Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2024.256 (ST.2023.185; StA.2018.860)
Urteil vom 19. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiber Fehlmann
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, [...]
Beschuldigter A., alias B., geb. tt.mm.1985, von Albanien, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Frey, [...]
Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. September 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise lit. b sowie lit. c BetmG und der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG.
Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise lit. b sowie lit. c BetmG und der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte.
Mit Berufungserklärungen vom 1. November 2024 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds.
Mit Anschlussberufung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre sowie der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre.
Die Berufungsverhandlung fand am 19. Juni 2025 statt.
Die Berufung sowie die Anschlussberufung richten sich gegen die Schuldsprüche, das Strafmass, die Landesverweisung und die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise lit. b sowie lit. c BetmG schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte zwischen 1. Oktober 2014 und 22. August 2017 mindestens 10.8 g reines Kokain oberhalb einer Lifttür in Q._____ aufbewahrt habe. Weiter habe er mitunter mit dem Mitbeschuldigten C._____ mindestens 4 kg Kokaingemisch bzw. 3.52 kg reines Kokain gelagert, wovon 2 kg Kokaingemisch an zahlreiche unbekannte Abnehmer – darunter D._____ – veräussert und 2 kg Kokaingemisch beschlagnahmt worden seien. Ausgehend von den an D._____ verkauften 50 g Kokaingemisch für Fr. 2'500.00, was Fr. 50.00/g entspreche, sei von einem Umsatz von mindestens Fr. 100'000.00 sowie einem Gewinn von Fr. 10'000.00 auszugehen. Aufgrund der erfolgten Arbeitsteilung liege eine bandenmässige Begehung vor.
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, die nicht dokumentierten polizeilichen Ermittlungen würden zur Unverwertbarkeit samt der Folgebeweise führen. Weiter sei das weisse Pulver in Q._____ nicht gutachterlich untersucht worden und könne dem Beschuldigten nicht zugeordnet werden. Die Erkenntnisse hinsichtlich der 4 kg Kokaingemisch würden auf einer «verdeckten Hausdurchsuchung» beruhen, was zur Unverwertbarkeit samt der Folgebeweise führe, wobei ein Handel dem Beschuldigten ohnehin nicht nachgewiesen werden könne.
Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wer u.a. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c; vgl. BGE 142 IV 401; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2) sowie Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 5.3 sowie E. 6.3.3).
Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich der Täter schuldig, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a; vgl. BGE 150 IV 213; BGE 145 IV 312; BGE 138 IV 100) – wovon gemäss Rechtsprechung ab einem Grenzwert von 18 g Kokain auszugehen ist –, als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b; BGE 147 IV 176 E. 2.4.2), sowie wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz von über Fr. 100'000.00 oder einen erheblichen Gewinn
von über Fr. 10'000.00 erzielt (lit. c; vgl. BGE 147 IV 176 E. 2; BGE 129 IV 253; BGE 129 IV 188).
Ausgangspunkt des vorliegenden Strafverfahrens war ein Hinweis eines Informanten. Dazu ergibt sich Folgendes:
Der Kantonspolizei Zürich sei von einer vertraulichen Quelle zugetragen worden, dass in der Wohnung von E._____ an der R-Strasse in S._____ grössere Mengen Kokain aufbewahrt und von da aus Kokainlieferungen stattfinden würden. Diese Quelle sei aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit als glaubwürdig und deren Aussage als glaubhaft eingestuft worden (vgl. Erkenntnisbericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. April 2024, Eingabe der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung).
Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Demgegenüber setzt die präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Anfangsverdacht voraus. Die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung bzw. polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend (statt vieler: BGE 146 I 11 E. 4.1).
Die Herkunft von in einem Polizeibericht enthaltenen Informationen kann etwa zum Schutz der Identität von Informanten nicht preisgegeben werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.2.3). Um die Informationen der vertraulichen Quelle zumindest anhand von weiteren Umständen objektiv zu plausibilisieren, hat die Kantonspolizei Zürich das fragliche Gebäude polizeilich überwacht. Es ging darum, einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht durch Abklärungen entweder zu verdichten oder zu entkräften. Dabei handelt es sich um polizeiliche Vorermittlungen ohne konkreten Tatverdacht vor einem strafprozessualen Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. StPO (vgl. BGE 140 I 353 E. 6.1). Polizeiliche Vorermittlungen unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Die Kantonspolizei Zürich kann ausgehend von Hinweisen zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art. 179 quater StGB offen oder verdeckt beobachten (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich [PolG/ZH]).
Während der dreitägigen polizeilichen Beobachtung des fraglichen Gebäudes – jeweils tagsüber (vgl. E-Mail des rapportierenden Polizisten vom 23. April 2024, Eingabe der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung) – wurde Folgendes festgestellt (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. April 2022, UA act. 1104 ff.):
Am 8. März 2022 sei eine verdächtige Person («UM1») gesehen worden, die in der fraglichen Wohnung wohne, jedoch nicht der dort gemeldete E._____ sei. Am 9. März 2022 habe «UM1» das Gebäude verlassen und nach wenigen Minuten wieder betreten. Am 10. März 2022 habe «UM1» das Gebäude verlassen, den Hausschlüssel im Briefkasten deponiert, sei bis zur T-Strasse gegangen, in ein Fahrzeug eingestiegen, habe dieses nach wenigen hundert Metern verlassen und sei wieder zurück zur Wohnung gegangen. Dieses konspirative Verhalten habe sich gleichentags mehrfach wiederholt. Eine weitere Person mit Albanisch stämmigem Aussehen («UM2») sei von «UM1» in das Gebäude gelassen worden und sei wenig später wieder gegangen. Aus polizeilicher Sicht werde die fragliche Wohnung zum Handel benutzt. Vermutungsweise handle es sich bei «UM1» sowie «UM2» um ausländische Touristen, die während des visumsfreien Aufenthalts dem Drogenhandel nachgehen würden. Dies werde dadurch gestützt, dass «UM2» – gestützt auf polizeilichen Informationsaustausch (vgl. E-Mail des rapportierenden Polizisten vom 23. April 2024, Eingabe der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung) – als mutmasslicher Drogenhändler einer grossen Aktion der Kantonspolizei Aargau gegen das organisierte Verbrechen im Drogenhandel habe ausgemacht werden können. Weiter werde dies dadurch gestützt, dass in der erwähnten Aktion eine der zum Drogenhandel benutzte Wohnung ebenfalls mit dem Namen «E._____» beschriftet gewesen sei. Da sich die mutmasslichen Täter äusserst professionell sowie geübt bewegen würden, scheine eine konventionelle sowie zeitintensive Beobachtung durch die Polizei aussichtslos. Erschwerend komme hinzu, dass eine Überwachung von aussen keine Informationen zu Drogen oder Geld bzw. zur «Bunkerörtlichkeit» ermögliche.
Das Polizeigesetz des Kantons Zürich schreibt allgemein vor, dass die Polizei ihr Handeln angemessen dokumentiert (§ 12 Abs. 1 PolG/ZH). Die StPO enthält zwar keine explizite Regelung über die Aktenführung und Dokumentation von Observationen, es sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – neben allfälligen Ergebnissen – Grund, Art und Dauer zu dokumentieren. Zum Grund der Observation gehören Angaben darüber, zum Beweis welcher mutmasslichen Delikte die Observation angeordnet wurde. Die Art der Observation hält fest, welche Personen oder Gegenstände überwacht und ob Bild- oder Tonaufnahmen erstellt wurden. Die Dauer beschränkt sich auf die Mitteilung über Beginn und Ende der
Observation, dies insbesondere für die Beantwortung der Frage der Einhaltung der Monatsfrist von Art. 282 Abs. 2 StPO. Die konkreten Zeitpunkte, an denen innerhalb der Zeitspanne observiert wurde, müssen nicht mitgeteilt werden. Polizeitaktische Angaben bzw. Details über die erfolgte Observation sind von der Dokumentationspflicht nicht erfasst (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 2.3). Erkenntnisse aus polizeilichen Vorermittlungen, Berichte von Informanten und andere vertrauliche Quellen und Ereignisjournale unterliegen nicht der Dokumentationspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2.3.2).
