Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.112 (ST.2023.91; STA.2022.1814)
Urteil vom 10. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Privatkläger A._____, [...] vertreten durch Advokat Christoph Grether, [...]
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.2003, von Niederbüren, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Yann Moor, [...]
Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 3. August 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juni 2022 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 250.00 (ev. 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Der Beschuldigte erhob am 11. August 2022 Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Das Strafverfahren gegen den Zivil- und Strafkläger wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Juni 2023 nicht anhand genommen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 28. September 2023 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten ein (SBK.2023.203).
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 27. November 2023 wiefolgt Anklage gegen den Beschuldigten:
"Fahrlässige einfache Körperverletzung Die beschuldigte Person hat fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt.
Der Beschuldigte lenkte am 30. April 2022, um ca. 01:45 Uhr, den Personenwagen Mercedes [...] mit dem Kennzeichen aaa in 5242 Lupfig auf der Lenzburgerstrasse, Fahrtrichtung Mägenwil und war im Begriff nach links in Richtung Birrfeldstrasse abzubiegen. Dabei übersah er – bei gelb blinkender Lichtsignalanlage – aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit pflichtwidrig unvorsichtig, den auf der Gegenfahrbahn der Lenzburgerstrasse entgegenkommenden Personenwagen BMW [...] mit dem deutschen Kennzeichen bbb, welcher vom Geschädigten A., geb. tt.mm.jjjj, Q-Weg, R. gelenkt wurde und geradeaus in Fahrtrichtung Brugg unterwegs und damit vortrittsberechtigt war. Da der Beschuldigte aufgrund dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit das Abbiegemanöver einleitete, namentlich den von ihm gelenkten Personenwagen aus der Parallele zur Fahrbahntrennlinie heraus nach links lenkte, was der Geschädigte erkannte und folglich eine Kollision mit dem abbiegenden Personenwagen des Beschuldigten befürchtete, lenkte der Geschädigte den von ihm gelenkten Personenwagen nach links, um eine solche zu vermeiden. Da der Beschuldigte, der den
entgegenkommenden Personenwagen schliesslich doch noch, allerdings zu spät, wahrnahm, das eingeleitete Abbiegemanöver unterbrach, kam es zur seitlich-frontalen Kollision zwischen den beiden involvierten Personenwagen. Der Geschädigte zog sich durch die Kollision eine Abrissfraktur der Spitze des Processus styloideus ulnae links zu und musste sich in ärztliche Behandlung begeben.
Der Beschuldigte hätte die Kollision – die vorhersehbar war – und damit die dadurch verursachte Verletzung des Geschädigten verhindern können, indem er mit der Einleitung des Abbiegemanövers in Richtung Birrfeldstrasse pflichtgemäss gewartet hätte, bis der Geschädigte mit seinem Personenwagen den vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen passiert hätte.
Der Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend."
Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 1. Juni 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 250.00 (ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe) zu verurteilen.
Am 25. September 2024 fand vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Hauptverhandlung statt mit Befragung des Beschuldigten, des Zivil- und Strafklägers als Auskunftsperson, C., D. und E._____ als Zeugen sowie F._____ als Sachverständiger.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 25. September 2024 auf folgendes Urteil:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG.
Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juni 2022 in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47, 49 sowie 106 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 130.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'900.00.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 780.00 verurteilt.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen.
Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1 bis VKD auf Fr. 1'050.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für Gutachten von Fr. 8'061.90 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 390.00 d) andere Auslagen Fr. 1'558.55 Total Fr. 13'010.45
Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und d im Gesamtbetrag von Fr. 12'620.45 auferlegt.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.
9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger A._____ Fr. 20'731.85 zzgl. 5 % Zins seit 30. April 2022 als Schadenersatz zu bezahlen.
9.2. Die Genugtuungsforderung des Zivilklägers A._____ von Fr. 2'000.00 wird abgewiesen.
Der Beschuldigte meldete am 15. Oktober 2024 die Berufung gegen das ihm am 9. Oktober 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an.
Der Zivil- und Strafkläger meldete am 17. Oktober 2024 die Berufung gegen das ihm am 9. Oktober 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 erstattete der Beschuldigte die Berufungserklärung gegen das ihm am 15. April 2025 zugestellte schriftlich begründete Urteil und beantragte:
"1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Brugg vom 25. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben;
Der Beschuldigte sei freizusprechen;
Auf sämtliche Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die gesamten Verfahrenskosten, insbesondere diejenigen des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, ein neues verkehrstechnisches Gutachten einzuholen.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erstattete der Zivil- und Strafkläger die (bereits schriftlich begründete) Berufungserklärung gegen das ihm am 15. April 2025 zugestellte schriftlich begründete Urteil und beantragte:
"1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 10 des Dispositivs gemäss Strafurteil vom 25. September 2024 (ST.2023.91/ta; StA-Nr. ST 2022.1814) aufzuheben und dem Zivil- und Strafkläger Parteikosten von CHF 27'914.10 nebst Zins zu 5% p.a. seit 30. April 2022 zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Kantons Aargau zuzusprechen;
Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau."
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erklärte der (mittlerweile durch einen neuen Verteidiger vertretene) Beschuldigte erneut die Berufung und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie die Erklärung der Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 stellte der Zivil- und Strafkläger folgende Anträge:
"1. Auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 5. Mai 2025 sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
Das erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2025 sei mit Ausnahme der Bestimmung über die Parteikosten zu bestätigen;
Der Beweisantrag auf Anordnung eines neuen Gutachtens in der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 1. Mai 2025 und der Antrag, es sei auf die Zivilforderung nicht einzutreten, eventuell seien dieselben auf den Zivilweg zu verweisen, sei abzuweisen;
Der Privatkläger erklärt hiermit die Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten;
Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen;
Eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates."
Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an.
Mit Eingabe vom 25. August 2025 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung und beantragte:
"1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte von CHF 14'137.70 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Eventualiter ist ein neues verkehrstechnisches Gutachten anzuordnen und nach dessen Eingang Gelegenheit zur schriftlichen Begründungsergänzung zu erteilen oder zur mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen.
Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein neues verkehrstechnisches Gutachten anzuordnen sowie neu zu entscheiden."
Mit Eingabe vom 10. September 2025 reichte der Zivil- und Strafkläger die Berufungsantwort ein und beantragte:
"1. Es sei die Berufung des Beschuldigten mit Einschluss der Eventualund Subeventualbegehren abzuweisen;
Es seien die Begehren des Privatklägers gemäss Berufungserklärung vom 2. Mai 2025 gutzuheissen;
Die Verfahrens- und die Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."
Mit Eingabe vom 15. September 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Berufungsantwort zur Berufungsbegründung des Beschuldigten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Mit Eingabe vom 30. September 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zu den Berufungsantworten des Zivil- und Strafklägers sowie der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erstattete der Zivil- und Strafkläger eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 30. September 2025.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Berufung des Zivil- und Strafklägers richtet sich einzig gegen die ihm durch die Vorinstanz zulasten des Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung (Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils).
Der Zivil- und Strafkläger erklärte mit Eingabe vom 22. Mai 2025 zudem u.a. die Anschlussberufung. Er beantragte jedoch lediglich das Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, eventualiter die Abweisung derselben, sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem erstattete er in der Folge lediglich eine Berufungsantwort zur Berufungsbegründung sowie eine weitere Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 30. September 2025. Es ist angesichts der gestellten Anträge
und Eingaben nicht von einer (zusätzlich zur Berufung betreffend die Parteientschädigung erhobenen) Anschlussberufung des Zivil- und Strafklägers i.S.v. Art. 401 StPO, sondern von einer blossen Beantwortung der Eingabe des Beschuldigten vom 30. September 2025 auszugehen.
Insgesamt ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen.
Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellung weitgehend auf das von ihr als schlüssig und nachvollziehbar erachtete verkehrstechnische Gutachten vom 16. Februar 2023 sowie die Ausführungen des Sachverständigen an der Hauptverhandlung vom 25. September 2024. Es ist daher (entgegen der Ansicht des Zivil- und Strafklägers; Berufungsantwort S. 2) nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbegründung des Beschuldigten, mit welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass das Gutachten widersprüchlich und unvollständig sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne und der Beschuldigte freizusprechen sei, den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügen könnte, womit auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten ist.
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitver-
schulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).
Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3 m.w.H.). Gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG ist vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3 m.w.H.).
Der Zivil- und Strafkläger stellte mit Eingabe vom 8. Juli 2022 rechtzeitig Strafantrag gegen den Beschuldigten (Art. 30 und 31 StGB; UA act. 128 f.).
Es ist unbestritten, dass es am 30. April 2022 um 01.45 Uhr auf der Kreuzung Lenzburgerstrasse/Birrfeldstrasse in Lupfig zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger kam. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen (Mercedes Benz AMG GLC
63 S) auf der Lenzburgerstrasse Richtung Mägenwil und wollte nach links in die Birrfeldstrasse abbiegen. Der Zivil- und Strafläger fuhr mit seinem Personenwagen [...] auf der Lenzburgerstrasse in Fahrtrichtung Lupfig geradeaus. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei der Zivil- und Strafkläger eine Fraktur am linken Handgelenk erlitt (Abrissfraktur der Spitze des processus styloideus ulnae links; Polizeirapport UA act. 8 ff.; Fotos UA act. 15 ff.; Arztberichte UA act. 37 und 39 ff.). Der Zivil- und Strafkläger erlitt damit aufgrund des Unfalls eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, welche zur Kollision und schliesslich zur Verletzung des Zivil- und Strafklägers geführt hat.
Dem Beschuldigten wird mit Anklage diesbezüglich vorgeworfen, dass er den entgegenkommenden vortrittsberechtigten Zivil- und Strafkläger bei gelb blinkender Lichtsignalanlage aufgrund mangelhafter Aufmerksamkeit übersehen habe und das Abbiegemanöver eingeleitet, namentlich sein Fahrzeug "aus der Parallele zur Fahrbahntrennlinie heraus" nach links gelenkt habe, anstatt pflichtgemäss zu warten, bis der Zivil- und Strafkläger vorbeigefahren sei.
Mit Berufung des Beschuldigten wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass er das Abbiegemanöver im Kollisionszeitpunkt noch nicht eingeleitet habe, was sich auch aus der Endlage seines Fahrzeugs mit gerader Radstellung ergebe.
Auf das verkehrstechnische Gutachten bzw. die Ausführungen des Sachverständigen an der Hauptverhandlung könne aufgrund erheblicher Mängel und Widersprüche nicht abgestellt werden. Insbesondere seien den Gutachtern die Einvernahmen der Beteiligten und Zeugen nicht zur Verfügung gestanden. Die Endlagen seien nicht vermessen worden und mangels Bremsspuren seien die Reaktionspunkte und der präkollisionäre Ablauf nicht beweisbar. Der Sachverständige sei anlässlich der Hauptverhandlung erheblich vom Gutachten vom 16. Februar 2023 abgewichen, wobei es sich nicht mehr um eine blosse Ergänzung i.S.v. Art. 187 Abs. 2 StPO handle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige ohne genaue Berechnungen sowie alleine anhand eines Fotos und eines Lineals zu einer abweichenden zentimetergenauen Positionsangabe habe gelangen können. Das Gutachten sei damit weder vollständig noch schlüssig und dürfe nicht als Beweismittel herangezogen werden.
Die Aussagen der Beteiligten seien widersprüchlich bzw. voreingenommen. Es könne insgesamt nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte seine Fahrbahn verlassen bzw. sich im Kollisionszeitpunkt in Fahrt befunden habe sowie dass er in die Gegenspur des Zivil- und Strafklägers eingedrungen sei und diesem den Vortritt genommen habe. Vielmehr sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision auf seiner Fahrspur im Stillstand befunden habe. Es könne damit keine Sorgfaltspflichtverletzung erstellt werden.
Der Zivil- und Strafkläger sowie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führen zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe das Gutachten ausführlich gewürdigt und zutreffend gestützt darauf sowie auf die (ohne allfällige Absprachen) zeitnah zum Unfall gemachten Aussagen des Zeugen G._____ festgestellt, dass der Beschuldigte das Linksabbiegemanöver eingeleitet und dem Zivil- und Strafkläger die Vorfahrt genommen habe.
Zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist zunächst auf das verkehrstechnische Gutachten vom 16. Februar 2023 (UA act. 46 ff.) und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen an der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 (GA act. 104 ff.) einzugehen.
Das verkehrstechnische Gutachten vom 16. Februar 2023 kommt zum Schluss, dass gestützt auf die (aufgrund fehlender Vermessung toleranzbehafteten) Endlagen der Fahrzeuge, die Schadensbilder und die als sinnvoll erachteten Fahrkorridore hinsichtlich des Unfallhergangs zwei Szenarien plausibel seien. Beim Szenario 1 habe sich der Beschuldigte mit seinem Mercedes im Kollisionszeitpunkt im Stillstand befunden bzw. sei er im Schritttempo (max. 4 km/h) gefahren. Beim Szenario 2 sei der Mercedes im Kollisionszeitpunkt zügiger, d.h. in normaler Anfahr- bzw. Kurvengeschwindigkeit (ca. 20-25 km/h) gefahren. Alle Werte zwischen den beiden Szenarien seien ebenfalls gültig (UA act. 48, 55 und 60 und 61). Für beide Szenarien wird festgehalten, dass sich der Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt in der Verlängerung seiner Spur (Linksabbiegespur) mittig auf der Kreuzung befunden habe und der Zivil- und Strafkläger mit seinem BMW aufgrund der gegenüber der Fahrbahn verdrehten Position und/oder des erwarteten bevorstehenden Eindringens in seine Fahrbahn gebremst habe und nach links ausgewichen sei, worauf die beiden Fahrzeuge mit ihren vorderen rechten Ecken kollidiert seien (UA act. 48, 55, 57 und 62). Der Beschuldigte sei bei der Kollision noch auf seiner Spur gewesen, womit die beabsichtigte Fahrspur für den Zivil- und Strafkläger frei gewesen sei. Hätte der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger den Vortritt genommen und wäre er abgebogen, wäre mit einem anderen Schadensbild
zu rechnen gewesen (UA act. 61 f.). Dass der Zivil- und Strafkläger nicht nach links ausgewichen sei (Szenarien 3 und 4), sei nicht plausibel (UA act. 56). Die von den Beteiligten angegebenen Ausgangsge-schwindigkeiten seien plausibel (UA act. 61). Wie schnell der Beschuldigte gefahren sei und in welchem Masse er dadurch ein baldiges Eindringen in die Fahrspur des Zivil- und Strafklägers habe erwarten lassen und damit eine Reaktion des Zivil- und Strafklägers ausgelöst habe, sei unklar (UA act. 62; vgl. angenommene Ausgangsgeschwindigkeiten des Beschuldigten: k.A. betreffend Szenario 1, 38-41 km/h betreffend Szenario 2; UA act. 60). Da keine Reifenspuren erkennbar seien, seien die (für die Erstellung des Gutachtens bei den weissen Strassenmarkierungslinien angenommenen) Reaktionspunkte nicht beweisbar, wobei diese auch zeitlich weiter zurückliegen könnten, womit eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit und eine längere Bremsphase der Fahrzeuge einhergehen würde (UA act. 59 und 62). Der Zivil- und Strafkläger sei gemäss eigener Aussage vor der Kreuzung mit 60 km/h gefahren. Dieser Wert liege höher als die im Gutachten ermittelte Geschwindigkeit (Szenario 1: 47-52 km/h; Szenario 2: 46 – 51 km/h; UA act. 60) und wäre für die gegebenen Bedingungen tendenziell zu hoch, um ein in jedem Fall sicheres Befahren der Kreuzung zu gewährleisten (UA act. 62).
An der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 führte (der an der Ausarbeitung des Gutachtens mitbeteiligte) F._____ als Sachverständiger aus, dass die Endlagen der Fahrzeuge trotz fehlender Vermessung der Unfallstelle mit geschätzten Abweichungen von +/- 10 cm bestimmbar gewesen seien, was Geschwindigkeitsabweichungen von 1-2 km/h ergebe (GA act. 105 f.). Er bestätigte die Szenarien 1 und 2 als plausibel (GA act. 106 f. und 110 f.). Szenario 3 und 4, bei welchen man davon ausgegangen sei, dass der BMW auf seiner Spur bzw. auf der Linksabbiegerspur geradeausgefahren sei, seien angesichts der Endlagen nicht möglich (GA act. 107). Hinsichtlich Szenario 1 führte er gestützt auf den im Gutachten erstellten "Unfallplan Szenario 1" (Gutachten UA act. 67) und unter Zuhilfenahme eines Lineals aus, dass der Mercedes des Beschuldigten bei dieser Variante bei der Kollision mit der linken vorderen Ecke "etwas weiter" in der Geradeausfahrspur des Fahrzeugs des Zivilund Strafklägers sei. Auf Hinweis auf die Feststellung im Gutachten, dass der Mercedes sich noch auf seiner Spur befunden habe (Gutachten UA act. 62), führte der Sachverständige aus, der Mercedes sei mehrheitlich bzw. überwiegend auf seiner Spur gewesen. Es sei nur eine Ecke, die in die Geradeausfahrspur schaue. Der Mercedes habe eine klare Schrägstellung und sicher die Räder eingeschlagen. Er sei schon leicht der Feldstrasse zugeneigt. Die linke vordere Ecke schaue in die Gegenfahrbahn, weshalb der Zivil- und Strafkläger beim Szenario 1 mit seinem Fahrzeug eher rechts hätte fahren müssen, damit eine Kollision hätte vermieden werden können. Bei einer Fahrt mittig auf der Spur hätte es nicht gereicht. Bei einer Messung im rechten Winkel zur Fahrbahn seien es etwa 60 cm,
die in die Spur geragt hätten (GA act. 108 f. und 112). Beim Szenario 2 gemäss "Unfallplan Szenario 2" (Gutachten GA act. 68) schaue der Mercedes nur minimal in die Geradeausspur und habe trotzdem eine gewisse kleine Schräglage. Der Mercedes sei praktisch vollständig auf seiner Spur. Da der Mercedes weitergefahren wäre, hätte jedoch auch eine Geradeausfahrt des BMW die Kollision nicht verhindern können (GA act. 108 f. und 112). Insgesamt sei der Unfall passiert, weil der vortrittsbelastete Mercedes dem vortrittsberechtigten BMW nicht den nötigen Raum gelassen habe und der BMW darauf reagiert habe. Wenn der Mercedes auf seiner Spur geblieben wäre, wäre nichts passiert (GA act. 112). Die Reaktion sei aufgrund der fehlenden Bremsspuren schwierig zu ermitteln. Es sei schwierig einzuschätzen, ob der Mercedes in diesem Zeitpunkt schon im Fahrkorridor drin sei oder nicht. Sie hätten selber rote Linien gezogen um zu sehen, "wie viel rot ist auf der falschen Seite" (GA act. 110).
Das verkehrstechnische Gutachten vom 16. Februar 2023 wurde von H., damaliger Mitarbeiter der I. AG in enger Begleitung durch F., langjähriger Leiter der Abteilung Unfallrekonstruktion, erstellt. Es folgte eine Überprüfung des Gutachtens zunächst durch F. und anschliessend durch J., Geschäftsführer der I. AG (UA act. 47 und 48; GA act. 105). F._____ wurde schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung vom i25. September 2024 als Sachverständiger befragt. Das Argument des Beschuldigten, der Sachverständige sei nicht Hauptbearbeiter des Gutachtens gewesen, trifft damit zwar zu, vermag jedoch angesichts der von F._____ geschilderten Begleitung und Überprüfung des Gutachtens in übergeordneter Stellung dessen Kompetenz, das Gutachten zu erläutern, nicht in Frage zu stellen.
Die im Gutachten festgehaltenen Erkenntnisse beruhen auf den (mittels Fotos ermittelten) Endlagen der Fahrzeuge, den Schadensbildern, den als sinnvoll erachteten Fahrkorridoren sowie einer mittels einer Simulationssoftware erstellten Kollisionsanalyse. Inwiefern zusätzlich zu den im Polizeirapport vom 17. Juni 2022 enthaltenen unfallnahen Aussagen des Beschuldigten, des Zivil- und Strafklägers, von L._____ (Mitfahrer des Beschuldigten) sowie von G._____ (unbeteiligte Drittperson) weitere Einvernahmeprotokolle für die Erstellung des verkehrstechnischen Gutachtens relevant gewesen wären, ist nicht ersichtlich und kann auch den Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Berufungsbegründung S. 5) nicht entnommen werden. Der Sachverständige vermochte an der Hauptverhandlung nachvollziehbar darzulegen, dass die Endlagen aufgrund der Fotos mit hinreichender Genauigkeit hätten bestimmt werden können, wobei lediglich von geringen Abweichungen hinsichtlich Lage und (daraus resultierend) Geschwindigkeiten auszugehen sei (GA act. 106). Trotz fehlender Vermessung ist damit nicht von rele-
vanten, die Kollisionsanalyse massgeblich beeinflussenden Ungenauigkeiten auszugehen. Hinsichtlich der unklaren Faktoren führte der Sachverständige aus, dass solche immer vorliegen würden, jedoch fahrzeugspezifische Unklarheiten mithilfe von Datenbanken bzw. interaktive Prozesse mittels Berechnung zahlreicher Varianten eingegrenzt werden könnten (GA act. 111). Dass trotz unklar gebliebener Einzelheiten nach einer umfassenden Analyse zwei plausible Szenarien errechnet werden konnten, erscheint damit nachvollziehbar.
Der Sachverständige stützte seine Ausführungen an der Hauptverhandlung, dass sich der Mercedes bei beiden möglichen Szenarien zwar mehrheitlich in seiner Spur, jedoch in einer Schräglage befunden habe, wobei jeweils die linke vordere Ecke des Fahrzeugs in die Gegenfahrbahn geragt habe, auf die beiden Pläne im Anhang des Gutachtens vom 16. Februar 2023 (UA act. 67 und 68). Bei beiden Szenarien ist den Plänen eine deutliche Schräglage des Mercedes im Kollisionszeitpunkt (rot) zu entnehmen. Entsprechend war es dem Sachverständigen auch möglich, auf den Plänen mithilfe eines Lineals die (auf der Kreuzung fehlenden) Fahrbahnmarkierungen zu verlängern und ein Eindringen der linken vorderen Ecke des Mercedes in die Gegenfahrbahn zu erkennen sowie dessen Ausmass zu schätzen. Im Gutachten wurde zwar ausgeführt, dass sich der Mercedes bei der Kollision auf der Verlängerung der Linksabbiegespur bzw. noch auf seiner Spur befunden habe. Dabei handelte es sich indessen nicht um eine exakte Positionsangabe der Fahrzeuge, zumal hinsichtlich der genauen Positionen der Fahrzeuge im Kollisionspunkt und der genauen Kollisionspunkte auf die beiden Pläne im Anhang verwiesen wird (UA act. 57 und 61). Entsprechend handelt es sich bei den Einschätzungen des Sachverständigen an der Hauptverhandlung um eine Erläuterung der im Gutachten enthaltenen Pläne und eine Präzisierung der schriftlichen Feststellungen. Widersprüche liegen dagegen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht vor. Im Übrigen lässt sich auch eine Schräglage des Mercedes mit der Positionsangabe "Verlängerung der Linksabbiegespur" vereinbaren, zumal die Linksabbiegespur nur zunächst gerade, danach jedoch zwingend nach links über die Gegenfahrbahn verläuft.
Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, die durch drei fachkundige Personen erstellte bzw. überprüfte, auf eingehenden Berechnungen und Simulationen beruhende Ufallanalyse in Zweifel zu ziehen. Es besteht daher kein Anlass, ein weiteres verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag zu geben. Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten vom 16. Februar 2023 und die Erläuterungen des Sachverständigen an der Hauptverhandlung ist daher davon auszugehen, dass sich der Unfall nach einem der folgenden, im Gutachten vom 16. Februar 2023 als plausibel erachteten und anlässlich der Hauptverhandlung weiter erläuterten Szenarien (Szenario 1 oder 2) ereignet hat, wobei auch dazwischenliegende Werte möglich sind:
Szenario 1: Der Beschuldigte befand sich im Kollisionszeitpunkt auf der Verlängerung der Linksabbiegespur mittig auf der Kreuzung im Stillstand bzw. fuhr maximal Schritttempo (max. 4 km/h), wobei sich sein Fahrzeug in einer deutlichen Schräglage befand und mit der vorderen linken Ecke ca. 60 cm in die Fahrbahn des Zivil- und Strafklägers ragte. Der Zivil- und Strafkläger wich nach links aus, worauf die beiden Fahrzeuge mit ihren vorderen rechten Ecken kollidierten.
Szenario 2: Der Beschuldigte fuhr im Kollisionszeitpunkt mit 20-25 km/h auf der Verlängerung der Linksabbiegespur. Sein Fahrzeug befand sich in einer leichten Schräglage, wobei die vordere linke Ecke nur leicht in die Gegenfahrbahn des Zivil- und Strafklägers ragte. Der Zivil- und Strafkläger wich nach links aus, worauf die beiden Fahrzeuge mit ihren vorderen rechten Ecken kollidierten.
Die Aussagen des Beschuldigten (umfassend wiedergegeben im vorinstanzlichen Urteil E. 4.1) sind mit keinem der beiden gemäss Gutachten möglichen Unfallszenarien vereinbar, zumal er wiederholt angab, im Schritttempo geradeaus auf die Kreuzung gefahren zu sein und dort vollständig angehalten zu haben (UA act. 13, 72 f. und 77; GA act. 116 und 117), jedoch betonte, dass er die Räder noch nicht eingeschlagen habe und das Fahrzeug gerade gestanden sei (UA act. 76 und 77; GA act. 117). Es fällt auf, dass der Beschuldigte sein Fahrverhalten wiederholt mit den nach dem Unfall erstellten Fotos und der darauf erkennbaren Lage der Fahrzeuge, deren Radstellung bzw. den fehlenden Bremsspuren begründete (z.B. UA act. 76, 77, 79 und 80). Zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte den entgegenkommenden Zivil- und Strafkläger wahrgenommen hatte, schilderte er nicht einheitlich. Während er zeitweise angab, dass er die Lichter des BMW ein erstes Mal gesehen habe, als er noch weit weg gewesen sei (UA act. 13 und 78), so dass man noch problemlos über die Kreuzung hätte fahren können (UA act. 78), gab er an anderer Stelle an, dass er beim Lichtsignal noch kein Auto gesehen habe. Das Lichtsignal habe geblinkt und er sei nach vorne gefahren (UA act. 77; GA act. 116). Erst als er auf der Kreuzung gewesen sei, habe er das Fahrzeug gesehen und sofort angehalten (UA act. 73 und 77; GA act. 116 f.). Er habe warten wollen, bis das Auto vorbeigefahren und die Spur frei sei (UA act. 72 f. und 77 f.).
Auch die Aussagen der weiteren an der Unfallstelle anwesenden Personen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 f.) sind nicht geeignet, das Unfallgeschehen weiter festzulegen. Der Zivil- und Strafkläger gab an, dass der Beschuldigte plötzlich mit dem ganzen Auto auf seiner Spur gewesen sei
und er eine Vollbremsung gemacht habe, verneinte jedoch ein (bewusstes) Ausweichmanöver nach links (UA act. 13 f. und act. 87 ff.; GA act. 103 f.). Seine Aussagen sind damit nicht mit den im Gutachten erlangten Erkenntnissen, dass der Beschuldigte erst im Begriff war, abzubiegen, und der Zivil- und Strafkläger nach links ausgewichen sei, vereinbar. Gleiches gilt für die Aussagen des an der Unfallstelle anwesenden G., welcher ebenfalls angab, dass der Beschuldigte nach links abgebogen sei und dem Zivil- und Strafkläger die Vorfahrt genommen habe. Der Beschuldigte sei mit dem grössten Teil des Fahrzeugs (sicher über die Hälfte) auf der Spur des Zivil- und Strafklägers gewesen, worauf der Zivil- und Strafkläger abrupt abgebremst habe, wobei der Zivil- und Strafkläger auf seiner Spur geblieben und nur minim ausgewichen sei (UA act. 14 und act. 105 f.). Die beiden Mitfahrer des Beschuldigten, E. und L._____, waren nach eigenen Angaben vor der Kollision abgelenkt, womit aus ihren Aussagen keine Erkenntnisse zum Unfallhergang erlangt werden können (UA act. 13 und 97; GA act. 101).
Aus den Aussagen der befragten Personen können somit keine weiteren Hinweise zum Unfallhergang erlangt werden. Es liegen damit einzig die gemäss Gutachten vom 16. Februar 2023 erlangten und an der Hauptverhandlung weiter erläuterten Erkenntnisse vor (vgl. E. 2.4.3).
Nach welchem der beiden möglichen Szenarien sich der Unfall ereignet hat, kann damit nicht geklärt werden. Ob sich der Beschuldigte bei der Kollision stehend bzw. max. Schritttempo fahrend in einer derartigen Schräglage befand, dass sich bereits ca. 60 cm seines Fahrzeugs in der Fahrbahn des Zivil- und Strafklägers befanden (Szenario 1) oder ob er lediglich in einer leichten Schräglage war und die linke vordere Ecke erst leicht in die Fahrbahn des Zivil- und Strafklägers ragte, der Beschuldigte allerdings bei der Kollision daran war, seine nach links gerichtete Fahrt mit üblicher Abbiegegeschwindigkeit (20-25 km/h) fortzusetzen (Szenario 2), kann jedoch offen bleiben, zumal sich das Fahrzeug des Beschuldigten bei beiden Szenarien in einer Schräglage und mit der rechten vorderen Ecke im Bereich der Gegenfahrbahn befand. Bei beiden Szenarien hatte der Beschuldigte damit – entsprechend dem in der Anklage erhobenen Vorwurf – sein Fahrzeug bereits nach links gelenkt und das Abbiegemanöver eingeleitet, als es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Zivil- und Strafkläger kam. Dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten bei Szenario 2 erst in geringer Schräglage befand, ist unerheblich, zumal das Abbiegemanöver bei dieser Variante aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und unter Berücksichtigung des Anhaltewegs nicht mehr rechtzeitig unterbrochen werden konnte.
Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine übersichtliche Kreuzung ohne signifikante Steigungen. Das Verkehrsaufkommen war zum Unfallzeitpunkt tief und die Strassenbeleuchtung war aufgrund der Dunkelheit eingeschaltet (Gutachten UA act. 60). Es sind damit keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der Beschuldigte den auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Zivil- und Strafkläger nicht rechtzeitig hätte sehen können. Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten steht fest, dass der Zivilund Strafkläger (entgegen der Einschätzung des Beschuldigten; UA act. 13, 72 f. und 78) nicht mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren ist. Für das Szenario 1 wurde gemäss Gutachten eine Ausgangsgeschwindigkeit des Zivil- und Strafklägers von 47– 52 km/h und eine Kollisionsgeschwindigkeit von 32 – 39 km/h sowie für das Szenario 2 eine Ausgangsgeschwindigkeit von 46 – 51 km/h und eine Kollisionsgeschwindigkeit von 27-32 km/h errechnet (UA act. 60). Damit war das Entgegenkommen des Zivil- und Strafklägers für den Beschuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennbar. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht denn auch teilweise hervor, dass er zumindest die Lichter des Zivil- und Strafklägers ein erstes Mal gesehen habe, als dieser noch sehr weit weg gewesen sei (UA act. 13 und 78; vgl. dazu E. 2.4.4.1). Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit im Normalbereich war dessen Eintreffen an der Kreuzung auch zeitlich einschätzbar.
Zusammenfassend ist das Einleiten des Abbiegemanövers durch den Beschuldigten trotz Entgegenkommen des (unbestrittenermassen vortrittsberechtigten) Zivil- und Strafklägers auf der Gegenfahrbahn als sorgfaltswidrig einzustufen. Bei pflichtgemässem Handeln hätte er anhalten und mit dem Einleiten des Abbiegemanövers nach links zuwarten müssen, bis der Zivil- und Strafkläger die Kreuzung passiert hätte (Art. 36 Abs. 3 SVG).
Dass es bei Einleitung eines Abbiegemanövers nach links trotz entgegenkommendem Verkehr zu einer Kollision mit Verletzungsfolgen kommen kann, ist ohne Weiteres vorhersehbar. Der Zivil- und Strafkläger hatte aufgrund einer Verkehrsinsel mit Ampelanlage nur eingeschränkte Möglichkeiten, nach rechts auszuweichen (Gutachten UA act. 55; Sachverständiger GA act. 110). Selbst wenn – wie im Gutachten vom 16. Februar 2023 festgehalten wird (UA act. 55) – üblicherweise mit Ausweichmanövern vom Hindernis weg reagiert wird, handelte es sich (entgegen der Ansicht des Beschuldigten; Berufungsbegründung S. 6) beim Ausweichmanöver nach links um ein noch nachvollziehbares Reaktionsverhalten des Zivil- und Strafklägers, mit welchem aufgrund der Gegebenheiten an der Unfallstelle durchaus zu rechnen war. Der eingetretene Erfolg war damit vorhersehbar.
Hinsichtlich der Frage der Vermeidbarkeit ist zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre. Hätte der Beschuldigte mit dem Einleiten des Abbiegemanövers zugewartet, bis der entgegenkommende und angesichts der übersichtlichen Strassen- und Verkehrsverhältnisse gut sichtbare Zivil- und Strafkläger vorbeigefahren wäre, wäre es aller Voraussicht nach nicht zu einer Kollision gekommen. Der Zivil- und Strafkläger wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Ausweichmanöver veranlasst worden und hätte seine Geradeausfahrt ungehindert fortsetzen können. Die Kollision und entsprechend auch die Verletzung des Zivil- und Strafklägers hätten damit bei sorgfältigem Handeln des Beschuldigten vermieden werden können. Ob es bei einem anderen Ausweichverhalten des Zivil- und Strafklägers nicht zu einer Kollision gekommen wäre, ist nicht von Relevanz.
Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juni 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 780.00 (ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe).
Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat mit zutreffender und von den Parteien unbeanstandet gebliebener Begründung eine Geldstrafe als angemessen erachtet und eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 1. Juni 2022 (UA act. 1 f.) gebildet (Art. 49 Abs. 2 StGB). Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach zunächst für die fahrlässige Körperverletzung als schwerste Tat eine Einsatzstrafe zu bilden und diese um die rechtskräftige Grundstrafe (10 Tagessätze Geldstrafe) wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; UA act. 1 f.) angemessen zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen ist, wobei sich nach Abzug der Grundstrafe die Zusatzstrafe ergibt (vorinstanzliches Urteil E. 7.2.1 ff.; vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Der Zivil- und Strafkläger erlitt eine Abrissfraktur am Handgelenk. Die Verletzung war zwar mit Einschränkungen (Gips) und einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit (UA act. 40) verbunden, heilte jedoch folgenlos aus. Es ist entsprechend von noch leichten Tatfolgen auszugehen. Der Unfall ereignete sich an einer übersichtlichen Stelle mit geringem Verkehrsaufkommen. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, zu erkennen, dass ein gefahrloses Abbiegen nach links wegen des entgegenkommenden vortrittsberechtigten Zivil- und Strafklägers nicht möglich war. Es ist indessen zugunsten des Beschuldigten zu beachten, dass er das Abbiegemanöver gerade erst eingeleitet hatte und erst leicht in die Gegenfahrbahn eingedrungen war, als der Zivil- und Strafkläger nach links auswich und es zur Kollision kam. Zudem war auch der Beschuldigte vom Unfall betroffen. Es ist damit – mit der Vorinstanz – von einem leichten Verschulden auszugehen, womit 30 Tagessätze angemessen erscheinen.
Die Täterkomponente ist neutral zu werten. Als Vorstrafe ist lediglich die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juni 2022 erfolgte Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu einer Busse von Fr. 400.00 (UA act. 1 f.) zu beachten. Diese fällt indessen vorliegend wegen ihrer Geringfügigkeit nicht ins Gewicht. Aspekte, welche sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könnten, fehlen. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen.
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen um die rechtskräftige Grundstrafe zu erhöhen, wobei die Grundstrafe nicht zu überprüfen ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 ff.). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juni 2022 ausgesprochene Grundstrafe beträgt 10 Tagessätze. Da keinerlei sachlicher
Zusammenhang zu der neuen Tat besteht, erscheint der Gesamtschuldbeitrag nicht unerheblich. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 7 Tagessätze auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 37 Tagessätzen erscheint angemessen.
Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe von 10 Tagessätzen abzuziehen, womit sich eine (im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil leicht reduzierte) Zusatzstrafe von 27 Tagessätzen ergibt.
Mangels entsprechender Ausführungen im Berufungsverfahren ist von unveränderten Einkommensverhältnissen des Beschuldigten und damit nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 auszugehen (GA act. 114). Nach Abzug des von der Vorinstanz berücksichtigten Pauschalabzugs für Steuern, Krankenkasse, etc. von 25 % ergibt sich eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) Fr. 120.00 (so auch vorinstanzliches Urteil E. 7.6.1).
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 7.4 f.).
Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1).
Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2), erweist sich eine Busse von Fr. 600.00 als angemessen.
Nach dem anwendbaren Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Insgesamt ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juni 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 27 Tagen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 20'731.85 Schadenersatz (zuzüglich Zins von 5 % Zins seit dem 30. April 2022) an den Zivil- und Strafkläger. Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers von Fr. 2'000.00 wies sie ab.
Die Abweisung der Genugtuungsforderung ist unangefochten geblieben und entsprechend nicht zu überprüfen.
Der Beschuldigte führte mit Berufung aus, dass die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers nicht hinreichend substantiiert sei und bestritten werde. Hinsichtlich des geltend gemachten Mietzinses von Fr. 1'195.00 seien keine Belege für den Bestand des Mietverhältnisses eingereicht worden. Zudem liege keine Vermögensschädigung vor, da diese Auslagen unabhängig vom Unfall angefallen seien. Auch für die Kosten des Ersatzfahrzeuges und Abschleppkosten lägen keine Belege vor (Berufungsbegründung S. 13 f.; Stellungnahme vom 30. September 2025 S. 3).
Der Zivil- und Strafkläger machte mit Eingabe vom 10. September 2025 geltend, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten habe. Seine Einwendungen im Berufungsverfahren seien damit verspätet und im Übrigen auch unrichtig. Die Höhe und Bezahlung des Mietzinses sei mit Hilfe eines Beleges nachgewiesen (S. 3 f.).
Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Ein Novenverbot besteht vorliegend nicht (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO e contrario). Auf die vom Beschuldigten erst im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mietzinse, die Kosten des Ersatzfahrzeuges und die Abschleppkosten ist damit einzugehen.
Inwiefern der Zivil- und Strafkläger seine Wohnung zufolge des Unfalls nicht beziehen konnte bzw. ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, wird weder dargelegt noch belegt. Weiter fehlen Belege zur tatsächlichen Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges bzw. den entsprechenden Kosten sowie hinsichtlich konkret angefallener Abschleppkosten. Diesbezüglich ist
der Zivil- und Strafkläger seiner Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die betreffende Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 2'535.65 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. April 2022 gemäss Art. 126 Abs. 2 b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.
Die weiteren mit Eingabe vom 13. Februar 2024 geltend gemachten (GA act. 34 ff.) und von der Vorinstanz gutgeheissenen (E. 8.3) Schadenspositionen (Totalschaden am BMW und Standgebühr) werden im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten, womit diese vorliegend nicht zu überprüfen sind. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, dem Zivilund Strafkläger Fr. 18'196.20 Schadenersatz (zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. April 2022) zu bezahlen.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ist zu bestätigen, womit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Kosten, die durch die abgewiesene Genugtuungsforderung bzw. die auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung entstanden sind, sind nicht ersichtlich, weshalb der Zivil- und Strafkläger keine Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO).
Dem Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Der Vertreter des Zivil- und Strafklägers hat mit Kostennoten vom 30. September 2022 (GA act. 67 f.), 12. Februar 2024 (GA act. 69 ff.) und 25. September 2024 (GA act. 130 f.) einen Aufwand von 6, 51.58 und 17.33 Stunden, insgesamt 74.91 Stunden, geltend gemacht, was die Vorinstanz als angemessen erachtete. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 200.00 bzw. 220.00 zur Bezahlung einer Entschädigung an den Zivil- und Strafkläger von insgesamt Fr. 17'349.00 (inkl. Auslagen und MwSt; vorinstanzliches Urteil E. 12.2).
Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass der Stundenaufwand von insgesamt 74.91 Stunden unangemessen hoch sei und beantragt eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes auf das Mass desjenigen des
im erstinstanzlichen Verfahren mandatierten Verteidigers (51 Stunden; Berufungsbegründung S. 15 f.).
Der Zivil- und Strafkläger beantragt mit Berufung die Anwendung des mit Honorarvereinbarung vom 17. Mai 2022 vereinbarten (§§ 14 und 19 des baselstädtischen Honorarreglements entsprechenden) Stundenansatzes von Fr. 350.00, weshalb der Beschuldigte ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 27'914.10 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. April 2022 auszurichten habe (Berufungserklärung S. 3 f.).
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig wird (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Bemessung der notwendigen Aufwendungen liegt im richterlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.5). Die Notwendigkeit bezieht sich im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8).
Die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juni 2023 betreffend das Verfahren gegen den Zivil- und Strafkläger (als beschuldigte Person) und die vom Beschuldigten dagegen erhobenen Beschwerde (UA act. 225 ff.) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen. Der Beschuldigte wurde bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer SBK.2023.203 vom 28. September 2023 (Nichteintretensentscheid) zur Ausrichtung einer Entschädigung an den Zivil- und Strafkläger für das Beschwerdeverfahren verpflichtet (UA act. 274). Die Positionen vom 28. Juni 2023 bis und mit 13. Oktober 2023 sowie vom 27. November 2023 sind damit zu streichen (insgesamt 7.83 Stunden). Nicht zu entschädigen sind sodann die geltend gemachten rein administrativen Aufwendungen (Terminvereinbarungen vom 23. Januar 2023, 3. Januar 2024 und 4. April 2024; zwei Adressauskünfte vom 23. Mai 2024; Weiterleitung Vorladung vom 20. September 2022 und 23. Januar 2023; Fristerstreckungsgesuch vom 8. Januar 2024). Dies führt zu einer Kürzung um weitere 1.25 Stunden.
Insgesamt sind die geltend gemachten Aufwendungen um 9.08 Stunden zu kürzen (8.33 Stunden bis zum 31. Dezember 2023; 0.75 Stunden ab dem 1. Januar 2024). Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 65.83 Stunden (34.92 Stunden bis zum 31. Dezember 2023; 30.91 Stunden
ab dem 1. Januar 2024), welcher zwar hoch, angesichts der Dauer des Verfahrens (rund 2 Jahre und vier Monate bis zur vorinstanzlichen Verhandlung), des eingeholten Gutachtens sowie der durchgeführten Einvernahmen jedoch gerade noch angemessen erscheint.
Der für Strafverfahren im Kanton Aargau anwendbare Stundenansatz wird im Anwaltstarif des Kantons Aargau (AnwT) festgelegt. Entgegen der Ansicht des Zivil- und Strafklägers sind abweichende Honorarvereinbarungen zwischen dem Privatkläger und dessen Vertreter oder Tarifordnungen anderer Kantone für die gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu entrichtende Entschädigung nicht relevant. Gemäss § 9 Abs. 2 bis i.V.m. Abs. 3 AnwT beträgt der Regelstundenansatz für die Entschädigung der Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 240.00. Dass die Vorinstanz den Ansatz für die unentgeltliche Vertretung als massgeblich erachtete (vorinstanzliches Urteil E. 12.1; § 9 Abs. 3 bis AnwT), dürfte auf einem Versehen beruhen, zumal der Zivil- und Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren nicht unentgeltlich vertreten war bzw. ist. Entsprechend gelangt (für das gesamte vorinstanzliche Verfahren; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2) der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zur Anwendung.
Damit hat der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 17'555.85 auszurichten (inkl. Auslagenpauschale von 3 %, 7.7 % MwSt für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2023 [Fr. 664.60] und 8.1 % MwSt für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2024 [Fr. 618.90]). Auf die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen keine Zinsen an (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des erfolgten Schuldspruchs. Er obsiegt betreffend die teilweise auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung (Fr. 2'535.65 zuzüglich Zins; gutgeheissen Fr. 18'196.20 zuzüglich Zins). Die nur leicht höhere Parteientschädigung, die er dem Zivil- und Strafkläger auszurichten hat (Fr. 17'555.85 anstatt von der Vorinstanz zugesprochene Fr. 17'349.00), sowie die leichte Reduktion der bedingten Geldstrafe (27 Tagessätze zu Fr. 120.00 anstatt 30 Tagessätze zu Fr. 120.00) und der Verbindungsbusse (Fr. 600.00 anstatt Fr. 780.00) vermögen sich nicht auf die Kostenverteilung auszuwirken.
Der Zivil- und Strafkläger unterliegt mit seiner Berufung betreffend die geforderte, den vorinstanzlich zugesprochenen Betrag um Fr. 10'358.25 übersteigende Parteientschädigung vollumfänglich. Zudem unterliegt er hinsichtlich der teilweisen Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Dagegen obsiegt er mit seinen Anträgen betreffend die Bestätigung des Schuldspruchs.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat kein Rechtsmittel eingelegt. Sie obsiegt mit ihren Anträgen zur Berufung des Beschuldigten weitgehend. Dass die Strafe leicht geringer ausgefallen ist, vermag keine Kostenauflage zulasten der Staatskasse zu begründen.
Angesichts des hohen auf die Beurteilung des Schuldspruchs entfallenen Arbeitsaufwands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 E. 2.2 und 2.4) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten im Umfang von 3/4 sowie dem Zivil- und Strafkläger im Umfang von 1/4 aufzuerlegen.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1 m.w.H.). Der Zivil- und Strafkläger hat entsprechend seinem Obsiegen einen Anspruch auf Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat gegenüber dem Zivil- und Strafkläger Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang seines Obsiegens (vgl. BGE 147 IV 47; Art. 432 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Der Zivil- und Strafkläger weist mit Kostennoten vom 2. Mai 2025, 22. Mai 2025 und 10. September 2025 einen Aufwand für das Berufungsverfahren von insgesamt 24.84 Stunden aus. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz bestimmt sich nach dem im Anwaltstarif des Kantons Aargau vorgesehenen Regelstundenansatz für die Entschädigung der Vertretung der Privatklägerschaft von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2 bis i.V.m. Abs. 3 AnwT), wogegen Honorarvereinbarungen oder ausserkantonale Tarife unbeachtlich bleiben (vgl. E. 6.1.3.3). Damit ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 6'637.85 (inkl. Auslagenpauschale von 3%, ausmachend Fr. 178.85, und 8.1 % MwSt, ausmachend Fr. 497.40). Hiervon hat der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger 3/4, ausmachend Fr. 4'978.40, zu entschädigen.
Der Beschuldigte macht mit Kostennote vom 30. September 2025 einen Aufwand von 24.3 Stunden geltend. Darin enthalten sind indessen Auf-
wendungen im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen, welche nicht zu entschädigen sind. Dies führt zu einer Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwandes um 90 Minuten (Aufwendungen vom 23. Juni 2025 – 12. August 2025) auf 22.8 Stunden. In Anwendung des Regelstundenansatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2 bis AnwT) ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 6'092.70 (inkl. Auslagenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 164.15, und 8.1 % MwSt, ausmachend Fr. 456.55). Der Zivil- und Strafkläger hat dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 1'523.20 auszurichten.
Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG.
Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juni 2022 in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 42, 44, 47, 49 und 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 27 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 600.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'196.20 nebst Zins von 5% seit dem 30. April 2022 zu bezahlen.
Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers von Fr. 2'535.65 zzgl. 5 % Zins seit 30. April 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen.
3.2. (in Rechtskraft erwachsen) Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers von Fr. 2'000.00 wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 152.00, insgesamt Fr. 2'652.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4, ausmachend Fr. 1'989.00, und dem Zivil- und Strafkläger zu 1/4, ausmachend Fr. 663.00, auferlegt.
Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'978.40 auszurichten.
Der Zivil- und Strafkläger hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'523.20 auszurichten.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 13'670.45 (inkl. Anklagegebühr und Kosten für das Gutachten; exkl. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte hat seine vorinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.
Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 17'555.85 auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt).
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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