Versicherungsgericht 4. Kammer
VBE.2022.440 / lf / nl Art. 95
Urteil vom 9. August 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Oberrichter Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde führer A._____ gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1
Beschwerde gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag (Verfügung vom 31. Oktober 2022)
Der am 20. November 2015 geborene Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2018 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge das Geburtsgebrechen 405 GgV-Anhang (Autismus-Spektrum-Störungen), erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 22. Januar 2018 bis 30. November 2035 und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2020 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei leichter Hilflosigkeit ab dem 1. November 2019 zu. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2020 auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades.
Im Rahmen einer im November 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Hilflosenentschädigung tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, holte eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und führte am 7. Juni 2022 eine Abklärung über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit der Abklärungsperson (Stellungnahme vom 12. Oktober 2022) anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 zusätzlich zum weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend ab dem 1. November 2021 einen solchen auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsmehraufwand von mindestens vier Stunden pro Tag.
Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei neben der weiterhin ausgerichteten Hilflosenentschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades ein Intensivpflegezuschlag von mindestens 8 Stunden zuzusprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu nochmaligen Abklärungen betreffend des Umfangs des Intensivpflegezuschlags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. November 2021. Dass Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit besteht, ist zwischen den Parteien unumstritten (vgl. Beschwerde S. 3; Vernehmlassungsbeilage [VB] 129) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42 ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV); dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42 ter Abs. 3 IVG).
Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche
Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
Beim Intensivpflegezuschlag ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu ermitteln. Dazu dienen die Anhänge III und IV des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2021).
KSIH Anhang III (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen) führt unter Altersabstufungen die Fähigkeiten gesunder Minderjähriger im Hinblick auf die einzelnen Lebensverrichtungen auf. Er dient der Abschätzung des invaliditätsbedingten Mehraufwandes. In der Einleitung zu KSIH Anhang III weist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass es nicht-krankheitsbedingte Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben könne. Diese seien bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne seien die Richtlinien flexibel zu handhaben.
KSIH Anhang IV regelt die "Maximalwerte" des Betreuungsaufwands in den einzelnen Bereichen und den zeitlichen Umfang der altersentsprechenden Hilfe. Der Einleitung ist Folgendes zu entnehmen: Die Zeit für die altersentsprechende Hilfe basiert auf Erfahrungswerten von verschiedenen IV-Stellen. Es handelt sich um durchschnittliche Werte. Die Tabelle wurde der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie zur Vernehmlassung unterbreitet. Die anrechenbaren zeitlichen Maximalwerte stützten sich auf den FAKT. Dabei wurde berücksichtigt, dass die dort erfassten Zeitwerte den Hilfebedarf einer erwachsenen Person abdecken. Entsprechend wurden Anpassungen aufgrund des Alters vorgenommen, da sich die Hilfe bei einer minderjährigen versicherten Person im Vergleich zu einer erwachsenen aufgrund des geringeren Körpergewichtes und -grösse weniger zeitintensiv gestaltet. Dieser Ausgangslage wurde Rechnung getragen, indem erst ab zehn Jahren der zeitliche Hilfebedarf analog einer erwachsenen Person
berücksichtigt werden kann. Es wurden zusätzlich mehrere Zusatzaufwände berücksichtigt. Dabei wurden Werte übernommen, die seit mehreren Jahren zur Anwendung kommen und sich auf diverse Erhebungen in mehreren Heimen und Krippen sowie bei Eltern stützten. Alle Werte wurden intensiv in einer Arbeitsgruppe bestehend aus versierten Fachpersonen verschiedener IV-Stellen diskutiert, verifiziert und Testläufen unterzogen.
