Obergericht Strafgericht, 3. Kammer
SST.2025.246 (ST.2024.90; STA.2024.1700)
Urteil vom 21. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hungerbühler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1962, von Zypern, [...]
Gegenstand Einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 bis VRV zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Ihm wurde vorgeworfen, am 24. September 2023, um 00:34 Uhr, den Personenwagen Opel weiss, BL aaa, in 4325 Schupfart auf dem Trottoir bei der Einmündung der Turnhallenstrasse in die Wegenstetterstrasse parkiert zu haben, obwohl sich dort keine Signalisierung oder Markierung befindet, welche das Parkieren auf dem Trottoir ausdrücklichen erlauben würde.
Auf Einsprache hin bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 11. Juni 2025 die Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 bis VRV zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe.
Mit begründeter Berufungserklärung vom 24. September 2025 verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Gleichzeitig reichte er weitere Unterlagen zu den Akten.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Staatsanwaltschaft aufgefordert, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären.
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. Sie erstattete mit derselben Eingabe Berufungsantwort und beantragte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.
Der Beschuldigte reichte am 28. Oktober 2025 eine weitere Eingabe samt Unterlagen ein.
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Strafart (Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 bis VRV). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 4.3.1). Willkür liegt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und nicht bestritten, dass der Beschuldigte den weissen Opel BL aaa am Sonntag, 24. September 2023, um 00:34 Uhr, auf dem Trottoir bei der Einmündung der Turnhallenstrasse in die Wegenstetterstrasse während rund 20 Minuten angehalten hatte (Fotos in UA act. 7 und 9; vorinstanzliches Urteil E. 6 f.). Der Beschuldigte wurde in besagter Nacht durch eine herbeigerufene Patrouille der Regionalpolizei Unteres Fricktal kontrolliert und als Fahrer zweifelsfrei identifiziert (UA act. 2), was der Beschuldigte denn auch nicht in Abrede stellt.
Die örtliche Situation ist aufgrund der in den Akten befindlichen Fotos ebenfalls hinreichend dokumentiert. Zu sehen ist darauf, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem rechten Hinterrad auf dem Trottoir und dadurch in Schräglage steht. Das Trottoir ist schliesslich durch einen erhöhten Randstein von der Fahrbahn abgegrenzt (UA act. 7 und 9).
Eine willkürliche oder rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist gestützt auf diese objektiven Beweismittel weder ersichtlich noch wird eine solche vom Beschuldigten (substantiiert) geltend gemacht.
Sinngemäss stellt der Beschuldigte berufungsweise in Abrede, vorsätzlich gehandelt zu haben, indem er ausführt, dass er «aus lauter Stress» nicht bemerkt haben will, auf einem Trottoir gestanden zu sein (begründete Berufungserklärung, S. 1). Solches hat der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch vor Vorinstanz behauptet. Dort beschränkte er sich auf die Argumentation, wonach das Trottoir als solches für ihn nicht erkennbar gewesen sei und dass sein Verhalten kein Parkieren dargestellt habe, nachdem er das Auto nicht verlassen habe (GA act. 21 ff.). Insofern er nun ausführt, vor lauter Aufregung gar nicht bemerkt zu haben, auf einem Randstein resp. Trottoir parkiert zu haben, erfolgt diese neue Tatsachenbehauptung verspätet, zumal neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren, sofern es sich bloss um Übertretungen handelt, nicht mehr vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich. Selbst wenn jedoch dieses Vorbringen des Beschuldigten zu beachten wäre, vermag dies die vorinstanzliche Schlussfolgerung zum subjektiven Tatbestand nicht als willkürlich auszuweisen. Wie die Vorinstanz (E. 6.6) zutreffend festhielt, war für den Beschuldigten aufgrund des Niveauunterschieds und des Randsteins klar erkennbar, dass es sich um ein Trottoir handelt. Zudem muss ihm der Niveauunterschied aufgefallen sein, als er mit dem rechten Hinterrad auf das Trottoir fuhr. Es ist beim Fahren ein Widerstand zu überwinden und es holpert. Ferner stand das Fahrzeug anschliessend in schräger Lage mit einer Fahrzeugseite auf dem erhöhten Trottoir. Für den Beschuldigten war somit erkennbar, dass er sich mit seinem Fahrzeug auf dem Trottoir befand, als er dort mit seinem Fahrzeug für 20 Minuten verweilte.
Im Übrigen kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 bis VRV schuldig gemacht.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe.
Der Beschuldigte hat keine Rügen gegen die Strafzumessung erhoben. Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebene vorinstanzliche Erwägung (E. 9.4 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen und er hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der Ausgang des Berufungsverfahrens bietet keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung und Entschädigungsfolgen zu korrigieren. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.Vm. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 bis VRV.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und er hat seine Parteikosten selber zu tragen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'836.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt und er hat seine Parteikosten selber zu tragen.
Zustellung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Möckli Hungerbühler