Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2020.588 / sb / fi Art. 16
Urteil vom 2. Februar 2021
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020)
Der Beschwerdeführer ist als selbständigerwerbender Physiotherapeut tätig. Am 21. April 2020 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 10. September 2020 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 14. September 2020) erneut zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. September 2020 abermals ab. Die hiergegen am 5. Oktober 2020 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 ab.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 19. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte er zudem weitere Unterlagen ein.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2020 in VB 4) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, das vom Beschwerdeführer "deklarierte [...] Einkommen 2019 [beträgt] CHF 99'300.00" und liege somit über der – für von bundesrätlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie indirekt Betroffene relevanten – oberen Einkommensgrenze von Fr. 90'000.00. Er habe daher keinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, er habe im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von weniger als Fr. 90'000.00 erwirtschaftet, womit sein Entschädigungsanspruch ausgewiesen sei.
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 zu Recht einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint hat.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis lit. c und Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 1257) bis zum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24); aufgehoben mit Inkrafttreten der Verordnung 3 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24] am 22. Juni 2020 [vgl. AS 2020 2195]) in der jeweils massgeblichen Fassung einen Erwerbsausfall erlitten und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren.
Nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung (vgl. AS 2020 4571) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG unter der (unveränderten) Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).
Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fielen, waren anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 lag (Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 [vgl. AS 2020 1257] bis zum 16. September 2020 [vgl. AS 2020 3705] in Kraft gestandenen Fassung). Für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 galt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
sinngemäss. Dieser sah in seiner vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 2223) bis zum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung vor, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden könne, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt würde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche.
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung (vgl. AS 2020 4571) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, unter der (unveränderten) Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben (lit. c). Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 4571) respektive 19. Dezember 2020 (vgl. AS 2020 5829) in Kraft stehenden Fassung gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % respektive 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt.
Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) sah in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung vom 3. Juli 2020 in Rz. 1041.3 vor, dass für die Ermittlung der Einkommensgrenzen von Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen abgestellt werde, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen des Jahres 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden war. Die Rz. 1065 bis 1068, welche die Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender zur konkreten Festsetzung des ersten Entschädigungsanspruchs bestimmten, waren sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 bestimmte, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen sei, welches im Jahr 2019 erzielt worden war. Als Basis war das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden war. Keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirkten nach dem
In der rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung des KS CE vom 17. September 2020 wurde Rz. 1041.3 ersatzlos gestrichen, womit das KS CE keine explizite Regelung für die Ermittlung der Einkommensgrenze(n) gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall mehr enthielt. Mit der rückwirkend ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung des KS CE vom 4. November 2020 wurde Rz. 1041.2 erneut eingefügt, welcher nunmehr für die Ermittlung der Einkommensgrenze von Fr. 10'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ab dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung KS CE Rz. 1067 als sinngemäss anwendbar erklärt. Diese sieht in ihrer seit dem 17. September 2020 gültigen Fassung vom 4. November 2020 vor, dass ein in weniger als einem Jahr erwirtschaftetes Einkommen für die Bemessung der Entschädigung entsprechend der Erwerbsdauer auf den Tag umzurechnen sei, wobei die Erwerbsdauer belegt werden müsse.
Die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft getretenen Übergangsbestimmungen von Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. AS 2020 4571) sehen für die hier in Frage stehenden Leistungen Folgendes vor: In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch unter anderem auf Entschädigungen erloschen, die nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Ein Anspruch nach diesen beiden Bestimmungen kann spätestens bis zum 16. September 2020 entstehen und muss bis zu diesem Datum geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1 von KS CE Rz. 1020.1 in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültig Fassung vom 17. September 2020). Personen, die beim Inkrafttreten der vorerwähnten Änderung von Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall per 17. September 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die einen Anspruch nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in ihrer ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen.
Dass der Beschwerdeführer nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (direkt betroffene Selbständigerwerbende), sondern unter Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (indirekt betroffene Selbständigerwerbende) fällt, ist zwischen den Parteien unumstritten und gibt mit Blick auf die Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.
Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs für indirekt betroffene Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall begründet die Beschwerdegegnerin ihre Verneinung eines solchen damit, dass das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss entsprechender Akontorechnung vom 30. Januar 2019 im Jahr 2019 Fr. 99'300.00 (vgl. VB 9, S. 7 f.) und gemäss letzter definitiver Beitragsveranlagung vom 11. März 2019 im Jahr 2016 Fr. 103'700.00 (vgl. VB 9, S. 1 f.) betragen habe, was jeweils über der von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgestellten oberen Einkommensgrenze von Fr. 90'000.00 liege.
Für die Zeit bis zum 16. September 2020 ist ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers mit Blick auf das Anmeldedatum (10. September 2020 mit Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 14. September 2020; vgl. VB 3, S. 1) und die Übergangsbestimmungen von Art. 10c Abs. 2 Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in ihrer ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung (vgl. vorne E. 2.4.) nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung zu beurteilen (vgl. auch KS CE Rz. 1020.1 in ihrer rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültig Fassung vom 17. September 2020).
Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtene Entscheid (zumindest teilweise) auf die Vorgaben gemäss KS CE Rz. 1041.3 i.V.m. Rz. 1065 ff. in ihren rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassungen vom 3. Juli 2020 (vgl. vorne E. 2.3.1.). Derartige Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 sowie KIRA TANNER, Die Verwaltungsweisung – ein Fehler im System?, in SZS 2018 S. 267 f.).
Anders als KS CE Rz. 1041.3 in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung vom 3. Juli 2020 sah Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. September 2020 gültigen Fas-
sung (vgl. dazu vorne E. 2.2.1.) hinsichtlich der Beurteilung, ob das Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 liege, gerade nicht einzig die Massgeblichkeit der Akontorechnung des Jahres 2019 (oder gar der definitiven Beitragsveranlagungen früherer Jahre) vor, sondern erklärte allgemein das "für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende [...] Einkommen für das Jahr 2019" als massgebend. Daran vermag Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung nichts zu ändern, bezog sich dieser doch einzig auf eine Anpassung nach einer erstmaligen (rechtskräftigen) Festsetzung und damit gerade nicht auf – wie vorliegend in Frage stehend – eine erstmalige Anspruchsbeurteilung. Ferner ist zu beachten, dass das Beitragsrecht der AHV bis zum Zeitpunkt der definitiven Beitragsfestsetzung keine zeitliche Begrenzung der Anpassung des voraussichtlichen Einkommens kennt (vgl. Art. 24 f. AHVV). Das im KS CE bis zu dessen rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung vom 17. September 2020 (vgl. dazu vorne E. 2.2.2.) vorgesehene Vorgehen mit Abstellen einzig auf die Akontorechnung das Jahres 2019 (KS CE Rz. 1041.3) mag zwar in der Praxis in vielen Fällen zu einem annäherungsweise zutreffenden Ergebnis führen. Es befreit die Beschwerdegegnerin jedoch nicht davon, im Einzelfall allfällige besondere Gegebenheiten zu prüfen und zu berücksichtigen, wobei es gleichzeitig ein mögliches rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ansprechers zu erkennen gilt und diesem gegebenenfalls Einhalt zu gebieten ist. Soweit das KS CE in den Randziffern 1041.3, 1065 und insbesondere 1068 vorsah, eine (erstmalige) Festsetzung des massgebenden Einkommens könne generell nicht anhand von nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens vorgenommen werden (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.), ist es rechtswidrig und damit unbeachtlich, zumal ein möglicher Rechtsmissbrauch – welchem mit den Bestimmungen des KS CE augenscheinlich entgegen getreten werden soll – auch mittels anderer Vorkehrungen wie z.B. geprüfter Buchhaltungsunterlagen und/oder bestätigt eingereichter Steuererklärungen erkannt und verhindert werden könnte.
Da die Beschwerdegegnerin noch keine Erhebungen zum tatsächlichen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 vorgenommen hat, ist die Sache im Sinne des Dargelegten zur weiteren Abklärung an diese zurückzuweisen. Ferner ist auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist unklar, ob der Beschwerdeführer als indirekt Betroffener im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung überhaupt einen Erwerbsausfall aufgrund bundesrätlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlitten hat. Auch hierzu wird die Beschwerdegegnerin entsprechende Angaben zu den Akten zu nehmen haben.
Für die Zeit ab dem 17. September 2020 ist ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung (vgl. vorne E. 2.4.) nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung zu prüfen.
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kennt in seiner ab dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung keine obere Einkommensgrenze mehr (vgl. vorne E. 2.2.2.), was die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bereits dieser erhebliche Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids führt dazu, dass die Sache zur Neubeurteilung des Zeitraums ab dem 17. September 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hinzu kommt Folgendes: Aufgrund der Aktenlage ist unklar, ob der Beschwerdeführer als indirekt Betroffener im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat. Ferner verlangt Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie. Eine solche ist dann gegeben, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 17. September 2020 geltenden Fassung) respektive 40 % (Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt (vgl. zum Ganzen wiederum vorne E. 2.2.2.). Die Beschwerdegegnerin hat bisher keine Angaben zum Verlauf des vom Beschwerdeführer jeweils erzielten Umsatzes zu den Akten genommen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilbar ist, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung erfüllt. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere sachverhaltliche Abklärungen vorzunehmen haben.
Zusammengefasst lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zukommt. Der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 ist daher in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der
notwendigen sachverhaltlichen Abklärungen erneut über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da dessen Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht denn auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. Februar 2021
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Berner