Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.169 (ST.2024.136; STA.2023.1112)
Urteil vom 15. April 2026
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Basel, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, [...]
Gegenstand Mehrfache Nötigung, Hausfriedensbruch
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 15. April 2024 wegen mehrfacher Nötigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig. Sie widerrief den mit Urteil vom 17. August 2020 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 170.00 und verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 160.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'200.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Begangen: Tatort: [...] Tatzeit: Dienstag, 01.11.2022, ca. 05:00 bis 09:05 Uhr Privatklägerin 1: B._____ AG, R-Strasse , aaa S._____ v.d. RA C., D. AG, [...], (Zivil- und Strafklägerin) Strafantrag: Dienstag, 10.01.2023 Privatklägerin 2: E._____ AG, R-Strasse, bbb T._____ v.d. F._____ (Zivil- und Strafklägerin) Strafantrag: Dienstag, 07.03.2023
Vorgehen: Am Morgen des 01.11.2022 organisierte die Gewerkschaft G._____ eine Kundgebung mit mehreren Dutzend Teilnehmern auf dem Areal des Kantonsspitals in W._____. Betroffen war die vollständig umfriedete sowie für die berechtigten Bauarbeiter nur über Drehkreuze zugängliche Grossbaustelle für den Neubau des Spitalgebäudes.
Der Beschuldigte und H._____ (separates Verfahren) trafen als Gewerkschaft G.- Mitarbeiter sowie Mitorganisatoren und Mitverantwortliche der Kundgebung bereits gegen 05:00 Uhr auf dem öffentlich zugänglichen Spitalgelände ein und nahmen im Folgenden die ersten eintreffenden Reisecars für die Kundgebung in Empfang. Um ca. 05:39 Uhr stellte sich A. kurzzeitig einem Arbeiter in den Weg, welcher in Richtung Baustelle gehen wollte. Ab 05:44 Uhr blockierte H._____ gemeinsam mit zwei anderen unbekannten Kundgebungsteilnehmern den Haupteingang zur Baustelle, indem er sich physisch vor die Drehkreuze stellte. Dadurch verwehrte er mindestens drei Personen, welche zur Baustelle gelangen wollten, gegen deren Willen den Zutritt. In der Folge wurden durch weitere Kundgebungsteilnehmer - wie vom Beschuldigten und H._____ beabsichtigt sowie angeleitet - auch die anderen Drehkreuze der Baustellenzugänge blockiert. Dadurch verunmöglichten die Kundgebungsteilnehmer anderen Personen den Zutritt zur Baustelle.
Nachdem der Beschuldigte um ca. 08:14 Uhr eine an die Kundgebungsteilnehmer gerichtete Ansprache gehalten hatte, zogen die versammelten Teilnehmer um 08:16 Uhr entlang der Baustellenumfriedung auf der U-Strasse in Richtung V-Strasse los. Da eine unbekannte Täterschaft das Vorhängeschloss zum Notfalltor Ost aufgetrennt und das Tor geöffnet hatte, konnten der Beschuldigte und H._____ mit den Kundgebungsteilnehmern gegen den Willen der Privatklägerschaft in das umfriedete Baustellenareal eindringen. Ab ca. 08:50 Uhr verliessen der Beschuldigte und die Kundgebungsteilnehmer das besetzte Baustellenareal.
Der Beschuldigte war zusammen mit H._____ für die Organisation der Gewerkschaft G._____-Kundgebung und das Lenken der Kundgebungsteilnehmer vor Ort mitverantwortlich. Durch das von ihm geplante und/oder angeleitete Blockieren der Drehkreuze sowie
das Betreten und Besetzen der abgesperrten Baustelle hinderte er zusammen mit den Kundgebungsteilnehmern während ca. drei Stunden mehrere Personen daran, die Baustelle zu betreten und/oder ihre geplanten Arbeiten aufzunehmen. Zudem zwang er die Privatkläger während dieser Zeit dazu, die Bauarbeiten gegen ihren Willen einzustellen.
Der Beschuldigte erhob am 26. April 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl. Ebenfalls erhob die Privatklägerin 1 am 22. April 2024 Einsprache und reichte ein Entschädigungsbegehren ein.
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 17. Juni 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Am 3. Dezember 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau statt. Diese erkannte mit gleichentags gefälltem Urteil:
Der Beschuldigte ist schuldig
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff.1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 130.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'400.00.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'600.00 verurteilt.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen.
Auf den Widerruf des mit Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 17. August 2020 für 7 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 170.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.
Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin B._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin B._____ AG in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten H._____ die gerichtlich auf Fr. 3'674.30 (inkl. Fr. 275.30 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO).
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) andere Auslagen Fr. 389.80 Total Fr. 3'289.80
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 3'289.80 auferlegt.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.
Gegen das dem Beschuldigten am 13. Dezember 2024 und der Privatklägerin 1 am 16. Dezember 2024 im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten diese jeweils am 20. Dezember 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 jeweils am 30. Juni 2025 zugestellt.
Mit Berufungserklärung vom 21. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte einen (kostenlosen) Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs. Zudem sei die Zivilklage der Privatklägerin 1 abzuweisen und eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin 1 verzichteten auf eine Anschlussberufung bzw. auf einen Nichteintretensantrag (Eingaben vom 4. August 2025 bzw. 29. Juli 2025).
Mit Verfügung vom 15. September 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Verfahren an und stellte fest, dass die Privatklägerin 2 (E._____ AG) nicht als Partei teilnimmt.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und verwies zur Begründung auf die vorinstanzlichen Erwägungen.
Mit Berufungsbegründung vom 6. November 2025 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung bzw. Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, als der Beschuldigte von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei respektive des Staates.
Mit Verfügung vom 18. November 2025 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass die Privatklägerin 1 (B._____ AG) nicht (weiter) als Partei teilnimmt.
Mit Berufungsantwort vom 20. November 2025 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen fest.
Am 15. April 2026 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten H._____ statt.
Die Privatklägerin 1 reichte, nachdem sie mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet hatte (act. 446 f.), keine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Auf ihre Berufung ist daher nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2 und 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2).
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich sowohl gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), wofür er freizusprechen sei, als auch gegen die Zivilklage, welche vollumfänglich abzuweisen sei. Aufgrund dieser beantragten Abänderungen ergebe sich zudem eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Berufungserklärung S. 1 f.). Das vorinstanzliche Urteil wird damit vollumfänglich angefochten, weshalb es gesamthaft zu überprüfen ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Nötigung schuldig, da sich der Mitbeschuldigte H._____ und andere Gewerkschaftsmitglieder mindestens drei Arbeitern in den Weg gestellt hätten und damit verhindert worden sei, dass diese zur Baustelle gelangen konnten. Der Beschuldigte habe den Plan aller Gewerkschaft G._____-Verantwortlichen vor Ort mitgetragen, Bauarbeiter physisch von der Arbeit abzuhalten (vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2 f.). Da er sich zudem innerhalb des umfriedeten Baustellenareals befunden habe, sprach sie ihn des Haufriedensbruchs schuldig (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.4, 5.2.8).
Der Beschuldigte machte mit Berufung verschiedene Verletzungen des Anklagegrundsatzes geltend. Insbesondere fehle es an der Umschreibung des individuell zurechenbaren Tatbeitrags als auch des Taterfolgs sowie der spezifischen Rechtswidrigkeit der angeblichen Nötigungshandlungen.
Es sei hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung zudem weder nachgewiesen worden, dass der Beschuldigte bei der Planung eine massgebende Rolle innegehabt, noch dass das Blockieren der Drehkreuze einem gefassten Plan entsprochen hätte. Aufgrund von Aussagen und Videobeweisen sei klar ersichtlich, dass trotz der Aktion der Gewerkschaft G._____ Bauarbeiter auf das Gelände hätten gelangen können. Der angeklagte Nötigungserfolg sei demnach nicht erstellt. Da vorliegend weder Gewalt angewendet noch ernstliche Nachteile angedroht worden seien, komme nur die Generalklausel in Frage, welche einschränkend zu interpretieren sei. Das blosse Ansprechen und auch der Umweg, den die arbeitswilligen Bauarbeiter hätten in Kauf nehmen müssen, würden die Nötigungsintensität nicht begründen. Zudem sei das angeklagte Nötigungsmittel – Positionierung im Drehkreuz – nicht tatbestandsmässig. Auch der angeklagte Nötigungszweck erweise sich nicht als unrechtmässig. Die Gewerkschaft G._____ habe nie eine Blockade angestrebt. Sinn und Zweck der Aktion sei die Zusammenführung der Bauarbeiter zur Fortsetzung des Protesttages in Basel und die Information der Öffentlichkeit gewesen. Das Ansprechen der Bauarbeiter und die kurzfristige Behinderung seien durch die in Art. 28 Abs. 2
BV und Art. 8 Abs. 1 lit. d Uno-Pakt I garantierte Koalitionsfreiheit gedeckt. Zudem würden auch die Meinungsäusserungs- und die Demonstrationsfreiheit sowie das verfassungsrechtliche Streikrecht rechtfertigend wirken (Berufungsbegründung Ziff. 1-45).
Von einer Störung des Hausfriedens durch den Beschuldigten könne nicht die Rede sein. Er habe kein physisches Hindernis überwunden – vielmehr sei das Tor zum Areal offen gestanden. Die glaubhafte Aussage des Beschuldigten, wonach er sich wenige Schritte auf das Areal begeben habe, um den Demonstrationszug nach aussen zu begleiten, füge sich zwanglos in das Beweisergebnis ein. Diesfalls müsse aber eine Strafbarkeit ausscheiden. Der Beschuldigte habe mit dem mutmasslichen Willen der Hausrechtsinhaber gehandelt bzw. den rechtmässigen Zustand wiederherstellen wollen (Berufungsbegründung Ziff. 46-51).
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge und verwies zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Berufungsantwort).
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges
Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 63 E. 2.2, je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Die Qualifikation der Täterschaftsresp. Teilnahmeform tangiert – als Rechtsfrage – das Anklageprinzip nicht. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist. Es genügt, wenn die Anklageschrift die Sachverhaltselemente nennt, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2018 E. 2.3 und E. 7.2). Gleiches gilt, wenn die Anklageschrift mittäterschaftlich begangene Handlungen enthält, das Gericht aber auf Einzeltäterschaft erkennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.4).
Die Anklageschrift (act. 218 ff.) erwähnt vorliegend – unter Angabe des Ortes, Datum und Zeit – das als strafbar qualifizierte Verhalten des
Beschuldigten und die einschlägigen Straftatbestände. Insbesondere wird erwähnt, dass der Mitbeschuldigte gemeinsam mit zwei anderen Kundgebungsteilnehmern die Drehkreuze bei der Baustelle blockierte und damit Bauarbeitern der Zugang verwehrt wurde. Des Weiteren sei der Mitbeschuldigte mit den Kundgebungsteilnehmern auf das umfriedete Baustellenareal eingedrungen. Der Beschuldigte sei zusammen mit dem Mitbeschuldigten für die Organisation der Gewerkschaft G._____-Kundgebung und das Lenken der Kundgebungsteilnehmer vor Ort verantwortlich gewesen. Aus letzterem Satz kann die Qualifikation als Mittäterschaft herausgelesen werden, auch wenn nicht explizit auf Mittäterschaft hingewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.4.2). Im nächsten Satz der Anklage heisst es, durch das vom Beschuldigten geplante und/oder angeleitete Blockieren der Drehkreuze sowie das Betreten und Besetzen der abgesperrten Baustelle habe er zusammen mit den Kundgebungsteilnehmern während ca. drei Stunden mehrere Personen daran gehindert, die Baustelle zu betreten und/oder ihre geplanten Arbeiten aufzunehmen. Daraus erschliesst sich, dass dem Beschuldigten die Handlungen des Mitbeschuldigten und anderer Teilnehmer der Kundgebung wie eigenes Handeln angerechnet werden. Die einzelnen Tatbeiträge sowie die mittäterschaftliche Zusammenwirkung wurden dadurch hinreichend dargelegt. Der Beschuldigte weiss somit, welches Verhalten ihm mit der Anklageschrift zum Vorwurf gemacht und als rechtswidrig eingestuft wird und kann sich deshalb angemessen verteidigen. Dass dem Beschuldigten dies möglich war, zeigen auch seine Verteidigungsargumente vor Vorinstanz (act. 403 ff.) und die Berufungsbegründung. Der Anklagegrundsatz ist daher nicht verletzt.
Vorab ist zu prüfen, ob die privat erhobenen Videoaufnahmen und Fotos im vorliegenden Strafverfahren als Beweismittel verwertbar sind.
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
Durch Private autonom erhobene Beweise sind verwertbar, wenn sie rechtmässig erlangt worden sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können (hypothetische Erreichbarkeit) und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat
im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unerlässlich ist (BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.2; 146 IV 226 E. 2).
In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Beweismittel im konkreten Fall rechtmässig von einer Privatperson erlangt wurden. Dabei sind Beweismittel, die unter Verletzung des im Tatzeitpunkt gültigen Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (aDSG, Stand 1. März 2019, SR 235.1) oder des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, Stand 1. Juli 2022, SR 210) erhoben wurden, als rechtswidrig einzustufen (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2 f.).
Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 aDSG), und gilt unter anderem für die Datenbearbeitung durch private Personen (Art. 2 Abs. 1 lit. a aDSG). Als Bearbeitung gilt "jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten" (Art. 3 lit. e aDSG).
Personendaten, d.h. alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden bzw. darf die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt werden (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 aDSG). Erlaubt eine Videoüberwachung die Identifikation von bestimmten Personen, fällt diese in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes (BGE 142 III 263 E. 2.2.1). Die Bearbeitung von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Sie dürfen nur zum Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person ferner erkennbar sein. Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt (Art. 4 Abs. 2-5 aDSG; BGE 146 IV 226 E. 3.1).
Das Datenschutzgesetz ergänzt und konkretisiert den bereits durch das Zivilgesetzbuch – insbesondere Art. 28 ZGB – gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit. Art. 13 Abs. 1 aDSG übernimmt in diesem Sinne den in Art. 28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 147 IV 16 E. 2.2; 138 II 346 E. 8).
Die von Privaten vorhandenen Bild- und Videoaufnahmen in den Akten lassen die Identifikation von bestimmten Personen zu, weshalb es sich um Personendaten nach Art. 3 lit. a aDSG handelt. Auch liegt durch die Verwendung der Aufnahmen im vorliegenden Strafverfahren eine Bearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes vor.
Die Videoüberwachung bei den Zugängen (Drehkreuze) bei einer der damals grössten Baustellen der Schweiz war verhältnismässig bzw. sogar geboten, lag doch mit dem Bau eines künftigen Spitals ein sensibler Bau vor und sind Baustellen allgemein mit erheblichen Gefahren für unbeteiligte Dritte verbunden bzw. des Weiteren auch potentielle Opfer von Diebstahl, Vandalismus und Sachbeschädigungen. Wie auf solchen Baustellen üblich, wurde mit Hinweistafeln auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht (vgl. act. 53 Beilage 34 [00:03]), was die Auskunftsperson I._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch bestätigte (act. 374). Der Zweck dieser Bearbeitung musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 aDSG ist damit mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb die entsprechenden Aufnahmen im vorliegenden Verfahren verwertbar sind. Anzumerken ist, dass selbst bei einer persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung ein überwiegendes Interesse der Privatkläger vorliegen würde, mit den Videoaufnahmen der Baustelle Diebstählen, Vandalismus, unbefugten Zutritten – und damit verbundenen allfälligen schwerwiegenden Unfällen mit Gefahr für Leib und Leben – vorzubeugen. Dies insbesondere zumal die Kameras auch so installiert wurden, dass keine unnötigen Bereiche ausserhalb der Baustelle gefilmt wurden (vgl. bspw. act. 53 Beilage 7 zum "DK2 Eingang", Beilage 8 zum "DK4 Eingang" oder Beilage 9 zum "DK5 Eingang", wo bei sämtlichen Kameraeinstellungen die Drehkreuze als Zugangsstellen zur Baustelle im Fokus standen) und eine Offenlegung der Daten ausserhalb des vorliegenden Strafverfahrens – bei welchem ein begrenzter Personenkreis involviert ist, welcher dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis untersteht – nicht ersichtlich ist.
Ebenso rechtmässig sind die Videoaufnahmen, welche durch Medienschaffende angefertigt wurden (Art. 13 Abs. 2 lit. d aDSG). Hier überwiegt das Interesse der Medien und Medienschaffenden an der ungestörten Ausübung ihres Berufs und die Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüber dem Interesse der an der Demonstration teilnehmenden Personen, die gewusst haben, dass über den Protesttag in den Medien berichtet wird. Entsprechend organisierte die Gewerkschaft G._____ auch einen eigenen Mediensprecher, welcher Interviews gab (act. 53 Beilage 44), und räumten die Beschuldigten ein, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass Medien anwesend seien (act. 382, 384; vgl. zum Ganzen auch CORRADO RAM- PINI, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 2014, N. 38 ff. zu Art. 13 DSG).
In den Akten befinden sich des Weiteren Videos von Handykameras – mutmasslich von Mitarbeitern der Privatklägerin 1 – (vgl. exemplarisch act. 71 IMG_1082.MOV, IMG_1087.MOV oder 20221101_082716.mp4 [00:01 ff.]). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Aufnahmen heimlich erstellt wurden. Denn bei den Aufnahmen sind weder ein abgedeckter Bildbereich noch ein versteckter Winkel erkennbar, welche auf eine heimliche Aufnahme hinweisen würden. Vielmehr zeigen die Videoaufnahmen teilweise sogar, dass mehrere Kameras direkt auf die Kundgebungsteilnehmer gerichtet waren (act. 71: IMG_1090.MOV 00:08; 20221101_0822716.mp4 00:02, 00:16; GLIF8545.MP4 00:42). Die Teilnehmer der Protestaktion mussten zudem ohnehin damit rechnen, dass sie auf dem Gelände der Baustelle gefilmt werden, war dies doch an den Eingängen zum Areal angezeigt. Die Aufnahmen erscheinen angesichts der Situation mit dem unerlaubten Zugang einer Menschenmasse auf eine ungesicherte und darauf unvorbereitete Baustelle auch als verhältnismässig, insbesondere sind keine überlangen Videos oder ein Zoomen auf einzelne Personen ersichtlich. Die Aufnahmen sind weder anlasslos noch permanent. Selbst wenn eine Persönlichkeitsverletzung durch diese Aufnahmen vorliegen würde, läge aufgrund der gefährlich geschaffenen Situation durch die Demonstrierenden ein überwiegendes Interesse der Privatpersonen vor, den Sachverhalt aufzuzeichnen. Gerade mit den umgeworfenen Stützpfeilern und der abgetrennten Stromversorgung war die Gefahr von verletzten Personen und immensen Sachbeschädigungen hoch (vgl. act. 71 JQMJ4586.JPG, KNVZ1899.JPG, PEZD6196.JPG, QWGK1532.JPG; act. 380). Hinsichtlich der privaten Aufnahmen überwiegt das Interesse an der Aufklärung der Straftaten und der Geschädigten, allfällige Haftpflichtige auszumachen, gegenüber dem Interesse der Protestteilnehmer beim illegalen Betreten der Baustelle nicht gefilmt zu werden (vgl. CORRADO RAMPINI, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 13 DSG). Auch die privaten Handyaufnahmen sind deshalb klarerweise verwertbar.
Auch eine Beurteilung aufgrund des aktuell geltenden Datenschutzgesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 145 IV 137 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2) würde zu keinem anderen Ergebnis führen, bleibt die Personendatenbearbeitung auch bei Beachtung von Art. 6 DSG (Grundsätze), Art. 19 f. DSG (Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten und Ausnahmen) und Art. 30 f. DSG (Persönlichkeitsverletzungen und Rechtfertigungsgründe) rechtmässig bzw. würde selbst bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung die Interessenabwägung (vgl. vorstehend) zugunsten des Interesses der Aufklärung der Straftaten bzw. der Privatkläger ausfallen.
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be-
schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen und muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Blockierung des morgendlichen Berufsverkehrs von rund 10 Minuten ist hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 i.V.m. E. 5.4 [erster Satz], mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehender geringfügiger Zeitverlust reicht hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).
In subjektiver Hinsicht fordert der Tatbestand der Nötigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens handeln, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen zu wollen (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt
aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a, mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1).
Unstreitig ist, dass sich am 1. November 2022 Mitarbeiter der Gewerkschaft G._____ – unter anderem die beiden Beschuldigten (vgl. das Verfahren SST.2025.170 betreffend den Mitbeschuldigten) – zur Baustelle des Kantonsspitals W._____ begaben. Der Parkplatz der Baustelle diente als Treffpunkt für die Bauarbeiter aus der ganzen Region, welche anschliessend mit Cars zur Hauptdemonstration nach Basel gefahren wurden. Die Bauarbeiter vor Ort sollten gemäss den Beschuldigten über ihre Rechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Demonstration ohne drohende Konsequenzen, aufgeklärt werden. Nach der Versammlung fand auf der Baustelle selbst eine Kundgebung statt (vgl. act. 377 f., 380, 382 f.).
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob einzelne Bauarbeiter durch Mitarbeiter der Gewerkschaft G._____ gehindert worden sind, zur Baustelle zu gelangen, um ihre Arbeit zu verrichten, und ob diesfalls strafrechtlich eine Nötigung vorliegt.
Als Beweismittel liegen die Aussagen der beiden Beschuldigten vom 3. Oktober 2023 (Aussageverweigerung; act. 161 ff., 189 ff.) sowie 3. Dezember 2024 (act. 377 ff.) die Aussagen von J._____ als Zeuge vom 3. Dezember 2024 (act. 369 ff.) und die Aussagen von I._____ als Auskunftsperson vom 3. Dezember 2024 (UA act. 371 ff.) vor. Diesbezüglich wird auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). Zudem liegen, wie die Vorinstanz korrekt darlegte (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3), verschiedene Bild- und Videoaufnahmen vom Tattag vor (act. 124; vgl. weiter auch act. 53, 71, 89). Weiter wird auf den Polizeibericht vom 24. Januar 2023 zur von der Polizei angetroffenen Situation (act. 104) sowie den Polizeibericht vom 3. August 2023 (act. 112- 160) hingewiesen, indem u.a. die beiden Beschuldigten und weitere Personen (K., Mediensprecher der Gewerkschaft G. [act. 138]; L., Mitarbeiter der Gewerkschaft G. [act. 139, vgl. [...] und sechs weitere unbekannte Tatverdächtige [uT 1-6]) in den Aufnahmen betreffend die Demonstration vom 1. November 2022 anhand von einer
Fotoaufnahme (Beschuldigter: act. 133; Mitbeschuldigter: act. 125) identifiziert wurden. Ferner befinden sich im Polizeibericht vom 3. August 2023 Übersichten zum fraglichen Baustellenareal (u.a. mit Markierung der Zugänge/Drehkreuze [vgl. act. 115 f.]). Die beiden Beschuldigten wurden schliesslich an der Berufungsverhandlung vom 15. April 2026 erneut befragt.
Der Beschuldigte ist Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft G._____ (act. 13, 386, vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10) und hatte gemäss seinen eigenen Angaben am Protesttag unter anderem Bauarbeiter über ihre Rechte aufgeklärt und mit einem Megafon eine Ansprache gehalten (act. 380). Er trug dabei (teilweise) einen Baustellenhelm mit dem Schriftzug der Gewerkschaft G., eine rote Jacke, welche ebenfalls mehrfach mit "Gewerkschaft G." beschriftet war, blaue Jeans, dunkle Schuhe sowie einen schwarzen Rucksack mit einer weissen Beschriftung (act. 53 Beilage 2, act. 133-137).
Der Mitbeschuldigte arbeitet gemäss seinen eigenen Angaben seit sieben bis acht Jahren bei der Gewerkschaft G._____ (act. 379, 385) und war am fraglichen Protest als [...] vor Ort (act. 377, 385, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er schilderte, dass es für diesen Protest ein Organisationskomitee gegeben habe und Einsatzpläne erstellt worden seien (act. 379; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Er habe zwei Rollen gehabt: Er sei zuständig für den Kontakt mit der Polizei und für die Aufklärung der Bauarbeiter über ihre Rechte in diesem Arbeitskonflikt gewesen (act. 377, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er trug an diesem Tag (teilweise) einen roten Helm, eine rote Jacke mit Gewerkschaft G._____-Schriftzug, darüber (teilweise) eine orange Leuchtweste und darunter dunkle Kleidung bzw. einen rot-weissen Schal sowie auch dunkle Schuhe (act. 125-132).
K._____ und L., beides Mitarbeiter der Gewerkschaft G., waren ähnlich wie die beiden Beschuldigten gekleidet. Beide trugen auch eine rote Jacke mit Gewerkschaft G.-Schriftzug und hatten auch einen roten Helm dabei (betreffend K.: vgl. act. 138, act. 124 [Video- und Bilddateien zu Beweisführung/6. Videos aus Medien, TeleM1.mp4 00:17 ff.]; betreffend L.: act. 139 f.). Ebenso trug eine nicht identifizierte Frau, die die Bauarbeiter von einem Podest/Wagen aus mit einem Megafon ansprach, eine solch rote Jacke mit Gewerkschaft G.-Schriftzug (act. 124 [Video- und Bilddateien zu Beweisführung/6.Videos aus Medien, AZ.mp4 00:23 ff.). Gleiches gilt für die Personen, die sich vor Arbeitsbeginn der Bauarbeiter bei den Zugängen (Drehkreuzen) zum Baustellenareal postierten. Diese Personen können somit aufgrund ihrer Kleidung den
Mitarbeitenden der Gewerkschaft G._____ zugeordnet werden. Die anderen "gewöhnlichen" Demonstrationsteilnehmer trugen im Gegensatz dazu keine solch roten Jacken mit Gewerkschaft G._____-Schriftzug oder rote Helme.
Das Baustellenareal war gemäss den vorliegenden Bild- und Videoaufnahmen umzäunt (vgl. exemplarisch act. 71 AZ.mp4, DOEO4392.JPG; act. 93). Als Zugänge für die Bauarbeiter dienten fünf Drehkreuze, wobei beim Haupteingang die Drehkreuze 1 und 2, beim zweiten Eingang die Drehkreuze 3 und 4 sowie an einem dritten Eingang ein letztes Drehkreuz 5 installiert waren (act. 115 f., 124 [Video- und Bilddateien zu Beweisführung/2. Zutrittsblockaden Drehkreuze]). Durch die Drehkreuze mit Gesichtserkennung konnten die Bauarbeiter die Baustelle eigenständig betreten (vgl. act. 369 unten). Daneben gibt es noch mit Toren gesicherte Zufahrten für Fahrzeuge, durch welche die Bauarbeiter jedoch nicht eigenständig das Baustellenareal betreten können (vgl. Übersichtsplan [act. 116], act. 369 [unten], 371, 372 [unten]).
Videoaufnahmen (teilweise mit Ton) beim Zugang zur Baustelle beim Drehkreuz 2 (DK2) ab 05:43 Uhr zeigen – kurz bevor der Bauarbeiter "M." dort begrüsst wird (act. 53 Beilage 7 [ab ca. Minute 3:20], Beilage 5, vgl. act. 39, act. 124 IMG_1082.MOV) – wie sich ein Mitarbeiter der Gewerkschaft G. (vgl. Jacke der Gewerkschaft G.) zu vergewissern scheint, dass er richtig beim Drehkreuz positioniert ist. Dieser macht nach der Begrüssung des Bauarbeiters sogar einen Schritt in das Drehkreuz zurück und hält sich an der Stange des Drehkreuzes fest. Etwas später stellt sich dieser Gewerkschaft G.-Mitarbeiter auch einer weiteren Person in den Weg, indem er sich ins Drehkreuz stellt. Eine Arbeitskollegin der Gewerkschaft G._____ weist "M." explizit an, dass er draussen zu warten habe, worauf sich eine erregte Diskussion entwickelt und "M." klar ausdrückt, dass er damit nicht einverstanden sei und zurückfragt, wer sie sei und warum sie ihm dies sagen würde (act. 53 Beilage 5). Er erkundigt sich danach, wer das entschieden habe, und bittet einen Gewerkschaft G.-Mitarbeiter, die Person aus dem Drehkreuz zu entfernen, bevor die Situation eskaliere. Die Diskussion endet erst, als "M." von einer anderen Person (nicht Gewerkschaft G._____-Mitarbeiter) aufgefordert wird, wegzugehen/mitzukommen (act. 53 Beilage 5, Beilage 7 [ab ca. Minute 05:30], act. 71 20221101_054448.mp4).
Dasselbe Bild ergibt sich bei den Videoaufnahmen ab 06:15 Uhr des Eingangs "DK4": Bei der Ankunft von drei Bauarbeitern stellt sich ein weiterer dort positionierter Gewerkschaft G._____-Mitarbeiter direkt in das Drehkreuz und blockiert für die Bauarbeiter den Zugang zur Baustelle, woraufhin ebenfalls eine Diskussion beginnt. Selbst als ein Bauarbeiter versucht, über
den Zaun zur Baustelle zu gelangen, gibt der Gewerkschaft G.-Mitarbeiter das Drehkreuz nicht frei. Erst als die drei Bauarbeiter weg sind, entfernt sich der Gewerkschaft G.-Mitarbeiter wieder aus dem Drehkreuz, um sich dann aber direkt wieder in das Drehkreuz zu begeben, als einer der drei Arbeiter zurückkommt (act. 53 Beilage 8).
Beim Eingang "DK5" war schliesslich ein weiterer Gewerkschaft G.- Mitarbeiter stationiert, der die drei Bauarbeiter vor dem Drehkreuz abfing. Nachdem es einem der Arbeiter um 06:13 Uhr gelang, sich vor die Gesichtserkennung des Drehkreuzes zu stellen, positionierte sich der Gewerkschaft G.-Mitarbeiter ohne zu zögern direkt im Drehkreuz, um ebenfalls den Zugang zu blockieren. Dieser Bauarbeiter geht anschliessend offensichtlich unzufrieden weg (act. 53 Beilage 9).
Damit ist erstellt, dass durch das Versperren der Drehkreuze (Nötigungshandlung) während mindestens 30 Minuten an sämtlichen Eingängen zur Baustelle, welche für den Zutritt der Bauarbeiter bestimmt waren, rund fünf arbeitswillige Arbeitnehmer davon abgehalten werden sollten, die Drehkreuze zu passieren und ihrer Arbeit nachzugehen (Nötigungserfolg). Die Drehkreuze wurden durch die Mitarbeiter der Gewerkschaft G._____ selbst nach offensichtlich entstandenen Diskussionen bzw. auch nach nochmaliger Rückkehr eines Bauarbeiters (act. 53 Beilage 8) nicht freigegeben. Die Diskussion mit dem Bauarbeiter "M." dauerte beispielsweise rund zwei Minuten, wobei "M." auch nach dieser Zeitspanne nach wie vor keinen Zugang zur Baustelle erhalten hat (act. 53 Beilage 7 [Minute 03:30 bis 05:30]) und sich die Situation nur auflöste, weil ihm von einem Vorgesetzten angeboten wurde, dass er durch einen anderen Zugang auf die Baustelle geschleust werde (vgl. act. 124 IMG_1082.MOV, vgl. act. 370). Auch die drei erwähnten anderen Bauarbeiter auf den Videoaufnahmen beim Eingang "DK4" mussten nach der erfolglosen Diskussion und auch nach erneuter Rückkehr einer dieser Arbeiter eine andere Möglichkeit suchen, um auf die Baustelle zu gelangen (gemäss I._____ teilweise etwa auch über den Zaun, act. 373), oder ihr Vorhaben, zur Arbeit zu gehen, aufgeben (vgl. act. 53 Beilage 8). Damit liegt eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung klar überschreitet, war doch etwa das Betreten der eingezäunten Baustelle (Arbeitsstelle) auf andere Weise nicht ohne Weiteres möglich und führte unter anderem dazu, dass mindestens ein Bauarbeiter versuchte, über den Zaun zu klettern, um aufs Gelände zu gelangen. Ob die betreffenden Bauarbeiter hingegen in der Folge tatsächlich nicht auf die Baustelle gelangt sind oder sich allenfalls dem Protest angeschlossen haben, ist unklar, weshalb mangels nachgewiesenen Erfolgs von einer mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) auszugehen ist.
Das Verhalten der verschiedenen Gewerkschaft G.-Mitarbeiter vor den einzelnen Drehkreuzen an drei verschiedenen Eingängen zur Baustelle muss vor dem Protesttag abgesprochen und koordiniert worden sein: An den überwachten Drehkreuzen wurden systematisch Gewerkschaft G.-Mitarbeiter platziert, welche sich mit einer Person jeweils ausnahmslos und ohne zu zögern in die Drehkreuze stellten, sobald Bauarbeiter auftauchten. Auch die Auskunftsperson I._____ schilderte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen, dass Personen der Gewerkschaft G._____ bei den Drehtüren stationiert waren, welche die Leute daran gehindert hätten, auf das Projekt zu gelangen. Er habe dies selbst gesehen, da eines dieser Tore vor seinem Büroarbeitsplatz gewesen sei (act. 372 f.). Der Zeuge J._____ gab ebenfalls zu Protokoll, dass Arbeiter gehindert wurden, die Baustelle zu betreten. Man sei relativ offensiv gewesen. Er habe gesagt, dass man die Arbeiter auf die Baustelle lassen müsse, welche arbeiten wollten. Die einen hätten dann mit ihm auf die Baustelle gehen können, aber gewisse Leute seien nicht zur Baustelle gelangt (act. 369 f.).
Da sich diverse Mitarbeiter der Gewerkschaft G., jeweils ohne zu zögern, in die Drehkreuze stellten, sobald Bauarbeiter erschienen, ist von einem gemeinsamen Tatentschluss sowie von einer gemeinsamen Tatausführung auszugehen. Das Ziel bestand offensichtlich darin, den Bauarbeitern den Zugang zur Baustelle zu verwehren. Selbst nach auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Diskussionen zwischen den Beteiligten wurden die Drehkreuze nicht freigegeben. Der Beschuldigte blockierte zwar das Drehkreuz nicht selbst, wirkte aber am Protesttag in einer Schlüsselposition – unter anderem mit Megafon (act. 53 Beilage 13, act. 380) – mit. I. (Projektleiter bei der Privatklägerin 1) meinte damit übereinstimmend, der Beschuldigte habe das Zepter in der Hand gehabt (act. 375 oben). Der Beschuldigte ist daher im Rahmen einer arbeitsteiligen Tatausführung als Mittäter zu betrachten, womit ihm die Tatbeiträge der weiteren Gewerkschaft G._____-Mitarbeiter zuzurechnen sind.
Es lag des Weiteren ein direkter Vorsatz durch die Mitarbeiter der Gewerkschaft G._____ vor, da sie als Mitarbeiter der grössten Gewerkschaft der Schweiz genau wussten, dass die Bauarbeiter ein Recht auf Arbeit hatten. Sie wussten damit, dass sie unrechtmässig handeln würden. Der Beschuldigte trug diesen Vorsatz durch seine Beteiligung vor Ort mit, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Beim Tatbestand der Nötigung ist eine explizite positive Begründung der Rechtswidrigkeit nötig, da die Abgrenzung zwischen der
tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und einer straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet und nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung strafbar sein kann. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.1; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen).
Das Nötigungsmittel selbst – Blockade der Drehkreuze bei sämtlichen Eingängen zur Baustelle – erweist sich als unrechtmässig. Vom Nötigungszweck ist zudem das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Vorliegend lag der unmittelbare Zweck der Versperrung der Drehkreuze darin, die Arbeitnehmer vom Zugang zur Baustelle abzuhalten. Die Mitglieder der Gewerkschaft G._____ hatten hingegen kein Recht dazu, die betroffenen Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz fernzuhalten, weshalb der Nötigungszweck ebenfalls unerlaubt ist. Die von den Beschuldigten vorgebrachte Aufklärungsabsicht der Arbeiter stellt lediglich das Fernziel der Nötigung dar und hätte auch ohne das Versperren der Drehkreuze erreicht werden können.
Zu prüfen ist, ob allfällige Rechtfertigungsgründe für die vorliegende Nötigung bestehen.
Art. 28 BV garantiert die Koalitionsfreiheit, welche einen Sonderfall der Vereinigungsfreiheit nach Art. 23 BV darstellt, und entfaltet eine indirekte Drittwirkung auf Arbeitsverhältnisse im privaten Sektor. Art. 28 Abs. 2 BV sieht vor, dass Streitigkeiten nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen sind (BGE 144 I 50 E. 4.1). Das Bundesgericht anerkannte in der Vergangenheit, dass im Falle eines Streiks bestimmte gewerkschaftliche Kampfmassnahmen als ultima ratio zulässig sein können. Sie sind damit nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des mit dem Kampf angestrebten Ziels notwendig sind. Unverhältnismässig sind beispielsweise Kampfmittel, die Gewalt anwenden oder das Eigentum des Unternehmens beschädigen (BGE 132 III 122 E. 4.5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_758/2011 vom 24. September 2012 E. 1.3.2; 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2029 E. 2.2, 2.3.3). Damit ein Streik rechtmässig ist, muss dieser (1.) Arbeitsbeziehungen betreffen, (2.) darf keiner Verpflichtung, den Arbeitsfrieden zu wahren und Schlichtungsverhandlungen zu führen, entgegenstehen, (3.) muss dieser verhältnismässig sein und (4.) zudem von einer Arbeitnehmerorganisation getragen werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit darf der Streik nicht einschneidender sein, als es zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BGE 144 I 306 E. 4.3.1; 132 III 122
E. 4.5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3).
Die Beschuldigten gaben an, am 1. November 2022 im Zusammenhang mit dem Protesttag in der Deutschschweiz im Hinblick der Verhandlungen zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe vor Ort gewesen zu sein (act. 377, 381 f.). Die damals geltende Version des für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags 2019-2022 enthält in Art. 7 die Vereinbarung des unbeschränkten Arbeitsfriedens, welche festhält, dass jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt sind. Mit der Organisation des Protesttages bzw. des Streiks verletzte die Gewerkschaft G._____ damit die Verpflichtung des nach wie vor geltenden Gesamtarbeitsvertrags, den Arbeitsfrieden zu wahren (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsrechtsprofessors THOMAS GEISER in: PETER BURKHARDT, Die Streiks der Bauarbeiter sind illegal, SonntagsZeitung, publiziert am 5. November 2022). Ein rechtmässiger Streik lag somit nicht vor, weshalb sich der Beschuldigte nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Koalitionsfreiheit berufen kann. Im Übrigen handelte es sich vorliegend auch nicht um einen Streik im Sinne einer Arbeitsniederlegung, sondern Arbeitnehmer sollten an der Arbeitsausführung gehindert werden.
Am vorstehenden Ergebnis ändert auch die Berücksichtigung von verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten – namentlich des Streikrechts, der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusserungsfreiheit – nichts. Die Arbeiter hätten auch mit milderen Mitteln über ihre Rechte aufgeklärt werden können. Zudem ist es zu respektieren, wenn der einzelne Bauarbeiter seine diesbezüglichen Rechte nicht wahrnehmen möchte und keine Aufklärung durch Gewerkschaftsmitarbeiter wünscht. Dem Arbeitnehmer steht nämlich auch das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV zu. So qualifizierte auch das Bundesgericht die Abhaltung von Personen von der Arbeit durch Streikposten als ein unzulässiges Kampfmittel. Selbst im Rahmen eines rechtmässigen Streiks ist es den Streikposten nicht gestattet, arbeitswilligen Arbeitnehmern, die sich nicht überzeugen lassen, den Zutritt zur Arbeit zu versperren (BGE 134 IV 216 E. 5.1.2; 132 III 122 E. 4.5.4.1). Es geht nicht an, dass arbeitswillige Bauarbeiter per se und systematisch von den Drehkreuzen und damit vom Zugang zur Baustelle ausgeschlossen werden und diese genötigt werden, sich entweder für die Ziele der Gewerkschaft einspannen zu lassen oder sich bei Desinteresse einen anderweitigen Zugang zur Baustelle, allenfalls über das Klettern über einen Zaun, suchen zu müssen. Von einem "peaceful picketing" kann dabei keine Rede mehr sein.
Da somit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
Gemäss Art. 186 StGB wird wegen Hausfriedensbruchs auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3).
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann in zweifacher Weise erfüllt werden: Entweder dringt der Täter gegen den Willen des Berechtigten in einen bestimmten Raum ein oder er verweilt dort trotz der an ihn gerichteten Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen. Bei der ersten Variante ist die Widerhandlung vollendet, sobald sich der Täter gegen den Willen des Berechtigten in den umfriedeten Bereich Einlass verschafft. Gegen den Willen des Berechtigten dringt in Räumlichkeiten ein, wer diese ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Die Einwilligung des Berechtigten kann mündlich, schriftlich oder durch eine Geste erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben. In letzterem Fall ist zu prüfen, ob der Wille des Berechtigten auf Grund der Umstände hinreichend erkennbar war (BGE 128 IV 81 E. 4a). Ob das Haus zu Wohn- oder Geschäftszwecken gebraucht wird, ist nicht massgeblich. Unter den Schutz von Art. 186 StGB fallen daher nebst Wohnhäusern auch Fabriken, Geschäftsräumlichkeiten, Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2).
Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt.
Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs setzt, wie dargelegt, einen Strafantrag voraus.
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag ist nach Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, wobei das Recht, einen Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Es kann somit einem bevollmächtigten Vertreter die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Für die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung (bspw. bei Hausfriedensbruch), kann dem Vertreter durch eine generelle Ermächtigung die Entscheidung überlassen werden, ob er Strafantrag erheben will (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.3 f.).
Bei juristischen Personen sind beim Hausfriedensbruch – gleich wie bei Delikten gegen das Vermögen – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung all jene Personen berechtigt, Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2, 1.4.4). Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrags nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abgestellt. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4; 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, ist unbestritten, dass die Privatklägerin 1 als Subunternehmerin von der Privatklägerin 2 bzw. von der N._____ (Totalunternehmerin) mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten betraut wurde und ihr damit aufgrund eines obligatorischen Rechts die Verfügungsgewalt über die Baustelle zustand (vgl. act. 37 Rz. 5, act. 67,
act. 368; vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.3; 118 IV 167 E. 1c). Die Privatklägerin 1 war damit berechtigt, den Strafantrag zu stellen.
Eingereicht wurde der Strafantrag vom Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, welcher am 30. November 2022 betreffend "G._____ Gewerkschaft, etc. (Straf- und Zivilverfahren)" mit einer Vollmacht der Privatklägerin 1 ausgestattet wurde. Die für die Privatklägerin 1 die Vollmacht unterzeichnende Person wurde ihrerseits durch die Privatklägerin 1 mit einer Generalvollmacht unter anderem bevollmächtigt, "Strafklagen zu erheben" bzw. "Prozess einzuleiten [...]". Damit wurde die für die Privatklägerin 1 handelnde Person unter anderem ermächtigt, die strafrechtlichen (sowie zivilrechtlichen) Interessen der juristischen Person zu wahren, womit der Strafantrag für den in Frage stehenden Hausfriedensbruch auch unter diesem Gesichtspunkt gültig erfolgt ist (act. 53 Beilage 1, act. 58).
Der strafrechtlich zu beurteilende Vorfall fand am 1. November 2022 statt. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (act. 35 ff.) stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 Strafanzeige gegen den Beschuldigten, womit der Strafantrag schliesslich ebenfalls innert Frist erfolgte.
Werkplätze sind vom Schutzbereich des Hausfriedensbruchs umfasst. Im vorliegenden Fall war der Werkplatz sogar umfriedet (vgl. exemplarisch act. 53 Beilagen 14; vgl. auch vorstehend betreffend Drehkreuze mit Personenzugangskontrolle). Der Beschuldigte räumte auch ein, dass er zwei bis drei Schritte auf dem Gelände war (act. 380 unten, vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Auf den Videoaufnahmen bzw. Standbildern ist ersichtlich, wie sich der Beschuldigte zusammen mit weiteren Kundgebungsteilnehmern innerhalb des umfriedeten Werkplatzes, aber in unmittelbarer Nähe des Tors, durch das der Demonstrationszug das Gelände gerade verliess, aufhält (act. 53 Beilage 14, act. 71 BT.mp4 [ab Minute 1:37], act. 136). Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er sich nur kurz und geringfügig auf das Gelände bewegt hat, und dies einzig, um sicherzustellen, dass der Demonstrationszug den Werkplatz verlässt. Damit ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Hausrecht der Berechtigten bewusst verletzten wollte, weshalb es am subjektiven Tatbestand eines Hausfriedensbruchs fehlt und hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ein Freispruch erfolgt.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 130.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen ist, ist die Geldstrafe neu zu bemessen. Bezüglich der mehrfachen (versuchten) Nötigung kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden, werden diese doch vom Beschuldigten für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht beanstandet. Dass es hinsichtlich der Nötigung zu keinem Erfolg kam und der Beschuldigte bloss wegen Versuchs dazu schuldig gesprochen wird, vermag sich hinsichtlich der Strafzumessung nur unwesentlich auf die Strafe auszuwirken, da seitens des Beschuldigten alle Schritte verwirklicht wurden, um den gewünschten Nötigungserfolg herbeiführen zu können. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs erscheint eine Strafe von 60 Tagessätzen in Verbindung mit einer Busse angemessen (vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2, wobei vorliegend von einem Versuch ausgegangen wird).
Gemäss Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10) erzielt er ein monatliches Einkommen von Fr. 7'500.00 bei 13 Monatslöhnen. Nach einem Pauschalabzug von 20 % sowie weiteren 15 % und 12.5 % Unterstützungsabzüge für die minderjährigen Kinder beläuft sich der Tagessatz auf Fr. 150.00.
Der vorinstanzlich gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe ist zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Probezeit wird jedoch auf 2 Jahre festgesetzt, was das gesetzliche Minimum ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Hinsichtlich der Verbindungsbusse kann grundsätzlich ebenfalls auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (E. 8.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und des Umstands, dass bloss von versuchten Nötigungen auszugehen ist, ist diese hingegen angemessen auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren, womit auch die bundesgerichtlich festgelegte Obergrenze der Verbindungsstrafe von 20 % der in der Summe schuldangemessenen Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, berücksichtigt ist.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 150.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 14 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es zudem beim Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2020 für 7 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 170.00 gewährten bedingten Vollzugs. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Ausgangsgemäss besteht kein Grund, die Zivilklage – wie vom Beschuldigten beantragt – abzuweisen. Es bleibt beim Verweis auf den Zivilweg (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2.3).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher versuchter Nötigung schuldig gesprochen und vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen; die Strafe wird entsprechend reduziert. Im Umfang der Gutheissung unterliegt die Staatsanwaltschaft. Ebenso unterliegt die Privatklägerin 1, welche nach Anmeldung der Berufung keine Berufungserklärung eingereicht hat. Es rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang, dem Beschuldigten die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten und der Privatklägerin Fr. 300.00 aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte zu tragen, der Rest geht zulasten der Staatkasse.
Die Verteidigung des Beschuldigten hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 bis AnwT und § 13 AnwT).
Mit der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 10.1667 Stunden à Fr. 300.00, 25.25 Stunden à Fr. 250.00, 0.0833 Stunden à Fr. 200.00, 93 Kopien à Fr. 1.00, Porti von Fr. 91.80 sowie Fahrspesen von Fr. 22.80 – somit insgesamt Fr. 9'586.77 – geltend. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die Anwaltsforderung auf total Fr. 10'363.30.
Massgeblich ist ein Stundenansatz von Fr. 240.00 (vgl. § 9 Abs. 2 bis AnwT), wobei der tiefere Stundenansatz von Fr. 200.00 für die geltend gemachten 0.0833 Stunden anzuwenden ist. Im obergerichtlichen Verfahren nicht zu entschädigen ist die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (5.50 Stunden), die Weiterleitung einer Verfügung am 25.07.2025 (00:05 Stunden [Sekretariatsarbeit]), das Fristerstreckungsgesuch vom 3. September 2025 (00:10 Stunden [grundsätzliche Selbstverursachung]) sowie die Zustellung der Vorladung an den Klienten am 16. Oktober 2025 (00:05 Stunden [Sekretariatsarbeit]). Zusätzlich zu entschädigen ist hingegen der Zeitaufwand von 3.5 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie 2 Stunden Reisezeit. Nach dem Gesagten resultiert ein Honorar von Fr. 8'356.67 exklusive Auslagen und Mehrwertsteuer ([0.0833 Stunden à Fr. 200.00] + [34.75 Stunden à Fr. 240.00]). Unter Berücksichtigung der effektiven Auslagen von Fr. 207.60 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert damit eine Entschädigung von Fr. 9'258.00.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten zur Hälfte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario), weshalb die Obergerichtskasse angewiesen wird, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 4'629.00 (1/2 von Fr. 9'258.00) auszurichten.
Den Privatklägerinnen, welche sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht aktiv beteiligt haben, steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Eine solche wird auch nicht geltend gemacht.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend beruhen beide Anklagepunkte (mehrfache [versuchte] Nötigung sowie Hausfriedensbruch) auf einem einheitlichen Sachverhaltskomplex, nämlich dem von der Gewerkschaft G._____ organisierten Protesttag auf dem Areal des Kantonsspitals in W._____. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs sind keine nennenswerten Mehrkosten entstanden, welche eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigen würden. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen.
Die erstinstanzliche Regelung der Entschädigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten erweist sich weiterhin als korrekt. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten H._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'674.30 (inkl. MWST) auszurichten.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber zu tragen.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Auf die Berufung der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen.
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 42, Art. 44 Abs. 1 und 4, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 9'000.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
Auf den Widerruf der vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 17. August 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 170.00 wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) von Fr. 3'000.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 262.00, d.h. Fr. 3'262, werden dem Beschuldigten zur Hälfte, somit mit Fr. 1'631.00, sowie der Privatklägerin 1 mit Fr. 300.00 auferlegt. Im Übrigen werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Advokat Alain Joset, 4054 Basel, für die Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'629.00 auszurichten.
Den Privatklägerinnen 1 und 2 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'289.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.
Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten H._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'674.30 (inkl. MWST) auszurichten.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 15. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Hungerbühler