Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2022.354 / nb / ce Art. 37
Urteil vom 27. April 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerdeführerin A._____, vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. August 2022)
Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im August 2004 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wurde ihr mit Mitteilung vom 8. August 2005 Kostengutsprache für eine Umschulung in Form einer Handelsschule und mit Mitteilung vom 25. April 2006 Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arzt- und Spitalsekretärin erteilt. Nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahmen tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin durch die Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel, polydisziplinär begutachten. Im Wesentlichen gestützt auf das am 30. Juli 2007 erstattete Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. November 2008 einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Auf eine am 1. Februar 2019 erfolgte Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2019.498 vom 26. März 2020 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin durch die Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG), Rorschach, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1. Dezember 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2022 eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2019 zu.
Gegen die Verfügung vom 18. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung vom 18.08.2022 sei insofern abzuändern und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 17. November 2022 verzichtete.
Was die beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anbelangt, sieht Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vor, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend.
Das hiesige Versicherungsgericht stellte der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2022, in der sich diese nicht zur Sache äusserte, mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 234) ab dem 1. Oktober 2019 zu Recht (bloss) eine Viertelsrente zugesprochen hat.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü-
che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären MGSG-Gutachten vom 1. Dezember 2021 in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 213.1/29):
"Cervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C4 bis 7 und Diskushernie C4/5 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C5 links
Acromioclaviculargelenksarthrose und leichte Bursitis subacromialis mit kleiner Läsion der Infraspinatus- und Subscapularissehne, Verdacht auf Tendinitis calcarea der Infraspinatussehne und Tendinopathie der langen Bizepssehne mit Teilriss links
STT-Arthrose bei Status nach Operation nach Sauvé-Kapandji links 2012 und vorangehenden mehrfachen Operationen
Lumboischialgie links bei Spondylarthrose L3 bis S1 und Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links mehr als rechts
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-Nr. F33.1
ADHS des Erwachsenenalters, ICD-Nr. F90.0"
Zusammenfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin seit Januar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei voller Stundenpräsenz. In einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne fixierte Körperhaltungen über längere Zeit, ohne repetitive Bewegungen der linken Schulter und ohne Arbeiten über Tischhöhe betrage die Arbeitsfähigkeit – welche aufgrund der psychiatrischen Diagnosen seit Januar 2019 auch quantitativ eingeschränkt werde – 60 % bei voller Stundenpräsenz, wobei es sich zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige
Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte (VB 213.1/29 f.).
Der Beweiswert des MGSG-Gutachtens bzw. der medizinische Sachverhalt insgesamt ist zwischen den Parteien nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer 60%igen in einer angepassten Tätigkeit (gemäss vorstehendem Zumutbarkeitsprofil) auszugehen ist.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (Schätzungsvergleich; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 137). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222; 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin errechnete in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 45 %. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte sie dabei auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ab, wobei sie den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 3 der Position 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) der Tabelle TA1 heranzog. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2019 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit gelangte sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 80'640.00. Das Invalideneinkommen bemass sie aufgrund des Medianlohns der Frauen der Position 4 (Bürokräfte) der Tabelle T17 der LSE 2018. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die betriebsübliche Arbeitszeit sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 60 % gelangte die Beschwerdegegnerin auf ein Invalideneinkommen von Fr. 44'212.00. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie dabei nicht vor (VB 234/4).
Die Beschwerdeführerin beanstandet das errechnete Valideneinkommen nicht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), wozu ausweislich der Akten auch kein Anlass besteht. Sie macht betreffend das Invalideneinkommen jedoch zunächst geltend, es sei auf das effektive Einkommen aus der ausgeübten Tätigkeit als Sitzwache Pflege auf Abruf abzustellen (Beschwerde Rz. 7), da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich unter Berücksichtigung des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils gar nicht kenne. Dieses würde vielmehr einer Tätigkeit im geschützten Rahmen entsprechen (Beschwerde Rz. 5 f.).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellen-
löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.).
