Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.158 (ST.2021.30; StA.2020.3900)
Urteil vom 13. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Meyer
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Privatklägerin A._____, geboren am tt.mm.2010 [...] vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer [...]
Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1961, von den USA, mit Aufenthalt in den USA [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Huser [...]
Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind
Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. August 2024 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind frei. Es sprach ihm eine Genugtuung für die ausgestandene Haft von Fr. 15'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023 zu und wies die Zivilklage der Privatklägerin A._____ ab.
Das Bundesgericht hiess eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_801/2024 vom 8. Mai 2025 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 20. August 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils eine Stellungnahme einzureichen und Anträge zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025, der Beschuldigte sei unter Berücksichtigung der Aussagen von A._____ anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2020 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und hielt somit an der mit Anschlussberufung gestellten Erhöhung der Freiheitsstrafe auf mindestens 10 Monate fest.
Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 23. Juli 2025, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, ihm sei eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 79 Tagen in Höhe von Fr. 15'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023 auszurichten und die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen.
Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2025 verzichtete die Privatklägerin A._____ darauf, eigenständige Anträge zu stellen.
Mit Eingaben vom 4. August 2025 (Staatsanwaltschaft), 8. August 2025 (Privatklägerin), 18. August 2025 und 27. August 2025 (Beschuldigter) nahmen die Parteien Stellung zu den Eingaben der anderen Parteien.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.).
Hinsichtlich des Freispruchs von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die polizeiliche Einvernahme von A._____ nicht unter Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten erfolgt ist und ihre Aussagen vom 20. August 2020 daher zu Unrecht als unverwertbar i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO eingestuft worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_801/2024 vom 8. Mai 2025 E. 1.4.2). Im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Mai 2025 sind unter Berücksichtigung der verwertbaren Aussagen von A._____ vom 20. August 2020 die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind neu zu beurteilen.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am Nachmittag des 6. April 2020 im Waldgebiet zwischen R._____ und T._____ in R._____ mehrfach Zungenküsse an der damals 9-jährigen A._____ vollzogen zu haben. Bei diesen Küssen habe der Beschuldigte mit seiner Hand von oben nach unten über den Oberkörper von A._____ gestreichelt und sie auf seinem Schoss sitzen lassen. Davon habe der Beschuldigte für A._____ eine sichtbare Erektion bekommen. Gleichentags habe der Beschuldigte zudem in der Wohnung der Familie E._____ am U-Platz 7 in 1234._____ R._____ erneut mehrfach Zungenküsse an A._____ vollzogen. Bei diesen Küssen sei A._____ auf einem Bett gelegen und der Beschuldigte habe sich zu ihr gelegt. Bei den insgesamt 20 Zungenküssen an den beiden genannten Örtlichkeiten habe der Beschuldigte seine Zunge in den Mund von A._____ geschoben und ihre Zunge mit seiner Zunge umwickelt.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Sie ging nach Würdigung der
Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 und gestützt auf das in Auftrag gegebene Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ von der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 23. Juni 2022 im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte mehrfach Zungenküsse an A._____ vollzogen habe, mit seiner Hand von oben nach unten über ihren Oberkörper gestreichelt und eine Erektion bekommen habe, als sie auf seinem Schoss gesessen sei.
Der Beschuldigte, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, die Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 bleibe infolge materieller Verletzung des Konfrontationsanspruchs unverwertbar.
Neben Art. 147 Abs. 1 StPO, welcher den Parteien das Recht gibt, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein, garantiert Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK den Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dies ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren und wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichts 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2 und 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3; 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken oder
Gedächtnisschwierigkeiten auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen).
Auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2.4 und 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.5 je mit Hinweisen).
Sofern sich der Beschuldigte darauf beruft, sein Konfrontationsrecht sei in materieller Hinsicht missachtet worden und die polizeiliche Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 sei deshalb unverwertbar (Stellungnahme vom 23. Juli 2025, S. 2), ist dem nicht zu folgen.
A._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten einlässlich als Auskunftsperson befragt. Der Verteidigung stand damit das Fragerecht tatsächlich zur Verfügung; mithin konnte der Verteidiger A._____ zu ihren Wahrnehmungen sowie zu allfälligen Unklarheiten, Widersprüchen oder suggestiven Einflüssen befragen und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung in kontradiktorischer Weise überprüfen. Dass der Beschuldigte selbst von der Berufungsverhandlung antragsgemäss dispensiert war, ändert daran nichts. Massgebend ist, dass die Verteidigung wirksam an der Befragung teilnehmen und Fragen stellen konnte, womit das Konfrontationsrecht ohne Weiteres gewahrt wurde. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 auf Video aufgezeichnet wurde. Dadurch konnte die Verteidigung die relativ tatnahen Aussagen von A._____ nicht nur anhand eines Protokolls, sondern in ihrem gesamten Aussagekontext nachvollziehen. Sie war damit in der Lage, sich gezielt auf die Befragung an der Berufungsverhandlung vorzubereiten und ihre Fragen daran auszurichten. Nicht zu hören ist sodann der Einwand, die Konfrontation sei materiell ungenügend gewesen, weil die Befragung erst mehr als vier Jahre nach der polizeilichen Einvernahme stattgefunden habe und sich die Aussagen von A._____ vor Obergericht im Wesentlichen in einer Bestätigung ihrer vorherigen Aussagen erschöpft hätten. Entscheidend ist, ob sich A._____ auf die Befragung eingelassen und sich in Anwesenheit des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung erneut zur Sache geäussert hat, sodass das Fragerecht effektiv ausgeübt werden konnte. Dies war hier der Fall. Dass Erinnerungen aufgrund des Zeitablaufs weniger detailreich
ausfallen oder dass A._____ in einzelnen Punkten an frühere Aussagen angeknüpft hat, betrifft nicht die Verwertbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, sondern die Beweiswürdigung.
Unter diesen Umständen erweist sich der Konfrontationsanspruch als eingehalten. Ob darüber hinaus aus dem Prozessverhalten des Beschuldigten zusätzlich ein Verzicht auf sein Konfrontationsrecht abzuleiten wäre, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
Der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich, d.h. der Täter muss mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben und im Bewusstsein handeln, dass der vorgenommenen Handlung mindestens möglicherweise eine sexuelle Bedeutung zukommt.
Unter einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die im konkreten Fall nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus gesehen eindeutig sexualbezogen ist. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert (zum Ganzen: BGE 146 IV 153 E. 3.5; BGE 131 IV 100 E. 7; BGE 129 IV 168 E. 3; BGE 125 IV 58 E. 3; BGE 124 IV 154 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 sowie 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2).
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis
abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten und steht dabei Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugender ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Ebenso ist abzuklären, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1 und 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2).
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der damals 9-jährigen A._____ sollen sich am 6. April 2020 zugetragen haben. Zur Anzeige gebracht wurden die Handlungen erst am 15. Juli 2020 durch H., die Mutter von A., welcher gegenüber sich A._____ anvertraut hatte (Untersuchungsakten [UA] act. 87). Gleichentags wurde H._____ polizeilich einvernommen (UA act. 94 ff.). Dabei sagte sie im Wesentlichen, dass der Beschuldigte am 6. April 2020 am Nachmittag einen Ausflug mit ihrer Tochter in den Wald gemacht habe und ihre Tochter dabei auf den Mund geküsst sowie seine Zunge in ihren Mund gesteckt habe, was ihr ihre Tochter noch an jenem Abend erzählt habe.
Die erste Befragung von A._____ erfolgte am 20. August 2020. Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1).
A._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie bereits einige Stunden nach dem Vorfall ihrer älteren Schwester und anschliessend ihrer Mutter davon erzählt habe (UA act. 103). Ebenso erklärte sie, dass sie kurz darauf einer Freundin und einer weiteren Frau vom Vorfall berichtet habe, welche ihrer Mutter geraten hätten, eine Anzeige zu erstatten, was diese
dann auch gemacht habe (UA act. 110). An der Berufungsverhandlung führte sie zudem aus, dass sie nach der Strafanzeige mit der Lehrerin darüber gesprochen und zweimal die Schulärztin aufgesucht habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Nach dem soeben Ausgeführten steht fest, dass bereits vor der Anzeige zahlreiche Gespräche mit verschiedensten Personen stattgefunden haben. Entsprechend lassen sich insbesondere Sekundäreinflüsse, aber auch autosuggestive Prozesse nicht gänzlich ausschliessen. Damit sind die Aussagen von A._____ bei einer inhaltlichen Analyse mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen, wobei es allerdings zu beachten gilt, dass A._____ bereits am gleichen Abend des Vorfalls ihrer Schwester und ihrer Mutter vom Erlebten erzählt hat. Die Mutter sagte aus, dass sie den Beschuldigten anschliessend per WhatsApp-Nachricht mit dem Vorwurf der Zungenküsse konfrontiert habe, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, A._____ habe ihn geküsst und sie solle sich nicht wie die spanische Inquisition verhalten (UA act. 141). Im Übrigen kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung stets geprüft werden, ob die Aussagen von A._____ verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
Die Vorinstanz hat auf Antrag des Beschuldigten ein aussagepsychologisches Gutachten bei der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu möglichen Suggestionseffekten und zur Glaubhaftigkeit der Aussage von A._____ eingeholt (vorinstanzliche Gerichtsakten [GA] act. 80 ff.). Die Gutachterinnen nahmen im Rahmen der Qualitätsanalyse der Aussage von A._____ eine kriterienorientierte Inhaltsanalyse vor (GA act. 111). Bereits im Vorfeld zur Erstellung des Gutachtens vom 23. Juni 2023 wiesen die Gutachterinnen darauf hin, dass sie zur Überprüfung der Konstanz der Aussage auf eine zweite Einvernahme von A._____ angewiesen seien (GA act. 61, 63 und 68). Unter Verweis auf Art. 154 Abs. 4 lit. b und c StPO sah die Vorinstanz von der Anordnung einer zweiten Videoeinvernahme von A._____ jedoch ab (GA act. 66).
Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweis). Bei der Konstanzanalyse wird die Entwicklung der Aussage über unterschiedliche Befragungszeitpunkte hinweg unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten analysiert. Die Realkennzeichenanalyse beurteilt demgegenüber eine einzelne Aussage und arbeitet mit aussageimmanenten Merkmalen. Dabei handelt es sich um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse,
bzw. die Konstanz der Aussage stellt eine Mindestanforderung an eine als glaubhaft beurteilte Aussage dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2).
Die Gutachterinnen weisen in ihrem Gutachten explizit darauf hin, dass es mangels einer zweiten Aussage an der Grundlage für eine Analyse der Konstanz über die Zeit hinweg mangle. Insgesamt könne die Konstanz der Aussagen von A._____ über die Zeit hinweg nicht lege artis beurteilt werden (GA act. 111). Das aussagepsychologische Gutachten ist vorliegend insofern mangelhaft bzw. unvollständig, als A._____ vor Erstellung des Gutachtens nicht noch einmal zur Sache befragt wurde, um so eine Konstanzanalyse zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.4). Im Gutachten wird sodann auch nicht ausgeführt, wieso das Gutachten unter den vorliegenden Umständen trotz fehlender Konstanzanalyse als lege artis erstellt zu betrachten sei. Insgesamt kann zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ somit nicht auf das Gutachten abgestützt werden.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen. In der Regel sind Aussagen von kindlichen Zeugen durch das Gericht selbst zu würdigen, sofern sie klar und verständlich sind und auch ohne besondere kinderpsychologische Fachkenntnisse interpretiert werden können (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1 f.; 6B_1211/2018 vom 3. Juli 2019 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Eigenschaften oder Auffälligkeiten ersichtlich, welche bei der Beurteilung der Aussagen von A._____ die richterliche Fachkunde sprengen würden. A._____ war zum Zeitpunkt der Tat bzw. ihrer Aussagen bereits 9 Jahre alt. Sie hat ausführliche und verständliche Aussagen zum Tathergang gemacht, welche einer richterlichen Würdigung ohne Weiteres zugänglich sind. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung ihrer Aussagetüchtigkeit vor. Dass gestützt auf diesen Umstand nach Vorliegen der obergerichtlichen Einvernahme vom 20. August 2024 ein ergänztes Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen wäre, erachtet das Obergericht nicht als erforderlich.
Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde A._____ am 20. August 2020 durch eine spezialisierte Polizistin unter Beizug einer Spezialistin sowie eines weiteren Polizisten in einem Übertragungsraum polizeilich einvernommen (UA act. 101 ff.). Die Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 wurde auf Video aufgezeichnet (UA act. 116) und ermöglicht dem Gericht nicht nur eine inhaltliche Würdigung ihrer Aussagen, sondern zeigt ihr Aussageverhalten auch optisch und im Originalton. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 wurde A._____ erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch zusätzlich einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären.
A._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2020 aus, sie sei am 20. April 2020 bei I._____ gewesen und habe eine Velotour machen wollen. Weil I._____ keine Zeit gehabt habe, habe diese vorgeschlagen, dass A._____ stattdessen mit dem Beschuldigten eine Velotour mache (UA act. 102 f. und 104 f.). Der Beschuldigte sei mit ihr zusammen mit dem Velo in den R._____ Wald gefahren. Sie habe ihm die weissen Blümchen zeigen wollen (UA act. 103 f.). Anschliessend seien sie zu mit Moos bewachsenen Baumstämmen gegangen, wo der Beschuldigte ein Spiel erfunden habe (UA act. 103 und 106). Der Beschuldigte liebe Schwarzkümmelöl und habe das Öl auf ihre Hand getan und habe es abgeleckt. Der Beschuldigte habe den Hund gespielt und sie das Herrchen, dabei habe der Beschuldigten ihre Hand genommen, wie wenn es seine Futter- oder Wasserschale gewesen wäre (UA act. 106). Anschliessend habe der Beschuldigte plötzlich mit einem Kuss begonnen (UA act. 103). Dies habe sie «geschockt» und sie sei «wie erstarrt» gewesen. Nach einigen Küssen habe der Beschuldigte seine Zunge in ihren Mund gesteckt, was sie sehr erschrocken und verwundert habe (UA act. 103). Der Beschuldigte habe sie ungefähr zwanzig Mal mit Zunge geküsst und seine Zunge wie eine Schlange um ihre gewickelt und sie «sexy girl» genannt (UA act. 108). Der Beschuldigte habe noch zwei- bis dreimal gewürfelt und ihr den Punkten entsprechend oft einen Zungenkuss gegeben (UA act. 111 f.). Während der Zungenküsse habe er mehrfach von unten nach oben über ihren Oberkörper gestreichelt (UA act. 112). Anschliessend habe sie den Beschuldigten gefragt, ob sie in seine Hose schauen dürfe, weil dort etwas rausgeschaut habe, dass wie ein Knochen ausgesehen habe (UA act. 107 und 112). Der Beschuldigte habe dies verneint, weil dies für ihn aufgrund ihres Altersunterschieds vom Gericht einen «Verweis» geben könne (UA act. 107). Auf dem Rückweg aus dem Wald habe der Beschuldigte gesagt, dass sie wie ein Pärchen seien. Sie habe ihm geantwortet, dass sie das nicht wolle, worauf der Beschuldigte komisch und bedrückt reagiert habe (UA act. 109). Nach dem Ausflug habe sich der Beschuldigte in der
Wohnung von I._____ zu ihr ins Bett gelegt und ihr erneut mehrere Zungenküsse gegeben (UA act. 109).
Die tatnahen Aussagen von A._____ sind für das Obergericht bezüglich des Kerngeschehens der zur Anklage gebrachten sexuellen Handlungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig ausgefallen. A._____ war in der Lage, auf Nachfrage, aber teilweise auch spontan diverse Präzisierungen vorzunehmen. So konnte sie bspw. umschreiben, dass sie in den Wald gefahren seien, wo es weisse Blumen und mit Moos bewachsene Baumstämme gehabt habe und dass der Beschuldigte seine Zunge wie eine Schlange um ihre Zunge gewickelt habe (UA act. 103 und 108). A._____ machte differenzierte Aussagen betreffend ihre Gefühle und Gedanken. Sie führte mehrfach aus, dass sie die Zungenküsse als plötzlich erlebt habe und darüber «geschockt», «erstarrt» bzw. «verwundert» gewesen sei (UA act. 103). Vor dem Vorfall habe sie «keine» und danach «schlechte» Gefühle für den Beschuldigten gehabt (UA act. 113). Aus Neugier und ein wenig Interesse habe sie ihn gefragt, ob sie in seine Hose schauen dürfe, was aus ihr herausgeplatzt sei und was sie sogleich bereut habe (UA act. 107 und 112). Bevor der Vorfall mit den Zungenküssen passiert sei, habe sie den Beschuldigten wie einen Vater oder einen Grossvater gesehen. Da sie sich bei ihrem Grossvater manchmal auf seinen Schoss setze, habe sie das auch beim Beschuldigten getan (UA act. 112). In einer Gesamtbeurteilung können damit Realkennzeichen in den Aussagen von A._____ erkannt werden, welche ihre Aussagen auch bei zurückhaltender Würdigung als glaubhaft erscheinen lassen.
A._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einlässlich befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens gewinnen konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.).
