Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2022.422 / ss / BR
Art. 54
Urteil vom 20. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerdeführerin A. GmbH vertreten durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, c/o Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022)
Nach deren Eintragung im Handelsregister am 22. September 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin – deren Tätigkeitsgebiet im Bereich Bauspenglerei und Abdichtungen liege – bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Unfallversicherung an, welche ihr am 30. Oktober 2017 rückwirkend per 22. September 2017 bestätigt wurde.
Gestützt auf die am 26. Februar 2021 von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Betriebsrevision für die Periode vom 22. September 2017 bis zum 31. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die im Jahr 2019 an die B. GmbH (mittlerweile in Liquidation) ausgerichteten Vergütungen von insgesamt Fr. 228'154.00 als Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu erachten und entsprechend als Lohnsumme aufzurechnen seien. Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2021 eine (zusätzliche) Prämienrechnung für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr 2019 im Umfang von Fr. 11'913.25. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 2. November 2021 wurde nach weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 aufzuheben und die Rechnung vom 27. Oktober 2021 sei ersatzlos aufzuheben.
Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei.
Soweit sich die Beschwerde vom 21. November 2022 gegen die Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106, insb. S. 5 f.) richtet (Rechtsbegehren 1, letzter Teilsatz), ist vorweg festzuhalten, dass diese durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2022 ersetzt wurde und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24.10.2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 374 f.). Folglich ist in jenem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten.
In ihrem Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der B. GmbH (zumindest im Jahr 2019) nicht um eine selbstständige aktive juristische Person gehandelt habe. Folglich seien die von den arbeitsausführenden Personen im Rahmen eines Subunternehmervertrages für die Beschwerdeführerin erbrachten Akkordarbeiten als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erachten und die dafür geleisteten Entschädigungen im Umfang von Fr. 228'154.00 als Lohnbestandteile der Beschwerdeführerin als Akkordvergeberin aufzurechnen (VB 162 S. 4 ff.).
Während die Beschwerdeführerin unbestritten lässt, dass es sich bei den vorliegend entschädigten Arbeiten um im Rahmen eines Subunternehmervertrages ausgeübte Akkordtätigkeiten handelte (Beschwerde, Ziff. III. 5.), stellt sie sich auf den Standpunkt, bei der B. GmbH habe es sich um eine gleichgeordnete selbstständige Gesellschaft gehandelt. Da der Beschwerdeführerin das grundsätzliche Risiko im Zusammenhang mit der Vergabe von Akkordarbeiten bewusst gewesen sei, sei zudem vereinbart worden, dass die Weitervergabe von Arbeiten an Dritte nicht zulässig sei. Es liege weder eine Schädigungsabsicht ihrerseits noch eine unselbstständige Tätigkeit der B. GmbH vor, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich der an die B. GmbH geleisteten Auftragsentschädigung nicht prämienpflichtig sei (Beschwerde, Ziff. III. 9.).
Vorliegend streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 zu Recht Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B. GmbH im Jahr 2019 im Umfang von Fr. 228'154.00 als prämienpflichtige Lohnzahlungen nacherfasst und darauf die entsprechenden Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung bei der Beschwerdeführerin erhoben hat.
Nach Art. 66 Abs. 1 UVG fallen unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes (lit. b) in den Tätigkeitsbereich der Suva und die Arbeitnehmer solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert. Gemäss Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Abs. 1). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten (Abs. 2). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3).
Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Dieser ist laut Art. 115 Abs. 1 UVV - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - mit demjenigen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 UVV identisch. Nach dieser Bestimmung gilt als versicherter Verdienst - mit Ausnahme der in lit. a bis lit. d genannten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 Teilsatz 1 UVV).
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde
Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält. Liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die GmbH keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1.).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten; die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen ab-
hängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbstständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Version 14, gültig ab 1. Januar 2019; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum
Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020).
Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Im Regelfall üben sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/87; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
Nach Lage der Akten, insbesondere unter Berücksichtigung des zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH abgeschlossenen Subunternehmervertrags (VB 107 S. 3 ff.) ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Barzahlungen im Umfang von Fr. 228'154.00 an die B. GmbH geleistet und dass es sich dabei um Entschädigungen für Akkordarbeiten gehandelt hat (vgl. auch Beschwerde Rz. 5 und 9). Im Mittelpunkt steht jedoch die Frage, ob es sich bei der Vergabe der Akkordarbeiten seitens der Beschwerdeführerin an die B. GmbH um eine Vergabe an eine gleichgeordnete Geschäftspartnerin handelte, welche der Suva gegenüber prämienpflichtig war, oder ob es sich bei der B. GmbH um eine inaktive juristische Person handelte und die von der Akkordvergeberin – der Beschwerdeführerin – geleisteten Zahlungen für die Akkordarbeiten als Lohnzahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen und als prämienpflichtiger Verdienst nachzuerfassen sind.
