No COVID loss-of-earnings entitlement for work in Germany

VBE.2022.255Versicherungsgericht / 2. Kammer30.12.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Insurance Court dismissed an appeal against the SVA Aargau's refusal of COVID-19 loss-of-earnings compensation for May to December 2021. It held that no entitlement arose under the general ordinance provisions because the appellant's work concerns were in Germany and no relevant Swiss governmental restrictions affected that activity. It also rejected entitlement as a particularly vulnerable self-employed person, noting resumed work, the applicable administrative guidance, and abusive reliance on the status. The procedure was free of charge and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 2 Abs. 3, Abs. 3 bis und Abs. 3 quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz setzt eine durch behördlich angeordnete Massnahmen der schweizerischen Behörden verursachte Unterbrechung oder massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit voraus. Fehlt es bei im Ausland ausgeübter Tätigkeit an einer solchen inländischen Massnahme, besteht kein Anspruch. Für besonders gefährdete Selbstständigerwerbende endet der Anspruch bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit; Verwaltungsweisungen, welche diese Beendigung konkretisieren, sind unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht und des Schutzzwecks der Norm sachgerecht zu berücksichtigen. Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Status verdient keinen Rechtsschutz (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2022.255 / sb / ce Art. 136

Urteil vom 30. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Berner

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Der Beschwerdeführer, welcher bereits vom 17. März 2020 bis 30. April 2021 Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete sich am 7. Februar 2022 für die Monate Mai bis Dezember 2021 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an. Mit Verfügung vom 22. April 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 fest.

2.

2.1.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die Einsprache vom 5. Mai 2022 ist gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 24. Juni ist aufzuheben.

  1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 10. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit einer weiteren Eingabe vom 24. August 2022 im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022 in VB 47) zu Recht für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2021 einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall verneint hat.

2.

2.1.

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst.

2.2.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen hatten nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b). Ebenfalls anspruchsberechtigt waren gemäss Art. 2 Abs. 3 bis

i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fielen, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt hatten (lit. c).

2.3.

Nach Art. 2 Abs. 3 quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen waren ferner sogenannt "besonders gefährdete" Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten konnten. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen galten Art. 27a Abs. 10 f. der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung musste durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 (VB 52 ff.) davon aus, dass sich die Kunden des Beschwerdeführers ausschliesslich in Deutschland befunden hätten. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2021 seien indes keine behördlichen Massnahmen in Kraft gestanden, welche eine Erwerbstätigkeit in Deutschland eingeschränkt hätten. Ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 oder Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestehe daher nicht.

Dies wird vom Beschwerdeführer weder in dessen Beschwerde vom 4. Juli 2022 noch in dessen Stellungnahme vom 24. August 2022 in Frage gestellt. Es sind denn auch im hier massgebenden Zeitraum insbesondere weder der Covid-19-Verordnung 3 noch der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs oder der diese ab dem 26. Juni 2021 ersetzenden Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr eine Erwerbstätigkeit in Deutschland einschränkende Regelungen zu entnehmen. Zudem hat(te) der Beschwerdeführer als (u.a.) Schweizer Bürger (vgl. dazu VB 29) ein Recht auf Wiedereinreise in die Schweiz (Art. 24 Abs. 2 BV). Es fehlt damit offenkundig an der Voraussetzung der Unterbrechung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich – von vornherein nur relevant: durch Schweizer Behörden – angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Ein Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 oder Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht damit nicht.

3.2.

Die Parteien gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders gefährdete Person gemäss Art. 2 Abs. 3 quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall handle, was mit Blick auf entsprechende ärztliche Zeugnisse (vgl. insb. VB 49 und die Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2022) auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Die Beschwerdegegnerin nimmt indes an, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit "im Februar 2021" wieder aufgenommen (vgl. VB 54), womit ein entsprechender Anspruch gemäss Rz. 1041.11 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) des Bundesamts für Sozialversicherungen, wonach besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung haben, solange sie ihrer Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachkommen können, und wonach der Anspruch bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, spätestens aber am 31. März 2022 erlischt, erloschen sei. Diese Verwaltungsweisung stellt vor dem Hintergrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden generellen Schadenminderungspflicht sowie mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 2 Abs. 3 quinquies Covid-19-Verordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar. Sie ist damit nicht nur für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sondern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. dazu statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368, je mit Hinweisen). Gestützt darauf sowie mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Januar 2021 seiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. dazu die von diesem verurkundete Rechnung vom 25. Januar 2021 betreffend vier Arbeitstage à je Fr. 2'400.00 in Beschwerdebeilage [BB] 3) und ferner in seiner Anmeldung vom 28. Mai 2021 für Februar 2021 einen Umsatz von Fr. 9'586.00 angab (vgl. VB 23), ist

demnach ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 3 quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verneinen.

Hinzu kommt in diesem Zusammenhang ferner Folgendes: Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2021 eine Weltreise antrat (vgl. VB 29 und VB 31). Dieser gibt mit Eingabe vom 24. August 2022 ferner selbst an, "die im Januar 2022 angefangene Reise" habe sich "auf Länder im EU-Raum" beschränkt und er sei "immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt". Vor diesem Hintergrund erscheint die Berufung des Beschwerdeführers auf seinen Status als besonders gefährdete Person geradezu rechtsmissbräuchlich und verdient auch aus diesem Grund keinen Rechtsschutz.

4.

4.1.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

4.3.

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. Dezember 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Berner

Schlagwörter

social insuranceCOVID-19 compensationself-employedloss of earningsvulnerable personabuse of rightsadministrative guidancecostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to COVID-19 loss-of-earnings compensation for May to December 2021 under Art. 2(3) / 2(3 bis) of the COVID-19 loss-of-earnings ordinance.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed because the appellant's work was carried out for customers in Germany and no Swiss governmental COVID-19 measures in force during the relevant period hindered or restricted that work.

Extrahierte Begründung

The court held that only measures ordered by Swiss authorities were relevant and that the appellant had an unrestricted right of re-entry to Switzerland; the record showed no applicable restrictions affecting work in Germany.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant qualified as a particularly vulnerable self-employed person entitled to compensation under Art. 2(3 quinquies) of the COVID-19 loss-of-earnings ordinance.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed because the appellant had resumed work and, in any event, his reliance on vulnerable-person status was abusive.

Extrahierte Begründung

The court followed the administrative guidance that entitlement ends when the activity is resumed and noted evidence that the appellant had already been working in January and February 2021. It further found his later travel behaviour incompatible with invoking vulnerable-person status in a manner deserving protection.

Kernrechtsfrage

Whether the objection decision of 24 June 2022 should be overturned and benefits ordered.

Extrahierter Entscheid

The appeal had to be dismissed in full; the office's refusal of benefits stood.

Extrahierte Begründung

Since neither the general COVID-19 entitlement provisions nor the vulnerable-person provision was met, the challenged decision was lawful.

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