Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2022.44 (ST.2021.15; StA.2020.2182)
Urteil vom 17. Mai 2023
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli
Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Beschuldigter A._____ (anderer Name: B._____), geboren am tt.mm.1984, von der Türkei, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Anna-Patrizia Klemm, [...]
Gegenstand Mehrfacher Pfändungsbetrug, ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Überlassen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz
Am 29. Oktober 2020 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten:
Der Beschuldigte, über welchen ein Verlustschein ausgestellt worden ist, verminderte zum Schaden seiner Gläubiger sein Vermögen zum Scheine, namentlich indem er Vermögenswerte beiseitegeschafft oder verheimlicht, Schulden vorgetäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkannt oder deren Geltendmachung veranlasst hat.
Tatort: Q. Betreibungsamt R. Tatzeit: 25.09.2019 bis 28.9.2020 Geschädigte: C. Kantonales Steueramt Zürich Eidgenössische Zollverwaltung D. Finanzverwaltung Q. E. F. G. H.
Gegen den Beschuldigten wurden bereits diverse Betreibungen eingeleitet und aktuell sind mehrere Pfändungen am Laufen. Die älteste, noch laufende Pfändung wurde am 11.07.2019 vollzogen. Damals deklarierte der Beschuldigte keine eigenen Erwerbseinkünfte, weshalb auf eine Lohnpfändung verzichtet werden musste (Pfändungsprotokoll vom 11.7.2019).
Auch im Pfändungsprotokoll vom 16.10.2019 deklarierte der Beschuldigte keine eigenen Erwerbseinkünfte, weshalb auf eine Lohnpfändung verzichtet werden musste. Dies, obwohl er am 25.9.2019 eine Lohnzahlung erhielt.
Im Pfändungsprotokoll vom 3.12.2019 deklarierte der Beschuldigte Erwerbseinkünfte im Umfang von lediglich CHF 6'401.45, weshalb eine Lohnpfändung lediglich im Umfang von CHF 1'416.00 festgesetzt worden war.
Im Pfändungsprotokoll vom 30.3.2020 deklarierte der Beschuldigte Erwerbseinkünfte lediglich im Umfang von CHF 6'401.45, weshalb eine Lohnpfändung lediglich im Umfang von CHF 1'416.00 festgesetzt worden war.
Im Pfändungsprotokoll vom 15.6.2020 deklarierte der Beschuldigte Erwerbseinkünfte lediglich im Umfang von CHF 6'401.45, weshalb eine Lohnpfändung lediglich im Umfang von CHF 1'416.00 festgesetzt worden war.
Gemäss Buchhaltung der I. GmbH. erhielt der Beschuldigte am 25.09.2019 erstmals eine Lohnzahlung. Obwohl die Pfändung jeweils 1 Jahr läuft und der Schuldner verpflichtet ist, allfällige Einkommensänderungen mitzuteilen, damit das Existenzminimum neu berechnet werden kann, tat dies der Beschuldigte nicht. Gestützt auf die Pfändungsprotokolle des Betreibungsamtes R. deklarierte der Beschuldigte erst ab dem 07.11.2019 Lohneinkünfte zur Berechnung des Existenzminimums. Zudem gab er ein Erwerbseinkommen von lediglich CHF 6'401.45 an, wodurch die pfändbare Lohnquote grob verringert wurde.
In der nachfolgenden Tabelle sind sämtliche Nettolohnzahlungen ab September 2019 – Mai 2020 gemäss Konto "2260 KK B." aufgelistet.
Monat / Jahr Lohn gem. KK B. Angaben ggü. BA Differenz September 2019 CHF 13'918.30 CHF 0.00 CHF 13'918.30 Oktober 2019 CHF 13'918.30 CHF 0.00 CHF 13'918.30 November 2019 CHF 13'918.30 CHF 6'401.45 CHF 7'516.85 Dezember 2019 CHF 13'918.30 CHF 6'401.45 CHF 7'516.30 Januar 2020 CHF 13'895.80 CHF 6'401.45 CHF 7'494.35 Februar 2020 CHF 13'895.80 CHF 6'401.45 CHF 7'494.35 März 2020 CHF 13'384.95 CHF 6'401.45 CHF 6'983.50 April 2020 CHF 7'528.15 CHF 6'401.45 CHF 1'126.70 Mai 2020 CHF 6'618.55 CHF 6'401.45 CHF 217.10 Total CHF 66'186.30
Der Beschuldigte hat somit Vermögen im Gesamtbetrag von CHF 66'186.30 vor dem Betreibungsamt verheimlicht.
In der Folge resultierten 8 Verlustscheine mit Datum vom 28.9.2020 über folgende Beträge: CHF 2'746.20, CHF 1'471.05, CHF 410.00, CHF 533.65, CHF 15'830.45, CHF 2'737.00, CHF 1'215.75, CHF 5'720.50 und CHF 2'981.90. Das Total beträgt CHF 33'646.50.
Die Angaben gegenüber dem Betreibungsamt belegte der Beschuldigte mittels Lohnabrechnungen Oktober – Dezember 2019 und aktuell mit dem angepassten Arbeitsvertrag per 01.04.2020. Die eingereichten Lohnabrechnungen stimmen jedoch nicht mit der Buchhaltung der I. GmbH. überein. Auch seine eigenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25.06.2020 weichen von den deklarierten Beträgen und Lohnabrechnungen ab. Damals gab er an, dass er im Durchschnitt zwischen Fr. 10'000.00 – 15'000.00 Lohn erhalten, jedoch wegen der Corona-Pandemie seinen Lohn auf CHF 7'000.00 gekürzt habe. Anlässlich des Verfahrens betreffend der erhaltenen Covidkredite hat der Beschuldigte zudem diverse Zahlungen damit erklärt, dass dies sein Lohn gewesen sei. Er habe leider Lohn und Spesen nicht richtig getrennt, bzw. alles über die Firma laufen lassen, statt sich einen Lohn auszuweisen.
Der Beschuldigte hat damit gegenüber dem Betreibungsamt mehrfach unwahre Angaben gemacht, diese mit falschen Lohnabrechnungen belegt und so anlässlich der Pfändungsvollzüge Vermögenswerte verheimlicht, wodurch die pfändbare Lohnquote massiv verringert wurde.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
Tatort: S.(Geschäftssitz der I. GmbH.) und anderswo Tatzeiten: 27.3.2020
Der Beschuldigte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der I. GmbH.. Der Beschuldigte hat am 27.3.2020 am Flughafen Zürich CHF 19'000.00 in bar bezogen. Er will damit namens seiner I. GmbH. eine Rechnung der J. beglichen haben. Eine entsprechende Quittung liess er sich jedoch nicht geben. Dies tat er bewusst, da er mit der Firma J. schon so viele Arbeiten hat ausführen lassen und ihre Geschäftsbeziehung auf Vertrauensbasis laufen würde. Art. 957a Abs. 2 OR verlangt jedoch den Belegnachweis für jede einzelne Buchung (keine Buchung ohne Beleg). Der Beschuldigte ist damit der gesetzlichen Pflicht,
Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen mit Wissen und Wollen nicht nachgekommen.
Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:
Art. 163 Ziff. 1 StGB, Art. 325 StGB Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
Einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Einer Busse von CHF 1'800.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
Den Kosten
Rechnungsbetrag CHF 3'000.00
Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.
Erläuterung zur bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) [...]
Nichtbewährung
5.1. Am 25.09.2019 bis 28.09.2020 machte sich der Verurteilte wegen Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie Art. 325 StGB erneut schuldig und hat sich somit nicht bewährt.
5.2. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern.
5.3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Verwarnung und Verlängerung der Probezeit erfüllt.
5.4. Mit der Probezeitverlängerung kann gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet oder Weisungen erteilt werden.
6.1. Die bedingte Strafe der Staatsanwaltschaft Limmat / Albis vom 21.06.2017 wird nicht widerrufen und stattdessen der Beschuldigte gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6.2. Erfolgt die Verlängerung nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz StGB).
Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vom 2. November 2020 gegen den Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 überwies die Kantonale Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfügung vom 18. Januar 2021 an das Bezirksgericht Lenzburg.
Am 9. Juli 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten:
Sachverhalt:
Dossier 1 Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG)
Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen, entzogene Ausweise oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nicht abgebeben.
Begangen: Fahrzeug: Personenwagen 'Mercedes' AG xxx xxx Ort: Q. Zeit: Dienstag, 18. Februar 2020
Vorgehen: Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) hat den Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Februar 2020 unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 SVG am 11. Februar 2020 (Zustellung per Post) aufgefordert, binnen 5 Tagen den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abzugeben. Diese Aufforderung hat der Beschuldigte ignoriert, weshalb das StVA die Polizei mit dem Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises beauftragen musste. Der Beschuldigte hat sich somit ab dem 18. Februar 2020 strafbar gemacht.
Dossier 2 Überlassen Motorfahrzeug ohne Versicherungsschutz (Art. 96 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG)
Der Beschuldigte hat sein Motorfahrzeug, als Halter, vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen, ohne bestehende Haftpflichtversicherung an eine andere Person überlassen.
Begangen: Fahrzeug: Personenwagen 'Mercedes' AG xxx xxx Ort: Q. Zeit: 23. September 2019
Vorgehen: Am Montag 23. September 2019 wurde der Personenwagen mit den Kontrollschildern AG xxx xxx, welcher infolge des fehlenden Versicherungsschutzes im RIPOL ausgeschrieben war, am Grenzübergang T. registriert. Das Grenzwachkorps teilte dies der Regionalpolizei
Q. mit, worauf eine Patrouille an den Wohnort des Beschuldigten ausrückte. Dort konnte in der Folge festgestellt werden, dass der Beschuldigte den Personenwagen am besagten Tag seiner Ehefrau überliess, obwohl der Versicherungsschutz seit dem 2. September 2019 erloschen ist.
Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:
Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB
Nichtbewährung:
Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. Juni 2017 wurde A. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00 verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde.
Am 23. September 2019 machte sich der Verurteilte erneut wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und hat sich somit nicht bewährt.
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.
Unter den genannten Umständen wird die bedingte Strafe widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
Einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (unbedingt), entspricht CHF 7'200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Es handelt sich dabei um eine aus der widerrufenen und neuen Strafe gebildete Gesamtstrafe.
Den Kosten
Rechnungsbetrag CHF 8'310.50
Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.
Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vom 13. Juli 2020 gegen den Strafbefehl vom 9. Juli 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Strafbefehl mit Verfügung vom 3. Mai 2021 an das Bezirksgericht Lenzburg.
Mit Verfügung vom 6. August 2021 vereinigte das Bezirksgericht Lenzburg die beiden Strafverfahren ST.2021.15 (Strafbefehl vom 29. Oktober 2020) und ST.2021.64 (Strafbefehl vom 9. Juli 2020) unter der Verfahrensnummer ST.2021.15 und bestimmte als Anklägerin für beide Strafverfahren die Kantonale Staatsanwaltschaft.
Am 12. August 2021 führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten durch. Gleichentags erkannte sie:
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz (Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG).
Der Beschuldigte ist schuldig
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB
zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 60.00, d.h. CHF 5'400.00,
und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt.
Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat / Albis vom 21. Juni 2017 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3 hiervor.
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00 sowie den Auslagen von CHF 60.00, insgesamt CHF 1'860.00, zu 3/4, das heisst CHF 1'395.00, zu bezahlen.
Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat.
Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr für das Verfahren ST.2021.15 von CHF 1'300.00, sowie für das Verfahren ST.2021.64 von CHF 1'200.00, insgesamt CHF 2'500.00, zu 3/4, das heisst CHF 1'875.00, zu bezahlen. Die restliche Anklagegebühr trägt der Staat.
Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten im Umfang von 1/4 die richterlich auf CHF 1'814.15 (inkl. MwSt von CHF 150.35) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.
Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selber zu tragen.
Gegen das ihm am 31. August 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil vom 12. August 2021 meldete der Beschuldigte am 9. September 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 10. Februar 2022 zugestellt.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 erklärte der Beschuldigte fristgerecht die Berufung und stellte folgende Anträge:
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs und der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördliche Aufforderung von Schuld und Strafe freizusprechen.
Der Beschuldigte sei für das ordnungswidrige Führen der Geschäftsbücher i.S.v. Art. 325 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 800.- zu bestrafen.
Auf einen Widerruf der Strafe im Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmat / Albis vom 21. Juni 2017 sei zu verzichten.
Die Verfahrenskosten und die Kosten der erbetenen Verteidigung für Vorverfahren, Anklagegebühr und erstinstanzliches Verfahren (Ziff. 5 und 6 Dispositiv) seien zu neun Zehntel (9/10) auf die Staatskasse zu nehmen. Zu einem Zehntel (1/10) seien die Kosten für Vorverfahren, Anklagegebühr und erstinstanzliches Verfahren (Ziff. 5 und 6 Dispositiv) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten und die Kosten der erbetenen Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung
Am 24. März 2022 wurde das mündliche Berufungsverfahren angeordnet.
Der Beschuldigte reichte innert (mehrmals erstreckter) Frist keine vorgängige Berufungsbegründung ein.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde zur Verhandlung auf den 17. Mai 2023 vorgeladen.
Nachdem am 23. März 2023 der Wahlverteidiger des Beschuldigten sein Mandat niedergelegt hatte, wurde mit Verfügung vom 17. April 2023 Rechtsanwältin Klemm als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt.
Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie der Zeugin L. (Ehefrau des Beschuldigten) fand am 17. Mai 2023 statt.
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, womit das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB (Dispositivziffer 2) ist nicht angefochten. Der Freispruch vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz gemäss Dispositivziffer 1 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten einerseits mehrfachen Pfändungsbetrug vor: Der Beschuldigte habe gegenüber dem Betreibungsamt anlässlich der Pfändungen vom 16. Oktober 2016, 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020 Vermögenswerte in Höhe von Fr. 66'186.30 verheimlicht. Am 28. September 2020 seien acht Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 33'646.50 ausgestellt worden.
Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger Vermögenswerte verheimlicht, macht sich, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Beim erforderlichen Verlustschein handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Vor Art. 163–171 bis StGB). Pfändungsbetrug ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger ganz oder teilweise zu Verlust kommen. Die Tathandlung muss geeignet sein, sich zum Schaden des Gläubigers auszuwirken und zum Verlust des Haftungssubstrats zu führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; GESSLER/SCHODER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 16 Rz. 46).
Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig ist (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4). Als Verheimlichen gilt positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten und der Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Unter diese Tathandlungsvariante fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden (BGE 129 IV 68 E. 2.1; HA- GENSTEIN, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 163 StGB).
Der Pfändungsbetrug ist mit dem tatbestandsmässigen Verhalten vollendet, selbst wenn der Zwangsvollstreckungsbeamte noch während des Verfahrens auf die scheinbare Vermögensverminderung aufmerksam wird und die entsprechenden Vermögenswerte in das Verfahren miteinbeziehen kann (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 62 und N. 80 zu Art. 163 StGB).
Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten in objektiver Hinsicht insofern nicht bestritten, als er anerkennt, "aus buchhalterischer Sicht" einen höheren Lohn bezogen zu haben, als er gegenüber dem Betreibungsamt angegeben habe. Rückwirkend hätten die diversen für die I. GmbH. getätigten Bezüge aufgrund fehlender Quittungen als Privatbezüge und damit als Lohn verbucht werden müssen (Plädoyer vorinstanzliche Akten [VA] act. 57; Protokoll Vorinstanz VA act. 47–50; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15).
In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die Akten von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Oktober 2019 gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin bzw. dem zuständigen Pfändungsbeamten angegeben, keinen Lohn zu erhalten (Pfändungsprotokoll vom 16. Oktober 2019 in Untersuchungsakten [UA] KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/20-24). Diese Angaben decken sich nicht mit der Buchhaltung der I. GmbH., wonach am 25. September 2019 eine Lohnzahlung an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 13'918.30 verbucht wurde (Buchhaltung der I. GmbH. in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/114: 25.09.2019 Lohn B.). Dass der Beschuldigte im September 2019 tatsächlich einen Lohn bezogen hat, ergibt sich auch aus einer E-Mail seines Buchhalters an die Kantonspolizei (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/105 f.: "Herr B. hat den ersten Lohn erst im September
2019 bezogen."). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt verheimlicht hat, dass er im September 2019 Lohn bezogen hat. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten, nichts zu verdienen, wurde im September und Oktober 2019 auf eine Lohnpfändung verzichtet.
Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 3. Dezember 2019 hat der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 6'401.45 angegeben (Pfändungsprotokoll vom 3. Dezember 2019 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/25–28). Seine Angabe belegte er mit einer Lohnabrechnung für den Monat November 2019 (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/41). Weder die Lohnabrechnung noch die Angaben des Beschuldigten stimmen mit der Buchhaltung der I. GmbH. überein. Dieser ist zu entnehmen, dass von Oktober bis Dezember 2019 Lohnzahlungen an den Beschuldigten von monatlich Fr. 13'918.30 verbucht wurden (vgl. UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/117–120: 25.10.2019, 25.11.2019 und 25.12.2019 Lohn B.). Damit weicht der vom Beschuldigten angegebene Betrag je um Fr. 7'516.85 vom in der Buchhaltung ausgewiesenen Betrag ab. Auch diesbezüglich ist auf die Angaben in der Buchhaltung (Abschluss 2019) abzustellen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb dort falsche Angaben hätten gemacht werden sollen.
Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 30. März 2020 gab der Beschuldigte wiederum ein monatliches Einkommen von Fr. 6'401.45 an (Pfändungsprotokoll vom 30. März 2020, UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/30–34, S. 3). Gemäss Buchhaltung der I. GmbH. erzielte er ein Einkommen von Fr. 13'895.80 (Januar und Februar 2020, UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/128 f., 25.01.2020 und 25.02.2020 Lohn B.) bzw. Fr. 13'384.95 (März 2020, UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/131, 25.03.2020 Lohn B.). Auch diesbezüglich ist vom in der Buchhaltung festgehaltenen Einkommen des Beschuldigten für die Monate Januar bis März 2020 auszugehen. Damit fehlte für die Berechnung des relevanten Einkommens im Januar und Februar 2020 je ein Betrag in Höhe von Fr. 7'494.35 und im März 2020 in Höhe von Fr. 6'983.50.
Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 15. Juni 2020 gab der Beschuldigte einen Lohn von Fr. 6'401.45 monatlich an (Pfändungsprotokoll vom 15. Juni 2020 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/35–39). Gemäss Buchhaltung der I. GmbH. hatte er einen solchen in der Höhe von Fr. 7'528.15 (April 2020, UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/131: 25.04.2020 Lohn B.) bzw. Fr. 6'618.55 (Mai 2020, UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/132: 25.05.2020 Lohn B.) erzielt. Abzustellen ist auch diesbezüglich auf das in der Buchhaltung festgehaltene Einkommen des Beschuldigten für die Monate April und Mai 2020. Damit betrug die Differenz zwischen den Angaben des Beschuldigten und den Buchungsbeträgen im April 2020 Fr. 1'126.70 und im Mai 2020 Fr.
Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 16. Oktober 2019, 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020 gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin bzw. dem zuständigen Pfändungsbeamten entweder gar keine oder tiefere Lohnbezüge deklariert hat, als er tatsächlich bezogen hat und entsprechend in der Buchhaltung der I. GmbH. ausgewiesen waren. Damit hat er seine gesamten (Pfändungsvollzug vom 16. Oktober 2019) Lohnzahlungen bzw. einen Teil davon (Pfändungsvollzüge vom 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020) im Sinne von Art. 163 StGB verheimlicht und beim Betreibungsamt eine falsche Vorstellung hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse erweckt, was dazu führte, dass die pfändbare Quote um den Betrag von insgesamt Fr. 66'186.30 (Fr. 13'918.30 + Fr. 13'918.30 + Fr. 7'516.85 + Fr. 7'516.30 + Fr. 7'494.35 + Fr. 7'494.35 + Fr. 6'983.50 + Fr. 1'126.70 + Fr. 217.10) verringert worden ist. Den Gläubigern ging somit Haftungssubstrat verloren, was in objektiver Hinsicht eine Gläubigerschädigung gemäss Art. 163 StGB darstellt.
Das in der Zeit von September 2019 bis Mai 2020 vom Beschuldigten erzielte Einkommen unterlag der Zwangsvollstreckung (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG; Pfändungsprotokolle vom 16. Oktober 2019, 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020 in Untersuchungsakten KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/20–39). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellten die Pfändungsprotokolle vom 16. Oktober 2019, 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020 provisorische Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG dar (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.1.). Gegen den Beschuldigten wurden gemäss dem Verlustschein- Journal mit Datum vom 28. September 2020 sodann neun Verlustscheine über den Gesamtbetrag von Fr. 33'646.50 ausgestellt (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/67–84). Die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 Ziff. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt.