Im Gegensatz zu den Kriterien der besonders stabilen Verhältnisse und des angemessenen Verdienstes soll das Kriterium der voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre. Dies ist als Ausfluss der der versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht zu verstehen (SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführerin übt die Tätigkeit als Sitzwache Pflege in der Klinik C. auf Abruf und ausweislich des Arbeitsvertrages vom 23./28. März 2022 erst seit dem 5. April 2022 aus (VB 225/8), wobei unbekannt ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie dieser Tätigkeit bisher überhaupt nachgegangen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst kürzlich angetretenen Anstellung (aufgerundete viereinhalb Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. August 2022) kann zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Im Übrigen beträgt die Entschädigung für die Tätigkeit Fr. 25.00 pro Stunde brutto (VB 225/8). Aufgerechnet auf ein in einer angepassten Tätigkeit zumutbares Pensum von 60 % ergäbe sich somit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Gesundheitswesen (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Position 86, 2019 = 41.6 h) ein jährliches Salär (ohne Ferienbezüge) von Fr. 32'448.00 (= Fr. 25.00/h x 41.6 h x 0.6 x 52). Damit schöpft die Beschwerdeführerin – wie aufgrund der nachfolgenden Ausführungen noch ersichtlich wird – die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Es ist folglich für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Beschwerdegegnerin auch nicht dankbar sein, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (Beschwerde Ziff. 7). Diese trifft eine Schadenminderungspflicht, sich bestmöglich selbst einzugliedern (vgl. E. 5.3.2. hiervor).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn ihr Invalideneinkommen basierend auf statistischen Werten errechnet werde, sei auf die TA1 abzustellen (Beschwerde Ziff. 8).
Die Rechtsprechung wendet bei der Berechnung des Invalideneinkommens in der Regel den Totalwert der TA1 der LSE an (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.2). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Rechtsprechungsgemäss kann es sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle T17 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1; 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1; 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1 je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin absolvierte mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin zunächst eine Handelsschule (vgl. Mitteilung vom 8. August 2005 in VB 42) und wurde anschliessend zur Arzt- und Spitalsekretärin umgeschult (vgl. Mitteilung vom 25. April 2006 in VB 53). Sie nahm per April 2007 eine 30%-Stelle als Sekretärin an der Universität Z. auf (vgl. VB 79/2; 89/2). Ebenso war sie seit 2012 sowohl für die psychiatrisch-psychologischen Dienste des Amts D. als Verwaltungssekretärin (VB 110/2) als auch für die Praxis E., Y., als Arztsekretärin tätig (VB 104/3). Diese Anstellungen endeten im Verlaufe des Jahres 2017 (vgl. VB 220/3). Von April 2017 bis Januar 2019 war sie sodann für die F. GmbH tätig (vgl. VB 121.1/20 ff. sowie IK-Auszug in VB 220/3). Vor dem Hintergrund der seit der Umschulung ausgeübten Tätigkeiten und unter Berücksichtigung des gutachterlich festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils erlaubt das Abstellen auf die T17 eine genauere Bemessung des Invalideneinkommens als das Abstellen auf die TA1. Ebenso war die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit im öffentlichen Sektor tätig, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern ihr dies zwischenzeitlich nicht mehr möglich sein sollte. Sodann kann sie aufgrund ihrer Erwerbsbiographie in einer kaufmännischen Tätigkeit von einem geringeren Einarbeitungsaufwand profitieren als in anderen Bereichen.
