Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.72 (ST.2022.70; StA.2022.1125)
Urteil vom 17. Oktober 2023
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Ersatzrichterin Panariello Weber Gerichtsschreiberin M. Stierli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____ geboren am tt.mm.1961, von Kaiseraugst und Aarwangen, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, [...]
Gegenstand Verleumdung
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 5. September 2022 gegen die Beschuldigte folgenden Strafbefehl:
" Sachverhalt:
Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)
Die Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt.
Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)
Die Beschuldigte hat einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen.
Die Beschuldigte war die Vermieterin der Privatkläger. Im Rahmen des Abschlusses dieses Mietverhältnisses hat die Beschuldigte ein Strafverfahren gegen die beiden Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Dieses Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2021 rechtskräftig eingestellt. Am 16. Februar 2022 wurde durch die Beschuldigte ein Schlichtungsverfahren im Mietwesen eingereicht. In diesem Begehren bezichtigte die Beschuldigte ihre Mieterschaft/ Privatkläger des Diebstahls und der Sachbeschädigung, obwohl diese beiden Straftatbestände in der Einstellungsverfügung vom 5. Mai 2021 eingestellt worden sind.
Durch diese Aussagen hat die Beschuldigte die Privatkläger bei einem anderen wider besseres Wissen wissentlich und willentlich eines unehrenhaften Verhaltens, welches geeignet ist, dessen Ruf zu schädigen, beschuldigt.
Im Weiteren hat die Beschuldigte wider besseres Wissen die Privatkläger bei einer Behörde eines Vergehens beschuldigt, um gegen diese eine neuerliche Strafverfolgung herbeizuführen.
Ort: V._____ Zeit: Mittwoch, 16. Februar 2022 "
Die Anklägerin verurteilte sie deswegen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 210.00 und einer Busse von Fr. 1'300.00. Sie gewährte der Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Die Beschuldigte erhob am 13. September 2022 innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 2. November 2022 die Akten an das Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Am 22. Dezember 2022 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte befragt wurde. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg wie folgt:
" 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 210.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'050.00.
Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 250.00 verurteilt.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.
7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 122.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 800.00 Total Fr. 1'522.00
7.2. Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 1'522.00 auferlegt.
Die Beschuldigte meldete gegen das ihr am 12. Januar 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil mit Eingabe vom 17. Januar 2023 die Berufung an. Am 23. Februar 2023 wurde ihr das begründete Urteil zugestellt.
Am 9. März 2023 liess die Beschuldigte Berufungserklärung mit folgenden Anträgen einreichen:
" 1. Das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Laufenburg vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Die Verfahrenskosten von CHF 1'522.00 werden auf die Staatskasse genommen.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten im obergerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. "
Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet.
Die Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 2. Mai 2023 an ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 9. März 2023 fest.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Berufungsantwort vom 10. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte die Beschuldigte verschiedene Beilagen ein.
Die Beschuldigte wurde von der Anklage wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Mit Berufung wird ein Freispruch auch vom Vorwurf der Verleumdung beantragt.
Der Beschuldigten wird (noch) vorgeworfen, in ihrem Schlichtungsbegehren im Mietwesen vom 16. Februar 2022 ihre Mieterschaft bzw. die Zivilund Strafkläger des Diebstahls bezichtigt zu haben, obwohl das Strafverfahren gegen sie wegen dieses Straftatbestands mit Verfügung vom 5. Mai 2021 eingestellt worden sei.
Die Beschuldigte macht mit Berufung zusammenfassend geltend, die Staatsanwaltschaft habe es in der Strafuntersuchung gegen die Zivil- und Strafkläger unterlassen, weitere Beweismittel abzunehmen und der Beschuldigten gar nicht die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Beweismittel zu nennen oder Dokumente einzureichen. Verschiedene Personen könnten hingegen bestätigen, dass der von der Beschuldigten geschilderte Sachverhalt (Diebstahl von Antikholz) erfüllt sei. Entsprechende Bestätigungen von diesen Personen wurden mit Datum vom 24. Mai 2023 eingereicht. Es ergebe sich deshalb, dass die in den Schlichtungsgesuchen vom 16. Februar 2022 getätigte Aussage der Beschuldigten nicht unwahr sei und der objektive Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte sei zudem immer davon ausgegangen, dass ein Diebstahl vorliege und habe anlässlich der Gerichtsverhandlung ausgeführt, dass eine Einstellung nicht einem Freispruch gleichkomme. Sie sei der Meinung, dass sie weiterhin von einem Diebstahl ausgehen könne, weshalb ein direkter Vorsatz zu verneinen sei. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen.
Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, welche geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine
strafbare Handlung begangen, ist die durch den Tatbestand geschützte sittliche Ehre grundsätzlich tangiert. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei in Bezug auf den ehrverletzenden Charakter und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 f. mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschuldigte in ihren Schlichtungsbegehren an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Rheinfelden vom 16. Februar 2022 gegen die Privatkläger als beklagte Parteien als Streitgegenstand unter anderem «Diebstahl von Antikholz» aufgeführt (act. 34, 38), womit sie die Privatkläger gegenüber der Schlichtungsbehörde einer strafbaren Handlung und damit eines unehrenhaften Verhaltens bzw. einer Tatsache beschuldigte, welche geeignet war, ihren Ruf zu schädigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Vorwurf strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur dann als wahr gelten, wenn eine entsprechende Verurteilung vorliegt (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1047/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.5.3).
Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Eine Person, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 StPO) – durch Einstellungsverfügung verbindlich festgestellt worden ist, gilt als nicht schuldig. Soweit sich die rechtskräftige Einstellungsverfügung über Schuld oder Unschuld der angeschuldigten Person ausspricht, ist diese für das Gericht bindend. Ist das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt worden, hindert dies das Gericht hingegen nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden (BGE 136 IV 170 E. 2.1).
Die Beschuldigte hatte am 10. Dezember 2020 Strafantrag gegen die beiden Privatkläger gestellt und ihnen unter anderem vorgeworfen, in der Mietliegenschaft X-Strasse-Strasse in V._____ Parkettholz entwendet zu haben (act. 13, 25, 29), womit es sich um denselben Vorwurf wie in ihren Schlichtungsgesuchen vom 16. Februar 2022 («Diebstahl von Antikholz»,
act. 34, 38) gehandelt hat. Mit Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Mai 2021 wurden die Strafverfahren gegen die beiden Privatkläger eingestellt (act. 24, 28). Betreffend den angeblichen (geringfügigen) Diebstahl von Parkettholz wurde ausgeführt, es bestünden abgesehen von der Behauptung der Beschuldigten keine Beweise, wonach dieses tatsächlich durch die Privatkläger entwendet worden sei. Jedenfalls würden diese es umfassend bestreiten. Aufgrund der gesamten Umstände liege nach durchgeführter Untersuchung kein erhärteter Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde. Bei dieser Ausgangslage erscheine eine Verurteilung vor Gericht wegen geringfügigen Diebstahls als unwahrscheinlich, weshalb das Strafverfahren gegen die Privatkläger betreffend diesen Punkt einzustellen sei (act. 26, 30). Die Einstellungsverfügungen vom 5. Mai 2021 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie erfolgten, weil sich der Tatverdacht gegen die Privatkläger nicht erhärtet hat und nicht etwa aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB, weshalb das Gericht an die damit festgestellte Unschuld der Privatkläger in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls des Parkettholzes gebunden ist. Selbst wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen neuer relevanter Beweise theoretisch möglich wäre (Art. 323 Abs. 1 StPO), führt dies nicht dazu, dass die untersuchten Personen auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin als möglich Schuldige gelten bzw. als solche bezeichnet werden können. Gegen die Privatkläger lag damit in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls von Antikholz nicht nur keine Verurteilung vor – was für das Vorliegen der Unwahrheit der Beschuldigung bereits ausreichen würde –, sondern der Vorwurf ist durch die Staatsanwaltschaft sogar ausdrücklich untersucht und die Unschuld der Privatkläger mit Einstellungsverfügungen vom 5. Mai 2021 festgestellt worden. Die Vorbringen der Beschuldigten vermögen an der Unwahrheit ihrer Beschuldigung nichts zu ändern. Soweit sie vorbringt, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe es unterlassen, weitere Beweismittel abzunehmen, und auf Zeugen sowie die eingereichten Bestätigungen von verschiedenen Personen verweist (Berufungsbegründung S. 6), hätte sie dies mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen (Art. 322 Abs. 2 StPO) geltend machen müssen. Darauf kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der erläuterten Bindungswirkung der Einstellungsverfügungen nicht zurückgekommen werden. Die beantragte Einvernahme von verschiedenen Zeugen zur Bestätigung des Vorwurfs des Diebstahls von Antikholz erweist sich damit als unerheblich, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag der Beschuldigten abzuweisen ist (Art. 139 Abs. 1 StPO).
Die Behauptung der Beschuldigten im Schlichtungsbegehren, wonach die Privatkläger Antikholz gestohlen hätten, entsprach somit nicht der Wahrheit. Objektiv ist daher der Tatbestand der Verleumdung erfüllt.
Die Beschuldigte hat vorsätzlich und im Wissen, dass das Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde, die Privatkläger gegenüber der Schlichtungsbehörde des Diebstahls bezichtigt. Dass es sich bei Diebstahl um eine strafbare Handlung handelt und ein solcher Vorwurf damit ehrverletzend ist, ist allgemein bekannt. Als Polizistin (act. 74) war der Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) und die Bedeutung der rechtskräftigen Einstellungsverfügungen hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls von Parkettholz bewusst, womit sie die Beschuldigung im sicheren Wissen um deren Unwahrheit und damit wider besseres Wissen erhoben hat. Die Beschuldigte hat daher auch subjektiv den Tatbestand der Verleumdung erfüllt.
Zusammenfassend hat die Beschuldigte den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Die Beschuldigte ist folglich der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Die Beschuldigte hat sich in der Berufungsbegründung nicht explizit zur Strafzumessung geäussert. Die Vorinstanz hat sie zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 210.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 250.00 verurteilt.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff. je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die gemäss Lehre und Rechtsprechung massgebenden Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt (vgl. E. 4.1.1. bis 4.1.2). Es kann darauf verwiesen werden.
Die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 5 Tagessätzen erscheint mit der Vorinstanz (vgl. E. 4.1.3) als angemessen.
Die Höhe des Tagessatzes, welche nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB) zu bemessen ist, ist von der Vorinstanz aufgrund der Nettoeinnahmen der Beschuldigten von Fr. 8'000.00 auf Fr. 210.00 festgelegt worden (vgl.
E. 4.2.2.). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten seither wesentlich verändert hätte, weshalb es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 210.00 bleibt.
Der nicht vorbestraften Beschuldigten ist für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen, da keine ungünstige Prognose besteht (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint im vorliegenden Fall angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen.
Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstandes, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E.3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), was einem Viertel der auszufällenden Geldstrafe von Fr. 1'050.00 (5 Tagessätze à Fr. 210.00) entspricht, ist die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 250.00 nicht zu beanstanden.
Der Umwandlungssatz im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse entspricht bei einer Geldstrafe der Höhe des Tagessatzes (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Da die Ersatzfreiheitsstrafe mindestens einen Tag betragen muss (Art. 106 Abs. 2 StGB) und die auszufällende Busse von Fr. 250.00 höher als der Tagessatz (Fr. 210.00) ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festzusetzen.
Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art 426 Abs. 1 StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
Das Obergericht erkennt:
Die Beschuldigte ist schuldig der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmung sowie gestützt Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 210.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'050.00.
Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 250.00 verurteilt.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 106.00, insgesamt Fr. 1'606.00 werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'522.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.
Zustellung an: [..]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss M. Stierli