Dem Rapport sowie dem Erkenntnisbericht der Kantonspolizei Zürich lässt sich – neben den erwähnten Beobachtungen – entnehmen, dass es um den Verdacht des Drogen- bzw. Kokainhandels gegangen ist, der erwähnte Wohnblock bzw. mit diesem in Zusammenhang stehende Personen (ohne Einsatz technischer Geräte) überwacht wurden und die erste Beobachtung am 8. März sowie die letzte Beobachtung am 10. März 2022 stattgefunden hat. Da keine technische Überwachungsgeräte eingesetzt wurden, bedurfte es keiner Anordnung eines Polizeioffiziers (§ 32 Abs. 2 PolG/ZH). Da die polizeiliche Observation nur drei Tage und nicht mehr als einen Monat gedauert hat, bedurfte es (für die Fortsetzung) auch keiner Genehmigung durch das Polizeikommando (§ 32 Abs. 3 PolG/ZH). Nachdem die Dokumentation die Anforderungen an eine polizeiliche Observation nach StPO erfüllt, kann offen bleiben, ob eine Anwendung dieser Anforderungen auf eine polizeiliche Beobachtung gemäss Polizeigesetz sachgerecht ist, zumal es nur um eine objektive Plausibilisierung von Informationen einer vertraulichen Quelle gegangen ist. Solche in einem Polizeibericht enthaltenen Informationen, deren Herkunft etwa zum Schutz der Identität von Informanten nicht preisgegeben wird, können im frühen Verfahrensstadium zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) zur Anordnung von Zwangsmassnahmen verwendet werden, wenn sie – angesichts der dreitätigen polizeilichen Beobachtung – objektiv plausibel erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.1). Mithin sind im Rahmen von Vorermittlungen Erhebungen im Hinblick auf einen erst noch hinreichend zu konkretisierenden Anfangstatverdacht erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2.3). Es verhält sich grundsätzlich nicht anders, als wenn die Polizei ein anonymes Schreiben erhält, diesem Hinweis nachgehen muss und sich der Verdacht aufgrund einer (präventiven) Observation gemäss Polizeirecht erhärtet, gestützt worauf ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3). Damit sind die polizeilichen Erkenntnisse sowie Beobachtungen genügend dokumentiert und die mitunter gestützt darauf angeordnete Observation gemäss StPO als Ausgangspunkt der durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis eröffneten Untersuchung verwertbar.
Wäre allerdings – der Argumentation der Verteidigung folgend (vgl. Plädoyernotizen zu den Vorfragen, S. 5) – der glaubhafte Hinweis einer glaubwürdigen Quelle, deren Feststellungen zu deren Schutz nicht weiter belegt werden müssen (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.2.3), genügend konkret gewesen und hätte es somit keiner weiteren objektiven Plausibilisierung bedurft, wäre die gestützt darauf angeordnete Observation gemäss Art. 282 StPO ohnehin rechtmässig erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.1).
Die gestellten Beweisanträge zur weiteren Dokumentation zum Rapport vom 5. April 20222 sind nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Untersuchung gestaltete sich als umfangreich sowie aufwendig und hinsichtlich der versteckten Betäubungsmittel im Wesentlichen wie folgt: Es konnte aufgrund der technischen Überwachung der Tiefgarage (Anordnung am 7. Juli 2022 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, UA act. 1161 ff.; Genehmigung durch Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich bis 6. August 2022, UA act. 1170 ff., sowie Verlängerung bis 29. Oktober 2022, UA act. 1182 ff.) am 1. August 2022 sowie am 10. August 2022 die dazumal noch unbekannte Zielperson «UM Spatz», die später als der Beschuldigte identifiziert werden konnte (UA act. 1217), beobachtet werden, wie sie sich in der Tiefgarage zu einem Lüftungsschacht begeben und womöglich etwas deponiert oder entnommen habe. Da dort ein Versteck vermutet wurde, wurde eine Hausdurchsuchung beantragt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. August 2022, UA act. 969 f.), die von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 17. Augst 2022 genehmigt wurde (UA act. 971 ff.). Bei der Hausdurchsuchung am 18. August 2022 konnte festgestellt werden, dass das Gitter des Lüftungsschachts derart manipuliert worden war, dass es nur noch gesteckt und nicht mehr verschraubt war. Es sei ein Seil an einem Karabiner befestigt gewesen. An diesem «Seilzug» sei tief unten im Lüftungsschacht eine Tasche befestigt gewesen, so dass sie von oben nicht sichtbar gewesen sei. In dieser Tasche habe sich eine Feinwaage, eine in Kunststoff eingeschweisste Faustfeuerwaffe samt Magazin sowie Munition und eine Umhängetasche «Star Wars» befunden (UA act. 976 ff.). In der Folge habe «UM Spatz» am 24. August 2022 um 22:08 Uhr beobachtet werden können, wie er sich erneut zu diesem Lüftungsschacht begeben und womöglich etwas deponiert hat, worauf die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 26. August 2022 mündlich und am 12. September 2022 nachträglich schriftlich bestätigt eine Hausdurchsuchung ohne Vornahme von Sicherstellungen angeordnet hat (UA act. 983 ff.). Bei der Hausdurchsuchung am 27. August 2022 um 02:45 Uhr konnten neben einem Schlüssel vier Pakete bzw. Blöcke mit mutmasslich Kokain mit einem Bruttogewicht von 4.454 kg vorgefunden werden. Die
Gegenstände wurden wieder zurückgelegt (UA act. 988 ff.). In der Folge habe «UM Spatz» am 27. August 2022 um 16:39 Uhr beobachtet werden können, wie er vermutungsweise etwas aus dem Versteck bzw. dem «Bunker» entnommen hat, worauf die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 29. August 2022 mündlich und am 12. September 2022 nachträglich schriftlich bestätigt eine Hausdurchsuchung ohne Vornahme von Sicherstellungen angeordnet hat (UA act. 992 ff.). Bei der Hausdurchsuchung am 29. August 2022 um 11:23 Uhr konnten noch drei der vier Pakete bzw. Blöcke vorgefunden werden (UA act. 997 ff.). Zwischenzeitlich – was sich aufgrund der technischen Überwachung ergeben hat, die wohl erst später gesichtet worden sein dürfte – hat sich der Beschuldigte am 29. August 2022 um 11:57 Uhr wiederum zum Lüftungsschacht begeben und womöglich etwas entnommen (UA act. 1557). In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gleichentags am 29. August 2022 mündlich und am 12. September 2022 nachträglich schriftlich bestätigt eine Hausdurchsuchung mit Vornahme von Sicherstellungen angeordnet (UA act. 1000 ff.). Bei der Hausdurchsuchung am 29. August 2022 um 22:20 Uhr konnten in Anwesenheit einer Urkundsperson neben der Feinwaage sowie der Waffe mitunter noch zwei der vier Pakete bzw. Blöcke mit einem Bruttogewicht von 2.205 kg vorgefunden werden (UA act. 1005 ff.).
Wie diese «verdeckten Hausdurchsuchungen» vom 27. August 2022 sowie 29. August 2022 (UA act. 983 ff.; vgl. auch UA act. 1238), die gewisse Elemente einer Hausdurchsuchung und eines mittels Bild- oder Tonaufnahmen aktenkundig gemachten Augenscheins (Art. 193 StPO) mit einem verdeckten Element aufweisen, zu qualifizieren sind, kann offenbleiben. Diese Hausdurchsuchungen betrafen einen Lüftungsschacht einer Waschbox in der Tiefgarage mehrerer Wohnblöcke. Es handelt sich weder um eine private, vom Beschuldigten gemietete Wohnung oder einen Keller noch um eine Garage oder ein Parkfeld. Mithin steht der Lüftungsschacht im Hausrecht des Liegenschaftseigentümers und nicht des Beschuldigten. Eine Hausdurchsuchung kann in Abwesenheit der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten und auch der beschuldigten Person durchgeführt werden. Da eine Hausdurchsuchung keine Massnahme der Beweiserhebung bildet, besteht grundsätzlich kein Recht der Parteien bzw. ihres Anwalts auf Teilnahme (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2022 E. 1.3 sowie 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3). Überdies handelt es sich insbesondere weder beim Lüftungsschacht noch bei mutmasslichen Drogen um durchsuchbare Aufzeichnungen gemäss Art. 246 Abs. 1 StPO, die einer Siegelung (Art. 248 StPO) zugänglich wären (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6). Daher bedurfte es auch keines Hinwieses auf die Möglichkeit einer Siegelung. Sicherstellungen oder Beschlagnahmungen sind vorerst auch gar nicht erfolgt. Weiter handelt es sich weder um eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs noch um eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten und schon gar
nicht um eine verbotene Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 StPO (mit der Folge, dass die Erkenntnisse aus der Beweiserhebung gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar wären). Da es überdies um den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geht, liegt eine schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vor (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 143 IV 387 E. 4.3 f.), so dass die «verdeckten Hausdurchsuchungen» ohnehin trotz allfälliger Erhebung in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften verwertet werden dürfen.
