Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2023.166 / aw / sc Art. 100
Urteil vom 21. September 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Walder
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023)
Der 1983 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert, als er am 12. Juni 2010 beim Spielen von American Football einen schnellen Richtungswechsel vollzog und mit dem rechten Knie seitwärts abknickte. Am 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer operiert und eine Kniearthroskopie rechts mit Naht des lateralen Meniskus und vorderer Kreuzbandplastik mittels Ligamentum patellae und Interferenzschraube durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte für den fraglichen Unfall ihre Leistungspflicht und erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Schadenmeldung vom 2. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer ein neues Unfallereignis vom 29. April 2017, bei dem er erneut beim American Football das Knie verdrehte und eine Distorsion am rechten Kniegelenk erlitt. Am 13. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer wiederum operiert und es wurden eine Arthroskopie, eine Innenmeniskusteilresektion und –stabilisationsnähte, ein Knorpelrepair am medialen Femurkondylus sowie eine offene Aussenbandverstärkungsplastik durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte auch für diesen Unfall ihre Leistungspflicht und erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen.
Mit Schadenmeldung vom 7. November 2019 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Unfallereignis vom 29. April 2017. Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. November 2019 einen Rückfall zum Unfall vom 12. Juni 2010. Am 10. November 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert. Mit Telefonat vom 26. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die jetzigen Beschwerden Folge des Unfallereignisses vom 29. April 2017 und nicht von jenem vom 12. Juni 2010 seien. Nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2021 einen Kausalzusammenhang der Kniebeschwerden zum Unfallereignis vom 29. April 2017, anerkannte aber einen Rückfall zum Unfallereignis vom 12. Juni 2010 sowie die damit verbundene Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"Es wird bestritten, dass die 2019 gemeldeten Kniebeschwerden auf das Schadenereignis vom 12.06 2010 zurückzuführen sind. Nach der OP vom 27.07.2010 erfolgte die komplette Heilung. Ohne die vollständige Genesung wäre Sport gar nicht mehr möglich gewesen in dieser Leistungsstufe als American Footballer.
Es sei festzustellen, dass die OP vom 10.11.2020 in direktem Zusammenhang stehe mit der OP vom 13.07.2017 und nicht als Folge der OP vom 27.07.2010.
Es sei die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen der SUVA über den Schadenfall Nr. 24.61661.17.6 auszurichten.
Es sei der Kausalzusammenhang der OP vom 13.07.2017 und der OP vom 10.11.2020 festzustellen."
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 121).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit frei steht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis (Grundfall) an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des Kreisarztes Dr. med. univ. C._____, Praktischer Arzt, vom 25. November 2019 (VB I 55) und vom 16. März 2021 (VB I 86).
Mit Stellungnahme vom 25. November 2019 bestätigte Dr. med. univ. C._____, dass die geltend gemachten Beschwerden am
rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Juni 2010 zurückzuführen seien. Seit dem letzten Behandlungsabschluss sei eine unfallbedingte objektivierbare Verschlimmerung eingetreten, welche einer Behandlung bedürfe (VB I 55 S. 1).
Mit Beurteilung vom 16. März 2021 hielt Dr. med. univ. C._____ fest, dass die Beschwerden am rechten Kniegelenk, aufgrund von Knorpelschäden, Folgen des geltend gemachten Ereignisses vom 12. Juni 2010 seien. Entsprechend dem natürlichen Verlauf sei es aufgrund der Vorschädigung zu entsprechendem Fortschreiten der unfallbedingt ausgelösten Schäden gekommen, sodass am 10. November 2020 eine erneute Arthroskopie mit Entfernung abgelöster Knorpelsegmente, Notch-Plastik zur Verbesserung der Streckfähigkeit, Knorpelglättung retropatellar sowie anterograder K- Drahtbohrung plus Endoret medialer Femurcondylus, lateraler Femurcondylus und Trochlea Kniegelenk rechts durchgeführt worden sei. In der Summe handle es sich um Folgen/Teilfolgen des 2010 erlittenen Unfallereignisses, wobei anlässlich einer Kniedistorsion 2017 und der MRI-Abklärung bereits eine deutliche Zunahme der Unfallfolgen von 2017 [recte: 2010] festgestellt worden sei, wobei nicht zuletzt der weiterhin betriebene Fussballsport, welcher trotz der Vorschäden betrieben worden sei, als relevante Ursache zu sehen sei. Es sei im Verlauf der Zeit unfallbedingt zu einer objektivierbaren Verschlimmerung des Zustandes des Kniegelenkes gekommen (VB I 86 S. 1 f.).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine.; Urteil des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die mit Rückfallmeldung vom 7. November 2019 geltend gemachten Kniebeschwerden seien auf das Unfallereignis im Jahr 2017 und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – auf dasjenige im Jahr 2010 zurückzuführen. So vermische die Beschwerdegegnerin Chronologie sowie das Verletzungsbild in Abweichung zur Beurteilung der behandelnden Ärzte (Beschwerde S. 3).
Mit Beurteilung vom 16. März 2021 hielt Dr. med. univ. C._____ unter anderem fest, dass es entsprechend dem natürlichen Verlauf aufgrund der Vorschädigung zu entsprechendem Fortschreiten der unfallbedingt ausgelösten Schäden gekommen sei, sodass am 10. November 2020 eine erneute Arthroskopie mit Entfernung abgelöster Knorpelfragmente, Notch- Plastik zur Verbesserung der Streckfähigkeit, Knorpelglättung retropatellar sowie anterograder K-Drahtbohrung plus Endoret medialer Femurcondylus und Trochlea Kniegelenk rechts durchgeführt worden sei. In der Summe handle es sich um Folgen/Teilfolgen des 2010 erlittenen Unfallereignisses, wobei anlässlich einer Kniedistorsion 2017 und der MRI-Abklärung bereits eine deutliche Zunahme der Unfallfolgen von 2017 [recte: 2010] habe festgestellt werden können, wobei nicht zuletzt der weiterhin betriebene Fussballsport [recte: American Football], welcher trotz der Vorschäden betrieben worden sei, als relevante Ursache zu sehen sei (VB I 86 S. 1).
Die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. univ. C._____ werden den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. univ. C._____ erfolgten in Kenntnis der Vorakten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bildgebung (VB I 40 S. 1, VB I 119) sowie in Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB I 86 S. 1). Die Einschätzungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Im Weiteren liegen auch keine Berichte der behandelnden Ärzte vor, welche von der Beurteilung des
Kreisarztes abweichen oder zu dieser im Widerspruch stehen. Vom Beschwerdeführer wurden solche medizinischen Berichte weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Schlussfolgerungen von Dr. med. univ. C._____ sind schlüssig sowie vollständig, weshalb auf dessen Aktenbeurteilungen abgestellt werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, dass die Befunde im Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie, vom 5. Mai 2017 keinen Rückschluss auf den operativen Eingriff vom 27. Oktober 2010 zulassen und keine deutliche Zunahme der Unfallfolgen von 2010 zeigen, sondern einen neuen medizinischen Sachverhalt darstellen würden, ist hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 3 f.) darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).
Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. univ. C._____ (vgl. E. 4.2. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 4.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist folglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass die mit Rückfallmeldung vom 7. November 2019 geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie auf das Unfallereignis vom 12. Juni 2010 und nicht auf jenes vom 29. April 2017 zurückzuführen sind. Der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (VB I 121) ist damit zu bestätigen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung
als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Peterhans Walder