Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2022.300 / ms / BR Art. 12
Urteil vom 1. Februar 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022)
Dem 1964 geborenen Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2009 respektive Einspracheentscheid vom 28. März 2011 der Folgen eines Unfalls vom 29. Juni 2007 wegen eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 24 % mit Wirkung ab 1. August 2009 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen.
Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin initiierten Revisionsverfahren ergaben keine Veränderungen des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.
Im Rahmen der im Mai 2021 von Amtes wegen angehobenen Revision nahm die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der erwerblichen Situation vor. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 hob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2021 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 28. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Invalidenrente in der bisherigen Höhe auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 227) zu Recht revisionsweise per 1. Juli 2021 aufgehoben hat.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweis; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 152 ff. mit Hinweis unter anderem auf BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478). Bei den prozentgenauen Renten der Unfallversicherung (nach UVG) wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87; 133 V 545 E. 6.2 S. 547). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).
Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
Die massgebenden Vergleichszeitpunkte werden zum einen durch die rentenzusprechende Verfügung vom 11. September 2009 (VB 134) respektive den Einspracheentscheid vom 28. März 2011 (VB 170) und zum anderen durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 (VB 227) definiert, was zwischen den Parteien unumstritten ist. Ebenfalls zwischen den Parteien ausweislich der Akten zu Recht unumstritten ist das Vorliegen einer wesentlichen Tatsachenänderung im Sinne des Art. 17 ATSG durch die Aufnahme der Tätigkeit bei der B. durch den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers zurückzukommen und eine umfassende Überprüfung von dessen Rentenanspruch – ohne Bindung an frühere Beurteilungen – vorzunehmen (vgl. E. 2.2. hiervor).
Gemäss Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der "C.", vom 13. Dezember 2016 unter Anpassung der Nominallohnentwicklung bis 2021 auf Fr. 75'519.00 fest. Weiter stellte sie fest, selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers (auch ab 2017) jährlich von einer monatlichen Lohnerhöhung von Fr. 50.00 anstelle der Nominallohnentwicklung auszugehen wäre, ergäbe sich lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 77'400.00, was am fehlenden Rentenanspruch nichts ändern würde. Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte sie auf das effektiv erzielte Einkommen bei der B. ab. Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 77'400.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 74'802.00 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (VB 227 S. 4 ff.).
Bezüglich der Bemessung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten zu Recht auf das konkret erzielte Einkom-
men bei der B. in der Höhe von Fr. 74'802.00 abgestellt, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Er rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG) einzig die Bemessung des Valideneinkommens und bringt vor, es sei davon auszugehen, dass er "mit einer jährlichen Lohnerhöhung in Höhe von CHF 50.00" habe rechnen können. Weiter macht er geltend, die AHVpflichtigen Zulagen seien nicht nur beim Invalideneinkommen, sondern auch beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Es seien Spesen ab einer Entfernung von sieben Kilometern ab Q. in Aussicht gestellt worden und als Entschädigung für besondere Leistungen habe die Möglichkeit einer Gratifikation bestanden, welche damals monatlich Fr. 460.00 betragen habe (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).
Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist nur relevant, was zum massgebenden Lohn gemäss AHVG zu zählen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2010 vom 14. März 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer vor dem Unfall zuletzt bei der C. als Chauffeur angestellt, wobei er gemäss Arbeitsvertrag einen Monatslohn von Fr. 5'500.00 verdiente (VB 18). Gemäss der letzten Lohnabrechnung von Mai 2007 (und damit unmittelbar vor dem Unfallereignis) erzielte der Beschwerdeführer ein Gehalt von Fr. 5'650.00 (VB 128 S. 2). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte die C. am 30. Januar 2009 sodann mit, der Verdienst zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 31. Mai 2007 habe Fr. 65'750.00 betragen und es sei eine Gratifikation von Fr. 1'000.00 ausgerichtet worden (vgl. VB 92 S. 1).
Im Rahmen des 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens ersuchte die Beschwerdegegnerin die D. um Angaben zur "theoretische[n] Lohnentwicklung 2010 - 2017" (vgl. VB 193), welche diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 mitteilte. Die D. gab hierbei jeweils eine jährliche Lohnsteigerung von Fr. 50.00 pro Monat an (vgl. VB 194).
Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 11) wurde das im "persönlichen Lohnkonto 2006 und 2007" aufgeführte "Gratifikations-Anrecht" (vgl. VB 92 S. 3 f.) gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin nicht ausbezahlt (vgl. VB 129), was auch mit den unter "Auszahlung" vermerkten Beträgen (vgl. VB 92 S. 3 f.) sowie der Lohnabrechnung (vgl. VB 128 S. 2) übereinstimmt. So entsprach der unter "Gratifikations- Anrecht" vermerkte Betrag denn auch einem anteiligen 13. Monatslohn, welcher jedoch bereits im Monatslohn "integriert" gewesen war (VB 129; vgl. auch VB 18). Im Lohnkonto 2006 wurde lediglich eine einmalige Gratifikation von Fr. 1'000.00 verzeichnet (vgl. VB 92 S. 4). Zudem wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, eine "zusätzliche Gratifikation" sei freiwillig und werde "nach Arbeitseinsatz, unfallfreiem Fahren und dem Geschäftsgang beurteilt" (vgl. VB 18). Über die C. wurde jedoch im März 2009 der Konkurs eröffnet und diese wurde am 15. Juli 2011 aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 18. Dezember 2022). Da sich die damalige Arbeitgeberin folglich offensichtlich in einer wirtschaftlich misslichen Lage befand und auch kein Rechtsanspruch auf eine Gratifikation im Sinne von Art. 322d Abs. 1 OR bestand, konnte der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Ausrichtung einer Gratifikation rechnen.
Betreffend die Gratifikation macht der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, wonach die Beschwerdegegnerin bei der damaligen Arbeitgeberin, der C., weitere Abklärungen
hätte tätigen müssen (vgl. Beschwerde S. 11). Diese existiert – wie dargelegt – jedoch gar nicht mehr. Bei der von der Beschwerdegegnerin bezüglich der theoretischen Lohnentwicklung im Jahre 2016 angefragten D. (vgl. VB 191; 192; 193; 194) war der Beschwerdeführer sodann gar nie angestellt. Ohnehin war auch die D. bereits am 22. Januar 2015 aus dem Handelsregister gelöscht worden (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 18. Dezember 2022), womit unklar ist, worauf die Lohnangaben vom 13. Dezember 2016 (vgl. VB 194) – und damit rund ein Jahr nach Löschung – überhaupt beruhten. Die D. hatte zudem einen anderen Gesellschaftszweck als die C.: Statt Gütertransporte sowie den Betrieb einer Reparaturwerkstätte führte die D. nämlich Kranarbeiten, Muldenservice und Aushubarbeiten aus (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 18. Dezember 2022). Demzufolge ist nicht erstellt, dass die angegebene Lohnentwicklung auch für die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur zutrifft. Entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 227 S. 12) wäre damit nicht auf Lohnangaben vom 13. Dezember 2016, sondern auf den vor dem Unfall von Juni 2007 zuletzt erzielten Jahreslohn von Fr. 67'800.00 (Fr. 5'650.00 x 12; vgl. VB 92 S. 3; 128 S. 3; 129) abzustellen. Nach dem Gesagten ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.3.2. hiervor) erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer jährlichen Lohnerhöhung von Fr. 50.00 pro Monat oder einer zusätzlichen Gratifikation hätte rechnen können.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Spesen geht aus dem Arbeitsvertrag einzig hervor, dass pro Mittagessen Spesen in Höhe von Fr. 7.00 "ab 7 km Entfernung von Q." vergütet worden waren (vgl. VB 18). Von Juli 2006 bis Juni 2007 wurden Entschädigungen für das Mittagessen in Höhe von gesamthaft Fr. 1'001.00 ausgerichtet (vgl. VB 92 S. 3 f.). Ob diese Abgeltung für Verpflegungskosten massgeblichen Lohn darstellt (vgl. E. 3.3.2. hiervor), braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, denn selbst im Falle der Berücksichtigung der Spesen als Bestandteil des Valideneinkommens würde kein Rentenanspruch mehr bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
Unter Berücksichtigung der Spesen sowie der Nominallohnentwicklung der Jahre 2007 bis 2021 (vgl. Nominallohnindex Männer, 2002-2010, Abschnitt I, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Tabelle T1.1.93 sowie Nominallohnindex Männer, 2011-2021, Wirtschaftszweig H, Verkehr und Lagerei, Tabelle T1.1.10) würde sich ein Valideneinkommen von Fr. 74'430.31 ([Fr. 67'800.00 + Fr. 1'001.00] x 119.9 / 114.6 x 1.034)
ergeben .
Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert somit ein rentenausschliessender (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen und vorliegend massgebenden Fassung [vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015]) Invaliditätsgrad von 0 %, da das Invalideneinkommen (Fr. 74'802.00) das Valideneinkommen (Fr. 74'430.31) übersteigt.
Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen wäre (vgl. Vernehmlassung S. 3). So ging die ehemalige Arbeitgeberin bereits im März 2009 in Konkurs (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 18. Dezember 2022), womit bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. August 2009 (vgl. VB 134) feststand, dass der Beschwerdeführer auch ohne seinen Gesundheitsschaden nicht mehr dort erwerbstätig wäre. Somit sind rechtsprechungsgemäss die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei einem monatlichen Bruttolohn als Chauffeur von Fr. 5'469.00 (LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Verkehr und Lagerei Ziff. 49-52, Kompetenzniveau 2, Männer) angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; 2004-2020, 49, 2020=42.7 h) sowie die Lohnentwicklung von 2018 bis 2020 von 103.3 / 102.6 (vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Ziff. 49-53, Verkehr und Lagerei) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 70'536.00 (Fr. 5'469.00 x 42.7 / 40 x 103.3 / 102.6 x 12). Da dieses ebenfalls tiefer als das Invalideneinkommen ist, besteht kein Rentenanspruch mehr. Der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 erweist sich somit als rechtens.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 1. Februar 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer