IV rent scale 29 and set-off against back payments

VBE.2021.404Versicherungsgericht / 2. Kammer17.02.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed two IV decisions concerning the amount and payment of his disability pension. He argued that he should receive a full pension based on contribution scale 30 and that the pension arrears could not be set off against waived AHV/IV/EO contributions. The court held that only 23 contributory years were creditable, because the 2006 gap could not be filled by the 2017 minimum contribution, and that the partial pension scale 29 was therefore correct. It also held that set-off was permissible in social insurance law, while the challenge to the contribution waiver recapture was outside the scope of this case. The appeal was dismissed and costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 29 bis, 29 ter AHVG; Art. 37 IVG; Art. 52, 52c AHVV; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 IVG: Beitragsdauer und Verrechnung von IV-Nachzahlungen; für die Bestimmung der Rentenskala ist auf die im relevanten Kalenderjahr tatsächlich erfüllte Beitragsdauer abzustellen. Eine Beitragslücke kann nicht durch eine in einem späteren Jahr entrichtete Mindestbeitragszahlung nachträglich geschlossen werden; Beitragszeiten im Jahr des Rentenanspruchsbeginns dienen bloss der Auffüllung nach Massgabe von Art. 52c AHVV. Die Verrechnung von AHV- und IV-Forderungen mit Rentennachzahlungen ist systemintern zulässig; eine strikte zivilrechtliche Identität von Schuldner und Gläubiger ist nicht erforderlich (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2021.404 / mw / ce Art. 23

Urteil vom 17. Februar 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth

Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Thomas Räber, Rechtsanwalt, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 4. und 16. August 2021)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. Dezember 2002 wegen einer chronischen Hepatitis C bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2008 sprach ihm die Beschwerdegegnerin eine befristete Invalidenrente vom 1. September 2003 bis 30. April 2004 zu. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2008.268 vom 15. Oktober 2008 ab.

1.2.

Am 30. Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diverse Beschwerden (u.a. "[p]sychovegetative Erschöpfung mit depressiver Verstimmung") abermals zum Rentenbezug an. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge im Rahmen ihrer Abklärungen ein bidisziplinäres Gutachten (Gutachten der Medizinische Expertisen, MedExP, Birmenstorf, vom 12. Februar 2019) ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 wies sie das Rentengesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.457 vom 28. April 2020 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere bezüglich der versicherungsmässigen Voraussetzungen) an die Beschwerdegegnerin zurück. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens grundsätzlich rückwirkend ab 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen bei vorgängiger Auszahlung der Rente ab September 2021; dies unter Berücksichtigung von Beitragslücken, bei einer Beitragsdauer von 23 Jahren und auf der Grundlage der Rentenskala 29 (Teilrente). Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend für die Dauer vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2021 festgelegt. Dabei wurde die Rentennachzahlung unter anderem mit den dem Beschwerdeführer erlassenen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen für den Zeitraum ab 1. August 2017 verrechnet.

2.

2.1.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 4. August 2021 sei aufzuheben.

  1. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 16. August 2021 sei aufzuheben.

  2. Dem Beschwerdeführer sei die IV-Rente auf Grundlage der Rentenskala 30 zu gewähren.

  3. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachzahlung von mindestens CHF 2000.70 zu bezahlen.

  4. Die Verfahren betreffend Verfügungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 4. August 2021 und vom 16. August 2021 seien zu vereinigen.

  5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

  6. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Verfügung vom 4. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

  7. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Verfügung vom 16. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Mit Verfügung vom 22. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren bei, welche sich innert Frist nicht vernehmen liess.

2.4.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine Beschwerdeanträge.

2.5.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Rentenhöhe zu Recht die Rentenskala 29 (Teilrente) angewendet hat und zum anderen, ob die Verrechnung der dem Beschwerdeführer erlassenen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge mit der Nachzahlung der IV-Rente rechtmässig war.

2.

2.1.

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Nach Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die Rentenhöhe ist somit im Wesentlichen von der Beitragsdauer und der Beitragshöhe abhängig (Versicherungsprinzip).

2.2.

Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG; der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten, vgl. Art. 30 bis AHVG i.V.m. Art. 52 AHVV [Abstufung der Teilrenten]). Vollständig ist die Beitragsdauer, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Eintritt der Invalidität) und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (Art. 52c AHVV).