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2022 (VB 129) im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 15. Juni 2022 über die Abklärung vor Ort vom 7. Juni 2022 (VB 114) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Oktober 2022 (VB 125). Im Abklärungsbericht vom 15. Juni 2022 wurden hinsichtlich des Intensivpflegezuschlages nachstehende zusätzliche Betreuungsaufwände pro Tag aufgeführt (VB 114 S. 2 ff.):
Beschreibung Rubrik Stunden / Min. An- und Auskleiden 1.1.1 0:25 Aufstehen / Absitzen / Abliegen 1.1.2 0:00 Essen 1.1.3 1:27 Körperpflege 1.1.4 0:35 Verrichten der Notdurft 1.1.5 0:49 Fortbewegung 1.1.6 nicht anrechenbar Mehraufwand für die Behandlungspflege Pos. 1.2 0:00 Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung Pos. 1.3 0:03 Mehraufwand für Überwachung Pos. 1.4.3 2:00 Total Mehraufwand 5:19
In der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 hielt die Abklärungsperson zum Bereich "An- und Auskleiden" fest, anlässlich der Abklärung vor Ort habe beobachtet werden können, dass sich der Beschwerdeführer unbeaufsichtigt der Kleider entledigt habe. Gemäss Auskunft der Schule ziehe sich der Beschwerdeführer nie ganz aus. Es komme vor, dass er vor allem im Schulbus unbeliebte Kleidungsstücke ausziehe. In diesem
Bereich sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein anrechenbarer Mehraufwand von zehn Minuten angerechnet worden. Ausser beim An- und Auskleiden sei er auch in den Bereichen "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer stehe somit unter ständiger Betreuung und Aufsicht einer erwachsenen Person. Zudem sei auch eine persönliche Überwachung anerkannt worden. Aufgrund des deutlich höheren Überwachungsbedarfs im Alltag sollte daher das Ausziehen der Kleider verhindert werden. Zum Bereich "Essen" führte die Abklärungsperson aus, beim Beschwerdeführer würden keine medizinischen Gründe, wie Stoffwechsel- oder Magendarmerkrankungen, bestehen, welche eine Anrechnung in diesem Bereich begründen würden (VB 125 S. 2).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der jeweilig anerkannte Mehraufwand in den Bereichen "An- und Auskleiden" und "Essen" sei zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich aufgrund seines Krankheitsbildes (Autismus-Spektrum-Störung) bis zu 20 Mal täglich vollständig ausziehe. Dies bedeute, dass er täglich 10 bis 20 Mal zusätzlich Hilfe beim Anziehen benötige. Dies sei durchschnittlich 15 Mal à mindestens fünf Minuten, mithin 75 Minuten zusätzlicher Aufwand aufgrund seines Verhaltens. Gemäss KSIH Anhang III werde für Oppositionsverhalten lediglich ein Zusatz von zehn Minuten gewährt, daher habe auch die Beschwerdegegnerin lediglich zehn Minuten zusätzlich anerkannt. Es handle sich bei den Werten im KSIH jedoch um Durchschnittswerte, welche rechtsprechungsgemäss lediglich den Stellenwert einer Richtlinie hätten. Im Einzelfall seien Abweichungen durchaus möglich und zulässig. Die Berichte der behandelnden Psychologin und der leitenden Ärztin würden das Problemverhalten des Beschwerdeführers schildern. Diese vorliegend besonderen Umstände seien zu berücksichtigen und daher im Bereich "An- und Auskleiden" der bereits anerkannte Mehraufwand von 25 Minuten um 65 Minuten zu erhöhen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
Im Bereich "Essen" bestehe ein Mehraufwand darin, dass der Beschwerdeführer oftmals und regelmässig esse, wenn gar keine Essenszeit sei. Wie auch im Bericht der Fachstelle Autismus beschrieben, fordere er oft und vehement nach (warmem) Essen. Verweigere man ihm dieses, werde er sehr wütend und schreie herum bzw. werfe Dinge in der Wohnung umher. Trotz Therapie und Beratung sei es bislang nicht gelungen, dass er sich anders regulieren könne. Völlig zu Unrecht habe daher die Beschwerdegegnerin unter der Rubrik "Vermehrte Mahlzeit" keinen notwendigen Zusatzaufwand anerkannt. Die vorliegende, durch die Autismus-Spektrum- Störung bedingte Ursache für den geschilderten Mehraufwand im Bereich "Essen" sei unbestreitbar krankheitsbedingt, weshalb eine Anrechnung
entsprechend zu erfolgen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Zudem sei die zusätzliche Essenszeit eines Elternteils, welcher nicht selber nebenher essen könne, mit insgesamt 75 Minuten dazu zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Insgesamt würden daher im Bereich "Essen" zum anerkannten Mehraufwand 30 Minuten wegen vermehrten Mahlzeiten und 75 Minuten wegen nicht gleichzeitigem Essen eines Elternteils dazukommen (vgl. Beschwerde S. 8).
Zusammenfassend ergebe sich damit richtigerweise ein Mehraufwand für Intensivpflege von acht Stunden und neun Minuten (vgl. Beschwerde S. 8 f.).
In ihrem Bericht vom 15. November 2022 führten die Psychologin C. und Dr. med. D., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, E., aus, der Beschwerdeführer habe bereits während der Intensiv- Therapie (August 2018 bis August 2020) das Problemverhalten des ständigen Kleider-Ausziehens gezeigt. Im Rahmen der Intensiv-Therapie sie dieses Verhalten behandelt worden, indem sie während der ganzen Wachzeit des Beschwerdeführers eine eins-zu-eins-Betreuung vor Ort gehabt hätten, die den Beschwerdeführer unmittelbar wieder angezogen habe, wenn er seine Kleider ausgezogen habe. Dies habe bedingt, dass die Person während der ganzen Zeit neben ihm gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr geschickt und schnell im Ausziehen der Kleider. Die Durchführung oder Aufrechterhaltung einer solchen Intervention, welche dieses Verhalten erfolgreich behandle, übersteige bei Weitem die Ressourcen, die den Eltern im Alltag zur Verfügung stehen würden. Aktuell ziehe sich A. 10 bis 20 Mal pro Tag aus (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1).