Der Pfändungsbetrug nach Art. 163 SchKG setzt in subjektiver Hinsicht (Eventual-)Vorsatz voraus. Die Konkurseröffnung (bzw. die Ausstellung eines Verlustscheins) stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz nicht erfasst zu sein braucht. Hinsichtlich der Gläubigerschädigung ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Insoweit muss der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handeln (BGE 74 IV 33 ff., bestätigt durch Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 4.2, 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 4 sowie 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2).
Der Beschuldigte bestreitet, (eventual-)vorsätzlich gehandelt zu haben. Er macht berufungsweise geltend, er habe es nicht bewusst darauf angelegt, Gläubiger zu schädigen. Dies habe er auch nicht in Kauf genommen. Im Gegenteil habe er sich immer um einen Austausch mit dem Betreibungsamt bemüht. In der Zeit, als er die in Frage stehenden Angaben gegenüber dem Betreibungsamt gemacht habe, habe bei ihm "Chaos" geherrscht. Er sei daran gewesen, mehrere "Stores" aufzubauen. Rückblickend gesehen habe er sich damit überschätzt. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er keine Buchhaltung geführt, Rechnungen ab den Unternehmenskonti beglichen und die Übersicht über seine Ausgaben verloren habe. Eine klare Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privatausgaben habe er nicht gemacht. Was er mit seinem Geschäft verdient habe, habe er sogleich wieder ausgegeben. Einen Überblick, wie viele Rechnungen er letztlich mit dem Geschäftsvermögen bezahlt habe, habe er lange nicht gehabt. Auch wenn er die Führung der Geschäftsbücher vernachlässigt habe, habe er sich nicht wegen Pfändungsbetrugs strafbar gemacht. Erst als ein Wirtschaftsprüfer die Buchhaltung durchgesehen habe, sei er mit den Privatbezügen und dem Ausmass der Ausgaben konfrontiert worden. Weil viele Zahlungen nicht mit Quittungen hätten belegt werden können, seien alle Geldflüsse als Privatbezüge und damit im Nachhinein als Lohn deklariert worden. Rückwirkend habe er aus buchhalterischer Sicht einen wesentlich höheren Lohn bezogen, als er gegenüber dem Betreibungsamt angegeben habe. Da er sich nie explizit einen Lohn ausbezahlt habe, seien die Angaben gegenüber dem Betreibungsamt nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Er habe es nicht darauf abgesehen, Gläubiger zu schädigen. Mangels eines Vorsatzes könne er nicht wegen Pfändungsbetrugs bestraft werden (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/18 ff. Fragen 8, 9 und 11; Plädoyer VA act. 56 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter, S. 4 ff.).
Der Beschuldigte bringt vor, in der Anfangsphase nach der Unternehmensgründung habe "Chaos" geherrscht, weshalb er den Überblick über die für ihn privat getätigten Ausgaben und die Ausgaben für das Unternehmen und letztlich die Lohnzahlungen verloren habe. Nachträglich hätten die Ausgaben für das Unternehmen aufgrund von fehlenden Quittungen als Privatbezüge verbucht werden müssen (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/18 f. Fragen 8 f. und act. 20 Frage 14; Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter, S. 4). Dieses Vorbringen mag zwar den Tatsachen entsprechen. Es entlastet den Beschuldigten allerdings nicht, wie gleich zu zeigen ist.
Der Beschuldigte war anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 16. Oktober 2019, 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020 persönlich anwesend (vgl. Unterschrift des Beschuldigten in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/24, 29, 34 und 39). Er wurde darüber informiert, dass er sich monatlich unaufgefordert über sein jeweils erzieltes Einkommen auszuweisen habe und die Lohnabrechnungen bis spätestens am 5. Tag des neuen Monats einreichen müsse, ansonsten er sich wegen Pfändungsbetrugs strafbar mache (vgl. den Hinweis auf Art. 91 Abs. 1 SchKG jeweils auf S. 5 der Pfändungsprotokolle, worin auf Art. 163 Ziff. 1 StGB verwiesen wird). Ihm war damit bekannt, dass er im Rahmen der Pfändungsvollzüge sein Einkommen korrekt angeben musste.