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1

IVG erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3.

Gemäss Jahrgangstabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) wäre beim Geburtsjahr des Beschwerdeführers (1960) und bei Eintritt des Versicherungsfalls im Kalenderjahr 2017 unbestrittenermassen eine Beitragsdauer von 36 Jahren für eine Vollrente erforderlich. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass Beitragslücken bestehen, ist jedoch der Ansicht, dass ihm 24 Beitragsjahre und nicht nur deren 23 anzurechnen seien (Beschwerde S. 4 f.).

Aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (VB 154 S. 22 f.) ergibt sich, dass ihm für die Beitragsjahre von 1993 bis 2017 jeweils Einkommen angerechnet wurden. Einzig für das Jahr 2006 fehlt ein Eintrag – was der Beschwerdeführer nicht bestreitet – , weshalb eine Beitragslücke für dieses Jahr resultiert (VB 68; 154 S. 23; 159 S. 46, S. 49 und 53). Der Beschwerdeführer macht geltend (Replik S. 2), er habe seit 2005 durchgehend Wohnsitz in der Schweiz, weshalb er auch im Jahr 2006 mehr als elf Monate versichert gewesen sei im Sinn von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG. Dabei übersieht er allerdings, dass für die Bestimmung des vollen Beitragsjahrs nicht nur entscheidend ist, dass die versicherte Person während länger als elf Monaten versichert war, sondern sie muss während derselben Zeit, d.h. vorliegend im Jahr 2006, auch mindestens den (jährlichen) Mindestbeitrag bezahlt haben (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 29 AHVG sowie N. 1 zu Art. 29 ter AHVG). Deshalb kann der im Jahr 2017 bezahlte Mindestbeitrag nicht zur Füllung einer Beitragslücke im Jahr 2006 herangezogen werden. Im Beitragsjahr 2006 ist im Individuellen Konto des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen verbucht worden, weshalb für das besagte Beitragsjahr eine Beitragslücke vorliegt.

Im Zeitraum von 1993 – 2005 erfüllte der Beschwerdeführer folglich eine Beitragsdauer von 13 Jahren und zwischen 2007 – 2016 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls) eine solche von 10 Jahren, was insgesamt eine Beitragsdauer von 23 Jahren ergibt. Dem Beschwerdeführer fehlen somit 13 Beitragsjahre für einen Anspruch auf eine Vollrente.

2.4.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Jahr 2017 den Mindestbeitrag bezahlt und sei in jenem Jahr mindestens während elf Monaten versichert gewesen (Replik S. 2). Da der Versicherungsfall im Kalenderjahr 2017 eingetreten ist (Eintritt der Invalidität), kann dieses Kalenderjahr jedoch nicht als Beitragsjahr angerechnet werden. Vielmehr sind aufgrund der unvollständigen Beitragsdauer gemäss Art. 52c AHVV Beitragszeiten im Jahr der

Entstehung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen und zur Auffüllung von Beitragslücken heranzuziehen. Bei Rentenbeginn ab 1. August 2017 können in diesem Sinn sieben Monate (Januar bis Juli 2017) zur Auffüllung von Beitragslücken berücksichtigt werden, womit aber kein volles Beitragsjahr gemäss Art. 50 AHVV resultiert, weshalb es bei 23 anzurechnenden Beitragsjahren bleibt.

Die in der Verfügung vom 4. August 2021 (VB 150) festgehaltene rechtserhebliche Beitragsdauer von 23 Jahren ist somit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f.; Replik) nicht zu beanstanden. Gemäss Skalenwähler des BSV ist bei 23 Beitragsjahren des Versicherten und 36 Beitragsjahren seines Jahrgangs die Rentenskala 29 einschlägig. Die Beschwerdegegnerin hat damit dem Beschwerdeführer zu Recht eine auf der Rentenskala 29 basierende Teilrente ausgerichtet (Art. 52 Abs. 1 AHVV).

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Verrechnung der Nachzahlung der Rentenbetreffnisse (1. August 2017 bis 31. August 2021) mit ihm erlassenen bzw. mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen in Höhe von Fr. 2'000.70 (Beschwerde S. 6); insbesondere könne mangels Identität der Parteien nicht verrechnet werden, und auch mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Abänderung der Beitragserlassverfügungen sei eine Verrechnung nicht zulässig gewesen.

3.1.

Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen namentlich Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar. Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen (vgl. BGE 136 V 286 E. 4.1 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., N. 4 zu Art. 50 IVG). Bei den Forderungen der AHV und der IV handelt es sich um intrasystemische Forderungen, da nach der Konzeption des ATSG die AHV und IV zusammen als eine Sozialversicherung gelten (Art. 63 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 139 E. 6.3.2 S. 146). Die Verrechnung kann sich weiter sowohl auf laufende Renten der ersatzpflichtigen Person beziehen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl., 2016, S. 1330 Rz. 457) wie auch auf Rentennachzahlungen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288). Schliesslich wird es im Sozialversicherungsrecht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zugelassen, dass eine Verrechnung auch erfolgt, wenn Schuldner und Gläubigerin nicht identisch sind; es reicht insoweit aus, dass die Bedingung einer unter sicherungstechnischem oder

rechtlichem Aspekt engen Beziehung erfüllt ist (KIESER, N. 5 zu Art. 20 AHVG).

3.2.

Mit Verfügungen vom 3. Januar 2017 (VB 154 S. 25), 3. Dezember 2019 (VB 154 S. 39) und 20. November 2020 (VB 154 S. 40) wurde dem Beschwerdeführer die Leistung des AHV/IV/EO-(Mindest-)Beitrages für die Beitragsjahre 2017 bis 2019 erlassen, dies jeweils verbunden mit dem Hinweis, dass allfälliges Erwerbseinkommen zwingend der Ausgleichskasse zur Verrechnung gemeldet werden müsse. Nachdem rückwirkend ab 1. August 2017 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden war (VB 151), zog die Kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. August 2021 den gewährten Beitragserlass der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis Ende 2019 sinngemäss in Wiedererwägung und lehnte einen Beitragserlass ab 1. August 2017 ab. Die Ausgleichskasse stellte dem Beschwerdeführer in dieser Verfügung weiter die Verrechnung der geforderten Beiträge mit der Nachzahlung der IV-Rente in Aussicht (VB 159 S. 58). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 bestätigte die Ausgleichskasse nach erhobener Einsprache ihren Entscheid vom 4. August 2021 (VB 159 S. 90).

3.3.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden Rückkommensgründe ist der Beschwerdeführer auf den – soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Beiträge nicht Verfahrensgegenstand (vgl. Urteil des eidg. Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.2 i.f.), weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.

4.

4.1.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin auf Basis der Rentenskala 29 als rechtens erweist und auch die Verrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge mit der Nachzahlung der IV-Rente zulässig war. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt werden. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 800.00. Sie sind gemäss Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3.

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Februar 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Wirth

Schlagwörter

disability insurancepartial pensioncontribution periodcontribution gapset-offpension arrearssocial insurancelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person had 24 contributory years or only 23 for the 2017 pension calculation.

Extrahierter Entscheid

Only 23 contributory years could be credited; the 2006 gap could not be filled by the 2017 minimum contribution.

Extrahierte Begründung

For a full contributory year, the minimum contribution must be paid in the same calendar year. The 2017 payment could not repair the missing 2006 year, and the year of pension entitlement start could only partly fill gaps under the ordinance, not create a full year.

Kernrechtsfrage

Whether rent scale 29 for a partial IV pension was correctly applied.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given 23 contributory years versus 36 required for the cohort, scale 29 applied correctly.

Extrahierte Begründung

The insured person did not reach the full contribution duration required for his birth cohort, so the disability pension had to be paid as a partial pension under the relevant scale.

Kernrechtsfrage

Whether the set-off of pension back payments against waived or outstanding AHV/IV/EO contributions was lawful.

Extrahierter Entscheid

The set-off was lawful in principle; the challenge to the contribution recapture itself was not examinable in this proceeding.

Extrahierte Begründung

Social insurance law allows set-off of claims across AHV and IV, including against back payments, and identity of creditor/debtor in the strict civil-law sense is not required. Any challenge to the reopened contribution waiver decision had to be pursued separately.

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