Revision of penalty order due to contradictory later acquittals

SST.2023.28Strafgericht / Beschwerdekammer27.02.2023Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. sought revision of a final penalty order that had convicted him of affray and a serious traffic offence. The Aargau High Court held that later final acquittals of B. and C. in connected proceedings established a factual contradiction regarding the affray findings: the later judgments showed no proven three-person violent confrontation. The revision was therefore granted in part. The penalty order was annulled only as to the affray conviction and the matter remanded to the prosecutor; the traffic-offence conviction stayed in force. Revision costs were borne by the state, while any compensation claim was left to the renewed decision.

Omnilex-Regeste

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO: Revision of a final penal order is admissible where a later judgment concerning the same historical event creates an irreconcilable contradiction in a factual element decisive for the conviction. The contradiction must concern facts, not merely legal appreciation or a later change in case law. If the revision ground is upheld, the challenged portion of the decision is set aside and the case remanded for new adjudication; portions unaffected by the contradiction remain in force. Costs of successful revision proceedings are borne by the state (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entitlement to compensation under Art. 436 Abs. 4 StPO arises only in the renewed proceedings after an acquittal or mitigation.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2023.28 (StA.2020.3530)

Entscheid vom 27. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli

Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.1993, von Kosovo, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Silja Meyer, [...]

Gesuchsgegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ST.2020.3530 vom 06.07.2021

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A. mit Strafbefehl vom 6. Juli 2021 wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

Mit Urteilen des Obergerichts vom 9. November 2022 wurden B. (SST.2022.74) und C. (SST.2022.117) in Bezug auf dieselbe Auseinandersetzung vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen.

3.

Mit Revisionsgesuch vom 24. Januar 2023 stellte A. die folgenden Anträge:

1.

Es sei der Strafbefehl ST.2020.3530 der Gesuchsgegnerin vom 6. Juli 2021 insoweit aufzuheben, als darin der Gesuchsteller wegen Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB verurteilt wurde und es sei der entsprechende Verfahrensteil gegen den Gesuchsteller vollständig einzustellen.

2.

In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Gesuchsteller nunmehr einzig wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen sowie dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von CHF 120.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) zu bestrafen. Überdies seien die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller einzig im Umfang von CHF 228.00 aufzuerlegen sowie im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend seien dem Gesuchsteller die bereits im Umfang von CHF 480.00 zu viel bezahlte Busse sowie die im Umfang von CHF 800.00 zu viel bezahlten Verfahrenskosten, gesamthaft CHF 1'280.00, zurückzuerstatten.

3.

Eventualiter sei die Sache in grundsätzlicher Gutheissung des Revisionsgesuchs zu neuem Entscheid an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin.

4.

Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung des Revisionsgesuchs.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Die Revision eines Strafbefehls kann u.a. dann verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen).

1.2.

Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juli 2021 wurde dem Gesuchsteller vorgeworfen, sich am 20. Juni 2020 zwischen ca. 03:00 Uhr und 03:30 Uhr bei der Autobahnraststätte Gunzgen Süd an einem Raufhandel beteiligt zu haben. C. soll ihn mit der Faust in das Gesicht geschlagen haben und ihm dadurch mehrere Zahnverletzungen zugefügt haben, worauf der Bruder des Gesuchstellers, B., C. von ihm weggestossen habe und C. dabei mit seinem Fuss getreten habe. Der Gesuchsteller und B. seien darauf auf C. zugegangen und hätten ihn so zurückgedrängt. Der Gesuchsteller habe C. dabei mit dem Fuss mehrfach gegen den Körper getreten.

1.3.

