Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2022.396 / pm / ce Art. 19
Urteil vom 8. März 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier
Beschwerdeführerin A._____ unentgeltlich vertreten durch Christian Georg Keil, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 25, 5600 Lenzburg
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. September 2022)
Die 1982 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Accounting Supervisor tätig und meldete sich im März 2016 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 20. Dezember 2017). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine weitere psychiatrische Begutachtung, nun durch Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 27. Dezember 2018). Nach erneuter Konsultation des RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Am 17. Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende Depression, Ängste, Schlafstörungen sowie ein Chronic Fatigue Syndrom erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Nach Rücksprache mit dem RAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2022 nicht auf das Leistungsbegehren ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung vom 20. September 2022 aufzuheben.
Es sei auf die Neuanmeldung einzutreten, und diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zudem stellte sie folgenden Verfahrensantrag:
"Es sei der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichners zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren"
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Christian Keil, Rechtsanwalt, Lenzburg, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2021 (VB 93) eingetreten ist.
Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte
Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt. Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbescheidverfahren aufgelegten medizinischen Berichte selber in die Begründung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2).
Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1).
Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
Referenzzeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfügung vom 8. April 2019 (VB 90), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. C. vom 27. Dezember 2018 zugrunde lag. Dieser diagnostizierte eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit phobischem Syndrom und dranghaftem Reinigungsbedürfnis bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (narzisstisch, histrionisch, psychasthenisch, zwanghaft, hypochondrisch; VB 79 S. 31). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 79 S. 49 f.).
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin, den Eintritt einer wesentlichen Änderung des Invaliditätsgrades mittels entsprechender Unterlagen zu belegen (VB 97), nach gewährter Fristerstreckung (VB 97) einen Bericht von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2021 ein. Darin diagnostizierte diese eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie – aufgrund multipler Traumatisierungen in der Kindheit und im jungen Erwachsenenalter – eine (kombinierte) Persönlichkeitsstörung (mit histrionischen, abhängigen und emotional instabilen Merkmalen). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem stabilen gesundheitlichen Zustand, sei jedoch weiterhin auf einem tiefen Funktionsniveau. Sodann seien weiterhin eine geringe Belastbarkeit und eine rasche Ermüdbarkeit feststellbar, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, einer geregelten Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (VB 98 S. 86 f.).
Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. F., Assistenzarzt Innere Medizin, Klinik G., vom 15. Juli 2021, ein. Diese stellten folgende Diagnosen (VB 98 S. 5):
"1. Myalgische Enzephaloymelopathie(-itis) / Chronic Fatigue Syndrome (ME/CFS, ICD-10: G93.3, ICD-10: M79.70) mit Erfüllung der Kriterien für Fibromyalgie (FM, ICD-10: 8E49, ICD-11: MG30.0) 2. St. n. multiplen zahnärztlichen Eingriffen 3. Post-traumatische Belastungsstörung (PTSD, ICD-10: F43.1, ICD-11: 6B41) 4. Allergien/Unverträglichkeiten:
Die Beschwerdeführerin sei "bis auf Weiteres zu 80% arbeitsunfähig aufgrund von ME/CFS/FM" (VB 98 S. 10).
In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2022 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden. Dies ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht zu beanstanden.