Bezüglich des ersten angeklagten Sachverhaltskomplexes (Zungenküsse im Wald) bestehen zwischen den Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2020 und den Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung gewisse Abweichungen in Begleitumständen: So hatte A._____ am 20. August 2020 ausgeführt, der Beschuldigte habe sie während der Zungenküsse am Oberkörper vorne von oben nach unten gestreichelt (UA act. 113), wohingegen sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 aussagte, sie wisse nicht mehr, was er mit den Händen gemacht habe, und denke nicht, dass er sie gestreichelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Ebenso erwähnte sie das in der polizeilichen Einvernahme geschilderte Würfeln (UA act. 111 f.) an der Berufungsverhandlung nicht mehr. Diese Differenzen sind angesichts des Zeitablaufs erklärbar und betreffen nicht den Kernsachverhalt, zumal diesen Handlungen im Vergleich zu den anderen von ihr geschilderten Handlungen (namentlich den Zungenküssen) keine entscheidende oder eigenständige
Bedeutung hat zukommen können. Zwar haben die Aussagen an der Berufungsverhandlung insgesamt wenig spontan und weder sehr klar noch detailliert gewirkt, was jedoch mitunter auf die seit dem angeklagten Vorfall vergangene Zeit von mehreren Jahren zurückzuführen sein dürfte. Insgesamt führen die erinnerungsbedingten Lücken zu Begleitumständen nicht dazu, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen (Zungenküsse im Wald) grundsätzlich als nicht glaubhaft zu qualifizieren wären. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist zudem nicht ersichtlich. A._____ schilderte eher niederschwellige Übergriffe und gab im Gegenteil auch entlastende Umstände wieder, etwa dass der Beschuldigte ihre Frage, ob sie in seine Hose schauen dürfe, mit Hinweis auf den Altersunterschied und mögliche Konsequenzen verneint habe (UA act. 107 und 112). Wäre es ihr darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht anzuschwärzen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie gravierendere oder intensivere sexuelle Handlungen geschildert hätte.
Anders verhält es sich beim zweiten angeklagten Sachverhaltskomplex betreffend den Tatvorwurf der Zungenküsse in der Wohnung der Familie E._____ nach der Rückkehr von der Velotour. Hier weichen die Aussagen im Kerngeschehen erheblich voneinander ab: Während A._____ in der polizeilichen Einvernahme erneute Zungenküsse in der Wohnung schilderte (UA act. 109), führte sie an der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe sich zu ihr ins Bett gelegt und sie gestreichelt. Das sei ihr dann aber zu viel gewesen und sie sei nach Hause gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Zungenküsse erwähnte sie dabei nicht mehr. Diese erhebliche Diskrepanz betrifft den Kern der behaupteten Tathandlung und lässt sich nicht allein mit dem Zeitablauf erklären. Der Sachverhalt ist insoweit nicht zweifelsfrei erstellt.
Den Aussagen von A._____ sind die Aussagen des Beschuldigten gegenüberzustellen.
Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2020 aus, dass er die sexuellen Annährungen von A._____ habe stoppen können. Er habe ihr gesagt, dass dies nicht erlaubt sei. A._____ habe einen Kuss initiiert, was ihn überrascht habe. Sie habe versucht ihn mit nicht angebrachten Vergnügungen zu verleiten (UA act. 128). Es sei zudem fraglich, ob Zungenküsse als sexuelle Handlung gelten würden. Zudem würden keine Beweise bestehen, dass er in so einen Akt eingewilligt habe (UA act. 54). Im Übrigen hat der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Seine Aussagen weisen insoweit keine Widersprüche auf. Die Vorinstanz hat die Aussage des Beschuldigten, es sei fraglich, ob Zungenküsse als sexuelle Handlungen gelten würden, sehr stark zu seinen Lasten ausgelegt, indem sie erwog, diese Aussage beweise, dass es zwischen dem Beschuldigten und A._____ zu
Zungenküssen gekommen sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.4 und 7.5.1). Diese Aussage weist jedoch einen ambivalenten Charakter auf und kann jedenfalls nicht als Bestreitung der Zungenküsse gewertet werden. Ebenso geht es jedoch zu weit, daraus ohne Weiteres ein implizites Eingeständnis des Beschuldigten abzuleiten.
Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich in Einklang mit der Wahrnehmung anderer Personen zum Verhalten von A._____ in dieser Zeit bringen. So hat die Zeugin I., die sich gelegentlich um A. gekümmert und auch zum Mittagessen bei sich gehabt hatte, ausgesagt, dass sie schon öfter gehört habe, dass A._____ «relativ provokativ» sei. Immer wenn sie Männerbesuch gehabt habe, und A._____ bei ihr gewesen sei, habe sie immer wieder provoziert. Sie wolle wahrgenommen bzw. gesehen werden (vgl. UA act. 150). Auch der Zeuge K., der den Beschuldigten kennt und als Freund bezeichnet, hat «provokantes Verhalten» sowie ständige «Grenzüberschreitungen» von A. erwähnt. Sie sei im Laden über Männer geklettert und habe eine Sehnsucht nach Aufmerksamkeit (vgl. UA act. 158 ff.). Mithin haben andere Personen in einem gewissen Sinn ähnliches Verhalten wahrgenommen.
In einer Gesamtbetrachtung erachtet sich das Obergericht vom angeklagten Sachverhalt bezüglich des ersten Sachverhaltskomplexes (Zungenküsse im Wald) überzeugt. Die Aussagen von A._____ sind – trotz gewisser untergeordneter Lücken und Ungereimtheiten, die sich jedoch mit dem Zeitablauf und ihrem jungen Alter im Tatzeitpunkt erklären lassen – differenziert und schlüssig und für das Obergericht insbesondere im Kerngehalt der sexuellen Handlungen glaubhaft ausgefallen. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten nicht von vornherein als abwegig bezeichnet werden können, sind sie nicht geeignet, am angeklagten Sachverhalt mehr als nur theoretische Zweifel, wie sie immer möglich sind, zu begründen. Nach dem Gesagten bestehen mithin keine nicht überwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so, wie er von A._____ geschildert worden ist, zugetragen hat. Die dem Beschuldigten im ersten Sachverhaltskomplex vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit A._____ sind somit als erstellt zu erachten.
Der zweite Teil des angeklagten Sachverhalts betreffend die Zungenküsse in der Wohnung der Familie E._____ ist hingegen nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Aussagen von A._____ weichen hierzu in wesentlichen Punkten und hinsichtlich des Kerngeschehens erheblich voneinander ab; diese Diskrepanzen lassen sich nicht einzig mit dem Zeitablauf erklären. Damit verbleiben nicht überwindbare Zweifel, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich dieses Tatvorwurfs in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass es die Polizei, Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz versäumt hatten, die Konfrontationseinvernahme zeitnah durchzuführen. Dass die Konfrontationseinvernahme
dadurch erst über vier Jahre nach dem Tatzeitpunkt durchgeführt werden konnte, hat sich erheblich auf die Erstellung des Sachverhalts ausgewirkt.
Nach dem Dargelegten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung erstellt, dass der Beschuldigte am 20. April 2020 die angeklagten Zungenküsse im Waldgebiet zwischen R._____ und T._____ wissentlich und willentlich an der damals 9-jährigen A._____ vorgenommen hat. Insoweit er sich zu einem früheren Zeitpunkt dahingehend geäussert hat, dass fraglich sei, ob Zungenküsse als sexuelle Handlungen gelten würden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, genügt doch zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes das Bewusstsein, dass der vorgenommenen Handlung mindestens möglicherweise eine sexuelle Bedeutung zukommt. Der Beschuldigte hat bei seinen Zungenküssen mit der damals 9 Jahre alten A._____ denn auch ohne weiteres in Kauf genommen, mit ihr eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) schuldig gemacht.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren bestraft. Der Beschuldigte beantragt im Falle eines Schuldspruchs eine bedingte Geldstrafe von maximal 130 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art.187 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3).
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Auch während des laufenden Strafverfahrens hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Zwar wecken die konkreten Tatumstände
und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu sogleich) gewisse Vorbehalte hinsichtlich seiner Legalbewährung, jedoch sind bei einer Gesamtwürdigung keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe unzweckmässig oder unter dem Gesichtswinkel der Prävention ungenügend sein könnte. Schliesslich kann – wie noch zu zeigen sein wird – auch aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4).
Der Beschuldigte hat Zungenküsse an A._____ vollzogen. Es handelt sich dabei – auch wenn jeder sexuelle Missbrauch gravierend ist – nicht um besonders schwere Eingriffe in die sexuelle Integrität (wie z.B. eine vaginale, anale oder orale Penetration), sondern um vergleichsweise noch leichte Formen der vom Tatbestand erfassten sexuellen Handlungen mit einem Kind. Hinsichtlich der einzelnen Zungenküsse im Wald ist angesichts der zeitlich engen Verknüpfung der Handlungen und des einheitlichen Tatentschlusses von einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, welche alle davon betroffenen Übergriffe umfasst.
A._____ war im Tatzeitpunkt 9 Jahre alt und damit nicht bloss knapp von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt, wobei zu beachten ist, dass diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Der Altersunterschied zum im Tatzeitpunkt 59-jährigen Beschuldigten von 50 Jahren übersteigt die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB) um ein Vielfaches. Die Tathandlung war damit ohne Weiteres geeignet, ihre psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung in erheblicher Weise zu gefährden.
Dem Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind ist eine sexuelle und egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2; 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Es sind
keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre vielmehr an ihm als Erwachsener gelegen, seinem Impuls und Verlangen zu widerstehen resp. seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das konkrete Verschulden (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 140 Tagesätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen.
Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, was zwar sein Recht als beschuldigte Person ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist.
Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist 65 Jahre alt, ist kinderlos, lebt in den USA und bezieht eine monatliche Rente aus einem Trust. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen), zumal vorliegend nur eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist.
Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus.
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils und beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Mindesttagessatz von Fr. 30.00 kann ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende
Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Der Beschuldigte lebt seit seiner Ausschaffung am 10. Mai 2023 (GA act. 350) in den USA, ohne dass aktuelle Informationen über seine finanziellen Verhältnisse bekannt wären oder erhältlich gemacht werden könnten. Die Tagessatzhöhe ist daher gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB auf das Regelmindestmass von Fr. 30.00 festzusetzen. Es ist weder ersichtlich noch wurde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Unterschreiten dieses Tagessatzes erfüllt wären, zumal der Beschuldigte monatlich USD 1'000.00 aus einem Trust (Stellungnahme vom 23. Juli 2025, S. 5) erhält und sich offensichtlich auch Reisen nach Europa finanzieren konnte.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings sind seine Bewährungsaussichten getrübt. Einerseits kann bei den mehrfach erfolgten Zungenküssen von einem von ihm behaupteten Überraschungseffekt seitens A._____ keine Rede sein; vielmehr lässt die Tatbegehung insgesamt auf ein bewusstes Handeln schliessen, wobei der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Andererseits hat der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit einem Kind während des gesamten Verfahrens abgestritten. Er ist weder einsichtig noch reuig noch übernimmt er Verantwortung für sein Handeln. Bei einer Gesamtwürdigung liegen in Anbetracht dieser Umstände nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung vor, denen mit der Vorinstanz mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) und einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) Rechnung zu tragen ist.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 79 Tagen (2. Dezember 2020 bis 27. Januar 2021 und 19. April 2023 bis 10. Mai 2023) ist gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB im Umfang von 79 Tagen auf die Geldstrafe anzurechnen (vgl. BGE 150 IV 377).
Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).
Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsbusse auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'000.00 als angemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 34 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auch im Falle eines Schuldspruchs von einer Landesverweisung abzusehen, da vorliegend von einem Härtefall auszugehen sei (Berufungsbegründung, Rz. 42).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der USA. Er hat mit dem Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren.
Der 65-jährige Beschuldigte ist US-amerikanischer Staatsangehöriger. Zur Zeit der Tatbegehung weilte der Beschuldigte ohne Aufenthaltsbewilligung als Tourist in der Schweiz. Sein Lebensmittelpunkt liegt damit nicht in der Schweiz.
Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe als Musiker ein Interesse am Verbleib in der Schweiz und würde als Musiker eine Bereicherung für die kulturelle Schweiz darstellen, vermag dies keinen Härtefall zu begründen. Ein rein theoretisches Interesse an einer künstlerischen Betätigung in der Schweiz erfüllt bei einer Sexualstraftat die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht, womit das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen ist.
Die Landesverweisung wäre aber auch anzuordnen, wenn auf einen Härtefall erkannt würde. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten können mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht als hoch beurteilt werden. Der Beschuldigte hat indessen sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen. Es handelt sich dabei um eine vergleichsweise schwere Tat, die ein hochwertiges Rechtsgut schützt. Es besteht ein entsprechend hohes öffentliches Interesse daran, Minderjährige vor Angriffen auf ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu schützen. Insofern vermögen die nicht als hoch zu qualifizierenden persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen.
Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Unter Berücksichtigung des hochwertigen geschützten Rechtsguts, dem sehr jungen Alter des Kinds und den nicht unerheblichen Bedenken an der
Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. oben E. 5.4) erweist sich mit der Vorinstanz eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen.
Diese ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben (vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4; zur weitgehenden Identität von Art. 21 sowie Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 zur Vorgängernorm: Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Die Ausschreibung ist mit Blick auf die von ihm begangene Sexualstraftat sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten.
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, ausgesprochen.
Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung im Falle eines Schuldspruchs insofern gegen das Berufs- und Tätigkeitsverbot, als dass ein solches unverhältnismässig sei und es sich vorliegend um einen besonders leichten Fall handle, womit von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden könne (Berufungsbegründung, Rz. 39). Nachdem der Beschuldigte wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis lit. b StGB nicht erfüllt, da bei diesem Strafmass kein «besonders leichter Fall» vorliegen kann, umfasst diese doch lediglich eigentliche Bagatellfälle (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.
Die Vorinstanz hat der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.00 zugesprochen.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Der Umfang der Genugtuung hängt vor allem von der Schwere der körperlichen oder psychischen Leiden ab (zur Genugtuung für Opfer von Sexualdelikten samt deren Höhe, insbesondere bei Kindern als Opfern: BGE 125 III 269 = Pra 88 (1999) Nr. 175; allgemein zur Bemessung von
Genugtuungen: BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Die Festsetzung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben oder festen Tarifen erfolgt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat mit A._____ sexuelle Handlungen vorgenommen, als diese erst 9 Jahre alt war. Auch wenn sich A._____ den Handlungen nicht widersetzte, erachtet das Obergericht die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (knapp) als erfüllt. Denn Sinn und Zweck von Art. 187 StGB ist es, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Ist das Kind unter 16 Jahre alt, wird ihm die notwendige Reife von Gesetzes wegen abgesprochen. Insofern ist es auch nur von untergeordneter Natur, ob dieses in die Handlungen eingewilligt hat oder nicht. Dies gilt umso mehr, als A._____ vorgängig zur Tat über keine sexuelle Erfahrung verfügte und der Beschuldigte deutlich älter als A._____ war. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vergleichsweise leichte Formen der vom Tatbestand erfassten sexuellen Handlungen vorgenommen hat. Es fehlten Nötigungshandlungen und es liegen keine Hinweise auf eine nachhaltige, schwerwiegende psychische Beeinträchtigung vor. A._____ begab sich nach der Tat – abgesehen von zweimaligen Besuchen bei der Schulärztin – auch nicht in psychologische Behandlung und nahm keine weiteren Hilfsangebote in Anspruch, weshalb nicht von einer schwerwiegenden Traumatisierung auszugehen ist. Entsprechend kann eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung, welche eine Genugtuung rechtfertigt, nur knapp bejaht werden.
Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 als deutlich zu hoch. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich nach Ansicht des Obergerichts eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen.
Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind in Bezug auf die vorgeworfenen Handlungen in der Wohnung der Familie E._____ freigesprochen und anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 8
Monaten zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt wird. Zudem wird der Privatklägerin A._____ nur eine Genugtuung in deutlich geringerem als von ihr beantragten Umfang zugesprochen. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang erweist es sich als angemessen, die gemäss § 18 Abs. 1 VKD festzusetzenden Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.00 dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Privatklägerin A._____, der für die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal es sich beim Entscheid betr. die Höhe der Genugtuung um einen Billigkeitsentscheid handelt.
Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Auf die dem amtlichen Verteidiger und der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts vom 20. August 2024 für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'700.00 bzw. Fr. 1'147.75 ist aufgrund der Bindungswirkung im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zurückzukommen.
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ½ mit Fr. 3'350.00 bzw. Fr. 573.90 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch bei einem teilweisen Freispruch besteht hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerin (BGE 145 IV 90).
Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote vom 27. August 2025 mit Fr. 1'552.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT; § 13 AnwT).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ½ mit Fr. 776.15 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Privatklägerin A._____, der im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Verfahrenskosten, nicht aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1).
Zwar wird der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der Tathandlung der Zungenküsse gemäss dem zweiten Sachverhaltskomplex in der Wohnung der Familie E._____ freigesprochen. Jedoch stand dieser Vorwurf in einem engen und direkten Zusammenhang zu den übrigen Tathandlungen, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, und es sind keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs ersichtlich, die nicht ohnehin für die Tathandlungen, hinsichtlich er schuldig gesprochen wurde, hätten vorgenommen werden müssen, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 25'595.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) aufzuerlegen sind. Davon sind gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO die Kosten für das aussagepsychologische Gutachten in Höhe von Fr. 22'330.00 vorab in Abzug zu bringen, zumal sich das Gutachten als mangelhaft und überflüssig erwiesen hat. Somit sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten mit Fr. 3'265.25 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Die der damaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 22'824.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 2'972.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Diese Entschädigung ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht der Privatklägerin, sondern der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zuzusprechen
(Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO) und kann auch nicht vom Beschuldigten zurückgefordert werden, da sich dieser nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind betr. Anklage Absatz 3, zweiter Teil, Sachverhaltskomplex «Wohnung», freigesprochen.
Der Beschuldigte ist der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklage Absatz 3, erster Teil, Sachverhaltskomplex «Wald») schuldig.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit 3 Jahre, sowie
einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 79 Tagen (2. Dezember 2020 bis 27. Januar 2021 und 19. April 2023 bis 10. Mai 2023) wird auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Für das obergerichtliche Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Huser, und der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Melany Haltiner, für das Berufungsverfahren vor dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts eine Entschädigung von Fr. 6'700.00 bzw. Fr. 1'147.75 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 3'350.00 bzw. Fr. 573.90 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Huser, für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'552.25 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 776.15 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten mit Fr. 3'265.25 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Melany Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'824.85 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'972.40 zu bezahlen.
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Six Meyer