Cantonal insurance court declines jurisdiction and transfers case

VBE.2021.170Versicherungsgericht / 1. Kammer19.01.2022Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ appealed a Suva objection decision concerning the employment status of D. and E. The Insurance Court of Aargau, following a Federal Supreme Court ruling on the same jurisdictional question, held that territorial jurisdiction lay in Bern, not Aargau. It therefore did not enter into the appeal and ordered the file to be transferred to the Administrative Court of the Canton of Bern, Social Insurance Division, once final. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG; örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts bei Streitigkeiten über die Versicherteneigenschaft. Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Versicherungsgerichts ist grundsätzlich der Wohnsitz der versicherten Person massgebend; bei Beschwerden Dritter betreffend die Versicherteneigenschaft kann nach der Praxis auf den gemeinsamen Wohnsitz der betroffenen Personen abgestellt werden (vgl. consid. 1). Ergibt sich daraus die Zuständigkeit eines anderen Kantons, ist auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen. Bei blossen Überweisungsentscheiden werden keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung entfällt im Regelfall auch für den Sozialversicherungsträger.

Gesamter Gesetzestext

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2021.170 / af / fi

Art. 4

Urteil vom 19. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Fehlmann

Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch lic. iur. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern

Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Die Beschwerdeführerin beantragte als Beschwerde führende Dritte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018, in welchem festgehalten wurde, dass D. und E. im Jahr 2015 in unselbständiger Stellung für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien.

2.

Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, stellte im Urteil vom 11. März 2021 fest, dass zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG).

Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Z. im Kanton Aargau hat, stellte das Verwaltungsgericht Bern seine örtliche Nichtzuständigkeit fest und überwies die Beschwerde samt Akten an das hiesige Versicherungsgericht.

3.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern festzustellen.

4.

Mit Urteil 8C_315/2021 vom 2. November 2021 stellte das Bundesgericht fest, dass unter den gegebenen Umständen sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts beim hier materiell zu beurteilenden Streit um Versicherteneigenschaft in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG praxisgemäss (vgl. SVR 2020 UV Nr. 7 S. 18, 8C_808/2018 E. 5.3) nach dem gemeinsamen Wohnsitz von E. und D. richte, dementsprechend im Kanton Bern liege und folglich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, örtlich zuständig sei.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 8C_315/2021 vom 2. November 2021 ist auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen.

2.

Kosten werden mit dem Überweisungsentscheid keine auferlegt (Art. 61 lit. a ATSG).

3.

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Zustellung nach Rechtskraft an:

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung (inkl. Akten)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. Januar 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Kathriner Fehlmann

Schlagwörter

territorial jurisdictionsocial insuranceinsured statustransfer of proceedingsparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Insurance Court of Aargau had territorial jurisdiction to hear the appeal

Extrahierter Entscheid

The court held that it lacked territorial jurisdiction and could not decide the merits.

Extrahierte Begründung

After the Federal Supreme Court's judgment, territorial jurisdiction for the dispute on insured status lay with the Canton of Bern based on the common domicile of D. and E. under Art. 58 para. 1 ATSG.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be transferred to the Administrative Court of the Canton of Bern, Social Insurance Division

Extrahierter Entscheid

The file was to be transferred there once the decision became final.

Extrahierte Begründung

Because Aargau lacked jurisdiction, the competent cantonal insurance court was the Administrative Court of Bern.

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