Den Akten ist unter anderem ein Bericht von Dr. med. D. vom 9. Januar 2017 zu entnehmen, in welchem diese eine posttraumatische Belastungsstörung, bei einer Vorgeschichte von Missbrauch und Gewalterfahrungen,
welche durch die konflikthafte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann reaktiviert worden sei, diagnostizierte (VB 36 S. 2). Dr. med. C. legte in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2018 in Kenntnis (auch) des Berichts von Dr. med. D. vom 9. Januar 2017 (VB 79 S. 8, 12 f.) und mit ausführlicher Begründung dar, dass die (Verdachts-) Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht habe bestätigt werden können, da die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt seien. Insbesondere seien unklare, teilweise widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu Gewalterfahrungen in der Kindheit sowie in zwei Ehen gemacht worden (VB 79 S. 37 ff.). Zudem seien keine Hinweise bekannt, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin tatsächlich erfüllt seien. Für die Beschwerdeführerin sei eine zwar ungewöhnliche, aber erfolgreiche berufliche und soziale Lebensbewältigung bis zumindest 2015 möglich gewesen. Die akzentuierten (narzisstisch, histrionisch, psychasthenisch, zwanghaft, hypochondrisch) Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin stellten Varianten der Norm i.S.v. Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen (VB 79 S. 36). Der Bericht von Dr. med. D. vom 1. Juli 2021, in welchem diese erneut eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, abhängigen und emotional instabilen Merkmalen aufgrund multipler Traumatisierungen in der Kindheit und im jungen Erwachsenenalter diagnostizierte, enthält keine neuen Aspekte, welche nicht bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. April 2019 bekannt waren. Dr. med. D. führte zudem aus, es liege ein stabiler gesundheitlicher Zustand vor und wesentliche Veränderungen in den Diagnosen hätten sich nicht ergeben (VB 98 S. 87). Auch dem Bericht von Dr. med. E. und med. pract. F. vom 15. Juli 2021 (VB 98 S. 3 ff.) können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung oder eine (kombinierte) Persönlichkeitsstörung hinweisen würden.
Im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 8. April 2019 lagen gemäss den Ausführungen von Dr. med. C. in dessen Gutachten vom 27. Dezember 2018 eine verminderte Belastbarkeit bei Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung und mangelhaftem innerlichen Antrieb sowie ein phobisches Syndrom und ein "dranghaftes" Reinigungsbedürfnis vor. Diese (als subjektiv bezeichneten) Beschwerden wertete er als Neurasthenie (ICD-10 F48.0; VB 79 S. 33). Dem Bericht von Dr. med. E. und med. pract. F. vom 15. Juli 2021 sind unter dem Titel "Jetziges Leiden" im Wesentlichen dieselben angegebenen Beschwerden zu entnehmen. So wurden eine dauerhafte Müdigkeit, ein nicht erholsamer Schlaf, kognitive Einbussen (verminderte Konzentrationsspanne/-tiefe, reduzierte Merkfähigkeit, verlangsamtes Denken), eine orthostatische Intoleranz sowie eine
postexertionelle Malaise vermerkt (VB 98 S. 6; vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 9). Sodann diagnostizierten sie eine myalgische Enzephalomyelopathie bzw. ein Chronic Fatigue Syndrom mit/bei Fibromyalgie (VB 98 S. 5, 11). Eine neu gestellte Diagnose genügt für sich allein indes noch nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2; 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.1). Dass seit der Verfügung vom 8. April 2019 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei, lässt sich dem Bericht von Dr. med. E. und med. pract. F. nicht entnehmen, vielmehr gingen diese von einer Persistenz der Beschwerden seit einem Zusammenbruch Ende 2015 aus (VB 98 S. 6). Im der Verfügung vom 8. April 2019 zugrundeliegenden Gutachten von Dr. med. C. vom 27. Dezember 2018 wurden sodann hinreichende Belege für eine aktuelle und (insbesondere) auch im Verlauf aufgetretene Aggravation (vgl. VB 79 S. 43 ff.) festgestellt. Dr. med. E. und med. pract. F. setzten sich in ihrem Bericht vom 15. Juli 2021 dagegen nicht mit der Konsistenz der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auseinander. Im Weiteren verfügt weder Dr. med. E. noch med. pract. F. über einen einschlägigen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Der Beschwerdeführerin ist es vor diesem Hintergrund nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Somit ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2022 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2021 eingetreten.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf
Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'800.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Christian Keil, Rechtsanwalt, Lenzburg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'800.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. März 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier