Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.293 (ST.2025.28; STA.2024.2817)
Urteil vom 14. April 2026
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Eichenberger
Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Privatkläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, [...]
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1990, von Auw, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Vonrüti, [...]
Gegenstand Betrug
Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschuldigten wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 280.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe. Sie wirft dem Beschuldigten Folgendes vor:
Begangen: Ort: Q., R-Strasse, C. GmbH
Zeitraum: Ende 2022 (genauer Zeitpunkt unbekannt, erste Anfragen betreffend Partnerschaft und Kreditaufnahme) Montag, 5. Dezember 2022, bis Dienstag, 10. Januar 2023 (Zeitraum Detailabsprachen bis Aushändigung Kredit)
Zivil- und Strafkläger: D., S-Weg, T. v.d. Dr. iur Melunovic Marini Kenad, penalisti, [...]
Vorgehen: Der Beschuldigte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH mit Sitz in Q., R-Strasse. In dieser Funktion bot er dem Zivil- und Strafkläger, welcher zu diesem Zeitpunkt Angestellter der E. GmbH und ein langjähriger Freund des Beschuldigten war, gegen Ende 2022 an, dass dieser sich im erwähnten Unternehmen als Partner beteiligen könne, wobei er ihn darüber hinaus anfragte, ob er als Zeichen für die Bereitschaft, Partner zu werden, einen Kredit in der Höhe von CHF 90'000.00 aufnehmen würde. Der Zivil- und Strafkläger sagte zu, sich darüber Gedanken zu machen. In der Folge fragte der Beschuldigte mehrfach nach dem Entscheid und der Bereitschaft zur Kreditaufnahme beim Zivil- und Strafkläger nach, worauf dieser sich schliesslich dazu bereit erklärte. Am 5. Dezember 2022 empfahl der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger im Rahmen eines WhatsApp-Chats, den Kredit von CHF 90'000.00 über einen Bekannten bei der F._____ AG zu beantragen. In der Folge unterschrieb der Zivil- und Strafkläger am 9. Dezember 2022 einen Kreditvertrag über den Betrag von CHF 90'000.00 bei der F._____ AG. Nachdem die F._____ AG die Auszahlung per 3./4. Januar 2023 bestätigte, versicherte der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger am 13. Dezember 2022 erneut, einen Darlehensvertrag mit ihm aufzusetzen. Am 3. Januar 2023 wurde der Kredit in der Höhe von CHF 90'000.00 auf das Konto des Zivil- und Strafklägers überwiesen. Am 10. Januar 2023 hob der Zivil- und Strafkläger die erwähnte Summe von seinem Konto ab. Der Zivil- und Strafkläger vertraute aufgrund ihrer langjährigen Freundschaft darauf, dass der Beschuldigte sein abgegebenes Versprechen, den Betrag zurückzubezahlen und diesbezüglich einen Vertrag aufzusetzen, einhalten wird, und übergab den abgehobenen Betrag von CHF 90'000.00 noch gleichentags am Firmensitz der E._____ GmbH an den Geschäftspartner des Beschuldigten, G._____, ohne dafür eine Quittung zu verlangen. Ein Vertrag betreffend die Rückzahlung des Darlehens, so wie dies dem Zivil- und Strafkläger durch den Beschuldigten zugesichert wurde, wurde trotz mehrfacher Nachfrage seitens des Zivil- und Strafklägers in der Folge nie erstellt. Der Beschuldigte täuschte den Zivil- und Strafkläger wissentlich und
willentlich arglistig und in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, indem er diesem vorgaukelte, Partner bei der E._____ GmbH werden zu können, wenn er für ihn einen Kredit aufnehme. Der Beschuldigte brachte den Zivil- und Strafkläger auf diese Weise dazu, einen Kredit in der Höhe von CHF 90'000.00 aufzunehmen und ohne weitere Sicherheitsmassnahmen an ihn auszuhändigen, wobei er wusste, dass ihm der Zivil- und Strafkläger als sein Freund und Arbeitnehmer vertraute. Der Beschuldigte nutze das Vertrauensverhältnis zum Zivil- und Strafkläger aus und täuschte diesen arglistig betreffend seinen nicht vorhandenen Rückzahlungswillen, was für den Zivil- und Strafkläger nicht überprüfbar war, bzw. durch diesen eben gerade aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht hinterfragt wurde. Dem Zivil- und Strafkläger entstand dadurch ein Schaden in der Höhe des aufgenommenen Kredits sowie der damit verbundenen Kosten.
Der Beschuldigte erhob am 12. Mai 2025 innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 14. Mai 2025 die Akten an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Mit Urteil vom 20. August 2025 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und verneinte einen Entschädigungsanspruch des Privatklägers. Er nahm die Verfahrenskosten auf die Staatkasse, sprach dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 6'562.55 zulasten der Staatskasse zu und hielt fest, dass der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen habe.
Der Privatkläger meldete gegen das ihm am 10. September 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil gleichentags die Berufung an. Daraufhin wurde ihm am 7. November 2025 das begründete Urteil zugestellt.
Mit Berufungserklärung vom 27. November 2025 beantragte der Privatkläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte sei wegen Betrugs schuldig zu sprechen und zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2024 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Haupt- und Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 beantragte der Beschuldigte, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. Dezember 2025 Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 280.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm sei keine Entschädigung zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 beantragte der Beschuldigte, auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse nicht einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Januar 2026 Stellung zum Nichteintretensantrag des Beschuldigten zur Berufung.
Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 die Abweisung der Berufung und Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. Er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse sowie des Privatklägers.
Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, des Privatklägers als Auskunftsperson und von G._____ als Auskunftsperson fand am 14. April 2026 statt.
Der Beschuldigte stellt einen Nichteintretensantrag betreffend die Berufung des Privatklägers. Er bringt diesbezüglich zunächst vor, es fehle an einem rechtlich geschützten Interesse, nachdem der Privatkläger vor Vorinstanz Unklarheiten hinsichtlich des Strafbefehls und damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes eingeräumt habe (Eingabe des Beschuldigten vom 18. Dezember 2025 S. 3 f. Rz. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger vor Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs beantragte (act. 167), er somit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, der einer Verurteilung entgegensteht, in den allenfalls vorhandenen Unklarheiten des Strafbefehls erblickte. Der Privatkläger hat somit ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Beurteilung der vorliegenden Berufung.
Der Beschuldigte macht weiter geltend, eine Berufung des Privatklägers betreffend den Zivilpunkt sei unzulässig, nachdem darüber nicht zumindest dem Grundsatz nach entschieden, sondern diese auf den Zivilweg verwiesen worden sei (Eingabe des Beschuldigten vom 18. Dezember 2025 S. 4 Rz. 6; Eingabe des Beschuldigten vom 13. Februar 2026 S. 3 f. Rz. 7 f.). Auch dieses Vorbringen verfängt nicht, denn die vom Beschuldigten angerufene Einschränkung gilt insbesondere dann nicht, wenn gleichzeitig der Schuldpunkt angefochten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4).
Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, es bestehe ein Prozesshindernis in Form der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er begründet, er habe am 10. Juli 2024 Kenntnis von der Strafuntersuchung erhalten. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch erst ein Jahr später den Strafbefehl erlassen, obwohl die letzte Einvernahme bereits am 15. Oktober 2024 stattgefunden habe (Eingabe des Beschuldigten vom 18. Dezember 2025 S. 4 Rz. 7). Gemäss der Rechtsprechung kann einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 373 E. 1.3.1). Bereits aufgrund des vom Beschuldigten aufgezeigten Verfahrensablaufs ist keine derart schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde. Entsprechend liegt insofern auch kein Prozesshindernis vor. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte nach der Anzeige des Verfahrensabschlusses durch die Staatsanwaltschaft am 26. November 2024 mit Eingabe vom 3. Januar 2025 ein Editionsbegehren (betreffend Unterlagen in seinem Besitz) stellte (act. 79.14 [im Dossier mit grünem Deckblatt: Anwaltsakten RA Vonrüti], diese Unterlagen von der Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2025 einverlangt wurden (act. 111), der Beschuldigte diese Unterlagen schliesslich am 3. März 2025 einreichte (act. 116 f.) und 2 Monate später, am 2. Mai 2025 der Strafbefehl erlassen wurde (act. 123 ff.). Eine Verzögerung des Verfahrens nach den Einvernahmen (vgl. hierzu E. 2.4 nachfolgend) fand somit nicht statt und es kann insofern keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden.
Auf die Berufung ist einzutreten.
Weiter stellte der Beschuldigte einen Nichteintretensantrag hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, indem die Staatsanwaltschaft ausschliesslich Anschluss-
berufung erhoben habe, habe sie sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abgefunden. Sie handle nun ausschliesslich im Interesse des Privatklägers, da sich dieser zum Strafmass nicht äussern dürfe. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei als treuwidrig einzustufen (Eingabe vom 26. Januar 2026 S. 3 f. Rz. 5-7).
Zunächst ist festzuhalten, falls dem Antrag des Privatklägers entsprochen wird und der Beschuldigte wegen Betrugs zu verurteilen ist, das Obergericht auch über den Strafpunkt zu entscheiden hat, nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen hatte. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Berufung des Privatklägers unzulässig ergänzen würde. Im Übrigen beschränkt Art. 401 Abs. 2 StPO die Anschlussberufung grundsätzlich auch nicht auf den Umfang der Hauptberufung. Dass die Staatsanwaltschaft keine Berufung, sondern bloss Anschlussberufung erhob, kann zudem nicht als treuwidriges Verhalten eingestuft werden, entspricht dies doch gerade der Natur einer Anschlussberufung. Zudem liegt auch keine vergleichbare Fallkonstellation wie in BGE 147 IV 505 vor, hält die Staatsanwaltschaft vorliegend in der Anschlussberufung doch bloss an ihren im Strafbefehl, der die Anklageschrift darstellt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), gestellten Anträgen fest.
Soweit der Beschuldigte im Übrigen Einwände, welche er bereits gegen das Eintreten auf die Berufung erhob, hinsichtlich des Eintretens auf die Anschlussberufung wiederholt, wird auf das hiervor (E. 1.1) Dargelegte verwiesen. Auf die Anschlussberufung ist einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht hat.
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei. Sie begründete dies in erster Linie damit, dass für eine Übergabe des Geldes über Fr. 90'000.00 an den Beschuldigten die Beweislage nicht "eindeutig" sei. Es bestünden Zweifel an der Version des Privatklägers, zumal der Privatkläger ein Motiv für die Strafanzeige aufgrund der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.5 S. 9). Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass der Privatkläger auch nicht strafrechtlich relevant getäuscht worden sei, wenn keine Causa über die Hingabe des Geldes vorgelegen habe. Eine Täuschung betreffend den nicht vorhandenen Rückzahlungswillen könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.2 S. 11 f.).
Der Privatkläger bringt dagegen vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei fehlerhaft, indem sie die vorliegenden Beweise bloss isoliert und nicht als Gesamtbild betrachtet habe. Die Chat-Nachrichten sowie das
Gesamtbild würden belegen, dass Fr. 90'000.00 im Zusammenhang mit dem Beschuldigten abgehoben und übergeben worden seien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 ff.). Zudem sei der Betrugstatbestand erfüllt. Es liege eine arglistige Täuschung vor, da ihn der Beschuldigte über seinen Rückzahlungswillen getäuscht habe, was für ihn (den Privatkläger) weder erkennbar noch überprüfbar gewesen sei. Er habe den Kredit von Fr. 90'000.00 im Glauben aufgenommen, er erhalte diesen Geldbetrag wieder zurück. Da dies bis heute nicht der Fall sei, sei der Vermögensschaden ausgewiesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16).
Auch die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der Chat-Nachrichten und den Aussagen des Privatklägers sei erstellt, dass der Privatkläger dem Beschuldigten Fr. 90'000.00 als Darlehen übergeben habe, wobei der Beschuldigte diesen Betrag empfangen habe, ohne einen Rückzahlungswillen zu haben (Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 5). Der Beschuldigte habe dabei arglistig gehandelt, indem er nicht nur das zum Privatkläger bestehende Vertrauensverhältnis ausgenutzt, sondern darüber hinaus weitere Versprechungen, welche er nicht gehalten habe, gemacht habe (Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 7). Durch die Täuschungshandlungen habe sich der Privatkläger in einem Irrtum befunden, welcher in einem Kausalzusammenhang zur Vermögensdisposition stehe. Der Betrug sei erfüllt (Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 7).
Der Beschuldigte führt demgegenüber insbesondere aus, die Vorinstanz habe zu Recht eine Vermögensdisposition und Täuschung des Privatklägers als nicht nachgewiesen erachtet (Eingabe vom 13. Februar 2026 S. 4 ff.).
Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; mit Hinweisen).
Die Täuschung muss arglistig sein. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich
aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).
Unbestritten ist, dass der Privatkläger im hier massgeblichen Zeitraum bei der E._____ GmbH gearbeitet hat (vgl. act. 44), welche durch den Beschuldigten und G._____ geführt wurde (act. 11, act. 104 ff. Ziff. 7 und 20).
Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der Privatkläger mit der F._____ AG am 7./9. Dezember 2022 einen Darlehensvertrag über Fr. 90'000.00 zu einem Zins von 8.9 %, zurückzubezahlen in 84 Monatsraten, abschloss (act. 17 ff.). Die Darlehenssumme wurde dem Privatkläger von der F._____
AG am 3. Januar 2023 auf sein Konto überwiesen (act. 24) und der Privatkläger hob am 10. Januar 2023 Fr. 90'000.00 in bar am Schalter seiner Bank ab (act. 25).
Der Privatkläger führte bei seiner Einvernahme am 17. September 2024 aus, er kenne den Beschuldigten seit 30 Jahren (seit Jugend). Sie seien in derselben Siedlung aufgewachsen und hätten die Jugendzeit miteinander verbracht (act. 95 Ziff. 18). Er habe beim Beschuldigten gearbeitet. Das Verhältnis sei gut gewesen, mittlerweile sei es nicht mehr gut (act. 92 ff. Ziff. 7, 18 f.). Der Beschuldigte habe ihn im Jahr 2021 kontaktiert, ob er bei ihm arbeiten kommen wolle. Er habe ihm gesagt, er wolle sich eigentlich selbstständig machen. Der Beschuldigte habe gemeint, er solle es sich überlegen. Sie hätten dann ein Jahr später nochmals miteinander geredet. Der Beschuldigte habe es ihm mit dem Hinweis, es sei ein Filialleiterposten in U._____ offen, schmackhaft gemacht. Es habe sich dann herausgestellt, dass die Stelle bereits vergeben sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass später allenfalls eine Partnerschaft in Frage kommen könne. Sie hätten dies besprochen und er (der Privatkläger) habe darauf beim Beschuldigten angefangen zu arbeiten. Im zweiten Halbjahr 2022 sei der Beschuldigte in U._____ auf ihn zugekommen, ob er bereit wäre, in V._____ in W._____ als Filialleiter zu arbeiten. Dort würde allenfalls eine Partnerschaft in Frage kommen. Ende 2022 sei der Beschuldigte auf ihn zugekommen, ob er bereit wäre, Fr. 90'000.00 – anfangs seien es Fr. 100'000.00 gewesen – aufzunehmen. Es wäre für ihn (den Beschuldigten) ein Zeichen, dass er bereit wäre, Partner zu werden. Er (der Beschuldigte) sei immer wieder auf ihn zugekommen und habe gefragt, ob er das nun machen wolle. Er habe ihm auch gesagt, ob noch jemand auf den fahrenden Zug aufspringen solle, weil sein Geschäftspartner nicht sicher sei. Aufgrund dessen habe er eingewilligt. Der Beschuldigte habe ihm auch geholfen, zum Kredit zu kommen. Er (der Privatkläger) habe den Kredit über den Kontakt des Beschuldigten aufgenommen und habe ihm das Geld an dem Tag, als er es abgehoben habe, übergeben. Es hätte ein Vertrag bereit sein sollen, was aber nicht [der Fall] gewesen sei. Er kenne den Beschuldigten schon lange und habe im Vertrauen gesagt, wir machen das zu einem späteren Zeitpunkt. Der Vertrag sei nie zustande gekommen. Auch nach mehrmaliger Bitte, ihm das Geld zurückzugeben, sei bis heute nicht[s] zustande gekommen. Der Privatkläger schildert, wie er in der Folge misstrauisch geworden sei und Gespräche mit dem Beschuldigten betreffend die Rückzahlung der Fr. 90'000.00 geführt habe (act. 95 f. Ziff. 20). Auf Nachfrage führte der Privatkläger aus, Zinsen seien nicht vereinbart worden. Er hätte das Geld in kurzer Zeit wieder zurückbekommen sollen. Für ihn sei das ein Gefallen unter Kollegen gewesen (act. 97 Ziff. 26). Die Geldübergabe habe im Geschäft der E._____ GmbH in Q._____ am Tag, als er das Geld abgeholt habe, stattgefunden. Er habe es dem Geschäftspartner, G._____,
gegeben. Auf die Frage, warum er es nicht direkt an den Beschuldigten übergeben habe, antwortete der Privatkläger, dass dies für ihn keine Rolle gespielt habe. Herr G._____ sei Geschäftspartner gewesen und nachher habe es der Beschuldigte bekommen (act. 97 Ziff. 28-32). Er habe das Geld ohne Vertrag im Vertrauen ausgehändigt: blödsinniges Vertrauen (act. 98 Ziff. 38).
Vor Vorinstanz wurde der Privatkläger nicht befragt (act. 165 ff.).
An der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger seine bisher gemachten Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.). Insbesondere führte er erneut aus, der Beschuldigte habe ihn 2021 darauf angesprochen, ob er bei ihm arbeiten möchte. Er habe ihm dies mit einem Posten als Filialleiter schmackhaft gemacht. Es habe sich dann herausgestellt, dass dieser Job bereits vergeben gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er habe beim Beschuldigten zu arbeiten begonnen. Der Beschuldigte sei Ende 2022 auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er in W._____ als Filialleiter arbeiten wolle, dort könnte es eventuell zu einer Weiterentwicklung kommen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Der Kredit sollte als Zeichen seiner Bereitschaft, intensiv im Geschäft mitzuwirken, gegeben werden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Es sei zu diversen Gesprächen mit dem Beschuldigten gekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Er habe schliesslich den Kredit aufgenommen und das Geld am selben Tag in bar G._____ übergeben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Kredit sei ein Darlehen für den Beschuldigten gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Es sei vereinbart gewesen, dass er diesen Geldbetrag wieder zurückerhalte, wobei die Abmachung gewesen sei, dass er in kürzeren Zeitabständen grössere Geldbeträge zurückerhalte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). Nachdem er das Geld übergeben habe, habe er bei der E._____ GmbH weitergearbeitet und den Beschuldigten immer wieder darauf angesprochen, dass er den Vertrag machen soll, wobei er vom Beschuldigten vertröstet worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). In diesem Vertrag hätte stehen sollen, dass er die Fr. 90'000.00 übergeben habe, er diesen Betrag zurückerhalte und er in W._____ als Filialleiter tätig sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Er habe jedoch bis heute weder den Vertrag, noch den Geldbetrag, noch den Job erhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6).
Weiter konkretisierte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen dahingehend, als er angab, er sei mit dem Beschuldigten aufgewachsen – ihre Eltern würden sich kennen –, wobei der Beschuldigte bei ihm zuhause wie ein Bruder ein und aus gegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Sie hätten ihre Jugend zusammen verbracht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Auch habe der Beschuldigte ansonsten nie etwas Schlechtes gemacht und habe kleinere Beträge, die er ihm ausgeliehen
habe, zurückbezahlt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Weiter konkretisierte der Privatkläger, G., welchem er das Geld in bar übergeben habe, sei von Anfang an über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden und habe dementsprechend gewusst, um was es gehe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Er selbst habe mit G. auch schon mehrmals über den Kredit gesprochen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Er habe sich nicht sofort eine Quittung ausstellen lassen, da ihm mehrfach ein Vertrag versprochen worden sei und er zudem dem Beschuldigten vertraut habe, weil er bereits im Unternehmen tätig gewesen sei und den Beschuldigten seit über 30 Jahren kenne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er habe sich im Nachhinein eine Quittung ausstellen lassen wollen, die Quittung sei jedoch vom Beschuldigten verweigert worden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4)
Der Beschuldigte liess bei seiner Einvernahme vom 17. September 2024 eine Stellungnahme via seinen Verteidiger einreichen (vgl. act. 87 Ziff. 16), wonach er (der Beschuldigte) mit dem Privatkläger keinen Darlehensvertrag abgeschlossen habe und entsprechend auch keine Zahlung erhalten habe (act. 83). Bei der Befragung verweigerte der Beschuldigte Aussagen zur Sache (act. 87 Ziff. 16).
Bei seiner Befragung vor Vorinstanz am 20. August 2025 gab der Beschuldigte an, es habe keine Geldübergabe gegeben. Ansonsten machte der Beschuldigte von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch (act. 166).
An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, das Verhältnis zwischen ihm und dem Privatkläger sei immer freundschaftlich gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). In der Kindheit habe man täglichen Kontakt gehabt und sei beim anderen zuhause ein und aus gegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Nach ca. sechs oder sieben Jahren sei seine Familie weggezogen, wobei dann der Kontakt über die nächsten Jahre seltener gewesen sei – etwa einmal alle drei Monate (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Weiter führte der Beschuldigte aus, das Verhältnis zum Privatkläger sei gut gewesen, als er in sein Unternehmen gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Mittlerweile sei das Verhältnis nicht gut, wobei es sich mit der Krankmeldung des Privatklägers im August 2023 negativ verändert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Zuvor sei das Verhältnis immer noch gut gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Sodann gab der Beschuldigte an, es sei Thema gewesen, dass der Privatkläger Filialleiter bei der E._____ GmbH werde, was er auch geworden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Eine Partnerschaft sei hingegen nie Thema gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Im Übrigen machte der
Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9).
Am 5. November 2024 wurde G._____ als Auskunftsperson einvernommen. Er gab dabei an, er und der Beschuldigte seien Inhaber der E._____ GmbH. Sie hätten grundsätzlich die gleichen Aufgaben (act. 106 Ziff. 19 ff.). Er wisse nicht, was der Privatkläger mit einer Partnerschaft bei der E._____ GmbH gemeint habe. Er habe von solchen Diskussionen keine Kenntnisse (act. 107 Ziff. 23 f.). Dass dem Privatkläger vom Beschuldigten eine Partnerschaft versprochen worden sei, wenn er Fr. 90'000.00 in die Firma einzahle, sage ihm gar nichts (act. 107 Ziff. 29). G._____ verneinte, dass ihm der Privatkläger jemals Geld überreicht habe (act. 107 Ziff. 32). Der Privatkläger sage nicht die Wahrheit (act. 108 Ziff. 35). Auf Konfrontation, dass die Summe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger diskutiert worden sei und es dazu Chatverläufe gebe, verlangte G._____ Gelegenheit, um sich mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen. Daraufhin erklärte dieser, dass er seinem Klienten geraten habe, keine Aussagen mehr zu machen (act. 108 Ziff. 37). Die Einvernahme wurde daraufhin beendet.
Vor Vorinstanz wurde G._____ nicht befragt (vorinstanzliches Urteil, S. 6 E. 4.2).
An der Berufungsverhandlung führte G._____ aus, er habe im Unternehmen wenig Berührungspunkte zum Privatkläger gehabt, da dieser in einer anderen Abteilung gearbeitet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Er, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten es aber sehr gut miteinander gehabt und seien sogar mehrmals zu dritt in die Ferien gegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Er habe bis zum Zeitpunkt der Geschichte mit der Krankheit des Privatklägers nie ein schlechtes Verhältnis zu diesem gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). G._____ bestätigte, dass die Probleme mit dem Privatkläger nach den Sommerferien bzw. im August 2023 begonnen hätten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Des Weiteren wisse er nicht, ob der Privatkläger Filialleiter gewesen oder irgendwann geworden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). G._____ verneinte, dass ihm der Privatkläger anfangs 2023 Fr. 90'000.00 in bar übergeben hat, er sei sich diesbezüglich zu 100 % sicher (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Er wisse nicht, weshalb der Privatkläger lügen sollte, möglicherweise habe er Geldprobleme (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Zu weiteren Fragen zur Sache verweigerte G._____ seine Aussage.
Es liegen mehrere Chatnachrichten und eine E-Mail im Recht. Daraus geht Folgendes hervor:
Der Beschuldigte gab dem Privatkläger am 5. Dezember 2022 eine Kontaktperson (K._____ [der F._____ AG; vgl. act. 22]) an und meinte, dass dieser schon informiert worden sei. Dieser wisse dann Bescheid. Der Privatkläger meinte daraufhin, dass er somit den Kredit über diese machen könne (act. 45 f.).
Am 7. Dezember 2022 erkundigte sich der Beschuldigte, ob der Privatkläger beim Kredit alles habe erledigen können und alles passen würde. Der Privatkläger antwortete, er müsse es noch einreichen. Dies quittierte der Beschuldigte mit "okey", der andere sage dann der L._____ Bank, dass "ned zfriede gsi bisch" (act. 47). Der Privatkläger erwiderte, er müsse "dene die unbedingt zuecho lah" und im nächsten Chatfenster schrieb er etwas von einem Arbeitsvertrag mit dem "H._____". Der Beschuldigte meinte dann, "okey, kein Ding", er solle bitte schauen, dass das andere auf den 12[.] klappe, er habe dann eben einen Termin. Der Privatkläger antwortete darauf, er habe das Geld noch nicht bekommen. Er müsse es bestellen und wisse nicht, wie lange es dann gehe, bis er es abholen könne (act. 48).
Am 7./9. Dezember 2022 wurde – wie bereits erwähnt – der Darlehensvertrag zwischen dem Privatkläger und der F._____ AG abgeschlossen (act. 17 ff.).
Am 13. Dezember 2022 leitete der Privatkläger eine E-Mail von K._____ der F._____ AG an den Beschuldigten weiter, wonach der Privatkläger das Geld am 3./4. Januar 2023 auf seinem Konto habe. Der Privatkläger schrieb dazu an den Beschuldigten, er könne "s verträgli" aufsetzen. Der Beschuldigte antwortete, dass sie das am 4. Januar im Büro so machen würden und der Vertrag dann bereit sei (act. 53).
Wie bereits erwähnt, wurde die Darlehenssumme dem Konto des Privatklägers am 3. Januar 2023 gutgeschrieben und dieser liess sich am 10. Januar 2023 Fr. 90'000.00 in bar auszahlen.
Am 3. Februar 2023 erkundigte sich der Privatkläger beim Beschuldigten, ob sie den Vertrag am Montagmorgen, bevor dieser in die Ferien gehe, machen könnten. Der Beschuldigte bestätigte dies (act. 58).
Am 23. April [2023] meldete sich der Privatkläger beim Beschuldigten, um eine Lösung für die Rückzahlung der Fr. 90'000.00 zu finden (act. 31). Der Privatkläger schrieb u.a., er sehe, dass es den Beschuldigten nicht interessiere. Seine Geduld sei am Ende. Er forderte den Beschuldigten dazu auf, ihm bis morgen einen definitiven Vorschlag betreffend die Rückzahlung über die Fr. 90'000.00 zu machen (act. 31).
Am 3. August 2023 schrieb der Privatkläger dem Beschuldigten, er habe sich Gedanken wegen der Fr. 90'000.00 gemacht. Monatliche Abzahlungen
gingen 8 Jahre, was ihm zu lange sei. Er (der Privatkläger) möchte den kompletten Betrag spätestens bis Ende Jahr. Diesfalls möchte er einen Vertrag, ansonsten brauche es keinen, sondern ein genaues Datum. Der Beschuldigte antwortete darauf am 5. August 2023, wenn der Privatkläger wolle, könne er ins Büro kommen. Sie seien da. Es wurde ein Termin für den nächsten Tag vereinbart (act. 59 f.).
Am 25. August 2023 fragte der Privatkläger erneut nach, ob der Beschuldigte betreffend die Abzahlung etwas habe aufsetzen können. Ansonsten könne auch er das machen. Ferner erkundigte sich der Privatkläger nach der Lohnüberweisung. Der Beschuldigte antwortete darauf, der Lohn komme morgen. Die Frage nach der Regelung der Abzahlung wurde nicht beantwortet (act. 30 und 62).
Am 31. Mai 2024 mahnte der Privatkläger durch seinen Anwalt den ausstehenden Darlehensbetrag von Fr. 90'000.00 (act. 32).
Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 3. Juni 2024 über seinen Anwalt antworten, es habe nie einen Darlehensvertrag gegeben und es sei seitens des Privatklägers auch nie eine Zahlung an ihn (den Beschuldigten) geleistet worden (act. 33).
Am 18. Juni 2024 reichte der Privatkläger Strafanzeige ein (act. 3 ff.).
Aufgrund der Chatnachrichten und der E-Mail kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Kontakt bei der F._____ AG vermittelte, sich in der Folge darüber informierte, ob der Kreditvertrag zustande gekommen ist, und sicherstellte, dass einem anderen Bankinstitut (L._____ Bank) abgesagt wurde. Weiter wurde der Beschuldigte vom Privatkläger auch über die Auszahlung des Kredits auf dessen Konto informiert und es wurde über die Abhebung des Betrags in bar gesprochen (vgl. Bestellung des Gelds: Chat vom 7. Dezember 2022). All dies belegt ein überaus grosses Interesse des Beschuldigten am vom Privatkläger abgeschlossenen Kreditvertrag und dessen Auszahlung, wobei dieses Interesse ungewöhnlich erscheint und durch den Arbeitsvertrag zwischen dem Privatkläger und der Firma des Beschuldigten nicht erklärbar ist. Zudem ist der E-Mail vom 13. Dezember 2022 betreffend die Auszahlung des Kredits auch zu entnehmen, dass ein Vertrag abgeschlossen werden sollte. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Privatkläger und der Beschuldigte vereinbart haben, dass die Darlehenssumme an den Beschuldigten bzw. dessen Firma (E._____ GmbH) bar weitergeleitet werden sollte und dies auf Wunsch des Beschuldigten bis zum 12. Januar 2023, da dieser dann einen Termin hatte (vgl. Chat vom 7. Dezember 2022). Damit übereinstimmend holte der Privatkläger die Fr. 90'000.00 dann auch am 10. Januar 2023 in bar bei seiner Bank ab.
Den Chatnachrichten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Privatkläger in der Folge um den Abschluss eines Vertrags bzw. die Regelung der Rückzahlung mehrfach bemühte. Der Beschuldigte stellte die vom Privatkläger gewünschte Regelung der Rückzahlung der Fr. 90'000.00 nie in Frage: Daraus ist zu schliessen, dass er genau wusste, um was es geht. Auch blockte der Beschuldigte den Abschluss eines Vertrags bzw. die Regelung der Rückzahlung nicht sofort ab, wie es zu erwarten wäre, wenn er bzw. die E._____ GmbH vom Privatkläger kein Geld (Fr. 90'000.00) erhalten hätte. Vielmehr willigte er am 5. August 2023 in eine Besprechung darüber ein. Dieser Umstand spricht eindeutig dafür, dass der Privatkläger dem Beschuldigten bzw. der E._____ GmbH Fr. 90'000.00 nach der Abhebung am 10. Januar 2023 zukommen liess und zwar gestützt auf die mündliche Vereinbarung, dass diesbezüglich eine Rückzahlung erfolgen würde.
Der Beschuldigte und auch die Auskunftsperson G._____ können zudem nicht erklären, was es mit dieser schriftlichen Kommunikation auf sich hat und weshalb der Beschuldigte dem Privatkläger am 13. Dezember 2022 im Hinblick auf die Auszahlung von Fr. 90'000.00 den Abschluss eines Vertrags in Aussicht stellte und was der Inhalt dieses Vertrags hätte sein sollen. Sie beschränkten sich darauf abzustreiten, dass dieser Betrag vom Privatkläger an sie bzw. die E._____ GmbH ausbezahlt wurde und beriefen sich im Übrigen auf das Aussageverweigerungsrecht. Dieses Aussageverhalten ist in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wären doch entlastende Angaben angesichts der belastenden Beweise durch die vorliegende schriftliche Kommunikation vom Beschuldigten und G._____ zu erwarten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Angaben des Beschuldigten und von G._____ erscheinen daher nicht glaubhaft.
Der Privatkläger kann zudem erklären, warum er dem Beschuldigten bzw. der E._____ GmbH Fr. 90'000.00 als Darlehen übergeben hat. Er wollte sich im Hinblick auf eine Partnerschaft für das Unternehmen einsetzen. Massgebliche Widersprüchlichkeiten bei den Aussagen des Privatklägers zur Geldübergabe sind zudem nicht ersichtlich. Dass dieser als juristischer Laie nicht korrekt zwischen dem Beschuldigten, G._____ und der E._____ GmbH unterschied, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Des Weiteren legte der Privatkläger – auch wenn die Übergabe von Fr. 90'000.00 ohne schriftliche Quittung grundsätzlich ungewöhnlich erscheint – nachvollziehbar dar, weshalb er gleichwohl bei der Geldübergabe nicht auf eine solche bestand, nämlich weil er den Beschuldigten seit der Kindheit kennt – was auch der Beschuldigte bestätigt hat – und diesem vertraut hat. Dass zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis bestand, zeigt sich auch an der verwendeten saloppen Umgangssprache mit Verabschiedung des Privatklägers als "Niger" (E-Mail des Beschuldigten an den Privatkläger vom 13. Dezember 2022) und dem Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch für
private Gefälligkeiten hinzuzog und dieser auch Bereitschaft signalisierte, solche Gefälligkeiten zu übernehmen (Hüten der Hunde während der Ferien; vgl. Chat vom 7. Dezember 2022, act. 47). Zudem seien der Beschuldigte und der Privatkläger zusammen mit G._____ dessen Aussagen zufolge mehrmals zusammen in die Ferien gegangen und bezeichnete auch der Beschuldigte das Verhältnis zum Privatkläger als freundschaftlich.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit kam (vgl. diesbezüglicher Vergleich vom 31. Januar 2024, act. 118), keine Zweifel an den Angaben des Privatklägers, die durch die schriftliche Kommunikation zwischen den Parteien untermauert werden, zu erwecken. Es ist aufgrund dessen insbesondere nicht ersichtlich, dass der Privatkläger gegen den Beschuldigten bzw. die E._____ GmbH ungerechtfertigte Forderungen erhob, verpflichtete sich die E._____ GmbH im Vergleich doch dazu, dem Privatkläger für das Jahr 2023 Lohn von Fr. 29'755.00 und unrechtmässige BVG-Abzüge von Fr. 5'245.00 zu bezahlen (act. 118).
Aus dem (anwaltlichen) Schreiben des Beschuldigten vom 3. Juni 2024 (act. 33) sowie dem Verhalten des Beschuldigten in diesem Verfahren, in welchem er den in der E-Mail vom 13. Dezember 2022 in Aussicht gestellten Abschluss des Vertrags hinauszögerte und dessen Bitte um Regelung der Rückzahlung konsequent ignorierte, den Privatkläger – obwohl dieser mehrfach nachfragte – damit über Monate hinweg vertröstete, hinhielt und schlussendlich sogar bestritt, dass ihm bzw. der E._____ GmbH vom Privatkläger Fr. 90'000.00 übergeben wurden, ergibt sich, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht gewillt war, dem Privatkläger Fr. 90'000.00 zurückzugeben. Daraus ergeht, dass der Beschuldigte den Privatkläger über seinen Rückzahlungswillen täuschte. Dies stellte eine arglistige Täuschung dar, war für den Privatkläger der fehlende Rückzahlungswille des Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass es hierüber keinerlei objektiven Warnsignale gegeben hat, nicht erkennbar und kann als innere Tatsache ihrem Wesen nach auch nicht direkt überprüft werden. Der Beschuldigte hat das bestehende Vertrauensverhältnis zum Privatkläger ausgenutzt und ihn mittels weiterer Versprechungen (allfällige Partnerschaft) dazu motiviert, den Kredit als ein Zeichen seiner Bereitschaft, intensiv im Unternehmen mitzuwirken, aufzunehmen. Zwar hat der Privatkläger die Fr. 90'000.00 übergeben, ohne einen schriftlichen Vertrag hierüber zu haben und ohne sich diese Übergabe des Geldbetrags quittieren zu lassen. Auch sind keine Zeugen bei der Geldübergabe zugegen gewesen. Eine Opfermitverantwortung auf Seiten des Privatklägers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten – die beiden kennen sich seit über dreissig Jahren, haben ihre Kindheit bzw. Jugend zusammen verbracht, über Jahre hinweg den Kontakt gehalten, haben stets ein freund-schaftliches Verhältnis
zueinander gepflegt, der Privatkläger hat im Unternehmen des Beschuldigten gearbeitet, wobei sie mit G._____ sogar mehrmals zusammen in die Ferien gegangen sind – zu verneinen.
Der Privatkläger hat den Kredit über Fr. 90'000.00 aufgenommen und dem Beschuldigten übergeben (lassen), weil er geglaubt hat, er erhalte dieses Geld von diesem wieder zurück. Dadurch wurde der Privatkläger in einen Irrtum über den Rückzahlungswillen über die Fr. 90'000.00 versetzt.
Wegen dieses Irrtums hat der Privatkläger dem Beschuldigten bzw. der E._____ GmbH Fr. 90'000.00 in bar übergeben (Vermögensdisposition).
Aufgrund der Verneinung des Erhalts der Fr. 90'000.00 durch den Beschuldigten und dessen fehlenden Vertragsabschlusswillens ergibt sich, dass dermassen wenig Gewähr für eine Rückzahlung des Geldes oder eine anderweitige Gegenleistung für die Hingabe des Geldes bestand, dass ein Vermögensschaden ausgewiesen ist.
Der Beschuldigte hat den Privatkläger vorsätzlich über seinen Rückzahlungswillen getäuscht, um sich bzw. die E._____ GmbH um Fr. 90'000.00 unrechtmässig zu bereichern.
Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
Auch wenn hier der Inhalt des vom Beschuldigten in Aussicht gestellten Vertrags nicht abschliessend festgestellt werden kann, steht dies einer Verurteilung des Beschuldigten nicht entgegen. Im Strafbefehl wird dem Beschuldigten explizit der fehlende Rückzahlungswillen vorgeworfen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der vorliegenden Anklageschrift somit ganz genau, welcher Vorhalt ihm in diesem Strafverfahren gemacht wird und konnte sich entsprechend verteidigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte ist wegen Betrugs schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Die Staatsanwaltschaft fordert eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 280.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe.
Der Beschuldigte äussert sich für den Fall einer Verurteilung nicht zur Strafzumessung.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Wer sich des Betrugs schuldig macht, wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2).
Die vorliegend zu beurteilende Straftat des Betrugs hat sich am 10. Januar 2023 mit der Übergabe des Geldes ereignet und damit noch bevor der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2023 wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 210.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt worden ist. Da sich das vorliegend zu beurteilende Delikt vor diesem Strafbefehl ereignet hat, liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Die Gleichartigkeit der Strafen ist gegeben, da für den Betrug ebenfalls eine Geldstrafe – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – auszusprechen ist, zumal die Geldstrafe nicht unzweckmässig erscheint und eine Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten schuldangemessen ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist somit für den vor dem Strafbefehl vom 19. Januar 2023 begangenen Betrug eine Zusatzstrafe auszufällen.
Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2023 auszusprechenden Geldstrafe für den Betrug ergibt sich Folgendes:
Die Einsatzstrafe ist für den Betrug festzusetzen, da dieses Delikt den höheren abstrakten Strafrahmen als das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz aufweist. Diese Einsatzstrafe ist sodann für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, für welches eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ausgesprochen worden ist, durch Asperation der hierfür ausgesprochenen, rechtskräftigen Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 13.1.3).
Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat durch Vorspiegelung eines Rückzahlungswillens bewirkt, dass der Privatkläger an ihn bzw. die E._____ GmbH Fr. 90'000.00 übergeben hat. Dies stellt ein erheblicher Deliktsbetrag dar, auch wenn im Rahmen eines Betrugs noch weit höhere Deliktssummen denkbar sind. Der Beschuldigte nutzte dabei die beruflichen Wünsche des Privatklägers und das kollegiale bis freundschaftliche Verhältnis zu diesem aus. Dieses Ausnützen des Vertrauensverhältnisses an sich ist zwar nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da es vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist begründet und damit bereits berücksichtigt wurde. Darüber hinaus verhielt sich der Beschuldigte allerdings besonders dreist, indem er nach Erhalt des sehr hohen Geldbetrages, den er von seinem Kollegen/Freund, der seinerseits hierfür einen Kredit aufnehmen musste, als persönlichen Gefallen erhalten hatte, schlicht bestritt, jemals Geld von diesem erhalten zu haben. Relativiert wird das Verschulden des Beschuldigten hingegen dadurch, dass der Privatkläger es diesem relativ leicht gemacht hat, indem er bei der Geldübergabe trotz des erheblichen Deliktsbetrags nicht einmal eine Empfangsquittung verlangt hat. Hinsichtlich der Beweggründe ist nichts Besonderes auszumachen, ist doch die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung jedem Vermögensdelikt immanent und sind im Übrigen keine anderen Gründe für das strafbare Verhalten des Beschuldigten ersichtlich. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt haben. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von den betrügerischen Handlungen abzusehen bzw. das Vermögen des Privatklägers zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Verschulden auszugehen, sodass hier eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) dem objektiven Tatverschulden angemessen ist.
Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begehung des Betrugs noch nicht vorbestraft war und die Verurteilung mit Strafbefehl vom 19. Januar 2023 nicht einschlägig ist. Dieser Umstand wirkt sich somit angesichts der aufgrund des objektiven Verschuldens auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen nicht relevant auf die Strafe aus. Die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2025 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 190.00 und zu einer Busse von Fr. 400.00 ist im Rahmen des Nachtatverhaltens leicht negativ zu werten, kann aber angesichts dessen, dass es sich um eine nicht einschlägige und bedingt ausgesprochene Strafe am untersten Ende des Strafrahmens handelt, bei einer Gesamtwürdigung vernachlässigt werden. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – er ist erwerbstätig, verheiratet und Vater eines Kindes – ergeben sich auch keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Die Täterkomponente ist somit verschuldensmässig als neutral einzustufen.
Diese Einsatzstrafe ist für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2023 angemessen zu erhöhen, indem diese rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen zu asperieren ist.
Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten zugrundeliegende Straftat – das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz – steht in keinem Zusammenhang zum Betrug. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die für den vorliegend zu beurteilenden Betrug auf 90 Tagessätze festgelegte Geldstrafe ist um 20 Tagessätze angemessen auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2023 von 80 Tagessätzen ergibt.
Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson-
dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte gab an, dass er einen Monatslohn netto von Fr. 11'200.00 habe, wobei er noch eine Gewinnbeteiligung hätte, sich den Gewinn aber nicht ausbezahlt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Insgesamt sei ein Gewinn von Fr. 500'000.00 bis Fr. 600'000.00 erzielt worden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten Fr. 50'000.00 Gewinn zu seinem Nettoeinkommen hinzuzurechnen, was sodann ein Jahresgehalt von Fr. 184'400.00 ergibt. Der Beschuldigte ist jüngst Vater geworden und verheiratet, wobei seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei (act. 88, 167, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Es ist somit von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 15'366.00 (184'400.00 / 12) auszugehen, wobei unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, eines Unterstützungsabzugs von je 15 % für die Ehefrau und das Kind ein Tagessatz von Fr. 280.00 resultiert.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren, wenn das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.
Mit Blick auf die Verurteilung des Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 210.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'500.00 (Strafbefehl vom 19. Januar 2023) ist ihm keine ungünstige Prognose zu stellen. Zu seinen Gunsten spricht zudem, dass er erwerbstätig ist und in stabilen familiären Verhältnissen lebt sowie erst kürzlich zum ersten Mal Vater geworden ist. Dem Beschuldigten kann somit der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden.
Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und bei bisher fehlender Einsicht ins begangene Unrecht die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur
untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).
Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 angemessen, um dem Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht seines strafbaren Verhaltens klar vor Augen zu führen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 280.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 11 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Die Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungsund der Dispositionsmaxime (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Zudem hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 setzte die Vorinstanz dem Privatkläger eine Frist von 10 Tagen zur Bezifferung und Begründung der angemeldeten Zivilansprüche (act. 148). In der Folge begründete der Privatkläger seine Zivilansprüche vor der Hauptverhandlung vom 20. August 2025 nicht. Bereits aus diesem Grund ist die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
Ferner setzte sich der Privatkläger ungenügend und nicht rechtzeitig mit der Frage auseinander, wem er Fr. 90'0000.00 gab: Dem Beschuldigten als
Privatperson oder als Inhaber der E._____ GmbH, mithin der E._____ GmbH (act. 167 ff.). Sofern das Geld an die E._____ GmbH übergeben worden wäre, wozu sich der Privatkläger in Verletzung der ihm obliegenden Substantiierungspflicht nicht äusserte, wäre nicht der Beschuldigte beklagte Partei, sondern die nicht in diesem Verfahren einzuklagende E._____ GmbH (vgl. zur beklagten Partei im Adhäsionsprozess: ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 58 zu Art. 122 StPO). Insofern ist die Zivilklage ungenügend begründet und auch aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zivilklage nicht begründet wurde und diese auf den Zivilweg zu verweisen ist.
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist dabei von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig gemacht haben (und nicht die Wichtigkeit der Anträge für die Partei; Urteile des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2; 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.2).
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Die Berufung des Privatklägers ist bezüglich des Strafpunkts gutzuheissen, jedoch nicht im Zivilpunkt. Der Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten ist abzuweisen bzw. der Eventualantrag auf Abweisung der Berufung ist hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) dem Beschuldigten zu 5/6 und dem Privatkläger zu 1/6 aufzuerlegen.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).
Der Beschuldigte, der mit seinen Anträgen in der Strafsache unterliegt und sich zum Zivilpunkt inhaltlich nicht geäussert hat und damit keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt hatte, hat seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 432 Abs. 1 StPO e contrario).
Der Privatkläger, der eine Parteientschädigung beantragte und mit Einreichung der Kostennote bezifferte und belegte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO), hat nach dem Verfahrensausgang Anspruch auf eine um 1/6 reduzierte Parteientschädigung. Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nicht unbesehen abgestellt werden. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Vertreter einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 7. Juni 2024, 10. September 2025, 23. September 2025 und 7. November 2025 im Gesamtumfang von 2.16 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen.
Bei den Positionen «Begleitbrief an die Klientschaft» (Positionen vom 27. Januar 2026 und 3. März 2026) ist – da diese im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt sind – anzunehmen, dass es sich um Weiterleitungen an den Privatkläger zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Vertreters enthalten sind.
Dies ergibt einen um 2.32 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 3.25 Stunden (inkl. einer angemessenen Besprechungszeit von einer halben Stunde) angepassten Aufwand von 11.88 Stunden bei einem angepassten Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 31.70 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, was Fr. 3'116.41 ergibt. Nach dem Verfahrensausgang hat der Privatkläger Anspruch auf eine um 1/6 reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'600.00 zulasten des Beschuldigten.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum
Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO).
Der Beschuldigte hat demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 14 Abs. 1 GebührD) und die Anklagegebühr von Fr. 900.00 (§ 22 Abs. 1 lit. j GebührD; act. 142) sowie seine Parteikosten zu tragen. Die Anträge zum Zivilpunkt verursachten vorliegend keine speziellen Kosten, sodass der Privatklägerschaft keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Ferner hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine um 1/6 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, nachdem dieser einzig im Zivilpunkt unterliegt (Art. 433 StPO). Der Privatkläger reichte am 23. Dezember 2024 im Untersuchungsverfahren eine Kostennote ein (act. 79.25 f.). Die vor Vorinstanz geltend gemachte Entschädigung (act. 167) wurde nicht begründet und belegt, womit insofern eine Entschädigung zum Vornherein nicht in Frage kommt, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 433 Abs. 2 StPO). Bei der vorliegenden Kostennote vom 23. Dezember 2024 sind der Stundenansatz auf Fr. 240.00 und die Auslagen für Kopien auf Fr. 0.50 pro Kopie herabzusetzen (§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AnwT, § 13 Abs. 3 AnwT). Nicht zu entschädigen sind ferner die Einholung eines Kostenvorschusses (7. Juni 2024: 0.1h), Kleinstaufwände und die Weiterleitungen von Unterlagen an den Klienten (19. Juni 2024: 0.1h; 31. Juli 2024: 0.08h; 8. August 2024: 0.08h; 23. Oktober 2024: 0.08h), die Aktenrücksendung (13. Dezember 2024: 0.08h) und das Fristerstreckungsgesuch (13. Dezember 2024: 0.25h), da dies als Kleinst- und Kanzleiaufwand einzustufen ist. Dem Privatkläger ist somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'038.40 ([9.1h x Fr. 240.00 + Fr. 78.80 [Auslagen] + 8.1 % MwSt] x 5/6) zulasten des Beschuldigten zuzusprechen.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird hierfür als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2023 in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe 80 Tagessätzen zu je Fr. 280.00, Probezeit 2 Jahre, total Fr. 22'400.00
sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 210.00, insgesamt Fr. 3'210.00, werden dem Beschuldigten zu 5/6, mit Fr. 2'675.00, und dem Privatkläger zu 1/6, mit Fr. 535.00, auferlegt.
Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger seine obergerichtlichen Parteikosten zu 5/6 in Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'900.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger seine erstinstanzlichen Parteikosten zu 5/6 in Höhe von Fr. 2'038.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Eichenberger