Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.299 (ST.2023.37; StA.2022.2073) Urteil vom 22. Januar 2026 BesetzungOberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin L. Stierli AnklägerinStaatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, [...] BeschuldigterA., geboren am tt.mm.1990, von Honduras, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B., [...] GegenstandVergewaltigung usw.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 2. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornografie, mehrfachen Diebstahls (z.T. geringfügig), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung.
Mit Urteil vom 26. Juni 2024 stellte das Bezirksgericht Zurzach das Verfahren in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung betreffend Anklageziffer 13.3 ein und sprach den Beschuldigten im Übrigen gemäss Anklage schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe. Es widerrief die mit zwei Strafbefehlen gewährten bedingten Geldstrafen. Zudem verhängte es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete es.
Mit Berufungserklärung vom 8. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Auf die Widerrufe hinsichtlich der bedingt ausgesprochenen Strafen sei zu verzichten.
Mit Anschlussberufungserklärung vom 23. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Am 17. Februar 2025 reichte sie eine vorgängige Begründung der Anschlussberufung ein.
Der Beschuldigte reichte am 18. März 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Am 8. April 2025
reichte der Beschuldigte eine Anschlussberufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
Mit Berufungsantwort vom 11. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
Die Berufungsverhandlung fand am 22. Januar 2026 statt.
Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] und versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Strafe, der Widerrufe und der Landesverweisung angefochten. In den übrigen Punkten ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben und eine Überprüfung findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 und 2 (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. und 24. Dezember 2021 erschien die Geschädigte C., geb. tt.mm.2005, Q-Strasse, R., beim damaligen Wohnort des Beschuldigten in S._____, T-Strasse, um eine Jacke abzuholen. Nachdem die Geschädigte in die Wohnung kam und auf der Toilette war, packte der Beschuldigte die Geschädigte, küsste sie und zog sie an den Armen ins Schlafzimmer. Der Beschuldigte äusserte gegenüber der Geschädigten, wenn sie nicht mitmache, würde er sie schlagen oder ihr sonst einen Nachteil zufügen. Er schlug ihr sodann mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht. Er zog der Geschädigten die Kleider aus, warf sie mit dem Rücken auf das Bett, packte ihre Handgelenke und drückte die erhobenen Arme der Geschädigten an den Handgelenken gegen das Bett. Der Beschuldigte begab sich über die Geschädigte und versuchte dabei mit seinem Penis vaginal in die Geschädigte einzudringen, was ihm schliesslich gelang. Er penetrierte die Geschädigte daraufhin mehrfach vaginal. Während des gesamten Vorgangs schlug der Beschuldigte der Geschädigten wiederholt mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen den Körper und packte sie unter anderem am Hals und drückte dabei zu, wodurch die Geschädigte Mühe mit dem Atmen hatte. Der Beschuldigte unterbrach nach mehrfacher Penetration den vaginalen Verkehr, rutschte auf ihr mit der Hüfte nach vorne bis zum Brust-/Dekolleteebereich der Geschädigten und führte seinen Penis an ihren Mund. Er packte die Geschädigte am Hinterkopf an den Haaren und bewegte ihren Kopf zu seinem Penis, um die Geschädigte zum Oralverkehr zu bewegen, was sie dann auch tat. Der Beschuldigte hielt dabei die Geschädigte am Kopf und drückte diesen gegen seinen Penis. Die Geschädigte versuchte den Beschuldigten dabei mit den Händen von sich wegzustossen, was ihr aber nicht gelang. Als der Beschuldigte wieder zu
Vaginalverkehr wechseln wollte und sich deshalb etwas aufrichtete, gelang es der Geschädigten, sich zu drehen. Auf ihren Knien und Händen versuchte sie vom Bett zu flüchten. Der Beschuldigte packte die Geschädigte daraufhin erneut und zog sie zurück zu sich. Die Geschädigte befand sich in diesem Moment auf allen Vieren mit dem Gesäss zum Beschuldigten auf dem Bett. Der Beschuldigte packte die Arme der Geschädigten, zog diese nach hinten und hielt die Geschädigte in dieser Position fest, während er von hinten erneut vaginal in sie eindrang und sie wiederum wiederholt penetrierte. Die Geschädigte versuchte sich mit dem Oberkörper flach auf das Bett zu legen, um die Penetration zu unterbrechen, was den Beschuldigten nicht am Weitermachen hinderte. Als der Beschuldigte schliesslich von der Geschädigten abliess, stand sie auf, zog sich an und verliess die Wohnung. Der gesamte Vorfall dauerte rund 10 bis 15 Minuten. Die Geschädigte äusserte während dessen wiederholt «hör bitte auf», «nein» und versuchte den Beschuldigten mit den Händen von sich weg zu stossen, was ihr aber angesichts des Gewichts des Beschuldigten nicht gelang. Da die Geschädigte zudem vorgängig Cannabis konsumiert hatte, war sie in ihrer Handlungsfähigkeit und Wahrnehmung zudem geschwächt. Die Geschädigte hatte ausserdem Schwierigkeiten beim Atmen. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigten die sexuellen Handlungen nicht wollte und er sie mit den vorgenannten Handlungen, namentlich den anfänglichen Gewaltandrohungen, den Schlägen und dem Festhalten zum Vaginal- und Oralverkehr zwang. Sodann wusste er um ihren durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigten Zustand. Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 8 (versuchte Nötigung) Folgendes vorgeworfen: Als die Geschädigte C._____ dem Beschuldigten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 2022 angab, dass sie ihn wegen Sexualdelikten zu ihrem Nachteil anzeigen wolle, äusserte der Beschuldigte am Telefon, dass er ihr Leben zerstören werde, wenn sie ihn anzeige. Er würde alles machen, dass sie sich schämen werde, mitunter würde er die von ihr gemachten Sexvideos [Ziff. 4 der Anklage] veröffentlichen. Die Geschädigte fürchtete, dass der Beschuldigte seine Ankündigung wahrmachen würde, weshalb sie sich zunächst gegen die Anzeigeerstattung entschied und erst am 18. März 2022 schliesslich zur Polizei ging. Der Beschuldigte wusste und wollte, rechnete zumindest damit und nahm in Kauf, dass die Geschädigte sich vor der Wahrmachung seiner Drohungen fürchten würde und beabsichtigte die Geschädigte mit seinen Äusserungen von einer Anzeigeerstattung abzuhalten.
Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass C._____ keineswegs als naiv und unerfahren angesehen werden könne und sie durchaus die intellektuelle Fähigkeit besitze, Aussagen zu erfinden (Berufungsbegründung, S. 12). Ein Motiv für die Falschbelastung sei darin zu sehen, dass der Beschuldigte mit C._____ aufgrund ihrer zahlreichen Lügen nichts mehr habe zu tun haben wollen, was diese nicht habe akzeptieren wollen (Berufungsbegründung, S. 13). Diese Umstände würden an der Glaubwürdigkeit von C._____ zweifeln lassen (Berufungsbegründung, S. 14). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit würden sich in den Aussagen von C._____ Widersprüche im Kerngeschehen finden und ihre Ausführungen seien nicht immer logisch (Berufungsbegründung, S. 16 ff.).
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung strafbar (Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der Vergewaltigung strafbar (Art. 190 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung]; BGE 148 IV 234 E. 3.3 f.; BGE 147 IV 409 E. 5.4 f.; BGE 131 IV 107 E. 2; BGE 126 IV 124 E. 3).
Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und C._____ über Snapchat kennengelernt haben, wobei sich der Beschuldigte als 20-jähriger ausgegeben hat. In der Folge kam es zu mehreren Treffen, anlässlich derer es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, sowohl vaginal als auch oral, gekommen ist (Untersuchungsakten [UA] act. 286, 306 und Gerichtakten [GA] act. 38 f.). Unbestritten ist ebenso, dass C._____ zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember ihre Jacke beim Beschuldigten abgeholt hat (UA act. 294 und act. 391). Strittig ist, ob es bei dieser Gelegenheit zu einer Vergewaltigung von C._____ sowie einer sexuellen Nötigung derselben gekommen ist.
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Der Beschuldigte erklärte in seiner ersten Einvernahme, dass es während ihrer Beziehung zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, bestritt jedoch, sexuelle Handlungen an C._____ gegen deren Willen vorgenommen zu haben (UA act. 335). Als C._____ ihre Jacke bei ihm abgeholt habe, hätten sie gar nichts zusammen gehabt (UA act. 342). Vor
Vorinstanz erklärte er dann, dass sie an jenem Dezembertag einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (GA act. 41). Darin ist zwar ein gewisser Widerspruch zu erkennen, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen der ersten Einvernahme am 20. Juli 2022 (und damit bereits über ein halbes Jahr nach dem angeblichen Vorfall) und der vorinstanzlichen Befragung am 26. Juni 2024 zwei Jahre vergangen sind. Zudem ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an jedes Datum erinnert, an welchem er mit C._____ Geschlechtsverkehr hatte, zumal es während ihrer Beziehung normal war, sexuell aktiv miteinander zu sein. Der Beschuldigte macht geltend, C._____ nicht vergewaltigt zu haben, und, wenn dem so ist, wäre es auch nicht verwunderlich, wenn der Geschlechtsverkehr an jenem Dezembertag für ihn nichts Spezielles gewesen und nachhaltig im Gedächtnis geblieben wäre.
In Bezug auf die Aussagen von C._____ gilt es vorweg zu beachten, dass diese anlässlich ihrer ersten Einvernahme, welche drei Monate nach dem Vorfall stattfand, aussagte, dass sie den Vorfall sowohl mit ihren Eltern als auch ihrer besten Freundin D._____ besprochen habe (UA act. 300). Damit sind Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen nicht auszuschliessen. Weiter besteht auch die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung können ihre Aussagen selbst bei einer nicht auszuschliessenden Möglichkeit von fremd- und autosuggestiven Prozessen jedoch stets auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
Die Aussagen von C._____ sind einerseits widersprüchlich und zudem auch wenig detailliert und oberflächlich gehalten. Bei der Polizei machte sie einen klaren Unterschied zwischen dem 1. und dem 2. Vorfall. Dabei ist mit dem 1. Vorfall die Situation gemeint, wo der Beschuldigte sie beim Geschlechtsverkehr ohne ihr Wissen gefilmt hat. Dieser Vorwurf wird vom Beschuldigten anerkannt (UA act. 338). C._____ schilderte, dass während dieses initial einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs der Beschuldigte sie dann zu mehr gedrängt habe, obwohl sie nicht gewollt habe. Er habe sie gewürgt, bis sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Er habe auch seinen Penis so fest in ihren Rachen gedrückt, sodass sie habe würgen müssen (UA act. 288). Zuerst hätten sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit
Kondom gehabt und der Beschuldigte habe in das Kondom ejakuliert (UA act. 289 und 291), beim direkt anschliessenden ungewollten Oralverkehr habe der Beschuldigte erneut einen Orgasmus im Mund von C._____ gehabt (UA act. 289). Der 2. Vorfall sei dann ca. 2 Wochen später gewesen, als sie die Jacke beim Beschuldigten habe abholen wollen. Er habe sie geküsst, am Handgelenk gepackt und ins Schlafzimmer gezogen. Er habe sie ausgezogen und ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Er habe sie gewürgt, geschlagen und beleidigt (UA act. 294). Er habe dann auf die Matratze ejakuliert (UA act. 295). Mehr als das sei nicht gewesen (UA act. 295). Detaillierter beschreibt C._____ den Vorgang der Vergewaltigung, den technischen Ablauf vom Zerren ins Schlafzimmer und dem Ausziehen nicht. Es fehlen Schilderungen der Gefühlslage während und nach der Vergewaltigung. Sie schien sich offenbar auch gar keine Sorgen um eine ungewollte Schwangerschaft zu machen, selbst wenn der Beschuldigte auf die Matratze ejakuliert hat. Diese Oberflächlichkeiten damit zu erklären, dass bei der Polizei keine kindsgerechte Einvernahme stattgefunden habe und sich C._____ nicht wirklich habe öffnen können, erscheinen abwegig (vgl. so im vorinstanzlichen Urteil, S. 23 unten). Einerseits war C._____ zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits 16 ½-jährig, näher an einer erwachsenen Person als bei einem Kind. Andererseits schien sie, nach einem kurzen zögern («Also... muss ich es unbedingt sagen? » UA act. 287), keine Mühe zu haben, die Handlungen mit folgenden Worten zu umschreiben: «Wir haben angefangen zu ficken. [...] Ich habe ihn gelutscht. Wir fickten wieder» (UA act. 288). Das sind offensichtlich nicht die Worte einer zurückhaltenden, scheuen und gehemmten Person. Betreffend ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ist zwar zu beachten, dass diese über ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden hat, aber dennoch ist auffällig, dass C._____ nunmehr nur noch einen Vorfall als Vergewaltigung erachtet und beschreibt, während sie bei der Polizei zwei unterschiedliche Vorfälle, wo es zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, schilderte. Den Vorfall, wo es zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, beschrieb sie erneut sehr oberflächlich. Es sei passiert, als sie ihre Jacke habe abholen wollen: «er het mich nachher wie zwunge gha, ih sis Schlaffzimmer zgha ...» (UA act. 312). Er habe sie einfach gepackt und ins Schlafzimmer geschleppt, er habe sie auch ins Gesicht geschlagen. Er habe sie ausgezogen, da habe er sie auch geschlagen und gedroht. Auf Nachfrage, wie er denn gedroht habe, antwortete C._____ mit «Droht, also, er het gseit, so, wenn das ned machsch oder so passiert dir das und das. Aber ich weiss nüm genau was er gseit het» (UA act. 313). Diese Schilderung ist wenig detailliert und zudem auch nicht unbedingt plausibel, denn es ist nicht wirklich ersichtlich, womit der Beschuldigte sie denn bedroht haben soll. Sie bringt auch erstmals vor, dass sie «drauf» gewesen sei und der Beschuldigte dies wohl ausgenützt habe (UA
act. 314), wobei sie bei der Polizei noch explizit verneinte, Drogen genommen zu haben (UA act. 300). Zuerst schilderte C._____ dann, dass das ganze etwa 10/15 Minuten gegangen sei, es dann fertig gewesen sei, sie sich wieder angezogen habe und gegangen sei, wobei sie ihm noch gesagt habe, dass sie ihn anzeige, worauf der Beschuldigte nichts gesagt habe (UA act. 314). Wenig später, auf die Frage, weshalb sie den Vorfall nicht direkt der Polizei gemeldet habe, erklärte C., dass der Beschuldigte sie bedroht habe, ihr Leben zu zerstören, wenn sie ihn anzeige (UA act. 319). Im Widerspruch zur ersten Einvernahme, erklärte C. dann, dass sie denke, dass der Beschuldigte ein Kondom getragen habe (UA act. 321). Die Staatsanwältin frage C._____ dann auch, ob es noch zu Oralverkehr gekommen sei, worauf C._____ zuerst sagt «Oralverkehr ja». Auf Nachfrage, ob es am gleichen Tag wie die geschilderte Vergewaltigung zu Oralverkehr gekommen sei, antwortete C._____ dann «Ja er hat... ah ja stimmt das han ich vergesse zsege. Er het mich nachher au zwunge» (UA act. 321). Vor Vorinstanz schilderte sie die Vergewaltigung schlicht so: «Ich bin zu ihm gekommen, ich weiss nicht genau, wie es abgelaufen ist. Er hat mich nachher gezwungen mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben». Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten, ob sie noch wisse, wie er sie gezwungen habe, antwortete C.: «Er hat mich gezwungen ins Bett. Er hat mich halt ans Bett gedrückt und hat mich gezwungen und mich ausgezogen». Auf erneute Nachfrage des Gerichtspräsidenten, ob sie es nicht wisse oder ob sie es nicht sagen wolle, weinte C. und erklärte, dass es ihr leidtue. Sie habe ein Trauma und wolle nicht (GA act. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte C._____ erneut keine detaillierten Schilderungen zur Vergewaltigung machen. Sie habe die Jacke abholen wollen, der Beschuldigte habe sie gepackt, gegen die Wand gedrückt und aufs Bett geworfen. Es habe Vaginalverkehr und auch noch Oralverkehr gegeben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Weitere Details zum genauen Ablauf, beispielsweise wie er ihre Kleidung ausgezogen hat, fehlen komplett. Ob der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt habe, wisse sie nicht mehr, sie schilderte aber auch nicht, dass sie Angst vor einer Schwangerschaft gehabt hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Zusammenfassend bestehen einerseits Unklarheiten und Widersprüche was den Ablauf betrifft, ob und wann es zu Oralverkehr gekommen ist. Andererseits sind die Schilderungen der Vergewaltigung sehr vage und allgemein gehalten. Sobald nach konkreten Details gefragt wurde, verschloss sich C._____, auffallend gerade in den Aussagen vor Vorinstanz. Dieses Aussageverhalten, insbesondere, dass sie so traumatisiert davon sei, dass sie es nicht sagen könne, passt nicht zu ihren anderen Aussagen, wo sie
relativ freimütig aussagt, wie und wo sie mit dem Beschuldigten «gefickt» habe. Sodann ist nicht ausser Acht zu lassen, dass einige Informationen erst auf explizite Nachfrage bestätigt worden sind. Bei der Polizei wurde C._____ u.a. gefragt, weshalb sie beim ungewollten Oralverkehr denn nicht zugebissen habe, worauf C._____ gleich sagte, das habe sie ja gemacht (UA act. 292). In der Schilderung bei der Staatsanwaltschaft, wo C._____ erst auf Nachfrage, ob es überhaupt zu Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen sei, vom Oralverkehr erzählt, fehlt die Schilderung, dass sie sich u.a. damit gewehrt habe, indem sie in den Penis gebissen habe. Auch nicht schlüssig ist sodann die Aussage, dass sie nicht früher zur Polizei gegangen sei, weil sie vom Beschuldigten bedroht worden sei. Sie macht wiederholt die Aussage, dass sie ihm beim Verlassen der Wohnung gesagt habe, dass sie ihn anzeigen werde, woraufhin der Beschuldigte nichts gesagt habe. Die Drohung sei erst später am Telefon erfolgt (UA act. 319). An eine Drohung konnte sich C._____ anlässlich ihrer Befragung vor Obergericht nicht mehr erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Dazu befragt, weshalb sie die Anzeige erst nach drei Monaten gemacht habe, erklärte C._____ an der Berufungsverhandlung, dass sie vor dem Beschuldigten Angst gehabt hätte, dass er ihr etwas antun könnte, wenn sie Anzeige mache, ohne jedoch konkret eine entsprechende Drohung vom Beschuldigten schildern zu können (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Sodann bestand offenbar auch nach der angeblichen Vergewaltigung noch Kontakt zwischen dem Beschuldigten und C.. Diese schrieb ihm über WhatsApp am 28. Dezember 2021 und damit nach der angeblichen Vergewaltigung (Tatzeitpunkt gemäss Anklage zwischen dem 1. bis 24. Dezember 2021), dass sie ihn liebe (UA act. 265). Dies damit abzutun, dass es sich bei C. um ein junges liebestrunkenes Mädchen handelte, welche die Vergewaltigung noch nicht als solche richtig habe einordnen können (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 25 oben), geht fehl und vermag insbesondere die übrigen Defizite in den Aussagen von C._____ nicht wettzumachen. Somit ist auch das Verhalten von C._____ dem Beschuldigten gegenüber nach der angeblichen Vergewaltigung mit den Vorwürfen nicht in Einklang zu bringen. Was ein mögliches Motiv für die Belastungen anbelangt, so erscheint es aufgrund der versendeten WhatsApp-Nachricht am 28. Dezember 2021 von C._____ an den Beschuldigten, dass sie ihn noch liebe und die tags darauf versendete Nachricht («egal, was ich gmacht ha, ich entschuldige mich, es tuet mir leid, chönne mir ned einfach zäme bliibe? Aber du gisch leider uf», UA act. 265) naheliegend, dass sich C._____ weiterhin eine Beziehung mit dem Beschuldigten gewünscht hat, dieser jedoch keine mehr wollte. Ebenso ist es durchaus möglich, dass C._____ den Beschuldigten verdächtigt hat, die von ihr aufgenommenen Videos beim Geschlechts- und Oralverkehr in Umlauf gebracht zu haben und sie sich damit rächen wollte.
Dies kann aber letztlich offen bleiben und muss nicht abschliessend geklärt werden. In einer Gesamtwürdigung ergeben sich aufgrund der Aussagen von C._____ erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 und 2 sowie 8 so zugetragen hat. «In dubio pro reo» hat ein Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung zu erfolgen.
Der Beschuldigte hat sich demnach – was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist – der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Pornografie, des mehrfachen Diebstahls, teilweise geringfügig, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – unter Einbezug der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Nötigung – zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Gesamtgeldstrafe (mit den Widerrufsstrafen) von 160 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 für 90 Tagessätze Geldstrafe sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2021 für 25 Tagessätze Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Während für den geringfügigen Diebstahl, den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung Bussen auszusprechen sind, sehen die Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung eine Geldstrafe vor. Die Tatbestände der sexuellen Handlung mit einem Kind [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], der Pornografie [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Der Beschuldigte verfügt über drei Vorstrafen. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juni 2016 wurde er wegen Raubes und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 250.00 verurteilt. In diesem Verfahren wurden ihm 78 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2021 wegen versuchten Betrugs als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat sich namentlich von der unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, in welchem Verfahren er sich für 78 Tage in Untersuchungshaft befunden hat, und wovon er knapp vier Monate abgesessen hat, unbeeindruckt gezeigt. Davon zeugen auch die Art und Weise der von ihm begangenen Straftaten, hinsichtlich welcher er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Es erscheint somit schon im Hinblick auf die Zweckmässigkeit und präventiven Effizienz angezeigt, für sämtliche Straftaten, für welche sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, eine Freiheitsstrafe auszufällen.
Als Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen und Schwere des Verschuldens – vorliegend der erste Fall sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30 Juni 2024 geltenden Fassung] festzusetzen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der zum Tatzeitpunkt 30-jährige Beschuldigte nahm via Snapchat Kontakt mit der damals noch 15-jährigen C._____ auf, wobei ihm ihr Alter ab Kennenlernen bekannt war. Er gab sich dabei als 20-Jähriger aus. Bald darauf kam es zu einem ersten Treffen und dabei auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Bei vaginaler Penetration handelt es sich im breiten Spektrum aller von Art. 187 StGB erfassten Handlungsweisen um eine der gravierendsten Formen mit grundsätzlich sehr hoher Eingriffsintensität und entsprechend schwerem Verschulden. Dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich, d.h. ohne Zwang oder psychischen Druck seitens des Beschuldigten erfolgte, gereicht ihm nicht zum Vorteil, andernfalls der Tatbestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung zu prüfen gewesen wären. Die Auswirkungen auf die sexuelle und seelische Entwicklung von C., welche die sexuellen Handlungen freiwillig mitgemacht hat und auch schon über vorangehende sexuelle Erfahrungen verfügte, lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen. Mögliche negative Folgen werden oft erst nach Jahren manifestiert, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/20221 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). C. war zum Tatzeitpunkt kurz vor Erreichen der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren, wobei diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Die sexuelle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C._____ wurde auch nach deren 16. Geburtstag weitergeführt und auch noch nachdem C._____ das wahre Alter des Beschuldigten herausgefunden hat, was das Risiko von langanhaltenden negativen Folgen bei C._____ aufgrund der sexuellen Handlungen kurz vor ihrem 16. Geburtstag mit dem Beschuldigten als gering erscheinen lassen. Dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts
6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 sowie 7B_229/2022 vom 29. November 2023). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre vielmehr ein Leichtes und Einfaches gewesen, auf den Geschlechtsverkehr mit der noch 15-jährigen C._____ zu verzichten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von C._____ zu respektieren bzw. davon abzusehen, sexuelle Handlungen mit ihr durchzuführen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. November 2023 E. 2.3.4). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand erfassten sexuellen Handlungen mit einem Kind bei den erfolgten sexuellen Handlungen, dem Tatvorgehen und den Tatumständen – ohne dass das Geschehene zu bagatellisieren wäre – von einem in Relation zum Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gerade noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen erscheint.
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für den zweiten Geschlechtsverkehr, welchen der Beschuldigte mit C._____ noch vor deren 16. Geburtstag vollzogen hat, angemessen zu erhöhen. Die beiden Handlungen unterscheiden sich grundsätzlich nicht voneinander, weshalb auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Isoliert betrachtet wäre eine Einzelstrafe von 6 Monaten auszusprechen gewesen. Ein sachlicher Zusammenhang besteht lediglich insofern, als dasselbe Opfer betroffen ist. Hingegen lag zwischen dem ersten und dem zweiten Geschlechtsverkehr ein guter Monat, weshalb nicht von einem besonders engen sachlichen Zusammenhang gesprochen werden kann. Vielmehr bedurfte es eines eigenen, neuen Tatentschlusses. Entsprechend hoch ist im Rahmen der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu bemessen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Pornografiehandlung gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie nicht um ein Kollektivdelikt handelt. Es ist zwischen den vom
Beschuldigten begangenen Tathandlungen der Erstellung der pornografischen Videodateien mit der minderjährigen C._____ sowie dem Überlassen derselben Datei an eine weitere Person (unter 16 Jahren) auch nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Es wäre somit korrekterweise ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung auszufällen gewesen, worauf jedoch nicht zurückgekommen werden kann. Nach der Rechtsprechung darf auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der getätigten Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung hätte erfolgen müssen, keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips erfolgen, weshalb vorliegend die einzelnen Pornografiehandlungen entsprechend dem Schuldspruchgesamthaft zu würdigen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1 betr. den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung). Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum solcher Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung kinderpornografischer Inhalte und schafft einen finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 und 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4). Der Beschuldigte hat sich und C., die damals bereits 16 war, beim Oral- sowie vaginalen Geschlechtsverkehr gefilmt und so mindestens 13 Videodateien hergestellt. Bei den gezeigten Handlungen handelt es sich innerhalb des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um schwerere Formen verbotener Pornografie. Es ist allerdings zu beachten, dass C. die sexuellen Handlungen freiwillig vorgenommen hat. Die Aufnahmen entstanden somit nicht im Rahmen einer Missbrauchssituation. Die Situation ist damit nicht mit den Fällen vergleichbar, wo es um Videoaufnahmen von (unbekannten) Missbrauchsopfern geht. Entsprechend geringer ist vorliegend auch das Verschulden des Beschuldigten zu veranschlagen, wenngleich sich namentlich die heimlichen Aufnahmen wiederum verschuldenserhöhend auswirken. Die Art und Weise der Tatbegehung
bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist dabei klar über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Nachgang zur heimlichen Erstellung der pornografischen Videodateien, diese sodann an eine Freundin von C._____, welche zum Tatzeitpunkt 14-jährig war, weitergeleitet hat. Der Beschuldigte hat mit der Weiterleitung die Kontrolle über die von ihm angefertigten kinderpornografischen Aufnahmen aufgegeben. Was im Anschluss mit den Aufnahmen passierte und ob diese noch weiter verbreitet werden, lag nicht mehr in seinen Händen. Im Übrigen kann in Bezug auf das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und unter Berücksichtigung der Weiterleitung der Dateien an eine Drittperson von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei einer isolierten Betrachtung – von einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Aufnahmen grundsätzlich in keinem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind standen, entsprechend höher ist der Gesamtschuldbeitrag zu gewichten. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 6 Monate auf 15 Monate.
Hinsichtlich des vom Beschuldigten begangenen Diebstahls ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E 1.5.3). Der Beschuldigte ist über ein eingeschlagenes Fenster in den Lagerraum der «Bar E._____» eingestiegen und hat Getränkeflaschen, vornehmlich Wein, im Wert von Fr. 620.00 entwendet, um sie für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Dieser Betrag ist knapp doppelt so hoch wie der Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172 ter StGB. Es handelt sich damit unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb dieses Strafrahmens noch um einen geringen Deliktsbetrag. Mithin ist von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte verschaffte sich durch das Einschlagen eines Fensters Zugang zum Gebäude. Er ging weder besonders raffiniert noch mit hoher krimineller Energie vor. Mithin wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns neutral aus, zumal der verursachte Schaden im
Rahmen der Sachbeschädigung zu würdigen ist, und nicht doppelt verwertet werden darf. Als Motiv gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe Wein trinken wollen, aber kein Geld dafür gehabt (UA act. 392). Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ein Alkoholproblem aufwies (GA act. 87), weshalb sein Mass an Entscheidungsfreiheit als leicht verringert angesehen werden kann. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Diebstahl in keinem Zusammenhang zu den vorgehend abgehandelten Tathandlungen steht. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 2 Monate auf 17 Monate.
In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist bei zwei Gelegenheiten über einen Zaun in eine Hundezwingeranlage geklettert, um die sich darin befindenden Hunde zu streicheln. Der Beschuldigte hat zwar das vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs geschützte Hausrecht (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.3) verletzt, er begab sich dabei jedoch ausschliesslich in die Hundezwinger und nicht etwa in ein bewohntes Haus. Die Handlung des Beschuldigten ist dabei jeweils nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches er verfügt hat. Insgesamt ist von einem jeweils noch leichten Tatverschulden und – bei einer isolierten Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafen von je ½ Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche in keinem situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den weiteren Delikten standen, entsprechend höher fällt der Gesamtschuldbeitrag aus. Sodann begab sich der Beschuldigte bei zwei Gelegenheiten in die «Bar E._____», indem er jeweils eine Scheibe zerschlug und sich so Zutritt verschaffte. Auch wenn es sich nicht in ein Eindringen in ein Wohnhaus handelte, so ist die auf den Hausfriedensbruch zurückzuführende Verletzung des Sicherheitsgefühlt für den Eigentümer und die Mitarbeiter nicht zu bagatellisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Hingegen kann sich die mit dem Hausfriedensbruch einhergehende Sachbeschädigung nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken, da diese mit der für sie auszusprechenden Strafe (siehe dazu unten) erschöpfend abgegolten wird. Auch der Umstand, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot
verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.4.1). Zugunsten des Beschuldigten ist wiederum zu beachten, dass er zum Tatzeitpunkt über ein Alkoholproblem verfügte, und der Hausfriedensbruch im Rahmen des Diebstahls von Alkohol erfolgte, mithin sein Mass an Entscheidungsfreiheit leicht vermindert gewesen ist. Insgesamt ist jeweils von einem gerade noch leichten Tatverschulden und – bei einer isolierten Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafen von je 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstählen und Sachbeschädigungen stand, entsprechend fällt der Gesamtschuldeitrag geringer aus. In einer Gesamtbetrachtung erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe für die Hausfriedensbrüche um einen Monat auf 18 Monate angemessen.
In Bezug auf die begangenen Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat bei zwei Gelegenheiten, als er in die «Bar E._____» eingestiegen ist, jeweils eine Fensterscheibe zerschlagen. Dabei entstand ein Sachschaden von jeweils mehreren Hundert Franken. Dennoch ist mit Blick auf die vom Tatbestand der Sachbeschädigung erfassten möglichen Schadensummen von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte hat jeweils eine Fensterscheibe eingeschlagen, um in die Örtlichkeit einzusteigen. Die Art und Weise des Vorgehens ist somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen beim Diebstahl verwiesen werden. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sachbeschädigungen – von einem jeweils leichten Verschulden und entsprechenden Einzelstrafen von je einem Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt ½ Monat auf 18 ½ Monate.
Sodann hat der Beschuldigte während knapp eines halben Jahres wiederholt eine unbekannte Menge Cannabis an die minderjährige C._____
abgegeben. Zwar handelt es sich bei Cannabis um eine sogenannte «weiche» Droge. Dennoch beeinträchtigt Cannabis die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Die genaue Menge abgegebenen Cannabis ist nicht bekannt, weshalb insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden und einer entsprechenden Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in keinem sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Delikten stand, entsprechend höher fällt der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 1 ½ Monate auf 20 Monate.
Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen negativ ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juni 2016 wurde der Beschuldigte wegen Raubs und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 250.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2021 wegen versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte hat bereits einige Zeit im Vollzug einer Freiheitsstrafe verbracht und daraus die nötigen Lehren offensichtlich nicht gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der meisten Tatvorwürfe, für welche er schuldig gesprochen wird, von Anfang an geständig gezeigt hat und damit das Verfahren in diesen Punkten erheblich vereinfacht hat. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 35-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte hat einen 14-jährigen Sohn aus einer früheren
Partnerschaft sowie einen im Jahr 2024 geborenen Sohn mit seiner gegenwärtigen Partnerin, welchen er jedoch (noch) nicht anerkannt hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f. und S. 16). Nach längerer Zeit mit Temporäranstellungen hat der Beschuldigte seit Dezember 2025 eine 100 % Festanstellung gefunden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Diese Umstände stellten jedoch keine ausserordentlichen Umstände da, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede sozial integrierte, in einem familiären Umfeld eingebettete und arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Der Umstand allein, dass er Vater von minderjährigen Kindern ist, führt jedoch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2). In einer Gesamtabwägung halten sich die negativen und positiven Faktoren die Waage, weshalb die Täterkomponente neutral zu gewichten ist. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine bedingte oder teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1) Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juni 2016 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Damit wurde die in Art. 42 Abs. 2 StGB genannte Schwelle, ab welcher ein Aufschub nur noch bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen möglich ist, knapp nicht erreicht. Es kann dem Beschuldigten aber ohnehin keine günstige Prognose gestellt werden. Es handelt sich bei ihm vielmehr um einen Wiederholungstäter, welcher sowohl während laufender Probezeit (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2021; aktueller Strafregisterauszug) als auch während eines laufenden Strafverfahrens nahtlos weiterdelinquiert hat. Selbst der Vollzug von knapp 4 Monaten Freiheitsstrafe, worin
78 in Untersuchungshaft verbrachten Tage enthalten sind, haben ihn nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten. Zwar ist der Beschuldigte am 7. Juni 2024 erneut Vater geworden, was einen stabilisierenden Einfluss haben könnte. Dies muss sich aber erst noch weisen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte bereits Vater eines 2012 geborenen Sohnes ist, was ihn offensichtlich nicht davon abgehalten hat, straffällig zu werden. Zudem hat er mit der Mutter des jüngsten Sohnes, F., mit welcher er in einer Partnerschaft lebt, einzelne Delikte gemeinsam begangen (vgl. Anklageziffer 6.1 und 6.2). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass viele seiner Delikte auf seine Alkoholproblematik zurückzuführen waren und es dem Beschuldigten diesbezüglich, zumindest soweit für das Obergericht erkennbar, gelungen ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Nebst einem gemeinsamen Sohn, für deren Betreuung der Beschuldigte und seine Partnerin F. gemeinsam sorgen, haben beide eine Anstellung gefunden und gehen damit einer geregelten Arbeit nach (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Beide sind in die Entzugsberatung gegangen und scheinen zumindest im Moment abstinent zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 und Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung der Suchtberatung «Bestätigung Gesprächstermin»). Vor dem Hintergrund der positiven Veränderungen im Leben des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass bereits ein teilweiser Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Vollzug einer erheblichen Geldstrafe (siehe dazu unten) eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen und er daraus die nötigen Lehren ziehen wird. Im Sinne einer allerletzten Chance und in Anbetracht seiner unternommenen Bemühungen, künftig ein deliktfreies Leben zu führen ist ihm damit knapp keine Schlechtprognose zu stellen und ihm ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 3.3.1). Unter Berücksichtigung der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits und seinem meist leichten Verschulden andererseits ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 20 Monaten der zu vollziehende Anteil auf 8 Monate und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 12 Monate, bei einer Probezeit von 4 Jahren, festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6; Art. 44 Abs. 1 StGB).
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen mit einer Geldstrafe zu ahndende Tatbestände der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich gegenüber dem Polizeibeamten G._____ dahingehend geäussert, dass dieser «en verdammte Nazi» sei. Der Beschuldigte hat die Beschimpfung gegen einen Polizeibeamten gerichtet, welcher lediglich seiner Arbeit nachgegangen ist, mithin hat der Beschuldigte G._____ aus nichtigem Anlass in seiner Ehre angegriffen. Die
Beschimpfung fiel allerdings in einer für den Beschuldigten frustrierenden Situation und er befand sich unter starken Alkoholeinfluss (UA act. 481), weshalb sein Mass an Entscheidungsfreiheit leicht verringert gewesen sein dürfte. Angemessen erscheint in Anbetracht des Strafrahmens für Beschimpfungen (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen) und des mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen. Drei Tage nach dem ersten Vorfall hat der Beschuldigte den Polizeibeamten G._____ erneut beschimpft, indem er diesen als «Arschloch» betitelte. Bei diesem Ausdruck handelt es sich zwar klarerweise um eine Beschimpfung, aber es ist relativierend anzumerken, dass der Begriff «Arschloch» im Umgang meist nicht als stark ehrverletzend aufgenommen wird. Es kann im Übrigen sodann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Es ist – bei isolierter Betrachtung – von einem gerade noch leichten Verschulden und einer entsprechenden Einzelstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die zweite Beschimpfung in keinem sachlichen oder situativen Zusammenhang mit den weiteren Delikten stand, ausser dass sich die Beschimpfung gegen den gleichen Adressaten richtete, entsprechend höher fällt der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 15 Tagessätze auf 75 Tagessätze. Sodann hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten (Pressen der Arme gegen den Körper und Rudern mit den Armen) ist es zu einer kurzzeitigen Verzögerung seiner Arretierung gekommen. Dieses Verhalten hat zwar den Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte befand sich jedoch unter erheblichem Alkoholeinfluss: Im Rapport der Regionalpolizei Zurzibiet ist festgehalten, dass der Atemalkohol zum Tatzeitpunkt 1.39 mg/l betragen hat (UA act. 481), entsprechend ist davon auszugehen, dass das Mass an Entscheidungsfreiheit verringert gewesen ist. Das Verschulden erscheint insgesamt als noch leicht. Angesichts des Strafrahmens von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Hinderung einer Amtshandlung lediglich mit der ersten Beschimpfung in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 5 Tagessätze auf 80 Tagessätze. Wie bereits oben ausgeführt, wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.
Der Beschuldigte hat die vorliegenden Straftaten während der Probezeit von zwei Jahren des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie
derjenigen von zwei Jahren des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2021 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Er hat den Tatbeweis erbracht, dass ihn bedingte Geldstrafen sowie deren drohende Widerrufe nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind. Es hat gesamthaft eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie eine Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen die sexuelle Integrität stattgefunden. Angesichts der Vorstrafen, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und insbesondere der Vielzahl von Delikten über Jahre hinweg bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Dem Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung deshalb an sich eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe nichts. Die Freiheitsstrafe konnte nur deshalb teilbedingt ausgesprochen werden, da den zu vollziehenden Geldstrafen (zusammen mit dem zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe) eine genügend abschreckende Wirkung zuerkannt wird, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist somit zu vollziehen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2021 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neu ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufenen Geldstrafen von 90 und 25 Tagessätzen zu erhöhen. Die den Widerrufsstrafen zugrunde liegenden Delikte stehen in keinem sachlichen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten. In Bezug auf die Widerrufsstrafe betreffend mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren, wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätze bestraft wurde, ist der bereits im Rahmen der damals im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Geldstrafe von 80 Tagessätzen aufgrund der Widerrufsstrafen angemessen um 60 und 20 Tagessätze auf insgesamt 160 Tagessätze zu erhöhen.
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, bei seiner 100 %-Anstellung bei der H._____ Fr. 4'300.00 brutto zzgl.
eines 13. Monatslohns zu verdienen. Seine Partnerin arbeitet ebenfalls zu 60 % (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 f. und S. 16). Für seinen älteren Sohn bezahlt er monatlich Unterhalt von Fr. 478.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'955.00, abzüglich des Unterhalts für seinen älteren Sohn von Fr. 478.00 und nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuern sowie 10 % für das 2024 geborene Kind, welches er zwar nicht anerkannt hat, aber mit dem er in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wohl auch für dessen Unterhalt (teilweise) aufkommt, sowie einer Reduktion von 10 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 2.2.2), ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 70.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 11'200.00 (160 x Fr. 70.00).
Für den geringfügigen Diebstahl, den mehrfachen begangenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung ist eine Busse auszusprechen. Der vom Beschuldigten begangene geringfügige Diebstahl betrifft einen Warenwert von Fr. 256.20. Er hat dabei Wein zum Eigenkonsum aus der «Bar E.» gestohlen. Der Beschuldigte ging dabei weder besonders raffiniert noch mit hoher krimineller Energie vor: Er verschaffte sich Zutritt, indem er eine Fensterscheibe einschlug. Die damit einhergehende Sachbeschädigung wird jedoch bereits durch die für diese ausgesprochene Strafe abgegolten. Mithin wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns neutral aus. Es gilt sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ein Alkoholproblem aufwies (GA act. 87), weshalb sein Mass an Entscheidungsfreiheit als leicht verringert angesehen werden kann. Insgesamt erscheint seinem Verschulden eine Einsatzbusse von Fr. 300.00 angemessen. Sodann hat sich der Beschuldigte vier Mal, trotz entsprechenden Fernhalteverfügungen, am Wohnort seiner damaligen (und jetzigen) Lebenspartnerin F. in S._____ aufgehalten. Die Vorgehensweise war immer gleich. Entweder hielt er sich im Hauseingang oder im Treppenhaus auf. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Bei einer isolierten Betrachtung wäre eine Einzelstrafe von je Fr. 200.00 dem gerade noch leichten Verschulden angemessen, im Rahmen der Asperation ist eine Erhöhung der Busse um Fr. 500.00 vorzunehmen. Sodann ist der Beschuldigte zwei Mal ohne gültigen Fahrausweis mit der Regionalbahn gefahren. Die Strecke war jeweils nur kurz (Rietheim-Koblenz und Koblenz-Bad Zurzach), jedoch verfügte der Beschuldigte über ein
erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Angemessen erscheint bei einer isolierten Betrachtung eine Einzelstrafe von je Fr. 200.00, im Rahmen der Asperation hat eine Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 zu erfolgen. Insgesamt resultiert eine Gesamtbusse von Fr. 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 15 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
Die Vorinstanz hat ein lebenslängliches Verbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b, c und d StGB für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, angeordnet (vorinstanzliches Urteil, E. 19). Nachdem die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie und das Tätigkeitsverbot nicht angefochten worden sind, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Das Tätigkeitsverbot ist jedoch nur noch in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB anzuordnen, da die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung entfallen.
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Honduras. Er hat mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB und dem Diebstahl gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB gleich mehrere Katalogtaten begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landesverweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten).
Der heute 35-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Folglich hat der Beschuldigte sowohl seine Kindheit als auch seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. In sprachlicher Hinsicht ist er gut integriert. Er spricht Schweizerdeutsch, was angesichts seines langen Aufenthalts jedoch auch erwartet werden darf. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz. Der Beschuldigte ist mit einer Schweizer Staatsbürgerin liiert und lebt mit ihr und dem gemeinsamen Sohn zusammen, den er jedoch (noch) nicht anerkannt hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 und 16). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte Vater eines weiteren im Jahr 2012 geborenen Kindes, zu welchem er in unregelmässigen Abständen Kontakt hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich: In der Schweiz wohnt seine Mutter, sein Bruder, eine Tante und seine Grossmutter (UA act. 62 f.). Seine Freizeit verbringt er primär mit seiner Familie (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Der Beschuldigte war nie in einem Verein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Über ein Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder kulturellen Institution in der Schweiz ist nichts bekannt. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich, in der Vergangenheit phasenweise als deutlich unterdurchschnittlich: Der Beschuldigte verfügt über keine Ausbildung. Er ist seit einiger Zeit bei einem Temporärbüro angestellt und hatte diverse Arbeitseinsätze. Seit Dezember 2025 hat der Beschuldigte nun eine Festanstellung und verdient dabei in einem 100 %-Pensum monatlich Fr. 4'300.00 brutto (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Der Beschuldigte hat Betreibungen und viele Verlustscheine. Sodann besteht eine Lohnpfändung (vgl. UA act. 67; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen (UA act. 67) und musste in der Vergangenheit immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. u.a. MIKA-Akten, act. 188, 431).
Die gesundheitliche Situation des Beschuldigten steht einer Landesverweisung nicht im Weg, da er nach eigenen Angaben gesund ist (vgl. UA act. 62; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14).
Der Beschuldigte bezeichnete zwar Spanisch als seine Muttersprache, erklärte jedoch auch, dass er nicht Spanisch schreiben könne (UA act. 61). Eigenen Angaben zufolge sei er zuletzt im Jahr 2001 in Honduras gewesen (UA act. 69; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Sein Grossvater und ein Cousin leben noch in Honduras, wobei er keinen grossen Kontakt zu diesen pflege (UA act. 63; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Der Beschuldigte ist seit fast 25 Jahren nicht mehr in Honduras gewesen und auch dann nur ferienhalber. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Bräuche und die Kultur von Honduras sehr vertraut sein dürften, entsprechend schwer dürfte sich eine Integration des Beschuldigten in Honduras erweisen, auch wenn bei entsprechender Anstrengung eine Integration auch nicht unmöglich erscheint.
Die Landesverweisung des Beschuldigten würden auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und seine Lebenspartnerin direkt betreffen. Alle drei verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Es ist der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zuzumuten, die Schweiz gemeinsam mit dem Beschuldigten zu verlassen. Der ältere Sohn wohnt vom Beschuldigten getrennt bei dessen Mutter. Der Beschuldigte würde die Schweiz bei einer Landesverweisung voraussichtlich alleine verlassen. Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5) erscheint zwar denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5), hätte aber nicht die Qualität und Intensität der bisher gelebten engen Beziehung.
Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten als eher unterdurchschnittlich bis maximal durchschnittlich. Aufgrund der Tatsache, dass sein Lebensmittelpunkt hier liegt, er gemäss der EGMR-Rechtsprechung als «long-term immigrant» gilt und insbesondere angesichts seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern und der Lebenspartnerin, ist von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Eine berufliche, soziale und kulturelle Eingliederung in der Heimat erscheinen zwar nicht unmöglich, aber nur mit besonderen Anstrengungen möglich, da der Beschuldigte sein Heimatland Honduras bis auf einen Ferienaufenthalt vor 25 Jahren nicht kennt. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Der Beschuldigte hat sich mehrerer Katalogtaten schuldig gemacht. Unter anderem der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Kinderpornografie. Bei dem betroffenen Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut, welches durch den Beschuldigten mehrfach verletzt worden ist. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wovon 8 Monate zu vollziehen sind. Auch wenn die «Zweijahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten vorliegend doch noch unter der Grenze von zwei Jahren. Zwar ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die vorliegende Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen worden ist, d.h. mithin 8 Monate zu vollziehen sind. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit Anklageerhebung – soweit ersichtlich – wohl verhalten hat, seit geraumer Zeit einer Arbeit nachgeht und vor allem einen jungen Sohn hat. Ob die sich abzeichnenden positiven Veränderungen zu einer nachhaltigen Bewährung führen, wird sich weisen müssen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz («long-term immigrant») ein Härtefall zu bejahen ist und ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung knapp überwiegt. Damit erweist sich die Anschluss-
berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet und es ist von einer Landesverweisung abzusehen.
Der Beschuldigte hat die Zivilforderungen der Privatkläger I._____ AG und J._____ anerkannt. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Zivilforderungen der weiteren Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist und worauf nicht weiter einzugehen ist, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 E. 2.2.1).
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung. In Bezug auf die Strafzumessung dringt er hingegen nur teilweise durch. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, in welcher sie die Anordnung einer Landesverweisung beantragt hat, vollständig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD) zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Mit Kostennote vom 20. Januar 2026 macht sie einen Aufwand von insgesamt 30.67 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00, Auslagen in Höhe von Fr. 282.20 sowie 8.1% Mehrwertsteuer geltend. Dieser geltend gemachte Aufwand ist um die folgenden Punkte zu kürzen: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht der amtlichen Verteidigerin ab Berufungserklärung, entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen
Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Entsprechend entfallen der Aufwand von 5 Minuten für die Berufungsanmeldung, sowie die Auslagen von Fr. 11.70. Nicht zu entschädigen sind sodann anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen (Kenntnisnahme Verfügung Obergericht am 25.03.2025 und Kenntnisnahme Verfügung vom 09.04.2025 am 15.04.2025). Sodann ist ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 18. März 2025 – eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Folglich ist der geltend gemachte Aufwand um weitere 45 Minuten zu kürzen. Schliesslich ist der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsverhandlung an die effektive Dauer anzupassen. Zu berücksichtigen ist ein Aufwand von insgesamt 4 Stunden inkl. Reisezeit. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 28.84 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die angepassten Auslagen von Fr. 260.70 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Im Gesamtbetrag ergibt sich eine auf Fr. 7'140.00 gerundete Entschädigung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu einem Drittel zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Da vorliegend in Bezug auf gewisse Übertretungen eine Einstellung erfolgt und der Beschuldigte von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Nötigung freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'280.95 zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'782.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzu-
kommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 13.3) eingestellt.
Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung freigesprochen.
Der Beschuldigte ist schuldig
Er wird hierfür gestützt auf die in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 8 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 12 Monaten, Probezeit 4 Jahre, als Gesamtgeldstrafe mit den Widerrufsstrafen gemäss Ziff. 4.3 und 4.4 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 11'200.00, und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
Der Freiheitsentzug durch den Polizeigewahrsam (17. Februar 2023, 02.00 Uhr bis 17. Februar 2023, 15.55 Uhr sowie 20. Februar 2023, 02:25 Uhr bis 20. Februar 2023, 15.50 Uhr) von insgesamt 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die zu vollziehende Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2021 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die zu vollziehende Geldstrafe von 25 Tagessätzen ist Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.
Von der Anordnung einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgesehen. 7. [in Rechtskraft erwachsen]
In Anerkennung der Zivilforderungen der Privatkläger I._____ AG und G._____ wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG den Betrag von Fr. 340.00 und dem Privatkläger G._____ den Betrag von Fr. 150.00 zu bezahlen.
Die Zivilklagen der übrigen Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'140.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'280.95 werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'782.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer teilbedingt ausgefälltenFreiheitsstrafe wird der Vollzug teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrungfür die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: SixL. Stierli