Der Beschuldigte macht geltend, er habe dem Betreibungsamt stets mitgeteilt, dass er nicht genau wisse, wie viel Lohn er beziehe (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/18 Frage 8; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Er habe im Zeitpunkt, als er mit der I. GmbH. gestartet sei, noch keinen Zugriff auf das Geld gehabt, weshalb seine Angabe über den Oktoberlohn 2019 gegenüber der Pfändungsbeamtin/dem Pfändungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 16. Oktober 2019, zumindest nach seiner Vorstellung, auch nicht falsch gewesen sei. Sobald er Geld gehabt hätte, hätte er dies dem Betreibungsamt mitgeteilt (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/18 ff. Frage 7). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Die – zwischenzeitlich aus dem Handelsregister des Kantons Luzern gelöschte – I. GmbH. war nicht das erste Unternehmen, das der Beschuldigte gegründet hat. Er war zuvor einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der M. GmbH. (Pfändungsprotokoll vom 16. Oktober 2019 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/20; vgl. Handelsregister Aargau: M. GmbH. in Liquidation, CHE-yyy.yyy.yyy). Die Regeln der korrekten Buchführung (Art. 957 OR, Art. 957a Abs. 2 OR) mussten ihm bekannt sein, zumal er auch ein BWL-Studium absolvierte, selbst wenn er dieses nicht abgeschlossen hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Dennoch hat der Beschuldigte in der ersten Phase nach der Gründung der I. GmbH. Ende August/Anfang September 2019 keine korrekte Buchhaltung geführt, was er selber zugab (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/18 Frage 8). Da der Beschuldigte zudem keinen Überblick über die von ihm getätigten Bezüge für private und geschäftliche Aufwendungen hatte (vgl. Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/20 Frage 14), musste ihm bewusst sein, dass die Angaben über sein Einkommen anlässlich der Pfändungsvollzüge nicht den Tatsachen entsprechen konnten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ab Ostern 2020 einen Buchhalter engagiert hatte, der ihm bereits am 13. April
2020 den Abschluss für das Jahr 2019 sowie einen Zwischenabschluss für das Jahr 2020 zusandte (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/103); trotzdem hat er auch noch am 15. Juni 2020 gegenüber dem Betreibungsamt ein nicht der Buchhaltung entsprechendes Einkommen angegeben. Der Beschuldigte kann sich damit nicht darauf berufen, gegenüber dem Betreibungsamt nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und zutreffende Angaben gemacht zu haben. Vielmehr wird ersichtlich, dass dem Beschuldigten von Anfang klar gewesen ist, dass der von ihm deklarierte Lohn nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen konnte.
Dass die Höhe des angegebenen Einkommens nicht den Tatsachen entsprechen konnte, musste dem Beschuldigten auch deshalb bewusst sein, da er selbst von monatlichen Ausgaben für sich und seine Familie von mindestens Fr. 6'000.00 – Fr. 7'000.00 ausging (vgl. Protokoll Vorinstanz in VA act. 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass die Ausgaben sich sogar auf gegen Fr. 9'000.00 beliefen (Grundbeträge für ihn und seine Frau von Fr. 1'700.00 und von Fr. 1'200.00 für die gemeinsamen Kinder; Mietzins Fr. 3'800.00; Privatschule von zwei Kindern je Fr. 800.00; Leasing Fr. 1'000.00 sowie übliche Krankenkassenprämien, vgl. Protokoll Vorinstanz in VA act. 48–50; die Alimentenzahlungen in Höhe von rund Fr. 1'200.00, die seine Ehefrau für ihren Sohn aus einer früheren Beziehung monatlich erhält, waren dem Betreibungsamt bekannt, vgl. Pfändungsprotokolle in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/20, 22, 25, 27; 30, 32, 35 und 37). Um die genannten Ausgaben zu decken, musste der Beschuldigte demnach ein Einkommen in mindestens dieser Höhe beziehen. Dennoch gab er anlässlich der Pfändungsvollzüge kein bzw. ein zu tiefes Einkommen an. Dass sich der Beschuldigte bewusst war, effektiv über ein höheres Einkommen zu verfügen, sagte er im Übrigen gegenüber der Polizei selber aus, indem er angab, von der I. GmbH. einen Lohn von Fr. 10'000.00 – Fr. 15'000.00 zu beziehen (Einvernahme vom 25. Juni 2020 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 1 act. 4/5 Frage 24), was bis und mit März 2020 auch den Tatsachen entsprach. Dass er sein Einkommen infolge der Covid-19-Pandemie auf Fr. 7'000.00 gekürzt habe, stimmt mit der Buchhaltung der I. GmbH. überein (vgl. UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/131 f.: Lohn B. im April 2020 von Fr. 7'528.15 und im Mai 2020 von Fr. 6'618.55), ändert aber nichts daran, dass er auch im April und Mai 2020 gegenüber dem Betreibungsamt ein zu tiefes Einkommen angab. Damit ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3.3. S. 14) davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits aufgrund der Höhe seiner ihm bekannten monatlichen Auslagen, auch wenn ihm der exakte und in der Buchhaltung ausgewiesene Betrag (noch) nicht bekannt war, davon ausgehen musste, dass er über die I. GmbH. ein Einkommen in mindestens der Höhe der laufenden Ausgaben und somit min-