Mit Urteilen des Obergerichts vom 9. November 2022 wurden B. (SST.2022.74) und C. (SST.2022.117) in Bezug auf dieselbe Auseinandersetzung vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen. In tatsächlicher Hinsicht wurde erstellt, dass der Gesuchsteller nach dem unbestrittenen Faustschlag von C. gegen ihn insgesamt zweimal mit dem Fuss in Richtung von C. getreten habe, wobei er ihn nicht oder nicht richtig getroffen habe, sowie dass B. C. mit der Hand weggestossen habe, die Brüder A. und B. dann in Richtung von C. gegangen seien und dieser zurückgewichen sei, bis sich die Beteiligten schliesslich voneinander entfernt hätten. Nicht als erstellt erachtete das Obergericht hingegen, dass B. C. getreten hat. Insgesamt wurde von einem passiven Handeln B.s und damit keiner aktiven Teilnahme an einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen, weshalb das Vorliegen einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen und damit eines Raufhandels verneint wurde (Urteile des Obergerichts SST.2022.74 E. 2.4.1 f. und SST.2022.117 E. 3.5.2 f.).

1.4.

Da im Strafbefehl vom 6. Juli 2021 davon ausgegangen wurde, dass B. C. weggestossen und mit dem Fuss getreten habe, mit Urteilen des

Obergerichts vom 9. November 2022 in sachverhaltsmässiger Hinsicht jedoch keine Tritte und damit aufgrund des passiven Handelns keine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen drei Personen erstellt wurde, steht der Strafbefehl in einem unverträglichen Widerspruch mit den beiden Urteilen. Dieser Widerspruch betrifft ein tatsächliches Element, denn eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen und somit ein Raufhandel, liegt bei insgesamt drei Beteiligten in sachverhaltsmässiger Hinsicht entweder vor oder nicht. Demnach besteht ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO und das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist gutzuheissen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juli 2021 ist mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufzuheben und das Verfahren zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). In diesem Umfang beseitigt die Rückweisung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Strafbefehls.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Revisionsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Nach Art. 436 Abs. 4 StPO hat die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Der Anspruch entsteht nicht bereits bei der Gutheissung eines Revisionsbegehrens, sondern erst, wenn die beschuldigte Person im neuen Verfahren einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung erreicht (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 436 StPO). Somit wird die Staatsanwaltschaft in ihrem neuen Entscheid über die Entschädigung des Gesuchstellers für das Revisionsverfahren zu befinden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass der Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahren gegen C. als Privatkläger durch Rechtsanwältin Silja Meyer vertreten wurde, weshalb ihr der Sachverhalt sowie die den Revisionsgrund begründenden obergerichtlichen Urteile bekannt waren und sich der Aufwand für das Revisionsverfahren darauf beschränkte, im Revisionsgesuch den Widerspruch zum Strafbefehl vom 6. Juli kurz darzulegen, wobei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfache und übersichtliche Fallverhältnisse vorlagen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2020.3530 vom 6. Juli 2021 wird mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.

3.

Die Kosten für das Revisionsverfahren werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Über die Entschädigung des Gesuchstellers für das Revisionsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem neuen Entscheid zu befinden.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. Februar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six M. Stierli

Schlagwörter

revisioncontradictory judgmentsaffraypenalty orderremandcourt costscompensationtraffic offence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the penalty order had to be revised because it conflicted with later judgments on the same facts.

Extrahierter Entscheid

Yes. The later judgments established that no three-person violent confrontation and thus no affray was proven, creating an irreconcilable factual contradiction under revision law.

Extrahierte Begründung

Revision under Art. 410(1)(b) StPO requires a later decision on the same facts that conflicts on a factual element. The later acquittals found no active participation by B. and no proven kicks, so the factual basis for affray in the penalty order could not stand.

Kernrechtsfrage

What parts of the penalty order should remain in force after revision.

Extrahierter Entscheid

Only the conviction for serious violation of traffic rules remained untouched; the affray conviction was set aside and the file returned for fresh treatment.

Extrahierte Begründung

The contradiction concerned only the affray findings. The traffic-offence conviction was not challenged by the revision ground and therefore remained effective.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the revision proceedings and when compensation is decided.

Extrahierter Entscheid

Revision costs were placed on the state treasury, and compensation for the applicant must be decided by the prosecutor in the new decision.

Extrahierte Begründung

Because the revision was successful, Art. 428(1) StPO places the revision costs on the state. Any compensation under Art. 436(4) StPO depends on the outcome of the renewed proceedings and is not yet due.

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