Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2020.453 / ja / sc Art. 61
Urteil vom 4. Mai 2021
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Amon
Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. August 2020)
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. November 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese führte verschiedene Abklärungen durch und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 in Anwendung der gemischten Methode eine unbefristete Viertelsrente zu.
Im Rahmen des Ende 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in persönlicher und medizinischer Hinsicht durch. Von Januar 2014 bis am 9. August 2015 gewährte sie der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen. Ab 10. August 2015 unterstützte sie die Beschwerdeführerin bei der Ausbildung "Handelsdiplom VSH", welche diese im Januar 2017 erfolgreich abschloss (VB 146). Im Anschluss daran bildete sich die Beschwerdeführerin zur Kauffrau EFZ (B-Profil) aus und erlangte das eidgenössische Fähigkeitszeugnis am 25. Juni 2018.
Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. August 2019 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwand durch die Beschwerdeführerin und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – auch aufgrund der seit 2016 aufgetretenen Gehörproblematik – bidisziplinär (Psychiatrie, Oto-Rhino-Laryngologie) bei der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, begutachten. Das am 13. Januar 2020 erstellte Gutachten legte sie dem RAD sowie hernach der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vor. Auf Empfehlung des RAD richtete die Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen an die Gutachter. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Mai 2020 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob Einwände und reichte eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zum psychiatrischen Teilgutachten ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin wiederum Rücksprache mit dem RAD nahm. Mit Verfügung vom 11. August 2020 hob sie die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
Am 14. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 11. August 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin mindestens eine Viertelrente der Invalidenversicherung weiter auszurichten.
Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 11. August 2020 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen, zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)"
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 verzichtete diese auf eine Stellungnahme.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurden der ABI Rückfragen zum Gutachten gestellt, welche diese mit Eingabe vom 18. Januar 2021 beantwortete.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 225) zu Recht aufgehoben hat.
In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der ABI vom 13. Januar 2020 (VB 207; Stellungnahme vom 15. April 2020 [VB 217]). Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Dezember 2019 durch die Dres. med. D., Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, und E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (VB 207).
Vorab rügt die Beschwerdeführerin den Ablauf der psychiatrischen Begutachtung; sinngemäss macht sie geltend, der Gutachter sei befangen (Beschwerde S. 5 f.).
Befangenheit von Sachverständigen ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 144 V 258 E. 2.3.2 S. 262).
Die Beschwerdeführerin nahm bereits nach der Begutachtung mit Schreiben vom 27. Februar 2020 zum ABI-Gutachten Stellung und brachte vor, die otorhinolaryngologische Untersuchung sei im Gegensatz zur psychiatrischen angenehm gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den psychiatrischen Gutachter wiederholt auf ihre Schwerhörigkeit hinweisen müssen. Sie habe den Eindruck gehabt, dieser hätte sich der Situation, sich mit einer Hörbehinderten zu unterhalten, nicht anpassen können. Beim Sprechen habe er sie nicht angeschaut, obwohl sie ihn wiederholt darum gebeten habe, um seine Fragen besser verstehen zu können. Sie habe ihn wiederholt darauf hinweisen und Rückfragen stellen müssen. Statt sie dann anzuschauen, habe er einfach seine Lautstärke erhöht. Sie habe sich angeschrien und nicht ernst genommen gefühlt. Dieses Verhalten des Gutachters lasse Zweifel am für eine psychiatrische Begutachtung nötigen minimalen Vertrauensverhältnis zwischen Gutachter und Explorandin und damit auch am Beweiswert des Teilgutachtens aufkommen (VB 212 S. 1).
Am 6. April 2020 stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen an die ABI und forderte diese dazu auf, sich mit dem Schreiben der Rechtsvertreterin
vom 27. Februar 2020 auseinanderzusetzen (VB 215). In ihrer Antwort vom 15. April 2020 äusserte sich die ABI nicht zu den Vorwürfen betreffend den Ablauf der psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 217).
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde die ABI zum einen aufgefordert, anzugeben, welche Gutachterperson die psychiatrische Untersuchung vom 17. Dezember 2019 durchgeführt habe, da sowohl das psychiatrische Teilgutachten als auch die Stellungnahme vom 15. April 2020 nicht durch Dr. med. E. unterzeichnet worden war, sondern durch Dr. med. F.. Zum anderen habe gemäss psychiatrischem Teilgutachten das Gespräch mit der Beschwerdeführerin "in ruhiger und entspannter Atmosphäre fortgeführt werden" können, und der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen (VB 207.3). Demgegenüber habe sich die Beschwerdeführerin unter anderem angeschrien und nicht ernst genommen gefühlt. Die Gutachterstelle wurde aufgefordert, ausführlich zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020 Stellung zu nehmen, soweit es die Umstände der psychiatrischen Begutachtung betreffe.
In seinem Schreiben vom 18. Januar 2021 hielt die ABI fest, dass die Untersuchung vom 17. Dezember 2019 bei Dr. med. E. stattgefunden habe, welcher auch das Gutachten verfasst habe. Da Dr. med. E. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung abwesend gewesen sei, habe Frau Dr. med. F. das Gutachten stellvertretend unterzeichnet und ihr Name sei fälschlicherweise im Gutachten eingesetzt worden. Das Gleiche lasse sich zum Nachtragsschreiben vom 15. April 2020 sagen, welches "einfach zu beantworten" gewesen sei und "dementsprechend nicht zur vertieften Bearbeitung an Dr. med. E." habe weitergeleitet werden müssen. Die ABI entschuldigte sich und reichte neu unterzeichnete Exemplare des Gutachtens und der Stellungnahme vom 15. April 2020 ein.
Betreffend die psychiatrische Untersuchung hielt die ABI fest, die Untersuchung habe, wie im Gutachten erwähnt, in "entspannter und ruhiger Atmosphäre" stattgefunden. Aufgrund des verminderten Hörvermögens der Beschwerdeführerin sei es notwendig gewesen, laut und deutlich zu sprechen, zusätzlich habe die Beschwerdeführerin von den Lippen abgelesen. Die Verständigung sei "problemlos möglich" gewesen, die Beschwerdeführerin habe die gestellten Fragen ohne weiteres verstanden und sei ausführlich darauf eingegangen. Es treffe keineswegs zu, dass die Beschwerdeführerin angeschrien worden sei und der Gutachter nicht auf ihre Schwierigkeiten eingegangen sei. Die Explorandin habe zu Beginn der Untersuchung berichtet, dass sie Hörschwierigkeiten habe und es notwendig sei, laut und deutlich zu sprechen, dass sie darauf angewiesen sei, "vom Mund abzulesen". Auf diese Bedingungen sei vom Untersucher eingegangen worden. Dass die Akustik im Untersuchungsraum nicht optimal gewesen
sei, es dadurch gehallt habe und die Beschwerdeführerin das Gefühl gehabt hätte, der Gutachter spreche zu laut mit ihr, sei bedauerlich, aber "keineswegs ein Hinweis dafür, dass der Untersucher nicht auf die speziellen Bedürfnisse" der Beschwerdeführerin eingegangen sei (vgl. Schreiben der ABI vom 18. Januar 2021).
Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragte zudem die Durchführung einer Parteibefragung. Sie brachte vor, die (gravierenden) organisatorischen Mängel erweckten zumindest den Anschein unsorgfältiger Auftragserfüllung. Der Beweiswert des Gutachtens sei allein schon deshalb in Frage gestellt. Der Gutachter habe zwar die schlechten Akustikverhältnisse eingeräumt, halte jedoch daran fest, es habe eine entspannte Gesprächsatmosphäre geherrscht. Zudem schildere die Beschwerdeführerin eine abweichende Begutachtungssituation: Ihr sei das Lippenlesen aufgrund der Sitzanordnung nicht möglich gewesen. Der Gutachter habe ihr am Tisch nicht direkt gegenüber, sondern schräg rechts von ihr gesessen. Während des Gespräches habe der Gutachter mit gesenktem Kopf dagesessen, da er ständig in seine Akten geschaut habe, welche er nicht auf dem Tisch, sondern auf seinem Schoss gehabt habe. Dr. med. E. habe trotz Hinweisen darauf verzichtet, die räumliche Anordnung zu verändern, sich beispielsweise vis-à-vis hinzusetzen und der Beschwerdeführerin ins Gesicht zu schauen. Auch habe die Beschwerdeführerin den Gutachter darauf hingewiesen, dass ihr lautes Sprechen allein nicht helfe, zumal es im Untersuchungszimmer stark gehallt habe. Die Verständigung sei einzig aufgrund der wiederholten (und nicht bloss zu Beginn der Untersuchung geäusserten) Interventionen der Beschwerdeführerin möglich gewesen. Sie habe sich durch das unangemessene Verhalten des Gutachters gestresst, nicht ernst genommen und unanständig behandelt sowie gedemütigt gefühlt. Das Verhalten des Gutachters widerspreche einer lege artis geführten Exploration (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2021 S. 2 ff.).
Es besteht nach dem Dargelegten ein Widerspruch zwischen der Darstellung im Gutachten, in welchem Dr. med. E. von einer entspannten, ruhigen Atmosphäre und einem guten affektiven Kontakt zum Untersucher sprach und zudem festhielt, die Explorandin habe von den Lippen abgelesen (vgl. neu unterzeichnetes Gutachten S. 24), und den gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese Widersprüche konnten auch nach instruktionsrichterlichen Rückfragen nicht ausgeräumt werden. Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht insbesondere, dass sie bereits in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 27. Februar 2020 die Umstände der psychiatrischen Begutachtung detailliert bemängelt und auch darauf hingewiesen hatte, der Gutachter habe sie nicht angesehen. Hingegen hatte sie die otorhinolaryngologische Exploration explizit als "angenehm"
beschrieben. Mithin brachte die Beschwerdeführerin differenzierte Beanstandungen vor (vgl. VB 212). Auch leidet die Beschwerdeführerin objektiv an einem sehr schlechten Hörvermögen bei hochgradiger Schallempfindungsschwerhörigkeit (VB 207.4 S. 4 f.). Von der ABI wurde nicht in Abrede gestellt, dass es im Untersuchungszimmer gehallt habe, womit nicht nachvollziehbar ist, weshalb die psychiatrische Begutachtung nicht in einem Raum mit besserer Akustik stattgefunden hat (vgl. auch die Beurteilung des Oto-Rhino-Laryngologen, wonach Tätigkeiten "unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel [...] für die Explorandin nicht mehr geeignet" seien [VB 207.4 S. 5]).
Somit gibt es konkrete Hinweise für eine Behinderung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen der Explorandin und dem Gutachter (vgl. BGE 140 V 260 S. 264 E. 3.2.4 mit Hinweis). Insgesamt bestehen damit jedenfalls Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Expertise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2012 vom 12. September 2012 E. 3.2) und es wurde in Bezug auf die Unparteilichkeit des Gutachters der Anschein der Befangenheit erweckt, weshalb aus formellen Gründen nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
Es ist zudem anzumerken, dass bereits die Beschwerdegegnerin Anlass gehabt hätte, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Ablauf der psychiatrischen Begutachtung wurde schon im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin beanstandet (VB 212). Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin, sich mit dem entsprechenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020 auseinanderzusetzen (vgl. VB 215), ging die ABI mit Stellungnahme vom 15. April 2020 nicht auf die bemängelten Umstände der psychiatrischen Begutachtung ein (VB 217). Auch hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorwürfen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens fest (vgl. VB 221 S. 1). Eine weitere Nachfrage diesbezüglich von Seiten der Beschwerdegegnerin ist den Akten nicht zu entnehmen; vielmehr erliess diese im Anschluss die angefochtene Verfügung (VB 225).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten aus formellen Gründen nicht verwertbar ist. Eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten ist damit nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut abzuklären und die Sache ist zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gegebenenfalls wird auch der somatische Gesundheitszustand miteinzubeziehen sein, falls sich Änderungen im Verlauf seit der Begutachtung vom 17. Dezember 2019 (VB 207) ergeben haben sollten.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'100.00 zu bezahlen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. Mai 2021
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Kathriner Amon