Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2023.157 / ss / nl Art. 75
Urteil vom 18. August 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerdeführerin
A._____ gesetzlich vertreten d. B._____ vertreten durch MLaw Jeremy Guggisberg, Rechtsanwalt c/o Protekta Rechtsschutz-, Versicherung AG, Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 17. Februar 2023)
s
Die im Oktober 2016 geborene Beschwerdeführerin wurde von ihrer Mutter unter Angabe eines Geburtsgebrechens (Immundefekt) am 16. März 2020 bei der IV-Stelle des Kantons D. zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 28. Oktober 2020 anerkannte die IV-Stelle des Kantons D. ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 326 (Angeborene Immundefekte, sofern Therapie notwendig ist) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Nach einem Zuständigkeitswechsel infolge des Umzugs der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau erfolgte am 18. November 2021 unter Angabe des Geburtsgebrechens Ziffer 326 bei der Beschwerdegegnerin eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Nach Einholung medizinischer Akten sowie einer Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. September 2021 eine Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 1. Oktober 2022 zu. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag wurde verneint. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Auf Ersuchen der Mutter der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2022 wurde deren Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Einholung aktueller Berichte und erneuter Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 7. September 2022) – neu geprüft. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Abklärungsdienst sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 eine unveränderte Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit zu und verneinte weiterhin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Die Verfügung vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben.
A.mittelgradige Hilflosigkeit anzuerkennen und es seien die gesetzlichen IV-Leistungen zu erbringen.
Es sei ein Intensivpflegezuschlag zu gewähren.
Eventualiter sei ein neuer Abklärungsbericht vorzunehmen bzw. die Sachlage neu zu prüfen.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83) zu Recht auf einen unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf eine leichte Hilflosigkeit erkannt und den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat.
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Minderjährige die lediglich letztere Voraussetzung erfüllen, haben jedoch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 bis Abs. 5 IVG).
Es gilt zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e).
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV liegt mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. c). Die Anforderungen an eine schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Bei Minderjährigen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.
Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche mehrere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c).
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Dafür ist mindestens ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag erforderlich (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist laut Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit
zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbeständlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 E. 6.2).
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2023 gründet auf den Erhebungen der Abklärungsperson Frau F., Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, anlässlich ihrer Abklärung an Ort und Stelle vom 1. September 2022. Im entsprechenden Bericht vom 7. September 2022 hielt diese fest, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "An- und Auskleiden", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Aus Ersterem und Letzterem würde sich denn auch ein medizinisch begründeter täglicher Mehraufwand
von 27 Minuten gegenüber einem gleichaltrigen, gesundheitlich unbelasteten Kind ergeben. Aus den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen" und "Fortbewegung" ergebe sich derweil weder die Notwendigkeit einer Dritthilfe noch ein entsprechender Mehraufwand (VB 57 S. 1 ff.). Im Rahmen der Behandlungspflege resultiere aufgrund der täglichen Macrogol-Verabreichung und der aufwendigen Hautpflege mit einer Fettcreme ein Mehraufwand von 32 Minuten pro Tag (VB 57 S. 4). Hinsichtlich der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wurde ein täglicher Mehraufwand von zwölf Minuten festgehalten (VB 57 S. 5). Sowohl die Notwendigkeit von Dritthilfe bei gesellschaftlichen Kontakten, als auch einer aufwendigen Pflege oder einer persönlichen Überwachung wurden verneint (VB 57 S. 5 f.). Insgesamt resultierte somit ein täglicher behinderungsbedingter Mehraufwand für die Intensivpflege von einer Stunde und elf Minuten (VB 57 S. 6).
Die Abklärungsperson kannte die medizinische Diagnose und die daraus herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (VB 57 S. 1 i.V.m. VB 41; 7 S. 2 f.). Sie berücksichtigte die Angaben der Eltern (VB 57 S. 1 ff.). Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen, der Behandlungspflege, wie auch den übrigen Kriterien ausführlich und plausibel begründet. Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren (VB 69) nahm sie am 11. Januar 2023 ausführlich und begründet Stellung (VB 74). Dem Abklärungsbericht vom 7. September 2022 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 2.1.5. hiervor).
Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dass der Abklärungsbericht vom 7. September 2022 weder unterzeichnet, noch sonst wie von der Beschwerdeführerin oder deren gesetzlichen Vertretern anerkannt worden sei (Beschwerde, Ziff. III. 12), ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit und Zuverlässigkeit des Berichts bezüglich der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort in erster Linie von inhaltlichen, materiellen Kriterien abhängig ist (vgl. E. 2.1.5.). Insbesondere werden weder ein Wortprotokoll noch die Unterzeichnung des Berichts durch die hilfestellenden Personen vorausgesetzt (vgl. Rz. 3041 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Juli 2022). Zudem bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass die Abklärungsperson die (objektive) Sachverhaltsdarstellung unrichtig festgehalten haben soll, sondern bemängelt vielmehr deren darauf gestützte Beurteilung (Beschwerde, Ziff. III. 8 ff.). Diese kann daher im Folgenden (auch) gestützt auf die im Bericht festgehaltenen (objektiven) Feststellungen hinreichend überprüft werden.
In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen dem Abklärungsbericht und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei sie auch im Bereich "Essen" auf regelmässige, erhebliche Dritthilfe angewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades habe. Auch der sich daraus ergebende Mehraufwand sei zu berücksichtigen (Beschwerde, Ziff. III. 4, 8 ff. und 18).
Namentlich habe sie seit der Sondierung in den Jahren 2018 und 2019 Mühe mit der Nahrungsaufnahme. Vor dem Essen und Trinken sei viel Motivationsarbeit angesagt. Nur schon um sie an den Tisch zu kriegen bzw. daran zurückzuholen sei viel Geduld und Aufwand gefragt. Die acht Mahlzeiten, die sie am Tag zu sich nehme, würden allein für die Nahrungsaufnahme schon einen Aufwand von vier Stunden begründen. Zudem sei eine Sonderernährung im Rahmen hochkalorischer Nahrung gefordert, was eine doppelte Nahrungszubereitung bedeute. Überdies müsse wegen Verschluckungsgefahr alles mit einer Haut zuerst geschält und das Essen speziell geschnitten werden. Auch der Umgang mit Besteck sei problematisch. Folglich sei nebst der Notwendigkeit spezieller Nahrung zumindest die Dritthilfe beim Teilbereich "Nahrung zerkleinern" zu bejahen (Beschwerde, Ziff. III. 10 f.).
Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung des "Essens" hielt die Abklärungsperson in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin könne selbstständig essen und mit dem Besteck umgehen. Weiche Speise könne sie selber zerkleinern – bei härteren benötige sie noch Hilfe, was jedoch altersentsprechend sei. Trinken und Einschenken sei ihr selbstständig möglich. Aufgrund ihrer "Mühe mit dem Essen" und der Angst, dass Speisereste im Hals hängen blieben, müsse ihr anstatt einer Mahlzeit häufig ein "Fresubin- Drink" gegeben werden, welchen sie selber trinken könne. Sie esse zudem nur, wenn sie wirklich Hunger habe und weigere sich sonst. Aufgrund der Angst vor dem Verschlucken müssten alle Lebensmittel mit Haut (z.B. Würstchen, Äpfel, Trauben, Karotten) geschält werden. Die Beschwerdeführerin leide in letzter Zeit häufig unter Bauchschmerzen, weshalb sie teilweise aufhöre zu essen, um es später nochmals zu versuchen. Das Frühstück, Mittag- und Abendessen dauere so jeweils ca. 30 Minuten. Im Bereich "Essen" liege bei der Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Selbstständigkeit vor (VB 57 S. 2).
