AHV contribution claims remanded for further factual findings

VBE.2021.516Versicherungsgericht / 1. Kammer23.06.2022Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Insurance Court partially upheld the appeal against an objection decision on AHV/IV/EO contributions for 2012-2015. The appellant argued that the contribution claims were time-barred. The court held that the decisive factual question—when the relevant direct federal tax assessments became final—had not been properly established, because the respondent relied on an insufficient telephone inquiry and an unclear internal note. The case was remitted to the respondent for further investigation and a new decision. Costs of CHF 400 were charged to the respondent, who also had to pay CHF 500 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c and d ATSG; Art. 16 Abs. 1 AHVG; Art. 23 Abs. 1 AHVV; evidentiary requirements and remittal for incomplete fact-finding: under the inquisitorial principle, the authority and the court must establish ex officio all decisive facts. A telephone or informal oral inquiry recorded only in an internal note is admissible only for ancillary facts; where a central, legally decisive circumstance must be proven, written clarification and supporting documents are required. If the record is insufficiently clear on a decisive point—here the finality of tax assessments relevant to the limitation period—the contested decision must be annulled and the matter remitted for further investigation (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2021.516 / NB / fi Art. 63

Urteil vom 23. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss

Beschwerdeführer A., vertreten durch C.

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer war vom 1. November 2009 bis am 29. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gestützt auf die Meldungen des Kantonalen Steueramts vom 10. August 2021 betreffend die Beitragsjahre 2012 bis 2015 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 24. August 2021 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für Selbstständigerwerbende für die Jahre 2012 bis 2015 fest. Die gegen diese Beitragsverfügungen erhobenen Einsprachen vom 14. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab.

2.

2.1.

Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom 18. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2021; "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen".

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2021 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 254 ff.). Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst insbesondere vor, mit den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2021 (VB 85 ff.) seien die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 nicht innerhalb der "Verjährungs- resp. Verwirkungsfrist" geltend gemacht worden, weshalb sie nicht mehr eingefordert werden könnten (Beschwerde S. 3 ff.).

2.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 61 lit. d ATSG) für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu

entscheiden ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2020 vom 1. September 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 unter anderem Folgendes aus (vgl. dessen Ziff. 4 in VB 256):

" Eine Rücksprache mit der zuständigen Steuerbehörde hat ergeben, dass die Steuerrechnungen zu den Bundessteuern der angefochtenen Jahre dem Einsprecher Ende Juni 2021 zugestellt worden sind. Die Bundessteuern sind in Rechtskraft erwachsen. Mit Datum der AHV-Beitragserhebung für die Jahre 2012 bis 2015 wurden die Verjährungsfristen nach Art. 16 Abs. 1 AHVG eingehalten."

Ausweislich der Akten stützen sich diese Feststellungen auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten telefonischen Auskünfte einer Mitarbeiterin des Steueramts B., welche in der am 1. Oktober 2021 erstellten "Aktennotiz MR - Abklärung Steueramt" stichwortartig wiedergegeben wurden. Als Datum "RK Bundessteuern" für die Jahre 2012 bis 2015 wurde jeweils der 8. August 2021 angegeben. Ferner wurde festgehalten "Bund ging später raus Ende Juni". Schliesslich wurden unter dem Titel "In eigener Sache" vier "Einspracheentscheid[e] Steuern" aufgelistet und jeweils vermerkt "RK frühestens 01.02.2020" (VB 253).

3.2.

Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (vgl. BGE 117 V 282 E. 4c S. 285 und 130 II 473 E. 4.2 S. 477 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.4, 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.2 und 9C_146/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.3 [je mit Hinweisen]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 87 f. zu Art. 43 ATSG und HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Basel/Freiburg 2021, N. 10 zu Art. 43 ATSG, jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.3.

Die von der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 1. Oktober 2021 festgehaltenen Angaben betreffen den Zeitpunkt der Rechtskraft der steuerrechtlichen Veranlagungen betreffend die Jahre 2012 bis 2015 und be-

schlagen damit klarerweise einen zentralen Punkt des vorliegend rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdegegnerin hätte folglich nicht auf die lediglich telefonisch eingeholte Auskunft abstellen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen zur Beweiserhebung (E. 3.2.) vorzugehen. Darüber hinaus fehlt es der Aktennotiz an der erforderlichen Klarheit.

3.4.

Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.) als ungenügend abgeklärt, womit die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Dabei wird diese insbesondere abzuklären haben, wann die hier relevanten Veranlagungen betreffend die direkten Bundessteuern für die Jahre 2012 bis 2015 rechtskräftig wurden und auf welchen Grundlagen die Angaben auf den Steuermeldungen vom 10. August 2021 (z.B. "Datum der Einschätzung" 24. März 2021 in VB 78, 80, 82 und 84) beruhen. Die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente wird die Beschwerdegegnerin sodann rechtsgenüglich zu belegen und die hierzu erforderlichen Unterlagen einzuholen haben. Erst anschliessend kann die Frage beurteilt werden, ob bei Erlass der Beitragsverfügungen vom 24. August 2021 die zur Verhinderung der Verjährung von Beitragsforderungen zu wahrenden Festsetzungsfristen gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG eingehalten wurden (vgl. dazu Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 E. 4; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2020, 9C_292/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2 f. mit Hinweisen; FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHVG/IVG, 2018, N. 1 f. zu Art. 16 AHVG und KIESER, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 24 ATSG).

4.

4.1.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2.

Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3.

Ausgangsgemäss hat der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Juni 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Boss

Schlagwörter

social insuranceAHV contributionslimitation periodfact-findingevidenceremittalprocedural costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the contribution assessments for 2012-2015 were issued within the limitation period under AHV law.

Extrahierter Entscheid

The record did not sufficiently establish when the relevant direct federal tax assessments became final, so the limitation issue could not yet be decided.

Extrahierte Begründung

The respondent relied on a telephone inquiry and an internal note about tax finality. Because finality of the tax assessments was a central fact, the authority had to obtain proper written clarification and supporting documents; the note was too unclear and insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the contested objection decision should be annulled and the matter remitted for further investigation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The factual basis was inadequately clarified, so the case had to be sent back to the respondent for further findings and a new decision.

Extrahierte Begründung

Under the inquisitorial principle, the authority and court must establish the decisive facts ex officio. Since the essential tax-finality facts were not reliably proven, remittal was necessary.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the respondent, and the appellant was awarded party compensation of CHF 500.

Extrahierte Begründung

Because the appellant succeeded through remittal, this counts as success for cost purposes; the dispute was not one for federal social-insurance benefits, so cantonal cost rules applied.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.