Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.30 (ST.2022.104; StA.2021.105)
Urteil vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Hinwil, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, [...]
Gegenstand Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie usw.
Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. August 2024 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater Abs. 1, teils i.V.m. Abs. 3 StGB, der mehrfachen, teils versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis
StGB schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 und ordnete eine ambulante Massnahme sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, an. Weiter stellte es das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede ein, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilklagen.
Das Bundesgericht hiess eine von der Oberstaatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2024 auf und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Obergericht zurück.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu verurteilen.
Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2025 einen Therapieverlaufsbericht und einen Kontoauszug ein.
Mit Stellungnahme vom 17. März 2025 beantragte er, das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2024 sei zu bestätigen.
Im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Januar 2025 (zur Bindungswirkung: BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.) ist die Strafzumessung neu vorzunehmen.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater Abs. 1, teils i.V.m. Abs. 3 StGB, der mehrfachen, teils versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB (jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) schuldig gemacht. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Das Obergericht hat im Urteil vom 22. August 2024 für die sexuellen Nötigungen zum Nachteil von B._____ vom 2. und 3. Januar 2021 sowie die sexuelle Nötigung zum Nachteil von C._____ betreffend das Einführen eines oder mehrerer Finger in die Vagina aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe erkannt. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist für die zum Nachteil von D._____ begangene sexuelle Nötigung ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.3.1). Die Wahl der Sanktionsart für die weiteren Fälle sexueller Nötigungen sowie die übrigen Tatbestände wurde vom Bundesgericht mangels Ausführungen des Obergerichts zu den konkreten Taten oder deren Schwere nicht überprüft (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.3.2). Wie zu zeigen sein wird, kommt für sämtliche sexuellen Nötigungen aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, sondern es ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für sämtliche weiteren Delikte bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je
noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Die Staatsanwaltschaft begründete trotz ausdrücklicher Aufforderung mit Verfügung vom 28. Januar 2025 denn auch nicht, weshalb für sämtliche Straftaten anhand des jeweiligen Einzeltatverschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (siehe aktueller Strafregisterauszug). Soweit das Bundesgericht betreffend die mit Urteil vom 22. August 2024 ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausführt, die Geldstrafe falle angesichts des Tagessatzes von Fr. 10.00 äusserst gering aus, sodass eine präventive Wirkung fraglich erscheine (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.3.1), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bemisst (Art. 34 Abs. 2 StGB), eine Geldstrafe mit einem Tagessatz von Fr. 10.00 bei Personen, die am oder unter dem Existenzminimum leben, nach der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht symbolisch, sondern im Hinblick auf ihren Lebensstandard und ihre Konsummöglichkeiten spürbar ist und damit in einem richtigen Verhältnis zur Freiheitsstrafe steht (BGE 135 IV 180 E. 1.4.1 f.), und die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stehen soll (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Es kann damit nicht angehen, einer Geldstrafe einzig aufgrund eines – den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters entsprechenden – tiefen Tagessatzes die präventive Wirkung abzusprechen.
Hinsichtlich der sexuellen Nötigungen ist die Einsatzstrafe bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen, wobei sich die sexuellen Nötigungen hinsichtlich ihrer Qualität nicht wesentlich unterscheiden (siehe dazu nachstehend). Die Einsatzstrafe wird vorliegend für die sexuelle Nötigung vom 3. Januar 2021 zum Nachteil von B._____ festgesetzt.
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit und Integrität (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).
Der Beschuldigte hat die damals 14-jährige B._____ am Abend des 3. Januar 2021 dazu genötigt, sich einen Marker-Stift sowie mehrmals einen Finger in ihre Vagina einzuführen und ihm davon jeweils Videoaufnahmen
zuzusenden (UA act. 1991 ff.; UA act. 541, Videoaufnahme IMG_0289.MOV.mp4). Der Beschuldigte hat B._____ dabei über Snapchat genaue Anweisungen gegeben («platzier handy und film dich [...] lach meh ☺ [...] tue unterwäsch uszieh – tue fingerle und denk fest a min dick», «nimm epis dicks – haar bürste odr so – schieb tüüf ine» UA act. 1990 ff.). Beim vaginalen Einführen eines Stifts und eines Fingers handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlungen um einen der schwereren Eingriffe in die sexuelle Integrität. Weil B._____ die Handlungen in Abwesenheit des Beschuldigten an sich selbst vornahm, war sie dem Beschuldigten allerdings nicht im selben Masse ausgeliefert, wie wenn dieser die Handlungen an ihr getätigt hätte. Insbesondere dürften die dabei empfundene Ohnmacht und Demütigung geringer ausgefallen und keine Schmerzen verursacht worden sein. Die Rechtsgutsverletzung wiegt damit leichter als bei einer Penetration durch den Täter.
Der Beschuldigte hat B._____ damit gedroht, intime Fotos und Videos, die sie ihm zuvor gesendet hatte, weiterzuverbreiten und sie somit in erheblichem Masse öffentlich blosszustellen (UA act. 1833; UA act. 1831, 1833 f., 1848 f., 1862, 1872 f.). Das Ausmass der Drohung ist jedoch nicht über die zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstlichen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu bewerten.
Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich das planhafte und perfide Vorgehen des Beschuldigten aus. Er hat den Kontakt zu B._____ gezielt darauf ausgelegt, an kompromittierende Aufnahmen zu gelangen, um diese in der Folge als Nötigungsmittel gegen sie zu verwenden, indem er ihre altersbedingte Leichtgläubigkeit ausgenutzt, sich als 16-jährigen gutaussehenden Jungen ausgegeben (UA act. 1790, 2017 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.; vgl. UA act. 1014 ff.; UA act. 991: Videoaufnahme IMG_1275.MOV), ihr ein romantisches Interesse vorgetäuscht (UA act. 1790 ff.) und für das Zusenden der Aufnahmen Geld versprochen hat (UA act. 1818 f.).
Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2, 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1).
Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere, aber auch weniger abscheuliche Handlungen denkbar sind, ist insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.
Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Hingegen ist davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der chronischen Negativsymptome der schizophrenen Erkrankung insofern eingeschränkt war, als dass der Beschuldigte nur vermindert zu einem Aufschub seiner Bedürfnisse und zu realen sozialen Kontakten zum anderen Geschlecht fähig war (Gutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Juli 2024 S. 70, 81). Übereinstimmend mit dem Gutachten von Dr. med. E._____ ist von einer maximal leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen, weshalb sich das Tatverschulden von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auf ein leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht ersichtlich.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatzstrafe von 10 Monaten auszugehen.
Die Einsatzstrafe ist für die weiteren sexuellen Nötigungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts leuchte nicht ein, weshalb es sich beim Stimulieren der nackten Brust und Hinein- und Hinausbewegen des Griffs einer Haarbürste in den Mund um einen weniger schweren Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers handeln soll als beim Einführen von Gegenständen oder Fingern in die Vagina (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.3.1). Mithin stellt das Bundesgericht das an sich selbst vorgenommene Einführen eines Gegenstandes in den Mund dem Einführen in die Vagina gleich, was mit Blick auf die Eingriffsintensität fraglich erscheint, für das Obergericht jedoch verbindlich ist. Es ist demnach für die zum Nachteil von D._____ begangene sexuelle Nötigung sowie für sämtliche weiteren sexuellen Nötigungen in Anbetracht des Alters der Opfer zum Tatzeitpunkt zwischen 12 und 15 Jahren und anhand der jeweiligen sexuellen Handlung von einer mit der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ am 3. Januar 2021 vergleichbaren Eingriffsintensität in das geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit und Integrität auszugehen.
Auch die übrigen Tatumstände erweisen sich sodann als mit der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ am 3. Januar 2021 vergleichbar: Der Beschuldigte hat mit Ausnahme von einem Fall in allen Fällen damit
gedroht, zuvor erhaltene intime Fotos oder Videos der Mädchen öffentlich zu verbreiten und/oder an ihnen bekannte oder nahestehende Personen (Klassenkameraden, Eltern) zu senden und die betroffenen Mädchen damit erheblich blosszustellen. F._____ hat er zusätzlich damit gedroht, er komme zu ihr nach Hause und tue ihr etwas an, wobei er die Ernsthaftigkeit seiner Ankündigung verdeutlichte, indem er ihr einen Screenshot ihres Standorts sowie die Telefonnummern ihrer Eltern geschickt hat. Bei G._____ hat der Beschuldigte hingegen gezielt ausgenutzt, dass diese sich in einer gewissen Abhängigkeit zu ihm befunden hat, weil sie sich in einer schwierigen Lebenslage befunden und alleine gefühlt hat sowie in ihn verliebt gewesen ist. Er hat diese Abhängigkeit ausgenutzt, indem er ihr damit gedroht hat, sie zu blockieren und dadurch den Kontakt zu ihr abzubrechen, sollte sie seinen Forderungen nicht entsprechen. Die Schwere der Nötigung unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den vorgenannten Fällen.
In allen Fällen lässt sich sodann ein planmässiges und perfides Vorgehen des Beschuldigten erkennen, indem er den Kontakt zu seinen Opfern gezielt darauf ausgelegt hat, an kompromittierende Aufnahmen zu gelangen respektive im Falle von G._____ ein Abhängigkeitsverhältnis aufzubauen. So hat der Beschuldigte auf Snapchat Mädchen im Schutzalter gesucht, sich ihnen gegenüber als 15- bis 17-jähriger (UA act. 1153, 1664, 1729, 2114 f., 2445) bzw. gegenüber G._____ als 18- oder 19-jähriger (UA act. 2499) gutaussehender Junge (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.) ausgegeben, ihnen Komplimente gemacht und für das Zusenden von anzüglichen Aufnahmen Geld (UA act. 1158, 1664, 1709 f., 1730, 1736, 1818, 1826 ff., 2114, 2426 ff., 2446), teure Geschenke (UA act. 1170, 1199) oder Modelaufträge (UA act. 1171 ff.) versprochen bzw. im Fall von G._____ langsam ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und erst im Laufe der Beziehung immer freizügigere Aufnahmen verlangt (UA act. 2498). Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die Art und Weise der Deliktsbegehung ist für sämtliche weiteren sexuellen Nötigungen leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat auch hinsichtlich der weiteren sexuellen Nötigungen in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt, was wiederum neutral zu gewichten ist. Zudem ist die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den jeweiligen Tatzeitpunkten insofern zu berücksichtigen, dass sich das Tatverschulden von einem jeweils leichten bis mittelschweren Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden reduziert (siehe dazu oben).
Insgesamt ist für sämtliche weiteren sexuellen Nötigungen unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einzelstrafe von je 10 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche und gewisse zeitliche Zusammenhang zu der der Einsatzstrafe zu Grunde liegenden Tat sowie unter den weiteren sexuellen Nötigungen zu berücksichtigen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der weiteren sexuellen Nötigungen entsprechend geringer erscheint. Selbstredend ist es jedoch nicht einerlei, ob es zu einer oder mehreren sexuellen Nötigungen gekommen ist, zumal es sich um verschiedene Opfer gehandelt hat. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 36 Monate auf 46 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
Die Täterkomponente wirkt sich leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings als Normalfall zu gelten hat und neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Er hat die Delikte zwar im Verlauf des Verfahrens grösstenteils eingestanden, ein Leugnen wäre aber aufgrund der erdrückenden Beweislage, die sich aus der Auswertung seiner elektronischen Geräte ergeben hat, offensichtlich zwecklos gewesen. Seine Geständnisse haben die Strafverfolgung nicht erleichtert. Aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung ist jedoch von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen, zumal sich gemäss dem Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 13. September 2022 der Umgang mit dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Instabilität als schwierig gestaltet habe, es dem Vollzugspersonal kaum gelungen sei, mit dem Beschuldigten in eine Interaktion zu treten, der Beschuldigte manchmal über Wochen mit niemandem gesprochen und seine Wohnzelle kaum verlassen habe und er infolge einer Krisenintervention temporär für rund eineinhalb Wochen in die Klinik M._____ versetzt worden sei (UA act. 208 ff.). Aus den übrigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 25-jährige Beschuldigte ist ledig, kinderlos und wohnt bei seinen Eltern. Aktuell ist er arbeitslos und befindet sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung (UA act. 218 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2; Stellungnahme vom 17. März 2025 Ziff. 2.2; Eingabe vom 27. Februar 2025 mit Beilagen). Insgesamt ist die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten resultiert.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/ 2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.
Bereits im ersten Urteil vom 22. August 2024 hatte das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, nachdem die Dauer
des Verfahrens seit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 23. März 2021 (UA act. 251) bis zum damaligen Urteilszeitpunkt rund drei Jahre und fünf Monate betragen hatte, die Jahresfrist für das Berufungsverfahren gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO aufgrund der nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Notwendigkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens deutlich überschritten worden war und sich der Beschuldigte während der Dauer des Verfahrens bis zum ersten Urteil des Obergerichts am 22. August 2024 in Haft befunden hatte. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht haben insgesamt rund ein Jahr und vier Monate gedauert. Die gesamte Verfahrensdauer betrug damit rund vier Jahre und neun Monate, was insbesondere unter Berücksichtigung der obengenannten Umstände zu lange ist.
Insgesamt liegt eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch noch keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 6 Monaten auf insgesamt 38 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373).
Bei einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten (3 Jahre und 2 Monate) kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB), wobei dies aufgrund der angeordneten ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5) und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose auch bei einem tieferen Strafmass ohnehin nicht in Betracht fallen würde (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
Ein Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) fällt ausser Betracht, da diese aufgrund der Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bereits vollzogen ist und wäre aufgrund der Ausführung im Gutachten, wonach die ambulante Therapie strafbegleitend durchgeführt werden könne (S. 83), ohnehin zu verneinen.
Für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater Abs. 1, teils i.V.m. Abs. 3 StGB, die mehrfache,
teils versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB (jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) ist der Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen.
Hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern ist die Einsatzstrafe bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen, wobei sich diese hinsichtlich ihrer Qualität nicht wesentlich unterscheiden. Die Einsatzstrafe wird vorliegend für die sexuelle Handlung mit einem Kind vom 3. Januar 2021 zum Nachteil von B._____ festgesetzt.
Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Der Tatbestand schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen.
In Bezug auf die vorgenommene sexuelle Handlung und deren Intensität, die Beweggründe des Beschuldigten sowie seine verminderte Schuldfähigkeit kann auf die obige Erwägung zur sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ verwiesen werden. Der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, der den Kontakt zu B._____ gezielt darauf angelegt hat, an kompromittierende Aufnahmen zu gelangen, und diese in der Folge als Nötigungsmittel gegen sie verwendet hat, indem er ihr gedroht hat, die Aufnahmen weiterzuverbreiten, ist bereits durch die Strafe für die sexuelle Nötigung vom 3. Januar 2021 zum Nachteil von B._____ Rechnung getragen.
Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten Sachverhalte ist bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit vermindert sich das Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden (vgl. E. 1.4.1), wofür in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Fälle der sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, die mehrfache, teils versuchte, Nötigung und die Gewaltdarstellungen angemessen zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung des teilweise engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Delikten und einer leicht strafmindernden Täterkomponente (siehe dazu oben) wäre eine Erhöhung vorzunehmen, welche die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) deutlich überschreiten würde. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Eine zusätzliche Reduktion der Geldstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter diesen Umständen jedoch ausgeschlossen, zumal der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Reduktion der Freiheitsstrafe umfassend Rechnung getragen worden ist und eine strafmindernde Verletzung des Beschleunigungsgebots ohnehin von der gedanklich asperierten Gesamtstrafe, welche die Obergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschritten hätte, abzuziehen wäre, so dass die finale Geldstrafe bei 180 Tagessätzen zu stehen kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2).
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist arbeitslos und bezog zwischen November 2024 und Februar 2025 eine Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich Fr. 1'336.00 pro Monat (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 27. Februar 2025). Dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither verändert hätten, hat der Beschuldigte weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).
Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (Dispositivziffer 5), bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten
Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen).
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1249 Tagen (23. März 2021 bis 22. August 2024) sind auf die unbedingte Freiheitsstrafe von 38 Monaten (entsprechend 1140 Tagen) und im Umfang der verbleibenden 109 Tage auf die unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Die unbedingte Freiheitsstrafe von 38 Monaten ist somit bereits vollzogen.
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt und statt einer stationären therapeutischen Massnahme eine ambulante Massnahme angeordnet wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 24'537.50 – bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), den Auslagen von Fr. 2'712.50 für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens vom 8. März 2022 durch Dr. med. H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung sowie von Fr. 16'825.00 für das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Juli 2024 (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) – dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 16'358.35 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Auf die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts vom 22. August 2024 für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'800.00 ist aufgrund der Bindungswirkung im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zurückzukommen.
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 mit Fr. 4'533.35 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote vom 3. Dezember 2025 mit Fr. 1'776.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT; § 13 AnwT).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 mit Fr. 1'184.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
Zwar wird das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede eingestellt. Es handelt sich dabei jedoch einerseits um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits stand dieser Vorwurf in einem engen und direkten Zusammenhang zu den übrigen vorgeworfenen Delikten zum Nachteil von I._____ (vgl. Anklageziffer 23), für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, und es sind keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 41'340.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'000.00) aufzuerlegen sind.
Die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 33'815.50 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
Der Beschuldigte ist schuldig
Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten
und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00,
verurteilt.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1249 Tagen werden im Umfang von 1140 Tagen auf die Freiheitsstrafe und im Umfang von 109 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet.
Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet.
Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen:
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach vorgängiger Löschung der verbotenen Inhalte auf Kosten des Beschuldigten herausgegeben:
Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt oder die für die Löschung anfallenden Kosten nicht bezahlt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
Die beschlagnahmte externe Harddisk WD Elements ZG [...] von J._____ ist dieser herauszugeben.
Wird die Harddisk nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Vorinstanz abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
Der Beschuldigte hat der Privatklägerin K._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
Der Beschuldigte hat der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'537.50 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 16'358.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 6'800.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'533.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'776.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'184.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 41'340.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 33'815.50 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six M. Stierli