Der Beschuldigte kritisiert weiter, dass nicht bei «der ersten Gelegenheit» zugegriffen worden sei und so das «vermutete Kokain» an einen Abnehmer habe weitergegeben werden können, was keinen Rechtsschutz verdiene.
Der Beschuldigte hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Beschleunigungsgebots grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme, unterbindet oder an weiteren Delikten gehindert zu werden. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Einerseits dürfen Untersuchungsmassnahmen so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Andererseits haben die Untersuchungsbehörden bei anhaltender Delinquenz auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 IV 40 E. 4.4.2).
Nachdem ein Versteck – zunächst drogenleer – gefunden werden konnte, konnten darin neun Tage später vier Pakete mit (mutmasslichem) Kokain und nach einer vermuteten Entnahme zwei weitere Tage später noch drei Pakete im «Bunker» festgestellt werden. Noch am gleichen Tag wurde der Beschuldigte verhaftet. Inwiefern die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis oder die Kantonspolizei Zürich insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verhaftung ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine komplexe Untersuchung gegen mehrere Beteiligte in einem schwerwiegenden Fall von Drogendelinquenz. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass die Strafbehörden die Verhaftung unnötig oder übermässig lange hinausgezögert hätten.
Die weiteren Beweiserhebungen wie Observationen gemäss Art. 282 StPO sowie geheime Überwachungsmassnahmen samt allfällig notwendigen Mitteilungen rügt der Beschuldigte nicht bzw. einzig aufgrund der Fernwirkung des angeblich unverwertbaren Rapports vom 5. April 2022, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Aus der Observation sowie der technischen Überwachung (vgl. auch externes Laufwerk: UA act. 2518) ergibt sich in Kombination mit den Hausdurchsuchungen des Lüftungsschachts Folgendes:
Der Beschuldigte hat vom 30. Juni 2022 bis 3. Juli 2022 sowie am 6. Juli und 7. Juli 2022 (UA act. 1586 ff.) in der Regel etwas aus dem Briefkasten des Mitbeschuldigten C._____ geholt (vgl. zur Lokalisation des Briefkastens oben links sowie Anschrift «C.»: Mitbeschuldigter C.: UA act. 1716), ist in den Wohnblock des Mitbeschuldigten C._____ gegangen (vgl. zu dessen alleiniger Benutzung der Wohnung: Mitbeschuldigter C.: UA act. 1716), hat sich in die Tiefgarage begeben, ist wieder zurück in den Wohnblock des Mitbeschuldigten C. gegangen, hat wiederum etwas im Briefkasten des Mitbeschuldigten C._____ deponiert und ist zurück in seinen Wohnblock gegangen.
Der Beschuldigte (bzw. die dazumal noch unbekannte Zielperson «UM Spatz»; UA act. 1217) hat sich bis zu fünfmal täglich konspirativ mit Dritten getroffen. Er hat am 7. Juni 2022 um 13:58 Uhr mit einer Tasche den Wohnblock verlassen, einen Schlüssel im Briefkasten deponiert, ist zu Fuss ein paar Strassen gelaufen, hat hinter einer Hecke am Smartphone manipuliert, ist beifahrerseitig in einen Personenwagen ein- sowie nach rund 100 m ausgestiegen und zu seinem Wohnblock zurückgegangen, wo er den Schlüssel aus dem Briefkasten genommen hat. Um 18:44 Uhr ist der Beschuldigte bei vergleichbarem Vorgehen zu einem Spielplatz gegangen, hat mit dem Smartphone in der Hand hinter einer Hecke gewartet, eine männliche Person ist herangetreten, beide sind zusammen einen Fussweg entlanggelaufen, haben sich getrennt und der Beschuldigte ist zu seinem Wohnblock zurück. Die Kantonspolizei Zürich geht in beiden Fällen von typischen Betäubungsmittelübergaben aus (UA act. 1123 ff.). Weiter ist der Beschuldigte am 28. Juni 2022 um 18:18 Uhr bei vergleichbarem Vorgehen ein paar Strassen weiter nach mehreren Stopps sowie Richtungsänderungen in einen Personenwagen eingestiegen, hat nach Durchfahrt weniger Strassen diesen verlassen und ist zu seinem Wohnblock zurückgegangen. Um 19:07 Uhr ist der Beschuldigte bei vergleichbarem Vorgehen ein paar Strassen weiter nach mehrmaligen Richtungsänderungen, Stopps sowie Kontrollblicken in einen Lieferwagen eingestiegen, hat nach Durchfahrt weniger Strassen diesen verlassen und ist zurück zu seinem Wohnblock gegangen (UA act. 1126 ff.).
Der Beschuldigte hat «Abfall» aus dem Wohnblock entsorgt; die Kantonspolizei Zürich hat diesen «Abfall» am 17. Juli 2022 sichergestellt. Darin aufgefundenes Verpackungsmaterial wurde positiv auf Kokain getestet (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. Juli 2022, UA act. 1147 ff.). Es deute von der Grösse auf eine Menge von rund
1 kg hin (UA act. 1129 ff.; UA act. 1203). Der Beschuldigte hat am 19. Juli 2022 um 9:09 Uhr den Wohnblock mit einem Rucksack verlassen, hat an einem Briefkasten des Nachbarwohnblocks an der U-Strasse mutmasslich etwas behändigt, ist in die Tiefgarage zur Waschbox gegangen, wo er sich vor dem Lüftungsschacht niedergekniet sowie den Rucksack vor sich auf den Boden gelegt hat, und ist wenig später mit dem Rucksack zurück in seinen Wohnblock gegangen (UA act. 1203). Der Mitbeschuldigte C._____ hat am 25. Juli 2022 – ähnlich wie bereits zuvor am 27. Juni 2022 (UA act. 1583 f.) – einen weissen Sack in einen Briefkasten beim Wohnblock des Beschuldigten deponiert, worauf der Beschuldigte drei Minuten später einen weissen Sack aus einem Briefkasten geholt hat (UA act. 1585).
Der Beschuldigte ist am 1. August 2022 in den in der Tiefgarage abgestellten, auf den Mitbeschuldigten C._____ eingelösten (UA act. 1492; UA act. 1505) BMW X5 eingestiegen, hat kurzzeitig die Zündung eingeschaltet, hat eine Packung Trinkwasser aus dem Kofferraum genommen sowie am Boden deponiert und ist zur Waschbox, wo er sich beim Lüftungsschacht niedergekniet hat. Da er aber augenscheinlich durch einen Passanten gestört wurde, ist er zum abgestellten Wasser geeilt und hat damit die Tiefgarage verlassen (UA act. 970). Der Mitbeschuldigte C._____ (bzw. die dazumal noch unbekannte Zielperson «UM Sauerstoff»; UA act. 1217 f.) ist am 10. August 2022 in den BMW eingestiegen, hat ebenfalls kurzzeitig die Zündung eingeschaltet und hat mit einem weissen Plastiksack die Tiefgarage verlassen. Etwa 20 Minuten später ist der Beschuldigte wiederum zur Waschbox gegangen, wo er sich beim Lüftungsschacht niedergekniet und etwas deponiert oder entnommen hat (UA act. 970). Der Mitbeschuldigte C._____ ist am 12. August 2022 wiederum in diesen BMW eingestiegen, hat kurzzeitig die Zündung eingeschaltet und eine mitgeführte blaue Plastiktasche deponiert (UA act. 970).
Die Hausdurchsuchung vom 18. August 2022 hat eine tief im Lüftungsschacht an einem «Seilzug» befestigte Tasche zum Vorschein gebracht; darin befand sich eine Feinwaage sowie eine in Kunststoff eingeschweisste Faustfeuerwaffe (siehe vorstehend). Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich am 19. August 2022 zusammen zum BMW X5 begeben (UA act. 1554). Der Beschuldigte ist am 24. August 2022 wiederum zur Waschbox gegangen, wo er sich vor dem Lüftungsschacht niedergekniet hat (UA act. 988). Die Hausdurchsuchung vom 27. August 2022 um 02:45 Uhr hat neben einem Schlüssel vier Pakete mit mutmasslich Kokain mit einem Bruttogewicht von 4.454 kg gezeigt (siehe vorstehend). Der Beschuldigte ist am 27. August 2022 um 16:39 Uhr wiederum zur Waschbox gegangen, wo er sich vor dem Lüftungsschacht niedergekniet hat (UA act. 997). Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich am 28. August 2022 wiederum zusammen zum BMW X5 begeben, der Beschuldigte hat ein Pack Trinkwasser aus dem Kofferraum genommen, der Mitbeschuldigte C._____ ist eingestiegen
und hat kurzzeitig die Zündung eingeschaltet (UA act. 1555 f.). Die Hausdurchsuchung vom 29. August 2022 um 11:23 Uhr hat noch drei der vier Pakete gezeigt (siehe vorstehend). Der Beschuldigte ist am 29. August 2022 um 11:57 Uhr wiederum zur Waschbox gegangen, wo er sich wiederum vor dem Lüftungsschacht niedergekniet hat (UA act. 1557). Die Hausdurchsuchung vom 29. August 2022 um 22:20 Uhr hat noch zwei der vier Pakete gezeigt (siehe vorstehend).