Über die B. GmbH wurde am 14. Mai 2019 der Konkurs eröffnet und sie war bis zu ihrer Löschung am 15. September 2020 im Handelsregister als juristische Person eingetragen. Vom 3. November 2017 bis zur Konkurseröffnung war C. als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (vgl. den Handelsregistereintrag, abrufbar unter www.zefix.ch, besucht am 20. Juni 2023). Gemäss Angaben der Suva war die Gesellschaft mangels Mitwirkung nie der Suva unterstellt und hat somit
keine Löhne abgerechnet (VB 101 S. 4; 104 S. 1). Auch gegenüber der Ausgleichskasse wurden weder 2018 noch 2019 Löhne abgerechnet (VB 98 S. 2). Aus dem Protokoll der konkursrechtlichen Einvernahme von Herrn C. geht denn auch hervor, dass die B. GmbH seit Dezember 2018 über kein Personal mehr verfügte und seit November/Dezember 2018 keine Geschäftstätigkeit mehr ausübte (VB 98 S. 3; S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 18. Juli 2019 [zusätzlich mit der Vernehmlassung eingereichte Beilage]).
Damit steht fest, dass die B. GmbH insbesondere für das Jahr 2019 keine Prämien an die Beschwerdegegnerin für die Unfallversicherung bezahlt hat. Ihre Geschäftsaktivität beschränkte sich im Jahr 2019 auf die Akkordarbeiten bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin schloss vor diesem Hintergrund zu Recht auf fehlende unternehmerische Aktivität.
Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Gesellschaft – zumindest im Jahr 2019 – keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Ausweislich der Akten wurden die geflossenen Leistungen beitragsrechtlich nicht anderweitig (als Lohn, der die GmbH den von ihr im Rahmen der Erfüllung des Subunternehmervertrages hinzugezogenen Arbeitskräfte bezahlte) abgerechnet, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht. Die rechtliche Selbstständigkeit der B. GmbH kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 f.).
Insgesamt überwiegen ferner bezüglich der Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die B. GmbH die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
Bei den von der Beschwerdeführerin der B. GmbH vergüteten Beträgen handelt es sich um in bar ausbezahlte Akonto- bzw. Pauschalentschädigungen (VB 79 S. 1-3; 107 S. 12 und 14) bzw. um Entschädigungen mit Verweis auf nicht in den Akten enthaltene Stundenrapporte (VB 107 S. 13 f.). Weitere Angaben zu den geleisteten Akkordarbeiten lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Unabhängig von der – hier nicht ausschlaggebenden (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1) – zivilrechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH ist entscheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten kein Inkassorisiko für die B. GmbH bestand; denn diese hatte nicht mit der Möglichkeit
eines Inkassoverlustes von (den Kunden gegenüber fakturierten) Forderungen zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin zu erledigenden Akkordarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit für beträchtliche Investitionen, noch das Risiko für eine Verlust- oder Unkostentragung gegeben. So wurden ausweislich der Akten weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen Entschädigungen in Rechnung gestellt. Es ist damit von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen. Dass die B. GmbH selbst die diesbezüglichen Bauaufträge beschafft, die Bauprojekte und Arbeitsstellen ausgesucht habe und gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten sei sowie auf eigene Rechnung gehandelt habe, wurde denn auch weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ergibt sich solches aus den Akten. Ferner war die B. GmbH in hohem Masse von der Beschwerdeführerin wirtschaftlich abhängig, denn die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen ist nach ihrer tatsächlichen Finanzlage auszuschliessen, zumal Herr C. angegeben hatte, dass seit November/Dezember 2018 keine Betriebstätigkeit mehr bestand und über die B. GmbH am 14. Mai 2019 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. E. 4.2.1. hiervor).
Unter diesen Umständen überwiegen insgesamt die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit und es ist bei der B. GmbH nicht von einem gleichgeordneten Geschäftspartner mit eigenem spezifischen Unternehmerrisiko auszugehen.
Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, "vertraglich abgesichert" habe und aufgrund der vorgenommenen Sorgfalt davon habe ausgehen dürfen, dass die B. GmbH die Aufträge durch ihr Personal ausführen lasse. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einen Anhaltspunkt dafür erhalten, dass die B. GmbH nicht vertragskonform arbeite. Für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist nicht die selbst ausgewählte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen (vertraglichen) Rechtsbeziehungen entscheidend (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern insbesondere nichts daran, dass sie der B. GmbH ausführende Akkordarbeiten übertrug und es keine Hinweise dafür gibt, dass diese mehr als den Arbeitsaufwand in Rechnung stellte. Die B. GmbH war damit – ungeachtet der Frage nach weiteren hinzugezogenen Unterakkordanten, die sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht (E. 3.3. des Einspracheentscheides) ausführt, aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt – in der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden und trug kein spezifisches Unternehmerrisiko.
Dass die hinzugezogenen Akkordanten selbstständig erwerbstätig gewesen seien, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es wurden auch keine entsprechenden Nachweise benannt oder vorgelegt und es fehlen auch überwiegende Hinweise darauf. Nach dem Gesagten ist hier somit vom Regelfall auszugehen, wonach Akkordanten nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 3.1.8. hiervor).
Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH auf unselbstständige Erwerbstätigkeit schloss und die Barzahlungen an die B. GmbH von insgesamt Fr. 228'154.00 als prämienpflichtigen Lohn an eine natürliche Person für das Jahr 2019 qualifizierte.
Von der beantragten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Selbstständigkeit der B. GmbH (Beschwerde, Rechtsbegehren 2), insbesondere von einem Einblick in die Strafakten von deren Geschäftsführer (Beschwerde, Ziff. III. 10.), ist vor diesem Hintergrund abzusehen, da davon keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Juni 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler