Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2022.287 / mg / fi Art. 47
Urteil vom 19. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerdeführerin 1 A._____
Beschwerdeführer 2 B._____
beide vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Rechtsanwalt, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022)
Die 1952 geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Gesuch vom 10. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV. In der Folge sprach ihr die Beschwerdegegnerin ab November 2016 Ergänzungsleistungen zu. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2018 infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die Ergänzungsleistungen vorsorglich per 30. April 2018 eingestellt hatte und der Ehemann der Beschwerdeführerin, der 1953 geborene Beschwerdeführer, ebenfalls das AHV-Rentenalter erreicht hatte, sprach sie den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Juni 2018 rückwirkend ab Mai 2018 Ergänzungsleistungen in Höhe der doppelten Durchschnittsprämie der Krankenversicherung zu.
Nachdem die Beschwerdeführenden ihren jeweiligen Miteigentumsanteil von einem Drittel an dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus mit Kaufvertrag vom 25. März 2020 ihrer Tochter verkauft hatten, welche zuvor ebenfalls Miteigentümerin zu einem Drittel gewesen war und durch den Kaufvertrag Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde, sowie auf ihr Wohnrecht verzichtet hatten, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 neu und sprach den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 unter Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens aufgrund des Verzichts auf das Wohnrecht Ergänzungsleistungen in Höhe der doppelten Durchschnittsprämie der Krankenversicherung zu. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 24. November 2020 Einsprache.
Im Jahr 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2021 neu und hielt fest, dass der Anspruch unverändert bleibe. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 3. September 2021 ebenfalls Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 24. November 2020 und vom 3. September 2021 ab.
Am 16. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 und beantragten Folgendes:
" 1. Der Einspracheentscheid der SVA vom 17. Juni 2022 sei aufzuheben.
Den Beschwerdeführern sei kein Einkommensverzicht anzurechnen.
Die SVA sei anzuweisen, die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführer ab Januar 2020 ohne Annahme eines Einkommensverzichts neu zu berechnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2022 wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, eine Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer sowie allfällige den Beschwerdeführer bettreffende Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Berechnung der jährlichen Ergänzungen der beiden Beschwerdeführenden als Ehepaar gemeinsam und "über das Dossier der Beschwerdeführerin 1" erfolgte sei, verwies auf ihre Vernehmlassung vom 13. September 2022 und die damit eingereichten Akten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Beschluss vom 22. März 2023 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass es die Sache allenfalls an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung zurückweisen könnte. Gleichzeitig wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie den Beschwerdeführenden zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben.
Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Mai 2023 eine Stellungnahme ein und hielten an ihrer Beschwerde vom 16. August 2022 fest.
Die Beschwerdegegnerin rechnete den Beschwerdeführenden im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 für den Verzicht auf das Wohnrecht auf dem "1/3 (nackten) Eigentumsanteil der Tochter" Fr. 5'973.00 als Einnahmeverzicht an, da sie für den Verzicht keinerlei Entschädigung erhalten hätten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 253 f. E. 6).
Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde dagegen vor, sie hätten auf ihr Wohnrecht verzichtet und mit der Tochter einen Mietvertrag über die Liegenschaft zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.00 geschlossen. Dieser Teil der Vereinbarung sei notwendig gewesen, damit die Tochter überhaupt ihre Miteigentumsanteile mit der darauf lastenden Hypothek übernommen hätte. Der Verzicht auf das Wohnrecht stelle folglich kein Einkommensverzicht dar, sondern sei Teil einer ausgewogenen Vereinbarung gewesen (Beschwerde S. 4 f.).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob bei der Ermittlung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 der im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25. März 2020 (VB 131) vereinbarte Verzicht auf das Wohnrecht zu Recht als Einkommensverzicht berücksichtigt wurde.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung wurde ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Dieser Pauschalbetrag hatte dabei der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Nach neuem Recht wird der tatsächliche Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, jedoch höchstens die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).
Da dies bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin zu tieferen Ausgaben führte (vgl. VB 170; 172), erfolgte die Berechnung auch ab Januar 2021 nach bisherigem Recht, was von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet wird (Beschwerde S. 3) und zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutzniessungen, Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Wohnung (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 600). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2; BGE 121 V 204 E. 4b; BGE 120 V 187 E. 2b). Wenn eine Person von einem Wohnrecht keinen Gebrauch mehr macht oder gänzlich darauf verzichtet – insbesondere, wenn das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist dessen Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 43/06 vom 11. April 2007 E. 4; BGE 99 V 110 S. 110; Rz. 3433.05 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
Bei Ehegatten sind die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG grundsätzlich zusammenzurechnen. Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2008 vom 25. September 2008 E. 3.1).
Steht eine Sache im Miteigentum, so haben sie mehrere Personen nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Ein Miteigentümer kann die Sache belasten, soweit dies nicht mit den Nutzungsbefugnissen der anderen Miteigentümer an der gemeinschaftlichen Sache kollidiert (BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, Berner Kommentar, Das Eigentum Allgemeine Bestimmungen, Art. 641-654a ZGB, Bern 2022, N. 110 zu Art. 646 ZGB). Belastet ist jedoch stets die Sache selbst (PASCAL SIMONIUS/THOMAS SUTTER, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht Bd. II, Basel 1989, S. 98; BENNO SCHNEIDER, Das schweizerische Miteigentumsrecht, Diss., Bern 1973, S. 68). Gemäss herrschender Lehre können gewöhnliche Miteigentumsanteile mit einem Wohnrecht belastet werden, sofern die Benutzungsordnung eine klare Ausscheidung der jedem Miteigentümer zustehenden Nutzungsrechte vornimmt (MAX BAUMANN, in: Peter Gauch, Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar Band IV/2a, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Sachenrecht, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten, 3. Aufl., Zürich 1999, N. 3 zu Art. 776 ZGB; BARBARA GRAHAM-SIE- GENTHALER, a.a.O., N. 112 zu Art. 646 ZGB). Zudem können alle Miteigentümer zusammen über die gemeinsame Sache verfügen und sie insbesondere auch zugunsten eines Miteigentümers belasten (BENNO SCHNEIDER, a.a.O., S. 69 f.; BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., N. 68 zu Art. 646 ZGB). Dem berechtigten Miteigentümer steht in einem solchen Fall ein beschränktes dingliches Recht auch am eigenen Eigentumsanteil zu (BENNO SCHNEIDER, a.a.O., S. 70; ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Das Eigentum Allgemeine Bestimmungen, Art. 641-654 ZGB, 5. Aufl., Bern 1981, N. 68 zu Art. 646 ZGB).
Gemäss Art. 776 Abs. 1 ZGB berechtigt das Wohnrecht, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen. Das Wohnrecht lastet aufgrund des Spezialitätsprinzips auf der ganzen Parzelle (PASCAL SIMONIUS/THOMAS SUTTER, a.a.O., S. 119). Jedoch hat sich die Ausübung der Dienstbarkeit nicht notwendigerweise auf die ganze Liegenschaft zu erstrecken, sondern es können dem Wohnrechtberechtigten auch einzelne Teile zugewiesen werden (PASCAL SIMONIUS/THOMAS SUTTER, a.a.O., S. 119). Wo nicht die ganze Parzelle im Wohnrecht steht, ist die Bestimmung der dem Wohnrechtberechtigten zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Sache des Bestellungsgeschäftes (PASCAL SIMONIUS/THOMAS SUTTER, a.a.O., S. 119 f.). Zudem kann das Wohnrecht in einer ausschliesslichen Nutzungsberechtigung bestehen, es kann aber auch als Mitbenutzungsrecht nur die Berechtigung umfassen, eine Wohnung zusammen mit dem Eigentümer oder einer Drittperson zu nutzen (MAX BAUMANN, in: Peter Gauch, Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar Band IV/2a, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Sachenrecht, Die
Dienstbarkeiten und Grundlasten, Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten, 3. Aufl., Zürich 1999, N. 9 f. zu Art. 776 ZGB). Sodann kann ein ausschliessliches Wohnrecht an einem Teil des Gebäudes verbunden mit einem Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftseinrichtungen eingeräumt werden (MAX BAUMANN, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 776 ZGB).
Nach Art. 738 Abs. 1 ZGB, welcher sinngemäss auch auf das Wohnrecht anwendbar ist (MICHEL MOOSER, in: Thomas Geiser, Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N. 17 zu Art. 776 ZGB), ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Eintrag im Grundbuch massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben. Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Grundbucheintrags aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in guten Treuen ausgeübt worden ist.
Hinsichtlich des Wohnrechts der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten Folgendes: Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25. März 2020 verkauften die Beschwerdeführenden ihre beiden Mitteigentumsanteile an der Liegenschaft "C." an ihre Tochter, welche dadurch Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde (VB 131-142). In Bestimmung II. des Kaufvertrages ("Kaufsobjekt") wurde festgehalten, dass seit 21. Juli 2005 eine Dienstbarkeit in Form eines Wohnrechts zu Gunsten der Beschwerdeführenden bestehe (VB 132). Unter der Bestimmung "IV. Weitere Vertragsbestimmungen" Ziff. 2 wurde sodann vereinbart: "Die Verkäufer eines Miteigentumsanteils von je 1/3 B. und A. verzichten mit Unterzeichnung dieses Kaufvertrages ausdrücklich auf das zu ihren Gunsten auf Liegenschaft "C." eingetragene Wohnrecht zugunsten B. und zugunsten A.. Sie ermächtigen das Grundbuchamt, die Last im Grundbuch zu löschen" (VB 135).
Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend davon aus, die Beschwerdeführenden hätten für die "Hingabe" ihrer Miteigentumsanteile eine Entschädigung erhalten, jedoch nicht für den Verzicht auf das Wohnrecht (VB 253 f. E. 6). In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2022 bringt sie vor, aus dem Kaufvertrag vom 25. März 2020 gehe unmissverständlich hervor, dass für die Löschung des "Wohnrechtanteils von 1/3" keine Entschädigung vereinbart worden sei. Bezüglich des Wohnrechts ergibt sich aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag einzig, dass die Beschwerdeführenden auf ihr seit 21. Juli 2005 bestehendes Wohnrecht an der Liegenschaft "C." verzichteten. Dass für die Löschung des Wohnrechts ausdrücklich keine
Entschädigung vereinbart worden wäre, geht aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25. März 2020 jedoch nicht hervor.
Die Beschwerdegegnerin ging im vorliegenden Fall weiter davon aus, dass einzig der Miteigentumsanteil der Tochter von einem Drittel mit einem Wohnrecht belastet gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2023 führt sie diesbezüglich aus, da die Beschwerdeführenden zu zwei Drittel Miteigentümer gewesen seien, müsse folglich das Wohnrecht auf dem restlichen Drittel Fremdeigentumsanteil gelastet haben (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2023). Wie ausgeführt ist gemäss herrschender Lehre möglich, dass ein Miteigentumsanteil mit einem Wohnrecht belastet wird, sofern eine Nutzungsordnung vorliegt, welche eine klare Ausscheidung der jedem Miteigentümer zustehenden Nutzungsrechte vornimmt (E. 2.3.1.). Vorliegend befindet sich allerdings weder eine Nutzungsordnung noch der Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft "C." oder ein Dokument, aus dem der dem Wohnrecht zu Grunde liegende Erwerbstitel ersichtlich wäre, in den Akten. Es befinden sich auch sonst keine Hinweise bei den Akten, welche dafür sprächen, dass ausschliesslich der Miteigentumsanteil der Tochter mit einem Wohnrecht belastet war - aus den im Kaufvertrag vom 25. März 2020 (VB 132) aufgelisteten Dienstbarkeiten ist jedenfalls keine Aufteilung des Wohnrechts ersichtlich.
Es fehlt deshalb an ausreichenden Abklärungen bezüglich der Frage, welchen Umfang das fragliche Wohnrecht hatte. Damit kann auch dessen Wert nicht bestimmt werden und die Frage, ob die Beschwerdeführenden eine adäquate Gegenleistung für die Veräusserung ihrer Miteigentumsanteile und den Verzicht auf ihr Wohnrecht an der Liegenschaft "C." erhielten, lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten. Der anspruchsrelevante Sachverhalt erweist sich demnach als in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 Abs. 1 ATSG ungenügend abgeklärt. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei insbesondere eine allfällige Nutzungsordnung, den betreffenden Eintrag im Grundbuch und allfällige das Bestellungsgeschäft des Wohnrechts betreffende Akten einzuholen haben. Zudem werden bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 die von den Beschwerdeführenden vor dem Verkauf ihrer Miteigentumsanteile tatsächlich übernommenen Hypothekarzinsen zu berücksichtigen sein, denn der Jahreswert eines Wohnrechts (oder einer Nutzniessung) entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich übernommen werden (Rz. 3532.07 WEL; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 680).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. Juni 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber:
Gössi Güntert