Der Beschuldigte ist um 20:30 Uhr bei vergleichbarem Vorgehen wie eingangs erwähnt ein paar Strassen weiter beifahrerseitig in einen stehenden Personenwagen, der auf D._____ eingelöst war, eingestiegen, nach Durchfahrt weniger Strassen ist er ausgestiegen und ist zurück zu seinem Wohnblock gegangen. Der Beschuldigte ist um 20:38 Uhr verhaftet worden und wenig später nach einem Fluchtversuch auch der als D._____ identifizierte Lenker des Personenwagens (UA act. 1218 f.).
Eine Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2022 um 22:20 Uhr im «Bunker» sichergestellten zwei Pakete bzw. Blöcke mit einem Bruttogewicht von 2.205 kg (siehe vorstehend) durch das Forensische Institut Zürich hat ein Nettogewicht von 2 kg sowie einen Reinheitsgehalt von 94 % reinem Kokainhydrochlorid ergeben (UA act. 1329). Nachdem allerdings die Anklage – und in der Folge auch die Vorinstanz – bloss von einem Reinheitsgrad von 88 % ausgegangen ist, könnte ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes einem Schuldspruch nicht ein höherer Reinheitsgrad zugrunde gelegt werden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.4), so dass offen bleiben kann, ob die Messunsicherheit bzw. der Vertrauensbereich von 5.5 % (oder sogar noch mehr) abzuziehen gewesen wäre oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 4.4; anders hingegen und zu berücksichtigen bei Auswirkungen auf die rechtliche Qualifikation: Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2 f.). Es ist somit von 1.76 kg sichergestelltem, reinem Kokain auszugehen.
Anlässlich der Verhaftung von D._____ konnte Kokaingemisch von 54 g brutto bzw. 50 g netto sichergestellt werden (UA act. 1427; UA act. 1276; UA act. 1229). D._____ wurde rechtskräftig u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt, da er am 29. August 2022 um 20:40 Uhr in seinem Personenwagen 50 g Kokain netto mit einem Reinheitsgehalt von 94 % auf sich getragen hat (UA act. 2521.2 ff.). Nachdem vorliegend bloss auf die Sicherstellung und nicht auf eine Aussage von D._____ abgestellt wird, ist der Beweisantrag auf dessen Einvernahme abzuweisen. Eine Einvernahme drängt sich aufgrund der klaren Umstände auch nicht auf.
Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten konnten bei ihm Fr. 3'350.00 Bargeld, davon im Portemonnaie Fr. 850.00 (3 x Fr. 50.00, 5 x Fr. 100.00, 1 x Fr. 200.00) sowie lose Fr. 2'500.00 (8 x Fr. 50.00, 9 x Fr. 100.00, 6 x Fr. 200.00) sicherstellt werden (UA act. 318 f.; UA act. 1256). Unter den Fingernägeln des Beschuldigten, der keinen Kokainkonsum geltend macht und für einen solchen auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen, konnten Kokainrückstände festgestellt werden (UA act. 2174.21 ff.; UA act. 1700.12 ff.).
Der in der Tiefgarage geparkte sowie auf den Mitbeschuldigten C._____ eingelöste BMW X5 wurde während mehreren Wochen nicht bewegt. Es konnte im BMW X5 ein aufwendig präpariertes Versteck, das durch einen elektronischen Mechanismus geöffnet werden konnte, gefunden werden. Mithin benötigte der Mechanismus zum Öffnen Strom. Wie genau der Mechanismus bedient werden konnte, konnte nicht mehr rekonstruiert werden. Derartige professionelle Verstecke können gemäss polizeilichen Angaben nur durch spezialisierte Werkstätten installiert werden und kosten mehrere Tausend Franken. Im Versteck konnten sieben Bargeldbündel von Fr. 73'000.00 verteilt auf drei Säckchen sichergestellt werden. Im ersten Säckchen befanden sich Fr. 55'000.00 (24 x Fr. 50.00, 322 x Fr. 100.00, 63 x Fr. 200.00, 9 x Fr. 1'000.00), im zweiten Säckchen Fr. 6'000.00 (75 x Fr. 20.00, 90 x Fr. 50.00) sowie im dritten Säckchen Fr. 12'000.00 (20 x Fr. 50.00, 90 x Fr. 100.00, 10 x Fr. 200.00). An sechs der sieben Bargeldbündel wurden verschiedene Kontaminationen festgestellt: zwei Werte MDMA von 2.15 sowie THC von 6.08, zwei Werte TNT von über 5 und zahlreiche Werte Kokain zwischen 1.93 und 4.77 (UA act. 1285 ff.; UA act. 1492 ff.; UA act. 1504 ff.; UA act. 2057 ff.). Es handelt sich um relativ hohe Kokainwerte, die neben dem Fundort in einem Geheimversteck ein gewichtiges Indiz für eine deliktische Herkunft aus einem Drogengeschäft darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.2). Am Verpackungsmaterial der Bargeldbündel konnte sowohl die DNA des Beschuldigten als auch diejenige des Mitbeschuldigten C._____ festgestellt werden (UA act. 1409 f.). Der Mitbeschuldigte C._____ konnte mindestens sechsmal und der Beschuldigte mindestens einmal beobachtet werden (siehe teilweise vorstehend), wie sie in den BMW eingestiegen sind und kurz die Zündung betätigt haben (vgl. UA act. 1236).
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten konnten u.a. diverses Verpackungsmaterial, ein Paar Einweghandschuhe, zwei Feinwaagen sowie Fr. 5'000.00 (1 x Fr. 1'000.00, 20 x Fr. 200.00) sichergestellt werden (UA act. 263 ff.).
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Mitbeschuldigten C._____ konnten u.a. drei Mobiltelefone, ein Notizbuch, eine Agenda, eine Umhängetasche «Star Wars» – ein gleiches Modell wie im Lüftungsschacht –, Verpackungsmaterial, Einweghandschuhe und ein Vakuumiergerät sichergestellt werden (UA act. 407 ff.). Das Notizbuch und die Agenda weisen mitunter verschiedene Namen mit teilweise sehr hohen runden tausender Beträgen in Franken sowie Euro, vereinzelt mit dem Zusatz «F.», auf (UA act. 1940 ff.). Ein auf den Mitbeschuldigten lautendes Sparkonto bei der Bank G. (F.) wies für das Jahr 2022 vier Einzahlungen von insgesamt Fr. 17'000.00, wobei dieses mit fünf Bezügen – davon zwei in Euro – fast ganz wieder bezogen wurden (UA act. 568). Ähnliche Bewegungen weist der Kontoauszug für das Jahr 2021 auf, wobei gesamthaft Fr. 50'000.00 – davon einmal Fr. 20'000.00 – bezogen und Fr. 30'000.00 einbezahlt wurden (UA act. 577). In einem automatisierten Schliessfach («[...]») bei der Bank G. (F._____) konnten mitunter ein Couvert «7+1+11» mit Euro 19'000.00 (18 x Euro 50, 121 x Euro 100.00, 30 x Euro 200.00), ein Couvert «10'000+10'000» mit Euro 20'000.00 (26 x Euro 100.00, 87 x Euro 200.00) sowie eine Quittung der SBB für einen Währungswechsel für Euro 7'000.00 sichergestellt werden (UA act. 425 ff.).
Der Mitbeschuldigte C._____ hat am 27. Juli 2020 mit seiner G._____ Card gestützt auf einen Einzahlungsschein Fr. 1'555.00 für E._____ an der V- Strasse in Q._____ zugunsten der H._____ AG bezahlt (UA act. 601 f.; UA act. 1081, UA act. 1090 f.; vgl. Mietunterlagen: UA act. 2296 ff.), während weitere Zahlungen von Fr. 1'555.00 mit Einzahlungsscheinen am Postschalter erfolgt sind, so dass die diese Mietzinse bezahlende Person nicht (mehr) ermittelt werden konnte. Dem Notizbuch des Mitbeschuldigten C._____ lässt sich für November 2020 die Zahl «1'555» und das Wort «Wohnung» entnehmen (UA act. 2366; UA act. 2381), wobei gemäss polizeilicher Anmerkung der Zusatz W-Strasse noch vermerkt zu sein scheint (UA act. 1272). Weiter hat der Mitbeschuldigte C._____ am 29. November 2021 gestützt auf einen Einzahlungsschein Fr. 1'990.00 für E._____ an der R-Strasse in S._____ an die I._____ AG bezahlt (UA act. 1050 f.; vgl. Mietunterlagen: UA act. 2224 ff.). Es handelt sich dabei um die eingangs erwähnte Wohnung, die vom Beschuldigten während weniger Monate benutzt wurde. Der Mitbeschuldigte C._____ gab an, E._____ nicht zu kennen (UA act. 1719; UA act. 1840). Mithin hat er mindestens je einmal für eine während weniger Monate gemietete Wohnung einen Mietzins für eine ihm fremde Person bezahlt. E._____ hat bestätigt, dass er eine Wohnung an der W-Strasse in Q._____ im Jahr 2020 sowie auf eine Anfrage im September 2021 hin eine Wohnung an der X- Strasse in S._____ gemietet, den Schlüssel jeweils deponiert, für den Mietzins Einzahlungsscheine bestellt, die Miete aber nicht bezahlt habe,
wofür er monatlich Fr. 300.00 erhalten habe (UA act. 2182 ff.). E._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. August 2023 für die Miete der Wohnung an der R-Strasse in S._____, ohne diese selber zu bewohnen, wofür er Fr. 300.00 erhalten habe, wegen Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie lit. d BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt (UA act. 2526 ff.).
Der Mitbeschuldigte C._____ wurde, nachdem er die Berufung im Verfahren SST.2024.255 zurückgezogen hatte, mit Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2023.184 vom 23. April 2024 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a, lit. b sowie lit. c BetmG und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Es wurde mitunter das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 73'000.00 eingezogen. Die Vorinstanz hat das weitere, beim Mitbeschuldigten C._____ sichergestellte Bargeld von Euro 39'000.00, obschon sie von aus dem Drogenhandel stammendem Bargeld von über Fr. 100'000.00 (Fr. 73'000.00 plus Euro 39'000.00) ausgegangen ist, als «Ersatzforderung» bezeichnet und zur Deckung der Verfahrenskosten (samt Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO «eingezogen»; einen allfälligen Überschuss würde ihm zurückerstattet werden (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2023.184 vom 23. April 2024 E. 4.5.1.3 S. 34 sowie E. 8.2.4; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 4.5.1.3 S. 34). Angesichts dieser Ausführungen drängen sich folgende Hinweise auf: Zunächst wären beschlagnahmte Vermögenswerte, die zur Kostendeckung verwendet würden, gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und nicht «einzuziehen». Deliktische Vermögenswerte können entweder mittels einer Einziehung im engeren Sinne (vgl. Art. 70 StGB) oder mittels einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB) abgeschöpft werden. Indes können deliktische Vermögenswerte nicht gleichzeitig Gegenstand einer Einziehung und einer Ersatzforderung bilden. Auch dürfen eingezogene Vermögenswerte nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers oder einer (allfälligen) Ersatzforderung verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Schon gar nicht wären deliktisch erlangte Vermögenswerte einem Beschuldigten wieder herauszugeben.
Im Rahmen eines anderen gegen den Beschuldigten J._____ geführten Strafverfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konnten am 10. April 2021 bei der Einfuhr 5'987.00 g Kokain netto mit einem Reinheitsgehalt von 95 % sowie aus
einem Versteck ein Vakuumbeutel mit Fr. 20'500.00 sichergestellt werden. Ab der verschweissten Öffnung dieses Beutels konnten DNA-Spuren des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten C._____ gesichert werden (UA act. 1646 ff.).
Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Erwerb sowie Verkauf von mindestens 1 kg Kokaingemisch zwischen 23. Mai 2022 und 29. August 2022 (Anklageziffer 1 Unterziffer 2 teilweise Abs. 1 i.V.m. Abs. 2) als nicht erstellt erachtet hat. Es habe sich zwar im Hausabfall Verpackungsmaterial mit Kokainrückständen und diverse weggeworfene Gegenstände mit der DNA des Beschuldigten befunden. Der genaue Zeitpunkt, die exakte Menge sowie der Reinheitsgrad des Kokaingemischs könne aber nicht eindeutig erstellt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, ob es nicht bereits der polizeilich beobachtete «Vorgänger» des Beschuldigten in der fraglichen Wohnung verkauft habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.1.1.1 S. 32 sowie E. 4.5.1.2). Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich des Schuldpunkts keine Anschlussberufung erklärt. Da der Urteilsspruch den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Tatvorwurf ein förmlicher Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3).
Gestützt auf die Ergebnisse der Observationen sowie der technischen Überwachung, die Sicherstellungen sowie Beschlagnahmungen und die weiteren Beweiserhebungen – der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben im Wesentlichen die Aussage verweigert – lässt sich folgender, rechtserheblicher Sachverhalt erstellen:
Es wurde in der fraglichen Zeit einzig der Beschuldigte beobachtet, wie er sich am Lüftungsschacht zu schaffen gemacht hat. Da das Versteck am 18. August 2022 noch kein Kokain aufgewiesen hat und der Beschuldigte am 24. August 2022 etwas im Lüftungsschacht deponiert zu haben schien und am 27. August 2022 um 02:45 Uhr die vier Pakete festgestellt werden konnten, hat der Beschuldigte die Pakete in den «Bunker» gelegt. Nachdem er wiederum am 27. August 2022 um 16:39 Uhr beim «Bunker» beobachtet wurde und am 29. August 2022 um 11:23 Uhr noch drei der vier Pakete festgestellt wurden, hatte er somit ein Paket entnommen. Ebenso hat er am 29. August 2022 um 11:57 Uhr ein Paket entnommen, da schliesslich am 29. August 2022 um 22:20 Uhr nur noch zwei der vier Pakete sichergestellt werden konnten (siehe je vorstehend).
Nachdem weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte C._____ Kokainkonsum geltend machen und dafür auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen, aber unter den Fingernägeln von beiden Kokainrückstände festgestellt werden konnte (vgl. für den Mitbeschuldigten C.: UA act. 2174.29 f.), sind beide in Kontakt mit Kokain gekommen. Der Beschuldigte hat am 29. August 2022 an D., der augenscheinlich als Reaktion auf die Begehung von etwas Illegalem mit dem Fahrzeug einen Fluchtversuch unternommen hat, 50 g Kokaingemisch netto für die lose bei ihm aufgefundenen Fr. 2'500.00 und damit für Fr. 50.00/g veräussert. Dieses Kokaingemisch wies denselben Reinheitsgehalt von 94 % wie das restliche, im «Bunker» sichergestellte Kokaingemisch von noch 2 kg netto auf. Dieses Versteck mit einem ausgeklügelten «Seilzug» samt Feinwaage sowie einer Waffe befand sich in der gemeinsamen Tiefgarage mehrerer Wohnblöcke, darunter derjenigen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten C.. In dieser Tiefgarage stand der auf den Mitbeschuldigten C. eingelöste BMW X5, der während Wochen nicht bewegt wurde und ein aufwendig präpariertes Versteck mit weitgehend kokainkontaminiertem Bargeld von Fr. 73'000.00 aufgewiesen hat. Da das Versteck einen elektronischen Mechanismus aufgewiesen hat und jeweils bloss die Zündung betätigt wurde – für gewöhnlich besteht dafür ohne Wegfahren keine Veranlassung – wurde dabei jeweils dieses Versteck geöffnet. Dieses Verhalten wurde in gleicher Weise mindestens sechsmal beim Mitbeschuldigten C._____ sowie mindestens einmal beim Beschuldigten beobachtet. Nachdem der Mitbeschuldigte C., der nach eigenen Angaben für seine Tätigkeit als Buschauffeur gut Fr. 4'200.00 netto verdiene, den Eltern gegenüber unterstützungspflichtig sei sowie Fr. 60'000.00 Schulden aufweise (VA act. 69 sowie Rückseite) und der in Albanien wohnhafte Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen keine Angaben gemacht hat, fehlt eine plausible Erklärung für einen legalen Erwerb. Das zweite Säckchen wies einen grossen Bargeldbetrag in eher kleiner Stückelung und die anderen Säckchen eine vergleichsweise grössere Stückelung auf, was allerdings zu der Stückelung bei der Veräusserung an D. passt. In Kombination mit dem aufwendigen Versteck sowie dem Umstand, dass blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum ausgeschlossen ist, handelt es sich um Erlös aus dem Kokainhandel (siehe vorstehend zur Einziehung dieses Bargelds im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____). Zweifelsfrei war auch das weitere, im Versteck sichergestellte 2 kg Kokaingemisch netto bzw. 1.76 kg reine Kokain für eine Veräusserung bestimmt gewesen.
Hinsichtlich der beiden Pakete, die bereits aus dem «Bunker» entnommen wurden, ist aufgrund der gleichzeitigen Einlage ins Versteck sowie der augenscheinlich einheitlichen Verpackung der vier Blöcke von der Herkunft aus derselben Kokainlieferung auszugehen. Weiter stammen die an D._____ veräusserten 50 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 94 % aus ebendiesen ersten zwei Paketen, zumal beim Beschuldigten
sowie Mitbeschuldigten C._____ nicht noch weiteres Kokain aufgefunden werden konnte. Überdies wurde ziemlich genau noch die Hälfte des Bruttogewichts im «Bunker» sichergestellt. Mithin ist ebenfalls von zwei Paketen mit einem Nettogewicht von 2 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 94 % und damit von 1.76 kg reinem Kokain auszugehen. Dieses hat der Beschuldigte, der verschiedentlich Tage bzw. Wochen zuvor ein vergleichbares Verhalten wie bei der Veräusserung an D._____ an den Tag gelegt hat, veräussert. Mithin war der Beschuldigte im Besitz von gesamthaft 3.52 kg reinem Kokain, wovon er 1.76 kg reines Kokain – darunter zuletzt an D._____ – veräussert hat. Dadurch hat der Beschuldigte den mengenmässig schweren Fall, dessen Grenzwert bei 18 g Kokain liegt, klar erfüllt.
Hinsichtlich des zeitlich weiter zurückliegenden Kokaingemischs von rund 49 g ergibt sich Folgendes: Gestützt auf eine Anzeige eines eine Störung behebenden Liftmonteurs am 22. August 2017 wurden in einem Lift oberhalb der Lifttür in einem Mehrfamilienhaus an der Y-Strasse in Q._____ sechs Plastiksäckchen mit weissem Pulver mit einem Nettogewicht von 49.26 g sichergestellt. Im Knotenbereich eines dieser Säckchen konnte eine DNA-Spur gesichert, die aufgrund einer früheren Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Der Liftmonteur hat schon bei der Meldung eine Droge vermutet. Ein Drogenschnelltest fiel positiv auf Kokain aus, was überdies das weisse Pulver, die Portionierung sowie das ungewöhnliche Versteck und der Kokainhandel des Beschuldigten nahegelegt hätten. Der Aufenthaltsort des Beschuldigten war aber bis zur Verhaftung am 29. August 2022 unbekannt (UA act. 1220 ff.; UA act. 1656 ff.).
Eine auch nur annähernd nachvollziehbare oder plausible Möglichkeit dafür, wie seine DNA an den Knotenbereich eines Säckchens mit Kokain in einem Lift in Q._____ gekommen sein könnte, wenn nicht er sie dort deponiert hätte, hat der Beschuldigte, der die Aussage verweigert hat, nicht vorgebracht und es ist auch keine ersichtlich. Eine Sekundärübertragung kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist jedoch von bloss theoretischer Natur und liegt vorliegend vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Es passt denn auch zur Verhaltensweise des Beschuldigten, der bereits zuvor wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, und nachweislich erneut dagegen verstossen hat, wobei das Versteck wiederum in einem allgemein zugänglichen Teil in einem Wohnblock gewählt wurde. Mithin ist ein insoweit vergleichbares Vorgehen auszumachen.
Die Säckchen mit Kokaingemisch standen somit im Besitz des Beschuldigten. Nachdem auch für diese Zeit kein Eigenkonsum fraglich ist, war das Kokain zur Veräusserung bestimmt. Da beim Beschuldigten Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 94 % sichergestellt werden konnte, hätte es Hinweise auf besonders reines Kokain gegeben. Die Anklage ist aber von einem Reinheitsgehalt von mindestens 38 % ausgegangen, was die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren geltend macht (vgl. Anschlussberufungsbegründung, S. 2; VA act. 85). Dieser Wert entspricht dem Durchschnittswert gemäss Statistiken über die Wirkstoffgehalte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für Einzelkonfiskationsgrössen zwischen 1 g und 10 g für den Mittelwert an Kokain Base des Jahres 2014. Dieser Wert ist wesentlich tiefer als derjenige für die Jahre 2015 (44 %), 2016 (53 %) sowie 2017 (59 %). Die Zeitspanne von 2014 bis zur Entdeckung im Lift im Jahr 2017 gemäss Anklage ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte am 30. September 2014 mit einer Reststrafe von 7 Monaten und 10 Tagen bedingt aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe entlassen wurde. Ausgehend von der frühesten Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) hat die vollzogene Freiheitsstrafe gesamthaft mindestens 22 Monate – darunter die Verurteilung des Genfer Polizeigerichts vom 10. Februar 2014 wegen mitunter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (vgl. Strafregisterauszug) – und somit das ganze bis dahin vergangene Jahr 2014 betragen. Wenn es auch eher unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte Kokain sowie Wohnmöglichkeit mit Versteck noch während des restlichen Quartals organisiert hätte, zumal ihm die verfügte Einreisesperre während der Haft eröffnet wurde, ist zu seinen Gunsten von diesem Reinheitsgehalt von bloss 38 % auszugehen, was 18.7188 g reinem Kokain entspricht.
Damit liegt bereits hinsichtlich des Besitzes dieses Kokaingemisches ein mengenmässig schwerer Fall vor. Entsprechend kommt dem genauen Tatzeitpunkt keine entscheidende Bedeutung zu. Die Verjährungsfrist von 15 Jahren – ja sogar auch die Frist von zwei Dritteln (vgl. Art. 48 lit. e StGB) – war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils am 23. April 2024 noch nicht abgelaufen. Da die Betäubungsmittelmengen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei rechtlich selbständigen Einzelhandlungen ohne zusammengehörendes Geschehen zu addieren sind (vgl. BGE 150 IV 213), erfolgt kein zusätzlicher Schuldspruch. Angesichts der bereits erstellten, umfangreichen Menge von über 3.5 kg reinem Kokain fallen die zusätzlichen 18 g reines Kokain nicht mehr ins Gewicht und erscheinen letztlich vernachlässigbar.
Der Beschuldigte konnte beobachtet werden, wie er sich mehrfach am Briefkasten des Mitbeschuldigten C._____ zu schaffen gemacht hat, indem er meistens etwas entnommen hat, in diesen Wohnblock oder in die Tiefgarage sowie von da in diesen Wohnblock gegangen ist und beim Verlassen wiederum etwas in diesem Briefkasten deponiert hat. Auch der Mitbeschuldigte C._____ hat mehrfach etwas im Briefkasten des Beschuldigten deponiert, worauf Letzterer kurz darauf den Briefkasten geleert hat. Zumindest am 28. August 2022 konnten beide zusammen beim BMW X5 beobachtet werden, während sie im Übrigen darauf bedacht zu sein schienen, nicht gemeinsam in der Öffentlichkeit gesehen zu werden. Den BMW X5 mit den versteckten sowie kokainkontaminierten Fr. 73'000.00 haben beide bedient. Dieses Versteck diente zur sicheren Aufbewahrung des Deliktserlöses. Der Mitbeschuldigte C._____ hat zumindest am 27. Juli 2020 Fr. 1'555.00 für den Mietzins für eine Wohnung an der V-Strasse in Q._____ sowie am 29. November 2021 Fr. 1'990.00 für denjenigen an der R-Strasse in S._____ je mittels eines Einzahlungsscheines bezahlt. Diese zwei Einzahlungsscheine stammen vom ihm unbekannten E., der für Fr. 300.00 pro Monat auf seinen Namen zweimal eine Wohnung für ein paar Monate gemietet hat. Der Mitbeschuldigte C. hat mehrfach tausender Beträge auf sein Konto einbezahlt sowie auszahlen lassen und auch einmal für einen hohen tausender Betrag Währung getauscht. Verschiedene Beträge hat er in einem Notizbuch bzw. einer Agenda festgehalten. Der Mitbeschuldigte C._____ war somit für finanzielle Angelegenheiten zuständig. In beiden Wohnungen sowie im «Bunker» konnten mit Feinwaagen, Einweghandschuhen, Verpackungsmaterial sowie einem Vakuumiergerät typische Utensilien für den Drogenhandel und unter den Fingernägeln von beiden Kokainrückstände festgestellt werden. Im «Bunker» konnte eine identische Umhängetasche «Star Wars» wie beim Mitbeschuldigten C._____ sichergestellt werden. Der Beschuldigte hat sich angesichts dieser Umstände mit dem Mitbeschuldigten C._____ zusammengefunden, um arbeits- und rollenteilig als Mitglied einer Bande den Handel mit Kokain in erheblichem Umfang zu betreiben. Sie haben innerhalb kurzer Zeit 2 kg Kokaingemisch veräussert und standen kurz davor, die restlichen 2 kg Kokaingemisch im «Bunker» auch noch zu veräussern. Sie sind gezielt arbeitsteilig vorgegangen, haben gemeinsamen Kontakt in der Öffentlichkeit weitgehend vermieden, aufwendig präparierte Verstecke ausserhalb ihrer zum Teil über einen Dritten gemieteten Wohnung verwendet und auch die Treffen zur Veräusserung des Kokains derart gestaltet, um möglichst wenig Aufsehen zu erregen sowie Rückverfolgbarkeit zu schaffen. Es bestehen sogar aufgrund der zuvor beobachteten «UM1» sowie «UM2» mit einem je vergleichbaren Verhaltensmuster sowie der beim Drogentransport von fast 6 kg Kokaingemisch an den im Fahrzeug versteckten Fr. 20'500.00 aufgefundenen DNA von beiden sogar gewisse Indizien für eine weitaus grössere Bande.
Der Beschuldigte hat bereits 2 kg Kokaingemisch veräussert, darunter die 50 g Kokaingemisch an D._____ für Fr. 2'500.00. Es ist davon auszugehen, dass er mindestens diesen Preis von Fr. 50.00/g auch für den Rest erhalten hat, was einen erzielten Umsatz von mindestens Fr. 100'000.00 ergibt. Es konnte neben den Fr. 73'000.00 beim Mitbeschuldigten C._____ in dessen Bankschliessfach Euro 39'000.00 sichergestellt werden, für dessen Erwerb dieser keine plausible Erklärung gehabt hat (siehe vorstehend). Der Beschuldigte ist – neben dem Handel mit Betäubungsmitteln – keiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nachgegangen, jedenfalls macht der dies weder geltend noch ist dies ersichtlich. Er hat sich zwischen 27. August 2022 sowie 29. August 2022 intensiv sowie professionell dem Handel mit Kokain mit mehreren Veräusserungshandlungen gewidmet. Er hätte überdies zumindest noch die weiteren 2 kg Kokaingemisch aus dem «Bunker» veräussert. Er hat eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt und damit gewerbsmässig gehandelt.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und teilweise – da ohne das reine sowie zur Veräusserung bestimmte Kokain von rund 18 g aus dem Lift in Q._____ – lit. b sowie lit. c BetmG [in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung, da sich das neue Recht infolge des Wegfalls der fakultativen Verbindungsgeldstrafe als milder erweist; sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB] schuldig gemacht.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a sowie lit. b AIG schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, ihm sei am 1. April 2014 die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte Einreisesperre für den Zeitraum vom 18. Juli 2013 bis 17. Juli 2028 eröffnet worden. Er sei auf unbekanntem Weg spätestens am 25. März 2022 in die Schweiz eingereist und habe sich bis zu seiner Verhaftung am 29. August 2022 über fünf Monate rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten.
Der Beschuldigte bringt dagegen einzig vor, die gesamten Beweiserhebungen seien aufgrund der Fernwirkung unverwertbar.
Der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG macht sich schuldig, wer Einreisevorschriften verletzt, indem er trotz Fernhaltemassnahme wie eines Einreiseverbots einreist, und derjenigen gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, wer sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte trotz Einreiseverbots eingereist ist und sich während (mindestens) fünf Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. Umstritten ist, ob diese Erkenntnisse auf verwertbaren Umständen beruhen.
Nachdem die polizeiliche Observation gemäss Polizeigesetz bzw. allenfalls direkt die angeordnete Observation gemäss StPO zulässig ist (siehe vorstehend), sind die Erkenntnisse aus der Observation und der Verhaftung ohne weiteres verwertbar, und zwar unabhängig davon, ob die «verdeckten Hausdurchsuchungen» für den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwertbar wären oder nicht.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte nach seiner damaligen Haftentlassung vom 30. September 2014 zweifellos die Schweiz verlassen hat. In der Eingabe des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) vom 11. November 2024 ist eine Kopie des Passes des Beschuldigten enthalten (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [MIKA-Akten] act. 1), worin sich ein Stempel betreffend eine Einreise nach Zagreb per 12. Dezember 2021 entnehmen lässt.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a sowie lit. b AIG schuldig.
Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Polizeigerichts Genf vom 10. Februar 2014 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a sowie lit. b AuG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Bereits der Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe hat den Beschuldigten offenbar unbeeindruckt gelassen und konnte ihn nicht davon abhalten, erneut einschlägig zu delinquieren, wobei hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine massive Steigerung hin zu einer qualifizierten Widerhandlung und damit einem Verbrechen stattgefunden hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3).
Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren) als schwerstes Delikt festzusetzen:
Der Beschuldigte hat über 3.5 kg reines Kokain zur Weiterveräusserung besessen. Zwischen 27. August 2022 sowie 29. August 2022 hat er 1.76 kg reines Kokain veräussert, wodurch er einen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.00 erzielt hat. Er hat überdies bandenmässig zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ gehandelt.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen; die Widerhandlung selbst führt im Normalfall nicht zu einer unmittelbaren Gesundheitsschädigung einer konkreten Person (BGE 151 IV 277). Mittelbar sollen aber auch die einzelnen Personen durch Verhinderung einer Selbstgefährdung von den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen geschützt werden (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen.
Kokain ist eine hochgefährliche Droge, welche bereits in kurzer Zeit zu einer grossen psychischen Abhängigkeit führen kann, die wahrscheinlich grösser ist als bei jeder anderen Droge. Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische
Gesundheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.3). Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 g (reinem Wirkstoff) hat der Beschuldigte mit über 3.5 kg reinem Kokain um über das 194-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge – wie allgemein das Ausmass qualifizierender Umstände – darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1; vgl. zur verschuldenserhöhenden Berücksichtigung bei mehreren Qualifikationsmerkmalen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176). Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um noch grössere Drogenmengen geht, handelt es sich um eine erhebliche Menge, was nicht zu bagatellisieren ist.
Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise des Handelns aus. Der Beschuldigte hat 4 kg Kokaingemisch erhältlich gemacht und innert rund zwei Tagen bereits 2 kg Kokaingemisch – mitunter 50 g an D._____ – veräussert. Das Kokaingemisch und der Veräusserungserlös wurden in aufwendig präparierten Verstecken gelagert. Das Vorgehen wurde dergestalt gewählt, um möglichst wenig Aufsehen zu erregen sowie Spuren zu hinterlassen, es ist mithin als äusserst professionell zu bezeichnen. Der sehr hohe Reinheitsgrad von 94 %, die auf einmal erhältlich gemachte, erhebliche Menge von 4 kg Kokaingemisch und die Veräusserung von 2 kg Kokaingemisch in nur rund zwei Tagen deutet auf eine gute Vernetzung hin. Das Ausmass der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist angesichts der erheblichen Planung, Organisation und Intensität des aufeinander abgestimmten Zusammenwirkens wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Es ist eine hohe kriminelle Energie auszumachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2). Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim Beschuldigten auch nicht um einen Kleindealer oder Gassenverkäufer. Vielmehr hat der Beschuldigte einen Drogenhandel nicht bloss in hierarchisch untergeordneter Stellung betrieben, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3). Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Veräussern sowie dem Erlangen zum Zweck der Weiterveräusserung jeweils um vergleichsweise schwere Tatformen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine fakultative Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt mangels Abhängigkeit des Beschuldigten und eine solche
gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG aufgrund der qualifizierten Widerhandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1) ausser Betracht. Demgegenüber ist das Ausmass des gewerbsmässigen Handelns angesichts des erzielten Umsatzes von mindestens Fr. 100'000.00 nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen.
Verschuldenserhöhend ist sodann das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht drogenabhängig gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen oder Bandenmitglieder gehandelt hätte. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die öffentliche Gesundheit nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, erzielter Umsätze, Handlungsweisen und Beweggründen von einem vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Nachdem der Mitbeschuldigte C._____ seine Berufung zurückgezogen hat, konnte und musste das Obergericht vorliegend einzig die angemessene Strafe für den Beschuldigten festsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2022 vom 30. November 2022 E. 5.8.3). Die Vorinstanz ist beim Mitbeschuldigten C._____ von einem gleich schweren Verschulden wie beim Beschuldigten und einer je angemessenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten ausgegangen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe liegt leicht tiefer. Die Vorinstanz hat mitunter dem Ausmass der bandenmässigen Begehung, die wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen ist, bei beiden Mitbeschuldigten zu wenig Rechnung getragen. Die Strafe des Mitbeschuldigten C._____ ist – da darüber vorliegend nicht entschieden werden kann – jedenfalls nicht geeignet, die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe zu mindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4.2), zumal das Obergericht ein neues Urteil fällt (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO) und über die Strafe nach eigenem Ermessen zu befinden hat. Dabei hat es nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2 sowie 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.8).
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG, die aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind (vgl. auch Art. 115 Abs. 6 AIG), angemessen zu erhöhen.
Geschütztes Rechtsgut ist die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N. 7 zu Vorbemerkungen zu Art. 115-120e AIG). Der Beschuldigte ist auf unbekanntem Weg spätestens am 25. März 2022 trotz verfügter Einreisesperre für den Zeitraum vom 18. Juli 2013 bis 17. Juli 2028 in die Schweiz eingereist und hat sich bis zu seiner Verhaftung am 29. August 2022 während fünf Monaten rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Die Art und Weise des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Er handelte – angesichts der einschlägigen Vorstrafe – mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der allein zum Zwecke der Verübung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist, über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (siehe vorstehend).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der von Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 AIG erfassten Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer für die einzelnen Widerhandlungen angemessenen Einzelstrafe von je 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 AIG in einem gewissen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen, da jene zur Begehung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen wurden. Der Gesamtschuldbeitrag ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal mit den Widerhandlungen gegen das Ausländerund Integrationsgesetz gemäss Art. 115 AIG ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 4 Monate auf 7 Jahre sowie 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (siehe vorstehend). Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte daraus nicht die genügenden Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu beachten ist allerdings, dass die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt.
Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.
Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren, zumal er auch diesbezüglich die Aussage verweigert hat. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4).
Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 7 ½ Jahre zu erhöhen ist.
Bei einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'026 Tagen (29. August 2022 bis 19. Juni 2025) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren.
Der (mutmasslich) am tt. [Monat] 1985 in Albanien geborene Beschuldigte ist spätestens am 25. März 2022 trotz verfügten Einreiseverbots in die Schweiz eingereist und hielt sich bis zur Verhaftung am 29. August 2022 rechtswidrig in der Schweiz auf; mithin verfügt er über keine Aufenthaltsbewilligung. Er spricht – soweit bekannt – nur Albanisch und damit keine Landessprache. Er weist zur Schweiz weder einen familiären noch gesellschaftlichen oder beruflichen Bezug auf. Es handelt sich bei ihm vielmehr um einen Kriminaltouristen. Über seine finanziellen Verhältnisse hat sich der Beschuldigte ausgeschwiegen. Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen liegen zumindest seine Angaben anlässlich der Verhaftung vor, wonach er keinen Arzt benötige, in keiner ärztlichen bzw. psychiatrischen Behandlung sei, keine Verletzungen aufweise und keine Medikamente benötige (UA act. 212 f.). Es ist nichts bekannt, was gegen einen intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Albanien, dessen Landessprache er beherrscht, sprechen würde. Es liegt offensichtlich bereits kein Härtefall vor, zumal die gegen den Beschuldigten verfügte Einreisesperre noch bis 17. Juli 2028 dauern würde und schon damals kein zu berücksichtigendes privates Interesse des Beschuldigten an einem Aufenthalt in der Schweiz festgestellt werden konnte (vgl. MIKA-Akten act. 6 f.). Eigentliche «Kriminaltouristen» wie der Beschuldigte sind ohnehin auszuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2021 vom 7. November 2022 E. 5.2).
Überdies würde das ganz erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mangels besonderer persönlicher oder familiärer Bindungen
ohnehin deutlich überwiegen, zumal die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren bereits generell schon überwiegende öffentliche Interessen begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3 sowie E. 1.4.5.6; sog. «Zweijahresregel»). Der Beschuldigte hat mit einer Menge von über 3.5 kg reinem Kokain, wodurch er die Grenze zum mengenmässig schweren Fall von 18 g, bei dem von einer Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen auszugehen ist (vgl. BGE 145 IV 312), um mehr als das 194-fache überschritten. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit daher rigoros bzw. besonders streng. Auch der EGMR, in dessen Praxis der Drogenhandel als Geissel der Menschheit verstanden wird, akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4, 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 sowie 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf (siehe vorstehend). Im Rahmen der Landesverweisung sind überdies gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.4 sowie 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.7.2). Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Polizeigerichts Genf vom 22. August 2012 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (MIKA-Akten act. 6). Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter.
Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Verurteilungen auf. Es hat eine massive Steigerung hin zu einem schwerwiegenden Verbrechen stattgefunden. Angesichts des Strafmasses von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Zudem ist ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt ganz erheblich, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Der Beschuldigte weist demgegenüber weder einen familiären noch gesellschaftlichen noch beruflichen Bezug zur
Schweiz auf. Überdies ist er mit einer noch bis 17. Juli 2028 dauernden Einreisesperre belegt. Es handelt sich bei ihm um einen Kriminaltouristen. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren als angemessen.
Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4; zur weitgehenden Identität von Art. 21 sowie Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 zur Vorgängernorm: Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1).
Vom Beschuldigten als unbelehrbarer Wiederholungstäter geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Er hat sich massiv hin zu einem schwerwiegenden Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gesteigert und wird nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt. Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten.
Die Vorinstanz hat das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 8'350.00 eingezogen, da dieses aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stamme.
Der Beschuldigte hat die Einziehung einzig als Folge des beantragten Freispruchs angefochten und keine Ausführungen zum beschlagnahmten Bargeld gemacht.
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte hat anlässlich der Verhaftung vom 29. August 2022 Fr. 8'350.00 auf sich getragen, wovon Fr. 2'500.00 aus der Veräusserung von 50 g Kokaingemisch an D._____ stammen (siehe vorstehend). Der Beschuldigte hat auch zu seinen finanziellen Verhältnissen keine Aussagen gemacht. Über eine legale Erwerbstätigkeit ist nichts bekannt. Es liegt unter den vorliegenden Umständen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der spätestens am 25. März 2022 (rechtswidrig) als Kriminaltourist in die Schweiz eingereiste Beschuldigte, der alleine in
den zwei Tagen vor der Verhaftung 2 kg Kokaingemisch veräussert hat, den bei fehlender Erwerbstätigkeit sowie bereits fünf Monate dauerndem Aufenthalt in der Schweiz vergleichsweise hohen Bargeldbetrag legal erworben hätte. Die Fr. 8'350.00 sind zweifellos deliktischer Herkunft und somit einzuziehen.
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts sowie der Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds vollständig, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote – angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung und eine Reisezeit von 1 Stunde (rund 30 Minuten pro Weg; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) – mit gerundet Fr. 7'650.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT; § 13 AnwT).
Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not-
wendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betr. Anklageziffer 1 Unterziffer 2 teilweise Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 (Erwerb von 1 kg Kokaingemisch zwischen 23. Mai 2022 und 29. August 2022) freigesprochen. Dieser Vorwurf steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit der (restlichen) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise lit. b sowie lit. c BetmG. Mithin stützte sich der Vorwurf auf den beim Beschuldigten sichergestellten Hausabfall. Es handelt sich dabei um eine Untersuchungshandlung, die im Rahmen der aufwendigen Untersuchung des professionell geführten Betäubungsmittelhandels notwendig gewesen ist und entsprechend keine Untersuchungskosten ausscheidbar sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.
Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 34'308.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten mit Fr. 32'450.70 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1 Unterziffer 2 teilweise Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 [Erwerb von 1 kg Kokaingemisch zwischen 23. Mai 2022 und 29. August 2022]) freigesprochen.
Der Beschuldigte ist schuldig
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren
verurteilt.
Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 1'026 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten 2 kg Kokaingemisch werden eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben:
Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 8'350.00 wird eingezogen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'650.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'909.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'308.30 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten mit Fr. 32'450.70 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Six Fehlmann