Versicherungsgericht 4. Kammer
VBE.2022.220 / sb / ce Art. 4
Urteil vom 10. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde. gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 2. Mai 2022)
Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist selbständiger Landwirt. Nachdem die Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer Anmeldung des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2011 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 13. März 2015 verneint hatte, meldete sich der Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 (berufliche Integration, Rente) beziehungsweise am 29. Oktober 2020 (Hilfsmittel) neuerlich bei ihr zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Schliesslich wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. März 2021 ab. Nach weiteren Abklärungen in erwerblicher Hinsicht stellte sie dem Beschwerdeführer zudem mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 die Nichtgewährung eines selbstamortisierenden Darlehens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 19. November 2021 respektive 11. Januar 2022 Einwände erhoben hatte, entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2022 schliesslich wie vorbeschieden.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 02.05.2022 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das beantragte selbstamortisierende Darlehen zu gewähren.
Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Verfügung vom 2. Mai 2022 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die wirtschaftliche Existenz des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers sei nicht gesichert. Ferner sei die invaliditätsbedingte Notwendigkeit der beantragten Hilfsmittel nicht umfassend gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer daher kein selbstamortisierendes Darlehen zu gewähren (VB 143).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe die wirtschaftliche Situation unzutreffend beurteilt; tatsächlich sei die Ertragskraft seines Landwirtschaftsbetriebs "betriebsüblich". Ferner seien die beantragten Leistungen auch notwendig zur Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit. Er habe daher Anspruch auf Gewährung eines selbstamortisierenden Darlehens.
Damit ist streitig und nachfolgend zur prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2022 zu Recht die Gewährung eines selbstamortisierenden Darlehens verweigert hat.
Vorab ist auf die – implizit erhobene – formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Die Begründung einer Verfügung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 66 zu Art. 49 ATSG). Dabei sind im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobene Einwände nicht bloss zur Kenntnis zu nehmen oder zu prüfen, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Einwänden respektive der Angabe von Gründen für die ausbleibende Berücksichtigung gewisser Gesichtspunkte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1396 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 57a IVG).
Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2022 mit den Einwänden des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht hinreichend auseinander. Insbesondere holte sie eine ergänzende Stellungnahme der an der Sachverhaltsabklärung beteiligten Fachpersonen ein (vgl. VB 142, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin bediente sich bei ihrer Würdigung der Einwände des Beschwerdeführers ferner weder pauschaler Formulierungen noch formelhafter Ausführungen, sondern sie gab vielmehr an, auf welche Überlegungen sie sich im konkreten Einzelfall stützte und weshalb sie den erhobenen Einwänden nicht folgte. Dabei äusserte sie sich – unter Verweis auf die erwähnte ergänzende Stellungnahme, welche einen integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet – zu allen wesentlichen Punkten. Diese Begründung ist im Sinne vorerwähnter Grundsätze und unter Beachtung der im Massenverwaltungsverfahren herabgesetzten Begründungsanforderung (vgl. hierzu MÜLLER, a.a.O., Rz. 1399) ausreichend. Der Beschwerdeführer hatte von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin jedenfalls ausreichend Kenntnis und war damit auch in der Lage, deren Verfügung sachgerecht anzufechten. Entgegen dessen Ansicht sind das Vorbescheidverfahren respektive die Verfügung vom 2. Mai 2022 in dieser Hinsicht als rechtskonform zu beurteilen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen.
Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über
Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich Anspruch haben. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21 quater
IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).
Ziff. 13.01 HVI-Anhang regelt den Anspruch auf invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten (Art. 21 ter Abs. 3 IVG). Es handelt sich dabei um eine Ersatzleistung. Bei dieser Abgabeform werden die Geräte und Einrichtungen durch die versicherte Person angeschafft. Die Invalidenversicherung gewährt ein Darlehen zur Abgeltung der invaliditätsbedingten Mehrkosten. Die Darlehenssumme verringert sich jährlich, je nach Abschreibungsdauer der Investitionen. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen vor Ablauf der Abschreibungsdauer dahin, ist die
versicherte Person gegenüber der Invalidenversicherung zur Rückzahlung der Restschuld verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2 und E. 5; siehe ferner SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 398, ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1–27 bis IVG], 2017, N. 453 ff. zu Art. 21– 21 ter IVG, sowie HARDY LANDOLT/BEAT NYDEGGER, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht: Ursachen, Bedeutung, Auswirkungen [Sozialversicherungsrechtstagung 2010], S. 80).
Rz. 2131 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) sieht vor, dass Hilfsmittel in Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben nach Ziff. 13.01 HVI-Anhang in der Form eines zinslosen selbstamortisierenden Darlehens abgegeben werden können, wenn folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind: Es handelt sich um kostspielige Geräte oder Einrichtungen am Arbeitsplatz, eine Rücknahme und Wiederabgabe durch die IV ist nicht möglich, der voraussichtliche Eingliederungserfolg steht im Sinne der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelabgabe in einem angemessenen Verhältnis zu den von der IV zu übernehmenden Kosten und der Eingliederungserfolg darf nicht in Frage gestellt werden, weil die wirtschaftliche Existenz des betroffenen Betriebes mittelfristig gefährdet ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2022 betreffend die wirtschaftliche Situation des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers auf verschiedene von ihr eingeholte Beurteilungen von Fachexperten.
Dem Abklärungsbericht von B., Dipl. Ing. Agr. ETH, vom 5. Mai 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Betrieb des Beschwerdeführers gehöre nach heutigen Massstäben bezüglich der Fläche zu den kleineren Landwirtschaftsbetrieben. Die Betriebszweige Pferdehaltung, [...] und Lohnarbeiten ([...]) seien vor diesem Hintergrund zwingend nötig, um ein akzeptables Einkommen zu erzielen. Das Hauptgebäude mit Wohnungen und Stall stamme aus dem Jahr [...]. Die ursprüngliche Milchviehhaltung und Rinderaufzucht seien im Jahr [...] zu Gunsten der heutigen Pferdehaltung mit [...] aufgegeben worden. Damals seien auch ein Anbau mit Pferdeboxen sowie Pferdeboxen im Altstall realisiert worden. Deren Entmistung erfolge – ebenso wie jene des Fohlenlaufstalles in der Feldscheune – von Hand mittels Schubkarre. Die etwa 300 kg schweren Heu- und Strohrundballen
würden zur Einlagerung mit dem vorhandenen Teleskoplader auf die Randflächen der beiden Bühnen gehoben und von dort nach hinten verschoben und im Altbau mit einem einfachen Aufzug übereinandergestapelt. Auf der Bühne des Neubaus geschehe dies mit Handkraft, was stark körperbelastend sei. Entnommen würden die Rundballen im Neubau von Hand, wobei sie an den Bühnenrand gerollt und hinuntergeworfen würden. Im Altbau erfolge die Entnahme mit dem Teleskoplader. Dort fänden etwa 200 Strohballen, im Neubau 150 bis 180 Heuballen und in der Feldscheune etwa 200 Siloballen Platz. Die Feldscheune sei baufällig und der Miststock zu gering dimensioniert (VB 114, S. 1 f.). Insgesamt würden die vom Beschwerdeführer zur Anschaffung vorgesehenen Hilfsmittel (Ballenstapler, Hoflader, neue Kutschen mit Luftbereifung) mit (nach Abzug von Rationalisierungsbeträgen bzw. Selbstbehalten) Totalkosten von Fr. 84'089.25 für diesen eine "bedeutende Arbeitserleichterung" bedeuten (VB 114, S. 3 ff.; vgl. auch die jeweiligen Offerten in VB 114, S. 7 ff.).
Zu Wirtschaftlichkeitsfragen finden sich im Abklärungsbericht vom 5. Mai 2021 keine Angaben. Dazu hatte sich B. bereits mit E-Mail vom 1. Februar 2021 geäussert und festgehalten, dass das landwirtschaftliche Einkommen gemäss den aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2014 bis 2018 (vgl. dazu VB 75.2 ff.) im Bereich zwischen knapp Fr. 39'000.00 und Fr. 50'000.00 pro Jahr gelegen habe. Nach Angaben von C., Betriebsberater am Landwirtschaftlichen Zentrum D., lägen diese Werte im Rahmen des Durchschnitts (VB 102). Ferner hielt B. auf telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2021 fest, dass ein Hoflader nicht "Standard auf den Betrieben" sei und nur etwa ein Drittel der Landwirtschaftsbetriebe über einen solchen verfügen würden (VB 116). In einem weiteren Kurzbericht vom 24. August 2021 über einen Betriebsbesuch vom 10. August 2021 zusammen mit E., Landtechnikfachmann am Landwirtschaftlichen Zentrum D., und F., Pferdefachmann und [...], ergänzte B. insbesondere, dass die von ihm vorgeschlagene Anschaffung eines Hofladers von "E. und F. als grösszügig" bewertet worden sei. Ob der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Kostenanteil "zahlen könne, erscheint ungewiss". Zusammengefasst sei es "in Anbetracht der aufgeworfenen Probleme, den vielen Forderungen [des Beschwerdeführers], seiner eher geringen Bereitschaft für einfache und kostengünstige Lösungen und der schlechten finanziellen Situation [...] sinnvoll, mit ihm die betriebliche Zukunft grundsätzlich zu diskutieren". Es werde diesem daher "angeraten, einen Betriebsberater beizuziehen, bevor die IV namhafte Beiträge für Hilfsmittel investiert" (VB 128, S. 2).
F. hielt in seinem undatierten Bericht über den vorerwähnten Betriebsbesuch vom 10. August 2021 im Wesentlichen fest, es hätten sich im Betrieb
des Beschwerdeführers zahlreiche Mängel gezeigt. Die Pferdehaltung erweise sich "als Kostenfaktor und nicht als einkommenswirksamer Betriebszweig". Es sei trotz breiter Diversifizierung bisher nicht gelungen, die Pferdehaltung wirtschaftlich zu gestalten. Eine "Verlagerung des Pferdebestands zu mehr Pensionspferden" könne "unter den gegebenen Mängeln nicht umgesetzt werden". Eine Beratung zur Optimierung des Betriebs sei angebracht. Das Auftreten des Beschwerdeführers lasse jedoch vermuten, dass dieser "beratungsresistent" sei (VB 128, S. 3). Anschliessend zeigte F. eine mögliche Strategie zur Verbesserung der Situation auf und schloss schliesslich mit der Schlussbemerkung, dass "die Wünsche, Ansprüche und Forderungen [des Beschwerdeführers] an die IV [...] unverhältnismässig und überrissen" seien (VB 128, S. 4).
In den Akten findet sich ferner eine von B. nach dem Betriebsbesuch vom 10. August 2021 in Auftrag gegebene "Grobanalyse der wirtschaftlichen Situation" von C., Leiter Agrarwirtschaft am Landwirtschaftlichen Zentrum D., vom 15. Oktober 2021. In dieser wird gestützt auf "die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2016, 2017 sowie 2019" festgehalten, dass das Eigenkapital des Betriebes des Beschwerdeführers von 2015 bis 2019 um Fr. 52'700.00 abgenommen habe, was einem Rückgang von etwa 17 % entspreche. Im gleichen Zeitraum sei der Verschuldungsgrad von 61.8 % auf 66.5 % angestiegen. Die Verschuldung sei überdurchschnittlich hoch. Der Cashflow habe im Durchschnitt der Jahre 2016, 2017 und 2019 rund Fr. 10'000.00 betragen, was für die erforderlichen Ersatzinvestitionen in die Maschinen knapp ausreichend sei. Bauliche Investitionen, die Rückzahlung von Schulden sowie die private Vorsorge seien indes ausgeschlossen. Die Liquidität und die Zahlungsbereitschaft des Betriebes seien aber gut. Die Pferdehaltung steuere maximal rund Fr. 5'000.00 zur Deckung der Fixkosten und zur Entschädigung der durch die Betriebsleiterfamilie geleisteten Arbeitsstunden bei. Zusammengefasst sei die wirtschaftliche Ertragskraft des Betriebs als "stark ungenügend" zu beurteilen. Sie reiche "nicht aus, die erforderlichen Ersatzinvestitionen sowie den gewünschten Schuldenabbau zu tätigen". Eine private Vorsorge für die Betriebsleiterfamilie sei nicht möglich (VB 128, S. 5 f.).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 24. März 2022 bestätigten G. und H., Ing.-Agr. FH, im Wesentlichen die bisherigen Beurteilungen. Dabei hielten sie ergänzend fest, dass das von B. in dessen Bericht vom 1. Februar 2021 angeführte Einkommen von Fr. 39'000.00 bis Fr. 50'000.00 mit Blick auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene "Buchhaltungsergebnisse der landwirtschaftlichen Betriebe" für die Jahre 2015 bis 2018 nicht als durchschnittlich angesehen werden könne (VB 142, S. 2 ff., und insb. S. 4).
