Premium reduction depends on comparison with tax assessment income

VBE.2009.268Versicherungsgericht / 3. Kammer18.08.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

I.M. applied for health-insurance premium reduction for 2009 after changes in her employment and study situation. The Versicherungsgericht of Aargau held that the relevant benchmark is the income from the last binding tax assessment, here the 2005 assessment, compared with the income actually earned after the last change. Earlier short-lived changes that were not reported within the statutory period did not alter this benchmark. Because the required income decrease had to be measured against the tax assessment income, the claim for premium-reduction contributions failed.

Omnilex-Regeste

§ 17 Abs. 4–6 EG KVG; Bemessung der Prämienverbilligung bei mehreren Einkommensänderungen innerhalb einer Beurteilungsperiode: Massgebend ist das nach der letzten Veränderung tatsächlich erzielte Einkommen im Vergleich zum Einkommen der rechtskräftigen Steuerveranlagung. Frühere, nicht fristgerecht gemeldete Zwischenstadien der Erwerbssituation bleiben ausser Betracht. Die Norm bezweckt die Berücksichtigung zwischen Veranlagung und Gesuchsjahr eingetretener Veränderungen und verhindert unzweckmässige Ergebnisse bei weit zurückliegenden Steuergrundlagen (E. 3.2.2).

Gesamter Gesetzestext

2009 Versicherungsgericht 79 beruflich Versicherten haben zur Abgeltung der Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG) sowie anstelle der obligatorischen Unfallversicherung (lib. b) erbringt, angemessene Prämien zu bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV]). (...)

5.2.

Die Militärversicherung ist kein anerkannter Krankenversicherer gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG. Sie ist nicht auf der entsprechenden Versichererliste des Bundesamtes gemäss Art. 13 Abs. 1 KVG aufgeführt. Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG hervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (organisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversicherung. Die in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung wird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer versichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärversicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit erweisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der Einspracheentscheid als richtig. Der Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Gesetzes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema der Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den Anspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der Schweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein musste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund anerkannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008, VBE.2008.180). 16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG Prämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkommensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in-

80 Versicherungsgericht 2009 nerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, ob eine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommensminderung von mindestens 20 % vorliegt, das tatsächlich erzielte Einkommen nach der letzten Veränderung mit demjenigen der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu vergleichen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August 2009 in Sachen I.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.268). Aus den Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Prämienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2009. Ihr Gesuch reichte sie am 30. Mai 2008 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in W. ein. Die letzte bis zum 31. Mai 2008 rechtskräftig eröffnete definitive Steuerveranlagung ist im vorliegenden Fall die Steuerveranlagung

2005.

(...)

3.2.2.

Eine weitere Veränderung der Erwerbssituation ergab sich durch den Studienbeginn der Beschwerdeführerin am 15. September 2007. Ab diesem Zeitpunkt war sie nurmehr teilzeitlich erwerbstätig. Da die vorgenannte Einkommensreduktion vom November 2006 bis Juni 2007 im Rahmen des Prämienverbilligungsgesuches nicht zu beachten ist (da nicht innerhalb der 12monatigen Frist gemäss § 17 Abs. 5 EG KVG gemeldet), handelt es sich beim Studienbeginn und der Einschränkung der Erwerbstätigkeit per 15. September 2007 um einen normalen, erstmaligen Änderungstatbestand i.S.v. § 17 Abs. 4 EG KVG. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die vorherige Veränderung zurückliegt, stellt sich daher gar nicht bzw. ist irrelevant. Sodann ist zu beachten, dass eine wesentliche Veränderung der Erwerbssituation i.S.v. § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG dann vorliegt, wenn im Vergleich zur massgeblichen definitiven Steuerveranlagung

2009 Versicherungsgericht 81 eine Einkommensminderung von mindestens 20 % eintritt (§ 17 Abs. 6 EG KVG). Zu vergleichen ist somit nicht das Einkommen der Beschwerdeführerin ab 15. September 2007 mit dem Verdienst der Vormonate, sondern mit dem Einkommmen gemäss der Steuerveranlagung 2005. Die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs. 4 EG KVG den Prämienverbilligungsanspruch aufgrund der aktuellen Verhältnisse abklären zu lassen, wurde geschaffen, um Veränderungen der Einkommenssituation zwischen der Eröffnung der massgeblichen Steuerveranlagung und dem Gesuchsjahr berücksichtigen zu können und unsachgemässe Entscheide, welche sich dadurch ergeben, dass auf eine möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Steuerveranlagung abgestellt werden muss, zu verhindern. Aus dem Sinn der Norm heraus ist daher abzuleiten, dass zur Beurteilung der Frage, ob veränderte Verhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG vorliegen, die aktuelle Einkommenssituation mit dem Einkommen der massgebenden Steuerveranlagung zu vergleichen ist und nicht mit dem Einkommen einer beliebigen Vorperiode bzw. der Monate vor der Veränderung. Damit ist es auch unerheblich, dass im vorliegenden Fall zwei Veränderungen kurz nacheinander eintraten (Reise ab November 2006 / Studienbeginn 15. September 2007). Jeder dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen der mindestens 20 %igen Einkommensreduktion - im Vergleich zur Steuerveranlagung 2005 - über eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Da das verminderte Einkommen mit dem Einkommen gemäss massgebender Steuerveranlagung zu vergleichen ist, kann dem Einwand der Beschwerdegegnerin, zwischen zwei Veränderungsgründen müsse eine Dauer uneingeschränkter Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten liegen, nicht gefolgt werden. 17 Art. 19 BVG Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubinats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Auslegung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsgehalt.

Schlagwörter

social insurancepremium reductionincome comparisontax assessmentchanged circumstancesreporting period

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How to compare income after several changes in earnings within one assessment period for premium reduction eligibility

Extrahierter Entscheid

The decisive comparison is between the income actually earned after the last change and the income from the final binding tax assessment; earlier short-term changes are irrelevant if not timely reported.

Extrahierte Begründung

§ 17 Abs. 4 and 6 EG KVG requires comparison with the relevant tax assessment income to assess whether a reduction of at least 20% exists. The purpose of the provision is to account for changed circumstances between the tax assessment and the application year, not to compare with any prior temporary income period.

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