Non-entry on appeal against health insurance decision

VBE.2022.216Versicherungsgericht / 3. Kammer27.06.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a health insurer's decision of 6 April 2022 about removal of objection in relation to KVG cost-sharing and dossier-opening costs. The insurance court held that the correct remedy was objection to the insurer, not direct appeal, so it did not enter into the case. It also refused to examine alleged criminal conduct within this proceeding and found no need to decide the request for free legal aid. The filing was forwarded to the insurer as a possible objection. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 52 ATSG, Art. 30 ATSG; direct judicial appeal against a decision for which the law provides objection to the issuing authority is inadmissible for lack of appealable subject matter. The contested act defines the scope of review in social insurance litigation; matters not yet the subject of a formal objection decision cannot be examined by the court (consid. 1.2). A mere allegation of criminal conduct does not trigger judicial ex officio inquiry within the appeal proceedings; any criminal assessment lies with the criminal prosecution authorities (consid. 2). In a cost-free proceeding, a request for legal aid may lack practical interest. No party compensation is due where the respondent acts as a social insurer.

Gesamter Gesetzestext

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2022.216 / ms / BR Art. 49

Urteil vom 27. Juni 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin Groupe Mutuel Services AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Verfügung vom 6. April 2022)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Mit elektronischer Eingabe vom 23. Mai 2023 (recte: 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2022 betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages bezüglich einer Forderung für geschuldete KVG- Kostenbeteiligungen sowie Dossiereröffnungskosten und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zudem stellte er verschiedene weitere Anträge.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, soweit es sich nicht um prozess- und verfahrensleitende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG).

1.2.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).

1.3.

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2022 beantragt, die Verfügung vom 6. April 2022 sei aufzuheben, die dieser Verfügung zu Grunde liegende Betreibung sei zu löschen, es sei festzustellen, dass er nur bei der Swica versichert sei, dass zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft respektive eine Krankversicherung bei der Beschwerdegegnerin bestanden habe sowie dass die AGB der Beschwerdegegnerin für ihn ungültig seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es doch diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt.

Gegen die Verfügung vom 6. April 2022 steht dem Beschwerdeführer nach Art. 52 Abs. 1 ATSG das Rechtsmittel der Einsprache an die Beschwerdegegnerin offen, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung explizit

festgehalten ist – nicht jedoch die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 ist jedoch zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten (vgl. Art. 30 ATSG; § 8 Abs. 2 VRPG) zur Prüfung, ob sie als Einsprache gegen eine den Beschwerdeführer betreffende Verfügung entgegenzunehmen ist.

2.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei "von Amtes wegen" abzuklären, ob bei der angefochtenen Verfügung nicht ein "strafrechtliches Verhalten" vorliege (vgl. Antrag Ziff. 6). Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach ein strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen könnte, ist nicht mit der vom Gesetz verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO, wonach Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet sind, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff. StPO). Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Umfang nicht einzutreten.

3.

3.1.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 f bis ATSG). Insofern ist auch auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Antrag Ziff. 7) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3.2.

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 23. Mai 2022 wird zur Prüfung als allfällige Einsprache an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (unter Beilage der Eingabe vom 23. Mai 2022)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. Juni 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Schweizer

Schlagwörter

social insurancehealth insuranceinadmissibilityobjection remedycriminal allegationslegal aidcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against the insurer's decision of 6 April 2022.

Extrahierter Entscheid

The court found no appealable subject matter because the challenged decision was first subject to objection before the insurer, not direct judicial appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 52 ATSG, the available remedy against the decision was objection to the issuing body; the filing therefore had to be forwarded to the insurer for possible treatment as an objection.

Kernrechtsfrage

Whether the court had to examine alleged criminal conduct by the insurer ex officio.

Extrahierter Entscheid

The court declined to examine this request within the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

A mere suspicion by the appellant is not equivalent to the court's legally relevant knowledge of a felony or serious offence; any criminal investigation is for the criminal prosecution authorities.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid in this cost-free proceeding.

Extrahierter Entscheid

No legal aid review was necessary because the proceeding is cost-free and there was no protectable interest in deciding the request.

Extrahierte Begründung

As the procedure is free of charge, the request for unentgeltliche Rechtspflege lacked practical legal interest.

Kernrechtsfrage

Whether party compensation had to be awarded.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to either side.

Extrahierte Begründung

The outcome and the respondent's status as a social insurer excluded any entitlement to party costs.

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