516 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht.
2000 Entschädigungsfestsetzung 517 1996, N. 27 zu Art. 8, m.w.H; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 3 und 5 zu Vorbem. §§ 198-269). 1.6.2. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt (Schmid, a.a.O., N. 15 zu Art. 8). Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern grundsätzlich aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (Schmid, a.a.O., N. 16 zu Art. 8). Wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis nicht erbracht werden kann, genügt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, eine auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit (OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 m.w.H.; Schmid, a.a.O., N. 18 zu Art. 8). 1.6.3. Betreffend die Beweiserhebung wird in § 22 VRPG auf das Zivilrechtspflegegesetz (ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 verwiesen. Unaufgefordert eingereichte Privatgutachten haben grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteibehauptungen (vgl. OBE SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.2. S. 12; Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu § 262). Wenn das eingereichte Privatgutachten den Richter überzeugt oder ihm zumindest so glaubwürdig erscheint, dass er bei seiner Meinungsbildung darauf Rücksicht zu nehmen gedenkt, dann wird das Privatgutachten zum ordentlichen Beweismittel. Ob dem Parteigutachten ein derartiger Beweiswert zukommt, hängt von der Qualität des Gutachtens, insbesondere aber auch davon ab, ob anzunehmen ist, der Gutachter wäre bei gerichtlicher Verpflichtung zu Neutralität und Objektivität zum selben Ergebnis gekommen. Wo das Resultat eines Gutachtens von genau nachvollziehbaren Messungen abhängt, wird dies eher der Fall sein, als dort, wo auch persönliche Wertungen des Gutachters einfliessen (Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu § 262). Das hier vorgelegte Privatgutachten gibt kei-
518 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 nen Anlass, vom Grundsatz, dass ihm nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt, abzurücken, zumal der Auftrag (samt Fragestellung) zur Erstellung des Gutachtens von der Beschwerdeführerin ausging und der Gutachter ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin und von ihr zur Verfügung gestellte Dokumente abstellte (...). Das Gutachten enthält des Weitern bezüglich der Schadenursache ausschliesslich persönliche Wertungen (Vermutungen) des Gutachters und keinerlei objektiv nachvollziehbare Messungen oder Feststellungen. (...)
Verwaltungsbehörden
2000 Gemeinderecht 521 I. Gemeinderecht
124 Auslegung von Verfügungen.