Soweit die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 zum Bereich "An- und Auskleiden" festgehalten hat, aufgrund des deutlich höheren Überwachungsbedarfs im Alltag sollte daher das Ausziehen der Kleider verhindert werden können (VB 125 S. 2), erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem vermehrten Ausziehen gestützt auf die Angaben der Eltern und die Angaben im Bericht vom 15. November 2022 als ungenügend berücksichtigt. Die Abklärungsperson ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass das Ausziehen durch die dauernde persönliche Überwachung gänzlich verhindert werden könne, was gemäss den Eltern und der behandelnden Ärztin aber nicht der Fall ist.
Gemäss KSIH Anhang IV kann bei einem vermehrten Kleiderwechsel ab drei Jahren ein Mehraufwand von 15 Minuten bzw. von maximal fünf Minuten pro Mal angerechnet werden. Dieser Zuschlag wird nur gegeben, wenn der vermehrte Kleiderwechsel eine Auswirkung der Behinderung ist (extrem Schweissen, Inkontinenz, starker Speichelfluss; vgl. KSIH Anhang IV
S. 224). Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen vermehrten Kleiderwechsel, sondern lediglich um ein vermehrtes wieder Anziehen, da sich der Beschwerdeführer selbst auszieht. Da bei einem Kleiderwechsel maximal fünf Minuten angerechnet werden können, rechtfertigt sich damit vorliegend – unabhängig davon, ob das vermehrte Anziehen als Auswirkung der Behinderung im Sinne von KSIH Anhang IV S. 224 zu qualifizieren ist – nicht, pro Anziehen einen Aufwand von fünf Minuten anzurechnen. Unter Berücksichtigung, dass die Abklärungsperson bereits im Bereich "Verrichten der Notdurft" festgehalten hat, da sich der Beschwerdeführer mehrmals pro Tag auskleide, könne für den Toilettengang je fünf Minuten angerechnet werden (VB 114 S. 4), und im Bereich "An- und Auskleiden" unter "Zusatzaufwand für Verhalten" zehn Minuten Mehraufwand angerechnet wurden (VB 114 S. 2), erscheint es den Umständen angemessen, beim "Ankleiden/Auskleiden" – bei dem die Abklärungsperson (ohne den "Zusatzaufwand für Verhalten" von 10 Minuten miteingerechnet) von einem Mehraufwand von 20 Minuten ausgegangen ist (VB 114 S. 2) – den Maximalwert von 30 Minuten (KSIH Anhang IV S. 223) anzuwenden, um dem vermehrten Anziehen Rechnung zu tragen. Aspekte, welche darüber hinaus ein weiteres Abweichen vom Maximalwert beim Zusatzaufwand für Verhalten oder beim Ankleiden/Auskleiden rechtfertigen würden (vgl. E. 2.2.2. f. hiervor), bestehen nicht, insbesondere da sich der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Schulleiters Herr G. im Kindergarten nie ganz ausziehe, sondern vor allem im Schulbus lediglich unbeliebte Kleidungsstücke ausziehe (VB 114 S. 2).
Damit ergibt sich im Bereich "An- und Auskleiden" nach Abzug des Zeitaufwands für ein nicht behindertes Kind im selben Alter von fünf Minuten (vgl. KSIH Anhang IV S. 223) ein Mehraufwand von 35 Minuten (zusammengesetzt aus: Mehraufwand von 30 Minuten (statt der von der Gesuchsgegnerin berücksichtigten 20 Minuten), Zusatzaufwand für Verhalten von 10 Minuten, einem Abzug von 5 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter).
Entgegen dem Beschwerdeführer ist die zusätzliche Essenszeit eines Elternteils, welcher nicht selber nebenher essen kann, nicht mit 75 Minuten dazu zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Für die Präsenzzeit am Familientisch, wenn die Mutter bzw. der Vater nebenbei Essen kann, gilt ab drei Jahren ein allgemeiner Abzug von 75 Minuten pro Tag (15 Minuten für das Frühstück, je 30 Minuten für die Hauptmahlzeiten; vgl. KSIH Anhang IV S. 226). Damit wird ein Abzug vorgenommen, wenn die Eltern selber nebenher essen können, aber nicht ein Zuschlag, wenn sie dies nicht können. Damit ist das Vorgehen der Abklärungsperson, weder einen Zuschlag noch einen Abzug vorzunehmen, vorliegend korrekt.
Ob aufgrund der vom Beschwerdeführer geforderten vermehrten warmen Mahlzeiten pro Tag ein Mehraufwand von 30 Minuten zu berücksichtigen wäre (vgl. KSIH Anhang IV S. 226), kann vorliegend offengelassen werden, da selbst bei Anrechnung des Maximalwerts von 30 Minuten und des daraus resultierenden Gesamt-Mehraufwands von 5 Stunden und 59 Minuten keine entscheidrelevante Änderung eintreten würde (vgl. E. 2.2.1. hiervor).
Auf die Beurteilung der weiteren Bereiche "Aufstehen / Absitzen / Abliegen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft", "Mehraufwand für die Behandlungspflege", "Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung" und "Mehraufwand für Überwachung" ist nicht weiter einzugehen, da diese nicht gerügt (Beschwerde S. 8) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 (VB 129) damit im Ergebnis zu bestätigen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f bis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. August 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Roth Fricker