No waiver of unemployment benefit recovery after pension offset

VBE.2021.515Versicherungsgericht / 1. Kammer02.05.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal insurance court dismissed the appeal against the refusal to waive repayment of unemployment benefits. The appellant had received unemployment compensation for the same period for which she later obtained retroactive disability-related pension benefits. The court held that, under the applicable unemployment insurance and ATSG provisions, waiver of the recovery claim was excluded in such a case, so good faith did not need to be examined. Court costs of CHF 200 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG; Erlass einer Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung bei nachträglichem Bezug von Renten/Taggeldern für denselben Zeitraum. Der Erlass setzt kumulativ guten Glauben und grosse Härte voraus; fehlt es bereits an der Erlassfähigkeit, erübrigt sich die Prüfung des guten Glaubens. Nach der Rechtsprechung ist ein Erlass ausgeschlossen, wenn die Rückforderung mit für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen anderer Sozialversicherungsträger zu verrechnen ist. Vorleistungen der Arbeitslosenkasse erfolgen zudem unter Vorbehalt einer Rückerstattung (vgl. consid. 2.2–2.4).

Gesamter Gesetzestext

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2021.515 / pm / fi Art. 41

Urteil vom 2. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerdeführerin A._____, vertreten durch MLaw Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland

Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. November 2021)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Juli 2018 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 24. Juli 2018 Arbeitslosenentschädigung, wobei sie angab, im Umfang einer Vollzeitstelle "bereit und in der Lage zu arbeiten" zu sein (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %). Mit Verfügung vom 10. September 2018 entschied der Beschwerdegegner unter anderem, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Juli 2018 "im Rahmen von 50 % arbeitsfähig".

Mit Vorbescheid vom 24. November 2020 stellte die SVA Aargau, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie habe ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. Am 10. März 2021 zahlte die C. der Beschwerdeführerin Invalidenrentenbetreffnisse für die Abrechnungsperiode vom 1. August 2018 bis zum 31. März 2021 im Betrag von insgesamt Fr. 59'243.20 nach; dies bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. Am 26. April 2021 bestätigte die SVA Aargau, IV-Stelle, verfügungsweise ihren Vorbescheid.

Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 5. Mai 2021 forderte die B. von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 22. Januar 2021 zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 32'821.25 zurück. Am 22. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die B. um Erlass der Rückforderung. Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, lehnte dieser das Erlassgesuch mit Verfügung vom 27. September 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 ab.

2.

2.1.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 4. November 2021 aufzuheben.

  1. Es sei der Beschwerdeführerin die Rückforderung in der Höhe von Fr. 32'821.25 zu erlassen.

  2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 (VB 18) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1.

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, welche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Voraussetzungen des Erlasses einer Rückerstattungsforderung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.

Nach Art. 95 Abs. 1 bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum unter anderem Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.

Bei der Verrechnung fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 223/99 vom 14. Februar 2000 E. 3 [dort hatte die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen und hernach rückwirkend eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen bekommen; die Möglichkeit des Erlasses stehe "nach konstanter

Rechtsprechung ausser Frage"]; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Auflage 2019, S. 438 mit Hinweis).

2.3.

Die C. zahlte der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperiode vom 1. August 2018 bis zum 31. März 2021 Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge im Betrag von Fr. 59'243.20 aus (VB ALK 18). Für den gleichen Zeitraum hatte ihr die B. auf einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % basierende Taggelder ausgerichtet. Somit ist ein Erlass der Rückforderung aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen.

2.4.

Der Beschwerdegegner wäre vor diesem Hintergrund nicht zur Prüfung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin gehalten gewesen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ohnehin wissen müssen, dass Vorleistungen der Arbeitslosenkasse lediglich unter Vorbehalt ausbezahlt werden und sie deshalb ohne Weiteres mit einer allfälligen Rückerstattung dieser empfangenen Leistungen rechnen musste.

Somit erweist sich die Abweisung des Erlassgesuches der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 als korrekt.

3.

3.1.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2.

Der vorliegende Streitgegenstand des Anspruchs auf Erlass einer Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

3.3.

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Mai 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier

Schlagwörter

unemployment insurancewaiver of repaymentgood faithhardshipoffsetretroactive pensionsocial security costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recovery claim of CHF 32,821.25 should be waived under unemployment insurance and ATSG rules.

Extrahierter Entscheid

Waiver was excluded because the appellant later received pension-related benefits for the same period, making the statutory waiver unavailable.

Extrahierte Begründung

Under Art. 95 AVIG and Art. 25 ATSG, waiver requires good faith and hardship cumulatively. But where later pension/benefit payments are offset against unemployment benefits for the same period, the waiver of the recovery claim is excluded by settled case law.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent had to examine good faith despite the exclusion of waiver.

Extrahierter Entscheid

No separate good-faith examination was required once the legal exclusion of waiver applied.

Extrahierte Begründung

Because waiver was barred in principle, the authority did not need to assess good faith; in any event, the appellant should have expected repayment because advance payments were made subject to reservation.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The dispute was not a benefits dispute under Art. 61 lit. fbis ATSG; costs therefore followed cantonal law and were charged to the losing party. No party compensation was due.

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