Gemäss dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil sollte es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte Arbeit in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne fixierte Körperhaltungen über längere Zeit, ohne repetitive Bewegungen der linken Schulter und ohne Arbeiten über Tischhöhe, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln (vgl. E. 4.1.). Inwiefern keine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden kaufmännischen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt existieren würden, ist nicht ersichtlich. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1). Soweit die Beschwerdeführerin eigene Anforderungen an die Tätigkeit definiert ("ruhiges Einzelbüro ohne telefonische Einflüsse und ohne zeitlichen Druck für die Erledigung der Arbeit" [Beschwerde Ziff. 5]), ist darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Restriktion nicht aus dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil ergibt. Dieses verlangt etwa (lediglich) keine erhöhte emotionale Belastung, keine überdurchschnittliche Dauerbelastung und keinen Stress. Dass gänzlich auf "telefonische Einflüsse" verzichtet werden müsste, ergibt sich weder aus der verminderten geistigen Flexibilität noch den Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich im Homeoffice als verwertbar erachtete (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.2 f.). Der Beschwerdeführerin steht im kaufmännischen Bereich zwar nur noch ein eingeschränktes Betätigungsfeld offen. Dieses ist jedoch nicht derart eingeschränkt, dass davon auszugehen wäre,
dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt entsprechende Tätigkeiten gar nicht kennt.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle T17 abgestellt. In Abweichung zur angefochtenen Verfügung ist indes der Wert der für die Beschwerdeführerin einschlägigen Alterskategorie heranzuziehen, da dies eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. E. 5.1.; vgl. ferner: Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5 und 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 4.3). Ausgehend von diesem Tabellenwert (LSE 2018, T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Position 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe", >= 50 Jahre, Frauen) ergibt sich, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit aller Wirtschaftszweige, die allgemeine Nominallohnentwicklung bis 2019 sowie die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %, ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 48'272.00 (Fr. 6'365.00 x 12 x 41.7 / 40 x 107.0 / 105.9 x 0.6).
Die Beschwerdeführerin fordert weiter die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn in der maximalen Höhe von 25 % wegen der begrenzten Auswahl an Verweistätigkeiten, der gesundheitlichen Einschränkungen, der Teilzeitbeschäftigung sowie des Alters bzw. der beruflichen Neuorientierung (Beschwerde Ziff. 14).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).
Das Invalideneinkommen wurde vorliegend anhand der Tabelle T17 ermittelt, welche die Löhne verschiedener Alterskategorien abbildet. Das Merkmal des Alters wurde demnach in der Bemessung des Invalideneinkommens bereits berücksichtigt. Eine berufliche Neuorientierung stellt kein anerkanntes Abzugsmerkmal dar und wäre ohnehin immer erfüllt, wenn das Invalideneinkommen aufgrund des (hypothetischen) Einkommens aus einer angepassten Tätigkeit zu bemessen wäre. Das Merkmal Dienstjahre fällt angesichts der jeweils eher kurzen Beschäftigungsdauer der Beschwerdeführerin bei einem Arbeitgeber nicht ins Gewicht (vgl. dazu den IK-Auszug in VB 220). Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin (VB 114/1), was sich statistisch lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2018, T12b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht]). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, besteht sodann unter dem Aspekt "Teilzeitbeschäftigung" kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2017 vom 23. Februar 2018 E. 9.2 mit Hinweisen). Selbst unter Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Teilzeitpensums wäre unter dem Aspekt der Teilzeiterwerbstätigkeit kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, erzielen Frauen ohne Kaderfunktion mit einer Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 und 74 % doch statistisch betrachtet im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gar deutlich höhere Einkünfte als vollzeitlich Erwerbstätige (vgl. dazu LSE 2018, Tabelle T 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor). Hingegen vermögen vorliegend sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3) als auch die dadurch nur noch eingeschränkte Anzahl an Verweistätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.4) allenfalls einen Abzug zu begründen. Dieser hätte indes in Gesamtwürdigung aller Umstände nicht höher auszufallen als 15 %. Die genaue Höhe kann aber offenbleiben, da sowohl bei Verneinung eines Anspruchs auf einen Abzug als auch bei Gewährung eines solchen von 15 % ein Invaliditätsgrad resultiert, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (kein Abzug: Valideneinkommen von Fr. 80'640.00, Invalideneinkommen von Fr. 48'272.00, Erwerbseinbusse von Fr. 32'368.00, Invaliditätsgrad von 40 %; Abzug von 15 %: Valideneinkommen von Fr. 80'640.00, Invalideneinkommen von Fr. 41'031.00, Erwerbseinbusse von Fr. 39'609.00, Invaliditätsgrad von 49 %).
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damit mit Verfügung vom 18. August 2022 im Ergebnis zu Recht (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. April 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia