2000 Entschädigungsfestsetzung 511 I. Entschädigungsfestsetzung
121 Gebäudeversicherung, Brandschaden: Schadenminderungsmassnahmen.
512 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 grobfahrlässiger Unterlassung der Schadenminderungsmassnahmen darf e contrario trotz unterlassener Schadenminderung keine Entschädigungskürzung erfolgen. Damit zeigt sich, dass das Erfordernis der Schadenminderung primär im Interesse des AVA statuiert wurde, so dass aus dem Grundsatz "in maiore minus" (Schlussfolgerung vom Grösseren auf das Kleinere) die Pflicht des Versicherers abzuleiten ist, notwendige Schadenminderungsmassnahmen zu vergüten. Demzufolge hängt die diesbezügliche Entschädigungspflicht des AVA nicht davon ab, ob es die Schadenminderung in Auftrag gegeben hat oder nicht. Im Übrigen werden die effizientesten Schadenminderungsmassnahmen in der Regel noch während des Brandes selbst ergriffen, so dass nicht einzusehen wäre, dass ausgerechnet diese vom AVA nicht entschädigt werden sollten, ist eine Auftragerteilung hier doch schon zeitlich nicht möglich. Aus § 38 Abs. 2 GebVG ist abzuleiten, dass nur diejenigen Schadenminderungsmassnahmen zu vergüten sind, welche notwendig waren und die Vergrösserung des vom AVA zu vergütenden Schadens verhinderten. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Rechnung (...) betrifft offenbar Provisorien zur Weiterführung des Betriebes unmittelbar nach dem Schadensfall (...). Diese dienten damit der Verminderung des Betriebsschadens. Der Betriebsschaden wird gemäss § 3 GebVG vom AVA aber ohnehin nicht vergütet, so dass das AVA nach dem oben Gesagten auch nicht gehalten ist, Massnahmen zu dessen Verminderung zu entschädigen. (...)
2000 Entschädigungsfestsetzung 513 122 Gebäudewasserversicherung. Versicherte Kosten für Leckortung und Grabarbeiten bei schadhaften Leitungen.