Sämtliche vorerwähnten von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsberichte sind von qualifizierten Fachpersonen verfasst und berücksichtigen die Verhältnisse im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers sowie dessen eigene Angaben. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht basieren sie auf den Buchhaltungs- (vgl. VB 124, S. 2 ff., und VB 75.2 ff.) und Steuerunterlagen (vgl. VB 122.2 sowie VB 79.2 ff.) des Beschwerdeführers. In den Abklärungsberichten werden die an Ort und Stelle sowie aus den Akten erhobenen Umstände sodann plausibel, begründet und detailliert gewürdigt. Ihnen ist daher Beweiswert zuzuerkennen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/2017 E. 5.1, und Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4).
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Umstände geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht gestützt auf die Grobanalyse von C. vom 15. Oktober 2021 (VB 128, S. 5 f.) lediglich die Jahre 2018 und 2019 berücksichtigt und dabei ausser Acht gelassen, dass er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 2019 mehrheitlich nicht arbeitsfähig gewesen sei. Es sei diesbezüglich vielmehr auf die Angaben in der E-Mail von B. vom 1. Februar 2021 (VB 102) abzustellen, welcher unter Berücksichtigung der Jahre 2014 bis 2018 von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Grobanalyse von C. vom 15. Oktober 2021 bezieht sich lediglich bei der Wirtschaftlichkeitsanalyse betreffend Pferdehaltung auf die Jahre 2018 und 2019. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Gesamtbetriebs werden demgegenüber die Jahre 2015 bis 2019 berücksichtigt, worauf auch G. und H. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2022 zutreffend hingewiesen haben (vgl. VB 142, S. 3). Dabei legte C. schlüssig und einleuchtend – sowie in Übereinstimmung mit den aktenkundigen Buchhaltungs- und Steuerunterlagen – dar, dass es in der fraglichen Periode zu einer Abnahme des Eigenkapitals sowie zu einer Zunahme des Verschuldungsgrads auf ein überdurchschnittliches Niveau gekommen sei, und dass der festgestellte durchschnittliche Cashflow von rund Fr. 10'000.00 stark ungenügend sei sowie nicht ausreiche, die erforderlichen Ersatzinvestitionen, einen Schuldenabbau oder eine Vorsorge der Betreiberfamilie zu realisieren. In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung sprach auch B. in seinem Kurzbericht vom 24. August 2021 von einer "schlechten finanziellen Situation" (vgl. VB 128, S. 2). Die Beschwerdegegnerin durfte vor diesem Hintergrund ohne Weiteres davon ausgehen, dass "die wirtschaftliche Existenz des Betriebs" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) "nicht gesichert" sei (VB 143, S. 1).
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die in Rz. 2131 KHMI genannte Anspruchsvoraussetzung der mittelfristig nicht gefährdeten wirtschaftlichen Existenz des betroffenen Betriebes rechtskonform ist. Mit Blick auf den im Hilfsmittelrecht der IV geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wonach die Eingliederung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen und insbesondere zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet sein muss (vgl. statt vieler BGE 143 V 190 E. 2.2 f. S. 192 f. und 140 V 538 E. 5.2 S. 541 sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 8 IVG), lässt Rz. 2131 KHMI denn auch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu, weshalb diese Verwaltungsweisung nicht nur für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sondern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Gericht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen). Vorliegend ist nach dem Dargelegten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsberichte davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz des betroffenen Betriebes eindeutig mittelfristig gefährdet ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Gewährung eines selbstamortisierenden Darlehens zu Recht verweigert. Die Antwort auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer zur Anschaffung vorgesehenen Betriebsmittel zur Erreichung des Eingliederungszwecks notwendig sind, vermag an diesem Ergebnis mangels Relevanz ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Fachpersonen Massnahmen zur wirtschaftlichen Sanierung des Betriebs des Beschwerdeführers formuliert und dabei die Pferdehaltung in ihrer jetzigen Form als problematisch beurteilt haben. Gleiches gilt für die Frage, ob das vom Beschwerdeführer erwirtschaftet Einkommen als durchschnittlich oder unterdurchschnittlich anzusehen ist. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Januar 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner