Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2022.415 / fk / fi Art. 38
Urteil vom 2. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Käslin
Beschwerdeführer A._____, vertreten durch lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022)
Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2017 persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende von Fr. 301'664.40 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2019 von Fr. 47'637.80) auf Basis eines Erwerbseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 2'900'025.00, eines Zinsabzugs auf Eigenkapital von Fr. 7'885.00 und einer Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 308'900.40. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 3'201'000.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 abwies.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 betreffend persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für das Jahr 2017 aufzuheben und das beitragspflichtige Einkommen in der Beitragsperiode 2017 sei von CHF 2'900'025.00 um CHF 94'724.00 auf CHF 2'805'301.00 zu reduzieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 96 ff.; vgl. auch die diesem zu Grunde liegende Beitragsverfügung vom 7. Juni 2022 [VB 18 f.]) ging die Beschwerdegegnerin von einem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (gewerbsmässiger Liegenschaftshändler) von Fr. 2'900'025.00 im Jahr 2017 aus. Zur Begründung führte sie dazu im Wesentlichen aus, die Qualifikation der Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen habe nach den entsprechenden Feststellungen der Steuerbehörden zu erfolgen.
Die strittige Liegenschaft B in Z. sei von der Steuerbehörde bereits seit 2014 als Geschäftsvermögen veranlagt worden. Die Einsprache gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 sei vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden. Sie gehe nicht von einem Veranlagungsfehler aus, zumal der Steuerveranlagung mit dem Rückzug der Einsprache entsprochen worden sei. Es sei deshalb auf die rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen und die strittige Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Die Kapitalerträge aus dieser Liegenschaft, die von den Steuerbehörden als Geschäftsvermögen qualifiziert worden sei, seien nach Art. 17 AHVV sowie Rz. 1009 WSN (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008 [Stand 1. Januar 2022]) in vollem Umfang beitragspflichtig (VB 99 f.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, bis zur Steuerperiode 2013 hätten die Steuerbehörden die Liegenschaft B in Z. dem Privatvermögen zugeordnet. Ohne dass sich betreffend diese Liegenschaft etwas geändert habe, sei das Gemeindesteueramt Y. seit 2014 neu der Auffassung, es handle sich bei dieser Liegenschaft um Geschäftsvermögen. Der Rückzug der Einsprache gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 – welche lediglich die Kantons- und nicht die Gemeindesteuern sowie nicht die hier massgebende direkte Bundessteuer betreffe – sei ohne jede Bedeutung, da gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV für die Bemessung der AHV-Beiträge auf das massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer abgestellt werde. Die Beschwerdegegnerin könne sich demnach nicht auf die steuerliche Zuordnung der Liegenschaft stützen, ohne eine eigene Qualifikation der Liegenschaftserträge vorgenommen zu haben. Es liege bei dieser Liegenschaft, deren Eigentümer er bereits seit September 2001 sei, kein Zusammenhang mit dem Liegenschaftenhandel vor. Die Liegenschaft diene seit mehr als 20 Jahren als Kapitalanlage respektive als Renditeobjekt zu privaten Anlagezwecken, welche dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Die daraus resultierenden Liegenschaftserträge stellten demzufolge private, beitragsfeie Kapitalerträge und nicht etwa beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Beschwerde S. 3 ff.).
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 die fragliche Liegenschaft B in Z. zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet hat und die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für das Beitragsjahr 2017 auf Basis eines Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'900'025.00 erhoben hat.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu sogleich E. 2.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO- Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).
Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 und 3.2 S. 117 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253).
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV).
Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1 und 2.2.2 [in BGE 140 V 241 nicht publizierte Erwägungen).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 S. 118). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (VB 96 ff.) davon aus, die Liegenschaft B in Z. (nachfolgend: Liegenschaft B) sei dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Zur Begründung berief sie sich einzig auf die Angaben der Steuerbehörde Y., wonach die Liegenschaft B gemäss der definitiven Steuerveranlagung vom Jahr 2014 und sodann auch in den Folgejahren als Geschäftsvermögen qualifiziert
wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe an dieser Liegenschaft mit seiner GmbH Bauarbeiten durchgeführt (VB 68; 94). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht indes hervor, dass die Liegenschaft B von der Steuerbehörde X. bis und mit Steuerperiode 2007 und für die Jahre 2008 sowie 2009 von der Steuerbehörde Y. als Privatvermögen qualifiziert wurde (Beschwerdebeilagen [BB] 10; 11; 12). Ob die Liegenschaft B bis und mit dem Jahr 2013 ebenfalls von der Steuerbehörde Y. als Privatvermögen qualifiziert wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Zudem ist gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die Liegenschaft B von der Steuerbehörde Y. in einer Periode dem Privatvermögen, in einer anderen (ab Steuerperiode 2014; VB 68) dem Geschäftsvermögen zugeordnet wurde. Somit ist festzuhalten, dass nicht nur die Steuerbehörde X., sondern auch die Steuerbehörde Y. die Liegenschaft B unterschiedlich qualifiziert hatte. Die Steuermeldung 2017 der Steuerbehörde Y. erweist sich somit nicht als taugliche Grundlage für die Beitragsfestsetzung. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin selbst festgehalten hat, dass es auch sein könne, dass die Liegenschaft B unbeabsichtigt als Geschäftsvermögen veranlagt worden sei (vgl. VB 69).
Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die Bindungswirkung der Steuerveranlagung nur auf Qualifikationen, welche steuerliche Auswirkungen hatten (vgl. E. 2.3. hiervor; BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2.2.3). Vorliegend zeitigte die Qualifikation der Liegenschaft (neu) als Geschäftsvermögen aber – wie vom Beschwerdeführer dargelegt (vgl. Beschwerde S. 3 f.) – gerade keine steuerrechtlichen Auswirkungen, womit eine Bindungswirkung zu verneinen ist und die steuerrechtliche Qualifikation allenfalls als Indiz für die AHVrechtliche Beitragsfestsetzung dient. Indem die Beschwerdegegnerin sich zur Berechnung der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2017 einzig auf die Steuerveranlagung 2017 der Steuerbehörde Y. stützte, ohne – trotz offensichtlich erkennbarer Unklarheiten hinsichtlich der steuerrechtlichen Qualifikation durch die Steuerbehörde Y. – weitere Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf eine eigene Qualifikation der Liegenschaft B als Privatoder Geschäftsvermögen vorzunehmen, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt. Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere sämtliche (früheren) Steuerakten beizuziehen haben und unter Würdigung der gesamten Gegebenheiten eine begründete Qualifikation der Liegenschaft B als Geschäfts- oder Privatvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren vorzunehmen haben.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Das vorliegende Verfahren betrifft Beiträge und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. Mai 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Käslin