Auf die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, welche grösstenteils den Vorbringen in der Beschwerde entsprechen (vgl. VB 69 S. 2), führte die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 aus, die Motivation zum Essen und Trinken sei unter Berücksichtigung von Rz. 2017 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, Stand:
Die für eine Hilflosenentschädigung vorausgesetzte regelmässige und erhebliche Dritthilfe (vgl. E. 2.1.2. hiervor) kann direkter oder indirekter Natur sein. Dabei muss die indirekte Hilfe eine gewisse Intensität aufweisen. Eine einfache Anordnung oder ein Hinweis genügt nicht (vgl. Rz. 2014 KSH). So reicht es beispielsweise nicht, einer versicherten Person mehrmals zu sagen, sie solle duschen. Die Aufforderung muss immer wieder wiederholt werden müssen, es muss mindestens die Handlung während der Ausführung überwacht werden müssen und im Bedarfsfall muss eingegriffen werden müssen (Rz. 2017 KSH).
Letzteres wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch erscheint es überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Folglich ist der Abklärungsperson dahingehend zuzustimmen, dass das – lediglich verbale – Motivieren zum Essen wie auch die Bemühungen, die Beschwerdeführerin an den Tisch zu holen bzw. zurückzuholen (E. 5.1.) in ihrer Intensität nicht ausreichen, um die Notwendigkeit einer erheblichen Dritthilfe und damit einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu begründen.
Die Aussage der Abklärungsperson, wonach die Lebensmittelvorbereitung, namentlich das Schälen und spezielle Schneiden der Nahrung, kein Kriterium der Hilflosenentschädigung sei, ist angesichts der im Abklärungsbogen explizit erwähnten Teilfunktion "Nahrung zerkleinern" derweil nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das spezielle Schneiden und Schälen von Nahrung könnte durchaus einen Bestandteil der alltäglichen Lebensverrichtung des "Essens" darstellen.
Allerdings wurde im Rahmen des Abklärungsberichts vom 7. September 2022 unmissverständlich und nachvollziehbar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiche Nahrung selber schneiden könne und lediglich bei Hartem altersentsprechende Hilfe benötige, was keine Hilflosigkeit darstellt (vgl. Rz. 2036 f. KSH mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2). Folglich ist auch das "spezielle", mundgerechte Schneiden, begründet durch die Erstickungsängste der Be-
schwerdeführerin, (bei weicher Nahrung) durch diese selbst möglich. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Schälens ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dies nicht in jedem Fall einem behinderungsbedingten Mehraufwand entspricht, ist es doch nicht unüblich, gewisse Lebensmittel (etwa Karotten, Orangen, Bananen, Kartoffeln, etc.) vor dem Verzehr zu schälen. Zudem ist es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 vom 22.05.2014 E. 5.2.1 S. 274) auf entsprechende Nahrungsmittel wie Trauben, Äpfel oder Würstchen zu verzichten oder deren Konsum zu minimieren. Die vorliegend geltend gemachte spezielle Lebensmittelvorbereitung begründet daher im Ergebnis keine zu berücksichtigende notwendige Dritthilfe.
Dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten beim Umgang mit dem Besteck habe (vgl. E. 5.1.), wird in der Beschwerde erstmals vorgebracht und blieb sowohl im Rahmen der Abklärung (vgl. VB 57 S. 2) wie auch den früher vorgebrachten Einwänden (VB 69) unerwähnt. Vielmehr wurde im Rahmen der Abklärung gar explizit festgehalten, dass sie mit dem Besteck selbstständig umgehen könne (VB 57 S. 2). Das (neue) Vorbringen wird denn beschwerdeweise auch nicht genauer erläutert, weshalb es nicht zu überzeugen vermag.
Zwar sind die Gewichtsstagnation der Beschwerdeführerin sowie die Notwendigkeit einer daraus herrührenden Sonderernährung medizinisch nachgewiesen (VB 7 S. 3 bzw. S. 48), nicht aber die Notwendigkeit von acht Mahlzeiten pro Tag (vgl. E. 5.1.). Auch dies wird zudem erstmals in der Beschwerde geltend gemacht, während im Abklärungsbericht vom 7. September 2022 lediglich von "Frühstück, Mittag- und Abendessen" die Rede ist (VB 57 S. 2). Selbst wenn jedoch von acht Mahlzeiten pro Tag ausgegangen würde, ist zu bezweifeln, dass selbst die üblicherweise kleiner ausfallenden Zwischenmahlzeiten 20 bis 30 Minuten in Anspruch nehmen. Auch fällt auf, dass Mittag- und Abendessen in der Abklärung noch mit "ca. 30 Minuten" bemessen wurden, während beschwerdeweise nun jeweils "rund 45 Minuten" geltend gemacht werden, ohne dass diese Differenzen genauer begründet würden. Zudem werden Mahlzeiten teilweise – gemäss Abklärungsbericht gar "häufig" (VB 57 S. 2) – durch (fertige) "Fresubin- Drinks" ersetzt, welche als Sonderernährung nicht nur keine zusätzliche Zubereitungszeit bedürfen (vgl. 5.1. hiervor), sondern auch in wenigen Minuten konsumiert sein dürften. Ohnehin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich selbstständig essen kann (vgl. VB 57 S. 2), weshalb selbst eine vierstündige Nahrungsaufnahme keine Notwendigkeit einer vierstündigen Dritthilfe und folglich einen vierstündigen behinderungsbedingten Mehraufwand bedeuten würde.
Zusammengefasst ergibt sich im Bereich "Essen" somit weder die Notwendigkeit einer regelmässigen, erheblichen Dritthilfe, noch ein entsprechend zu berücksichtigender behinderungsbedingter Mehraufwand. Der Abklärungsbericht vom 7. September 2022 ist dahingehend nicht zu beanstanden und bietet entsprechend eine geeignete Entscheidungsgrundlage.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr sei ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen, da der invaliditätsbedingte Mehraufwand – auch ausserhalb des Bereichs Essen – erheblich mehr als eine Stunde und elf Minuten pro Tag betrage (Beschwerde, Ziff. III. 4, 13 ff. und 18).
Im Bereich der "Körperpflege" sei nicht nur das Baden und Duschen, sondern auch das Zähneputzen zu berücksichtigen. Zwar putze sich die Beschwerdeführerin diese stets zuerst allein, die Mutter müsse aber jeweils behilflich sein, da wegen der schlechten Natur der Zähne sehr sorgfältig und gründlich vorgegangen werden müsse. Die Zähne würden bis zu vier Mal täglich zu je zehn Minuten geputzt, was anders als im Abklärungsbericht vermerkt einen massiven täglichen Mehraufwand bedeute (Beschwerde, Ziff. III. 14).
Die Abklärungsperson hielt bezüglich der Zahnreinigung im Abklärungsbericht vom 7. September 2022 fest, dass sich die Beschwerdeführerin die Zähne immer zuerst allein putze, die Mutter sie danach aber kontrolliere und stets eine Nachreinigung durchführe. Entsprechend hielt sie unter der Teilfunktion "Waschen/Zahnpflege" (nebst einem unbestritten gebliebenen Mehraufwand in der Teilfunktion "Baden/Duschen" von 8.5 Minuten pro Tag) einen Mehraufwand von morgens und abends je fünf Minuten fest (VB 57 S. 3).
In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 zu den entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerin (analog jenen in der Beschwerde, vgl. VB 69 S. 2), hielt die Abklärungsperson fest, dass bei der Abklärung vor Ort keine erhebliche Dritthilfe diesbezüglich angegeben worden sei. Ein Bedarf an Mundhygiene von 40 Minuten pro Tag (vier Mal zehn Minuten) sei ohnehin nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche medizinische Unterlagen seien keine vorhanden (VB 74 S. 3).
Ungeachtet der Tatsache, dass eine 40-minütige Zahnreinigung pro Tag durchaus fragwürdig erscheinen mag, ist festzuhalten, dass die Reinigung
der Zähne gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. September 2022 durch die Beschwerdeführerin selbst vorgenommen wird, während sich die notwendige Dritthilfe auf die Kontrolle und Nachreinigung beschränkt. Selbst bei Annahme einer 40-minütigen täglichen Zahnreinigung ist daher kein 40-minütiger Mehraufwand durch die hilfestellende Person begründet. Die unter "Waschen/Zahnpflege" berücksichtigten zehn Minuten pro Tag beziehen sich angesichts der Tatsache, dass "Baden/Duschen" davon losgelöst betrachtet wurde und das Waschen des Gesichts der Beschwerdeführerin selbst möglich ist (VB 57 S. 3) einzig auf die Zahnpflege. Mit diesen zehn Minuten erscheint der behinderungsbedingte tägliche Mehraufwand für die Kontrolle und allfällige Nachreinigung der Zähne hinreichend berücksichtigt.
Hinsichtlich des Bereichs "Verrichten der Notdurft" macht die Beschwerdeführerin eine Dritthilfe im Rahmen des Tragens von Windeln nachts sowie der Körperreinigung bzw. Überprüfung der Reinlichkeit, insbesondere der gründlichen Reinigung nach dem Stuhlgang und Urinieren und des Eincremens geltend. Zudem leide sie beim Stuhlen an erheblichen Schmerzen, was dies zu einem schwierigen und langandauernden Prozedere mache (Beschwerde, Ziff. III. 15).
Im Abklärungsbericht vom 7. September 2022 hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin selbstständig auf die Toilette gehen könne. Die Reinigung nach dem Urinieren und Stuhlen sei ihr oberflächlich selbst möglich, wobei die Mutter stets kontrollieren müsse, um mögliche Entzündungen zu verhindern. Es sei aufgrund der empfindlichen Haut stets eine gründliche Reinigung nötig und das Gesäss müsse anschliessend gut eingecremt werden. Das Ordnen der Kleider gelinge der Beschwerdeführerin selbstständig. In der Nacht trage sie Windeln. Diese müssten nach jedem Urinieren – in der Regel ein Mal pro Nacht – gewechselt werden, um Entzündungen zu verhindern. Sie hielt einen Mehraufwand für die Teilfunktion "Transfer zum WC, Ordnen der Kleider, Körperreinigung, Überprüfen der Reinlichkeit" von vier Mal drei Minuten (insgesamt also zwölf Minuten) und einen Mehraufwand für die Teilfunktion "Windeln wechseln" von einmal zehn Minuten, total 22 Minuten fest. Abzüglich des Zeitaufwands für ein nicht behindertes Kind selben Alters (vgl. Anhang 3 KSH) resultierte ein täglicher Mehraufwand von 17 Minuten (VB 57 S. 3).
In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 zu den entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerin (analog jenen in der Beschwerde, vgl. VB 69 S. 2), hielt die Abklärungsperson fest, dass der Bereich bereits anerkannt und grosszügig gewürdigt worden sei. Die Schmerzen beim
Stuhlgang könnten nicht extra gewürdigt werden, da es sich hierbei um kein Kriterium der Hilflosenentschädigung handle (VB 74 S. 3).
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder für den "Transfer zum WC", noch das "Ordnen der Kleider" Hilfe benötigt, beziehen sich die im Abklärungsbericht festgehaltenen zwölf Minuten für die erste Teilfunktion ausschliesslich auf die "Körperreinigung" und das "Überprüfen der Reinlichkeit". Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst jeweils bereits eine erste – wenn auch oberflächliche – Reinigung vornimmt, sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit mit zwölf Minuten pro Tag hinreichend berücksichtigt. Selbiges gilt für das nächtliche (durchschnittlich einmalige) Windelnwechseln (zehn Minuten pro Tag). Die Schmerzen beim Stuhlen begründen derweil weder eine Notwendigkeit für Dritthilfe, noch einen zeitlichen Mehraufwand.
Die Beschwerdeführerin macht weitere Alltagsverrichtungen geltend, in welchen sie auf zeitaufwendige Unterstützung angewiesen sei. Insbesondere seien dies "die nächtlichen Schmerzanfälle, Einschlafprobleme, Stuhlgänge sowie das Urinieren". Weiter werde Homeschooling erfordert, da sie die normale Schule nicht mehr besuchen könne (Beschwerde, Ziff. III. 16).
Bezüglich den Stuhlgängen und dem Urinieren kann vollumfänglich auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden (E. 6.3. hiervor). Hinsichtlich des Schlafverhaltens hielt die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 7. September 2022 fest, die Beschwerdeführerin schlafe jeweils im Bett ihrer Eltern. Sie gehe um ca. 20.00 Uhr ins Bett und höre sich noch eine Geschichte an oder ihre Mutter lese ihr etwas vor. Danach könne sie alleine einschlafen. Sie schlafe aber unruhig und drehe sich immer wieder. Sie erwache ca. zwei bis drei Mal pro Nacht und beklage sich über Schmerzen im Bauch, am Rücken, den Knien und am Kopf. In diesen Situationen müssten die Eltern ihr z.B. Globuli verabreichen und/oder verschiedene Sprays auf die betroffenen Stellen auftragen. Danach schlafe sie wieder ein (VB 57 S. 2). Das Homeschooling wurde im Abklärungsbericht zwar anfangs erwähnt (VB 57 S. 1), fand aber im weiteren Verlauf keine Erwähnung mehr.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 zu den entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerin (analog jenen in der Beschwerde, vgl. VB 69 S. 2), hielt die Abklärungsperson fest, dass die entsprechenden Vorbringen gewürdigt worden seien, es sich dabei jedoch um keine Kriterien der Hilflosenentschädigung handle und diese daher nicht berücksichtigt werden könnten (VB 74 S. 3).
Letzterem ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. So können behinderungsbedingte Ein- und Durchschlafbeschwerden im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" grundsätzlich durchaus Berücksichtigung finden. Namentlich etwa häufiges Aufwachen in der Nacht (mindestens drei Mal pro Nacht), bei dem die versicherte Person beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden muss (Rz. 2034 KSH). Gemäss Rz. 2035 KSH können auch (Ein-)Schlafrituale eine Hilflosigkeit begründen, sofern das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen). Mindestens bis zum 8. Altersjahr ist das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend. Ein Einschlafritual kann deswegen frühestens ab acht Jahren berücksichtigt werden.
Nicht nur war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung lediglich sechsjährig, auch wären Einschlafproblematiken vorliegend nicht medizinisch dokumentiert. Die Einschlafprobleme der Beschwerdeführerin können daher vorliegend nicht berücksichtigt werden. Selbiges gilt für die Durchschlafproblematik, welche gemäss dem Abklärungsbericht – durch die Beschwerdeführerin unbestritten – zwei bis drei Mal pro Nacht auftaucht und damit das vorausgesetzte Mindestmass von durchschnittlich mindestens drei Mal pro Nacht nicht erfüllt.
Homeschooling fällt hingegen weder unter die alltäglichen Lebensverrichtungen, noch die Behandlungspflege, noch unter die Arzt- und Therapiebegleitung und die Überwachung. Es findet im Rahmen der Kriterien für die Hilflosenentschädigung daher keine Berücksichtigung (vgl. auch E. 2.1.3.).
Die übrigen Positionen (An- und Auskleiden, Fortbewegung, persönliche Überwachung, etc.) blieben – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten.
Insgesamt ergibt sich somit – nebst dem Bereich Essen (vgl. E. 5. hiervor) – auch aus den übrigen vorgebrachten "Alltagssituationen" (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 14 ff.) kein über den im Abklärungsbericht vom 7. September 2022 festgehaltenen Mehraufwand hinausgehender behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin.
Der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbericht vom 7. September 2022, inklusive der ergänzenden Beurteilung vom 11. Januar 2023, ist somit eine geeignete Grundlage für den Entscheid über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag, weshalb darauf abzustellen ist.
Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass die Beschwerdeführerin in drei der massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.1.) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, welche einen medizinisch begründeten Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen gesundheitlich unbelasteten Kind begründen. Entsprechend besteht für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit (vgl. E. 2.2.). Ebenso steht fest, dass der tägliche behinderungsbedingte Mehraufwand für die Intensivpflege von einer Stunde und elf Minuten den für einen Intensivpflegezuschlag erforderlichen Zeitaufwand von vier Stunden (vgl. E. 2.4.) nicht erreicht, weshalb diesbezüglich kein Anspruch besteht.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. August 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler