Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2022.273 / pm / fi Art. 26
Urteil vom 4. April 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegnerin Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022)
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 5. März 2020 zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. März 2020 bis zum 30. November 2022. Mit Verfügungen vom 14. Februar, 28. Februar, 31. März, 3. Mai und 2. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperioden von September 2021 bis Mai 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlendem anrechenbaren Verdienstausfall. Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März, 25. April, 16. Mai bzw. am 7. Juni 2022 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 hiess die Beschwerdegegnerin diese Einsprachen teilweise gut und bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden November 2021 und Februar 2022. Für diese beiden Monate sprach ihr die Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 640.25 und Fr. 507.65 zu. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Unia Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, den genannten Verfügungen die richtige Berechnungsgrundlage zu Grunde zu Legen und die entsprechenden Ergebnisse neu zu berechnen.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 69) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe per 1. April 2021 einen neuen versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 2'118.00 ermittelt. Für die Kontrollperioden November 2021 und Feb-
ruar 2022 seien die von der Beschwerdeführerin im Zwischenverdienst erzielten Tagesverdienste tiefer ausgefallen als das dieser im Falle von Ganzarbeitslosigkeit auszurichtende Taggeld, weshalb für die beiden Kontrollperioden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Ausgleichszahlungen) bestehe. Die Kompensationszahlungen für die beiden Monate setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 640.25 für den November 2021 und Fr. 507.65 für den Februar 2022 fest. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Berechnungen falsche Werte zugrunde gelegt. Korrekt sei eine Berechnung, wie sie ihre Krankentaggeldversicherung vorgenommen habe.
Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2022 (VB 69).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosenentschädigung gehört, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG).
Bei Vorliegen von Zwischenverdienst ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalles und unabhängig von der Grösse des Arbeitsausfalles zu berechnen. Eine teilweise arbeitslose, versicherte Person erhält keine Arbeitslosenentschädigung, wenn ihr Einkommen, das sie aus einer unselbstständigen Teilzeitstelle erzielt, das im Falle von Ganzarbeitslosigkeit ausgerichtete Taggeld übersteigt (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 176 mit Hinweisen). Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in dieser Höhe erhalten unter anderem Versicherte, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als Fr. 140.00 beträgt (Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG e contrario). Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der ver-
sicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst per 1. April 2021 neu auf Fr. 2'118.00 fest (vgl. VB 169). Die entsprechende Berechnung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Taggeldübersicht ihrer Krankentaggeldversicherung ist entgegen ihrem Vorbringen für die Bestimmung des versicherten Verdienstes im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht massgebend. Die Festsetzung der Arbeitslosentaggelder richtet sich, wie vorne dargelegt, nach den Bestimmungen des AVIG (vgl. E. 2.3). Das Taggeld, auf das die Beschwerdeführerin bei Ganzarbeitslosigkeit Anspruch hat, beträgt Fr. 78.10 (80 % des versicherten Verdienstes bei 21.7 durchschnittlichen Arbeitstagen ausgehend von Fr. 2'118.00; vgl. diesbezüglich STEPHAN BERNER, Das Zwischenverdienstrecht der Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 01/2019, S. 21).
Für die Kontrollperiode September 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 1'783.75 (vgl. VB 388; VB 353 f.; 386 bis 408) und bei 22 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 81.05 (VB 74). Da der Tagesverdienst im September 2021 somit höher ausfiel, als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für September 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Für die Kontrollperiode Oktober 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'144.00 (vgl. VB 362; VB 355 bis 381) und bei 21 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 102.10 (VB 74). Da der Tagesverdienst im Oktober 2021 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für die Kontrollperiode Oktober 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Für die Kontrollperiode November 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 1'347.00 (vgl. VB 320; VB 308 bis 332) und bei 22 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 61.20. Da der Tagesverdienst im November 2021 somit tiefer ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin für diese Kontrollperiode einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht bejaht. Die ermittelte Kompensationszahlung in der Höhe von Fr. 640.25 (VB 75) gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
Für die Kontrollperiode Dezember 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'334.00 (vgl. VB 282; VB 283 bis 304) und bei 23 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 101.45 (VB 75). Da der Tagesverdienst im Dezember 2021 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für den Dezember 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Für die Kontrollperiode Januar 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'027.00 (vgl. VB 271; VB 257 bis 281) und bei 21 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 96.50 (VB 75). Da der Tagesverdienst im Januar 2022 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für den Januar 2022 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Für die Kontrollperiode Februar 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 1'317.50 (vgl. VB 229, 219 bis 239) und bei 20 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 65.90. Da der Tagesverdienst im Februar 2022 somit tiefer ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin für die betroffene Kontrollperiode einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht bejaht. Die ermittelte Kompensationszahlung in der Höhe von Fr. 507.65 (VB 76) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
Für die Kontrollperiode März 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'220.00 (vgl. VB 184; VB 176 bis 198) und bei 23 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 96.50 (VB 76). Da der Tagesverdienst im März 2022 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für den März 2022 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Für die Kontrollperiode April 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'051.75 (vgl. VB 125; VB 126 bis 151) und bei 21 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 97.70 (VB 76). Da der Tagesverdienst im April 2022 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den April 2022 zu Recht verneint.
Für die Kontrollperiode Mai 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'569.75 (vgl. VB 112; VB 88 bis 114) und bei 22 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 116.80 (VB 77). Da der Tagesverdienst im Mai 2022 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Mai 2022 zu Recht verneint.
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 für die Kontrollperioden November 2021 und Februar 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht bejaht und für die betreffenden Perioden Kompensationszahlungen in der Höhe von Fr. 640.25 und Fr. 507.65 ausgerichtet. Für die restlichen in Frage stehenden Kontrollperioden hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 erweist sich somit als rechtens.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. April 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier