2000 Entschädigungsfestsetzung 513 122 Gebäudewasserversicherung. Versicherte Kosten für Leckortung und Grabarbeiten bei schadhaften Leitungen.
514 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 tragen hat, wobei pro Schadenereignis maximal Fr. 8'000.- entschädigt werden (§ 2 Abs. 2 lit. a GWVV). 2.2. (...) 2.2.1.1. Von der versicherten Person zu beweisen ist der - vorliegend unzweifelhaft vorhandene - Eintritt eines Ereignisses, das die Merkmale der durch die Versicherung übernommenen Gefahr trägt. Dagegen ist es an der Versicherung nachzuweisen, dass ein Kürzungs- bzw. ein Ausschlussgrund vorliegt, will sie ihre Leistungspflicht einschränken oder gar verweigern (vgl. Rechenschaftsbericht [RB] des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 1983, Nr. 117, S. 171). Ob die Versicherungsleistung aufgrund der Missachtung von Sorgfaltspflichten (vgl. § 4 GWVV) gekürzt werden kann, beurteilt sich nach der Bestimmung von § 6 GWVV, welche wie folgt lautet: " Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten sowie einer Gefahrenerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden." Eine ähnliche Regelung enthält übrigens auch Art. 14 VVG, wobei Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens der versicherten Person vorausgesetzt wird. Zum Beweisthema des AVA gehört demnach eine schuldhaft missachtete Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführer, welche den Leitungsbruch (mit-)verursachte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1986, § 36, S. 335). 2.2.1.2. Der Versicherungsnehmer ist gemäss § 4 GWVV verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalles durch entsprechende Sorgfalt zu vermeiden. Ob eine Sorgfaltspflicht schuldhaft missachtet wurde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen. So würde es dem Versicherungsnehmer zum Vorwurf gereichen, im Wissen um eine sanierungsbedürftige Leitung
2000 Entschädigungsfestsetzung 515 keine Reparatur vorgenommen zu haben. Die durch eine solche Unterlassung herbeigeführten Schäden erschienen grobfahrlässig verursacht (Maurer, a.a.O., S. 333). Dass die Beschwerdeführer sich dazu hätten veranlasst sehen müssen, die Leitungen zu reparieren bzw. auszutauschen, damit es nicht zu Lecks kommt, ist weder vom AVA substantiiert vorgetragen worden noch ergaben sich sonstwie Hinweise dafür. (...). Immerhin handelt es sich um unterirdische Leitungen, deren Zustand für Privatpersonen ohne Beizug von Fachleuten mit entsprechender Ausrüstung kaum feststellbar ist. Im Übrigen übernehmen die städtischen Werke gemäss Wasserreglement der Stadt R. den Unterhalt der Hausanschlussleitungen auf Kosten der Grundeigentümerschaft (...). Für die Beschwerdeführer wird damit die ihnen obliegende Unterhaltspflicht erfüllt. Sie hatten keinen Anlass zu zusätzlichen Vorkehren. Weil die städtischen Werke vor dem Schadeneintritt am 9. März 1999 nie eine Sanierungsbedürftigkeit feststellten bzw. den Beschwerdeführern jedenfalls nie vorgängig eine solche anzeigten (...), durften diese bis zu diesem Zeitpunkt von einwandfreien Leitungen ausgehen. Soweit das AVA ein früheres Wissen der Beschwerdeführer um die vorbestehende Sanierungsbedürftigkeit mit ihrer beigelegten Schadenstatistik (...), aus welcher ersichtlich ist, dass die gleiche Leitung bereits 1995 einmal Leck geschlagen hatte, belegen möchte, so ist zu entgegnen, dass es seinerzeit die Kosten übernommen und die - keinem Kontrahierungszwang unterstehende - Versicherung weitergeführt hat, ohne je irgendwelche Vorbehalte angebracht zu haben (...). Den Beschwerdeführern kann mithin keine schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichtsverletzungen angelastet werden, womit eine entsprechende Kürzung nicht in Betracht gezogen werden darf.
516 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht.