Military insurance liability for aggravation of pre-existing diabetes

VBE.2014.296Versicherungsgericht / 2. Kammer08.01.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R.E. challenged Suva Military Insurance’s denial of liability for diabetes mellitus. The court held that the disease had arisen before service, satisfying pre-existing condition requirements, but the insurer failed to prove with certainty that no service-related aggravation occurred. Liability therefore remained in principle. Because the service-related contribution was only a minor part of the overall condition, a reduction under Art. 64 MVG had to be considered. However, the file did not permit a final determination of the appropriate quota, so the matter was remanded to the insurer for reassessment.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 2 lit. a und b MVG; Art. 64 MVG; Haftung der Militärversicherung bei Verschlimmerung einer vor Dienstantritt bestehenden Gesundheitsschädigung. Ist eine Krankheit vor Dienstbeginn bereits eingetreten, ist die Vordienstlichkeit gegeben; der Entlastungsbeweis der Militärversicherung verlangt den Nachweis mit Sicherheit, dass keine dienstliche Verschlimmerung stattgefunden hat. Kann eine dienstliche Aggravation nicht sicher ausgeschlossen werden, entfällt der Haftungsausschluss. Rückt die Gesundheitsschädigung nur teilweise in den Dienstbereich, sind die Geldleistungen angemessen zu kürzen; für die Kürzung bedarf es einer natürlichen und adäquaten Teilursache ausserhalb des versicherten Bereichs und zusätzlich einer Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände (consid. 3 und 4).

Gesamter Gesetzestext

2015 Sozialversicherungsrecht 37 I. Sozialversicherungsrecht

3 Art. 5 und 64 MVG Haftung der Militärversicherung für die Verschlimmerung eines (vordienstlichen) Diabetes mellitus während der Dienstzeit; Ausmass der Haftung

  • Der Diabetes mellitus ist vor Dienstantritt aufgetreten, womit das Erfordernis der Vordienstlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG erfüllt ist (E. 3.1).
  • Unter dem Aspekt des Sicherheitsbeweises konnte medizinisch eine gewisse Verschlimmerung während des Dienstes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdegegnerin gelang damit bezüglich Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG der Nachweis nicht, dass mit Sicherheit keine dienstliche Verschlechterung stattgefunden habe, weshalb sie ihre Haftung nicht ablehnen durfte (E. 3.2.2).
  • Die Leistungen der Militärversicherung werden nach Art. 64 MVG angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtversicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teilursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsreduktion gilt der Beweisgrad der empirischen Sicherheit (E. 4.2).
  • Vorliegend liegt das Ausmass der dienstfremden Einflüsse auf den Diabetes mellitus bei 95%. Daraus kann aber noch nicht auf die Haftungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessenheit der Kürzung zu beurteilen, weshalb die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen war (E. 4.3). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Januar 2015 i.S. R.E. gegen Suva Abteilung Militärversicherung (VBE.2014.296).

38 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Aus den Erwägungen

2.

2.1 (Haftungsgrundsätze nach Art. 4 f. MVG)

2.2.

Art. 5 Abs. 1 MVG statuiert die gesetzliche Vermutung, wonach die während des Dienstes in Erscheinung getretene und festgestellte Gesundheitsschädigung während des Dienstes (vollständig) verursacht worden ist (sog. Kontemporalitätshaftung; CHRISTOF STEGER- BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, 1996, S. 215; JÜRG MAESCHI, Kommentar MVG vom 19. Juni 1992, 2000, N. 13 f. zu Art. 5). Die Vermutung bezieht sich dabei auf den natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 111 V 370 E. 1b S. 272 f.; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 30 bei Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 7). Die Haftung erstreckt sich auf alle ungünstigen Einwirkungen während des Dienstes, d.h. nicht nur durch den Dienst bedingte Ursachen oder typische Militärgefahren. Sie beschränkt sich nicht auf die im spezifischen Militärrisiko begründeten Gefahren, sondern umfasst auch Schädigungen, die lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verursacht worden sind und somit "dienstgleichzeitig" sind (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrundsätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 250).

2.3.

Für Gesundheitsschädigungen, welche während des Militärdiensts in Erscheinung getreten sind, gilt bei zeitlichem Zusammentreffen von Dienst und Schädigung die widerlegbare Vermutung der dienstlichen Verursachung (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 17 zu Art. 5). Art. 5 Abs. 2 MVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung widerlegt werden kann. Der Entlastungsbeweis enthält einerseits den Beweis der Dienstfremdheit im weiteren Sinne (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und andererseits den der fehlenden Verschlimmerung (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Dabei hat die Militärversicherung die Entlastungsbeweise mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu erbringen. Der Begriff der Sicherheit ist nicht absolut, sondern relativ zu verstehen. Er bedeutet mehr als hohe Wahrscheinlichkeit, nicht

2015 Sozialversicherungsrecht 39 aber völlige Gewissheit und bewegt sich im Rahmen einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 21 zu Art. 5; BGE 105 V 225 E. 4a S. 230).

3.

3.1 (Wiedergabe der medizinischen Akten) Nachdem Dr. med. K. eine Diagnose gestellt und eine adäquate medikamentöse Therapie (...) aufgenommen hatte, ist erstellt, dass der Diabetes mellitus vor dem Dienstantritt am xx.xx.2001 aufgetreten war. Unabhängig davon, ob die Therapie bis zum Diensteintritt durchgeführt wurde, ist die Vordienstlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG somit erfüllt. 3.2 3.2.1 (Widergabe der medizinischen Akten) 3.2.2 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme basiert auf den Akten. Dr. med. R. analysierte den Verlauf der Krankengeschichte sorgfältig im Hinblick auf die verschiedenen Blutwerte und die vorgenommenen Therapien. Seine Folgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Sie wird von den Parteien nicht gerügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der medizinischen Beurteilung, weshalb darauf abzustellen ist (zum Beweiswert ärztlicher Berichte: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, insbes. von versicherungsinternen Ärzten: BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Demnach ist davon auszugehen, dass nicht mit Sicherheit eine gewisse dienstliche Verschlimmerung ausgeschlossen werden kann. Da Dr. med. R. keinen Zeitpunkt nannte, an dem der Status quo sine erreicht sei, ist von einer dauerhaften Verschlechterung auszugehen. Dieser genannte Zeitpunkt kann im Übrigen nur ausnahmsweise festgelegt werden, weil ein hypothetischer Sachverhalt zu beurteilen ist - worauf auch Dr. med. R. hinwies -, und das Gesetz mit dem Sicherheitsbeweis (vgl. E. 2.3.) keinen Raum für Vermutungen lässt (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 42 zu Art. 5). Auch wenn Dr. med. R. nur einen sehr kleinen Diensteinfluss erkannte, konnte die Beschwerdegegnerin im Hin-

40 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 blick auf Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG nicht nachweisen, dass mit Sicherheit keine Verschlechterung stattgefunden hatte. Somit konnte sie ihre Haftung für den Diabetes mellitus (...) nicht ablehnen. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die dienstliche Verschlimmerung sei nur vorübergehender Natur gewesen (...), widerspricht sie Dr. med. R. Er hat nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Akten begründet, worin die dienstliche Verschlimmerung bestand (vgl. E. 3.2.1: Intensivierung der Diabetes- Therapie, neu aufgetretene Sekundärkomplikationen). Entgegen der Beschwerdegegnerin beurteilt sich die Frage des Haftungsausschlusses ("Ausstiegsfrage" gem. CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrundsätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 256) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Vielmehr ist nach dem Massstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden (vgl. E. 2.3.). Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ist im Unfallversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung verhaftet; vorliegend sind aber die besonderen Normen des MVG anwendbar. Auch ist unzutreffend, dass das Bundesgericht (mit MAESCHI) der Kontemporalitätshaftung (vgl. E. 2.2.) nicht folge (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006 E. 3.1 und 6), weshalb die Ausführungen zur Kausalität nicht verfangen.

4.

4.1.

Nach der Bejahung der (grundsätzlichen) Haftung ist die Anschlussfrage des Haftungsausmasses zu beantworten.

4.2.

Bezüglich des Ausmasses der Haftung bestimmt Art. 64 MVG (Leistungsbemessung bei Teilhaftung), dass die Leistungen der Militärversicherung angemessen gekürzt werden, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Von der Kürzung sind nur Geldleistungen betroffen (Art. 66 MVG). Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtversicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teilursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsre-

2015 Sozialversicherungsrecht 41 duktion gelten die gleichen Beweisregeln, wie sie für die Bundeshaftung Geltung haben; im Rahmen von Art. 5 MVG der Beweisgrad der empirischen Sicherheit (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 64). Nach der Rechtsprechung (in BGE 123 V 137 nicht publizierte E. 4) sind bei der Festsetzung des Kürzungsmasses namentlich die vordienstliche Gesundheitsschädigung, ihr Stadium beim Diensteintritt, ihr mehr oder weniger schicksalsmässiger Charakter, ihr mutmasslicher Verlauf ohne den Dienst, die Dauer des Dienstes, die Natur der gesundheitlichen Einwirkungen während des Dienstes sowie der Umstand zu berücksichtigen, inwiefern diese von den zivilen Einflüssen, denen der Versicherte ohne den Dienst ausgesetzt wäre, verschieden sind (Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006, E. 8.1; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 19 zu Art. 64). Art. 64 MVG sieht sodann keine reine verhältnismässige Leistungskürzung vor. Im Rahmen der Angemessenheit sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen, so die Unterhaltspflichten des Anspruchsberechtigten, Einkommen und Vermögen sowie allfällige Schulden (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 8.4 unter Hinweis auf JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 18 zu Art. 64).

4.3.

Was die medizinischen Kriterien betrifft, ist festzustellen, dass sich Dr. med. R. damit in seiner Stellungnahme auseinandersetzte. Auch würdigte er den vordienstlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhand der Angaben von Dr. med. K. Er kam zum Schluss, dass das Ausmass der durch dienstliche Einwirkungen verursachten Verschlimmerung sehr gering sei. Er schätzte die dienstfremden Einflüsse bei diesem Diabetes mellitus auf "sicher" 95 %. Nachdem seiner Stellungnahme Beweiswert zukommt (vgl. E. 3.2.2.), ist darauf abzustellen. Daraus kann aber noch nicht auf die Haftungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessenheit der Kürzung zu beurteilen. Weil darüber keine Angaben in den Akten liegen und hierbei der Beschwerdegegnerin ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006, E. 8.4), ist die Streitsache an sie zurückzuweisen, damit sie die Haftungsquote festlege.

42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015

4 Art. 5 und 8 f. AHVG; Art. 6 ff. AHVV Ob die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim sozialversicherungsrechtlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit darstellt, ist unabhängig des vereinbarten Vertrags aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Relevanz des kommunalen Rechts. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar 2015 i.S. H.G. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2014.365). Aus den Erwägungen

1.

1.1 (Grundsätze zur Beitragspflicht von Erwerbstätigen nach Art. 5 und 8 f. AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV)

1.2.

1.2.1.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2).

1.2.2.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die

Schlagwörter

military insurancediabetes mellitusaggravationburden of proofservice connectionbenefit reductionremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the military insurer could deny liability under Art. 5 MVG for the diabetes mellitus

Extrahierter Entscheid

The pre-service occurrence of diabetes satisfied the pre-existing condition requirement, and the insurer failed to prove with certainty that no service-related aggravation occurred.

Extrahierte Begründung

The medical records did not allow service-related worsening to be excluded with certainty. Under Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG, the insurer bears the burden of proving absence of aggravation to the required degree of certainty.

Kernrechtsfrage

Whether and to what extent the military insurance benefits had to be reduced under Art. 64 MVG

Extrahierter Entscheid

A reduction was in principle warranted because the non-covered causes accounted for a major part of the damage, but the precise liability quota could not be set on the file and had to be reassessed by the insurer.

Extrahierte Begründung

Although the expert assessed non-service factors at 95%, Art. 64 MVG also requires an appropriateness assessment, including personal and economic circumstances. The record contained no sufficient basis for the quota determination.

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