No accident found in back injury while hammering stones

VBE.2022.239Versicherungsgericht / 1. Kammer14.09.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured, a construction worker covered by SUVA, reported back pain after hammering stones on 6 September 2021. SUVA denied benefits, finding no accident and no accident-like bodily injury. The insured appealed and argued that the mechanism of injury had not been sufficiently clarified. The court held that the original decision could no longer be separately challenged, and that the described work movement was an ordinary activity without any unusual external factor. As no accident-like bodily injury was medically diagnosed, the denial of benefits was confirmed. The appeal was dismissed insofar as admissible, with no court costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; Unfallbegriff und unfallähnliche Körperschädigung: Ein Unfall setzt eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors voraus. Bei Körperbewegungen genügt eine bloss alltägliche oder übliche Arbeitsbewegung nicht; erforderlich ist ein von aussen begründeter, den normalen Bewegungsablauf programmwidrig störender Zusatzfaktor. Eine rein innerkörperliche Schmerzmanifestation oder eine durch gewöhnliche Verrichtung ausgelöste Beschwerde genügt nicht. Fehlt es an einem solchen äusseren Faktor, ist auch eine vertiefte Abklärung der Dynamik grundsätzlich entbehrlich, sofern daraus keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2022.239 / ms / fi Art. 92

Urteil vom 14. September 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Rechtspraktikant Romanelli

Beschwerdeführer A._____ vertreten durch B._____

Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 1. März 2022)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Der 1988 geborene Beschwerdeführer war über die C., als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 6. September 2021 verletzte er sich nach eigenen Angaben bei der Arbeit am Rücken. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 6. September 2021, da dieses nicht als Unfall zu qualifizieren sei und der Beschwerdeführer dabei auch keine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ab.

2.

2.1.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. März 2022 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Leistungen betreffend das Ereignis vom 6. September 2021 zu erbringen.

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Mit Urteil 200 22 181 UV vom 14. Juni 2022 überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

In ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei der Arbeit Schmerzen verspürt habe, ohne dass ein für die Qualifikation eines Geschehnisses als Unfall (u.a.) erforderlicher aussergewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Es werde kein Ereignis beschrieben, das die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Unfall erfülle. Es bestehe daher keine Leistungspflicht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 41 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den

Ereignishergang vom 6. September 2021 nur unzureichend abgeklärt. So habe sie es namentlich versäumt, die Dynamik und Kausalität abzuklären (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. September 2021 verneint hat.

1.2.

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2022 verlangt (vgl. Rechtsbegehren lit. a), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ersetzt die ursprüngliche Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

2.1.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75).

2.2.

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1 S. 76 f.).

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen – und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit – gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 f.).

2.3.

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst (BGE 130 V 117 E. 2 S. 118). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E. 4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 402 E. 2.1 S. 404 mit Hinweisen).

3.

3.1.

Mit Schadenmeldung vom 12. Januar 2022 meldete die ehemalige Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe am 7. September 2021 einen Unfall auf einer Baustelle erlitten. Zum exakten Unfallort oder -hergang konnte sie keine Angaben liefern (VB 2; 3 S. 1). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte der Einsatzbetrieb mit, die beiden zuständigen Poliere auf der Baustelle hätten keinen Unfall bestätigen können (VB 20 S. 1). Im Fragebogen vom 15. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ereignisses vom 6. September 2021 an, auf der Baustelle beim Benutzen eines Hammers zum Zerschlagen von Steinen in gebückter Haltung einen Schmerz und ein Ziehen hinten am Rücken verspürt zu haben. Diese Schmerzen seien während des Tages und der darauffolgenden Nacht schlimmer geworden. Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches, z.B. ein Ausrutschen, ein Sturz oder ein Zusammenstoss, ereignet habe, verneinte der Beschwerdeführer (VB 24 S. 1).

3.2.

Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine rechtliche und keine medizinische Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September

2020 E. 5.2.). Wenn die behandelnden Ärztinnen die erhobenen Befunde als Unfallfolgen bezeichnet haben (vgl. Beschwerde S. 2; VB 46 S. 12; 47), ist dies daher unerheblich. Aus diesem Grund bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, das Verfahren zu sistieren, um weitere Unterlagen oder Abklärungen abzuwarten (vgl. Beschwerde S. 2 f.).

3.3.

Das Zerschlagen von Steinen mittels Hammer in gebückter Haltung stellt kein Ereignis dar, bei dem ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den menschlichen Körper einwirkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bücken möglicherweise mit einer gewissen Drehung bzw. Neigung erfolgte (vgl. etwa die von der behandelnden Ärztin erwähnte Distorsion; VB 47). Die vom Beschwerdeführer ausgeführte Bewegung beim Zerschlagen der Steine war, wie sich gestützt auf dessen eigene Angaben zum Ereignishergang ergibt, weder programmwidrig noch wurde sie durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinflusst. Damit ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor (vgl. E. 2.3. hiervor) und dementsprechend ein Unfall unter diesem Aspekt zu verneinen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend der Zeitpunkt der Unfallmeldung nicht als entscheidwesentlich. Dass eine frühere Unfallmeldung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist nämlich nicht anzunehmen, zumal beim fraglichen Ereignis keine Zeugen zugegen waren (vgl. VB 24 S. 2), die zeitnah noch genauere Angaben hätten machen können als später.

Der Beschwerdeführer macht auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, das Ereignis habe sich anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen abgespielt. Damit erübrigen sich auch die beantragten Abklärungen zur Dynamik des Ereignisses und zu dessen Kausalität für die danach verspürten Rückenschmerzen, da davon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

3.4.

Dass sich der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen habe, macht er zu Recht nicht geltend, wurde in den medizinischen Berichten doch keine entsprechende Diagnose gestellt.

3.5.

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 6. September 2021 zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen.

4.

4.1.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

4.3.

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Schweizer

Schlagwörter

accident definitionunusual external factorback injuryaccident-like bodily injurysocial insuranceanticipated evaluationcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the original decision was admissible.

Extrahierter Entscheid

The request to annul the original decision was inadmissible because the opposition decision replaced it.

Extrahierte Begründung

The original administrative decision lost its independent legal effect after the opposition decision; only the latter could be challenged.

Kernrechtsfrage

Whether the event of 6 September 2021 qualified as an accident under UVG/ATSG.

Extrahierter Entscheid

The event was not an accident because no unusual external factor affected the body.

Extrahierte Begründung

Hammering stones in a bent posture was an ordinary work movement; there was no stumble, slip, collision, or other programmedisruptive external event.

Kernrechtsfrage

Whether the insured suffered an injury similar to an accident under Article 6(2) UVG.

Extrahierter Entscheid

No accident-like bodily injury was shown.

Extrahierte Begründung

The medical records did not diagnose a corresponding injury.

Kernrechtsfrage

Whether the insurer had to pay benefits for the reported event.

Extrahierter Entscheid

SUVA rightly denied liability for benefits.

Extrahierte Begründung

Because neither an accident nor an accident-like bodily injury was established, there was no duty to provide benefits.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The procedure was free of charge, and the insured lost while SUVA, as a social insurer, had no entitlement to compensation.

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