destens Fr. 10'000.00 bezogen hat. Selbstredend musste dem Beschuldigten bekannt sein, dass private Ausgaben, die über das Unternehmen bezahlt wurden – so etwa die Zahlungen an die Privatschule (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/120, 130, 131 f.) – als Lohn zu qualifizieren sind. Insgesamt musste der Beschuldigte jedenfalls von einem wesentlich höheren Einkommen ausgehen, als er es anlässlich der Pfändungsvollzüge deklariert hatte. Auch als die Buchhaltungsunterlagen im April 2020 (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/103) vorlagen, hat er weiterhin ein zu tiefes Einkommen angegeben. Auch hat der Beschuldigte beim Betreibungsamt weder eine Nachmeldung gemacht noch einen Vorbehalt angebracht, was darauf schliessen lässt, dass er den eigentlichen (höheren) Lohnbezug verheimlichen wollte.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest in Kauf genommen hat, gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin bzw. dem zuständigen Pfändungsbeamten zu Unrecht kein (Pfändungsvollzug vom 16. Oktober 2019) bzw. ein zu tiefes (Pfändungsvollzüge vom 3. Dezember 2019 sowie vom 30. März 2020 und vom 15. Juni 2020) Einkommen zu deklarieren (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3.3.).
Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetruges erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen und er ist wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Juli 2020 gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wegen Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder AG xxx xxx trotz behördlicher Aufforderung. Sie sah es aufgrund eines Vergleichs der Unterschrift der Ehefrau des Beschuldigten mit der Unterschrift auf dem Zustellnachweis als erwiesen an, dass die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. Februar 2020 am 11. Februar 2020 von seiner Ehefrau entgegengenommen worden ist. Dass die Ehefrau des Beschuldigten ihm die Entzugsverfügung nicht weitergegeben hat, er also davon keine Kenntnis nehmen konnte, stufte die Vorinstanz als Schutzbehauptung ein. Die Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin erachtete die Vorinstanz als nicht erforderlich (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3.3. S. 19).
Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Die Prüfungsbefugnis bzw. Prüfungspflicht des Strafgerichts beschränkt sich darauf, ob ein vollstreckbarer Entscheid über den Entzug vorliegt und die Weigerung der Abgabe gegen das Gesetz verstösst. Ist der Entzug unter Begehung einer offensichtlichen Gesetzesverletzung verfügt worden, ist die Nichtabgabe nicht strafbar (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 zu Art. 97 SVG). Vollstreckbarkeit setzt im Regelfall die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Als Folge davon fällt eine Bestrafung ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis erhalten hat. Eine Verurteilung setzt damit grundsätzlich voraus, dass der Täter von der Verfügung Kenntnis hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2). Die effektive Kenntnisnahme der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung durch den Verfügungsadressaten ist aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung. Wurde die genannten Akte ordnungsgemäss eröffnet, unterlässt es der Adressat aber bspw., sie zu lesen, so steht dies einer Bestrafung gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht entgegen. Anders verhält es sich dann, wenn die unterbliebene Kenntnisnahme auf eine mangelhafte Eröffnung zurückzuführen ist, weil in einem solchen Fall den Adressaten am fehlenden Wissen um seine Rückgabepflicht keinerlei Schuld trifft (Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3; BÄHLER, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG).
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. Februar 2020 unter Strafandrohung aufgefordert wurde, seinen Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder AG xxx xxx abzugeben. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Ebenfalls
unbestritten ist, dass diese Entzugsverfügung am 11. Februar 2020 zugestellt und von seiner im selben Haushalt wohnhaften Ehefrau entgegengenommen worden ist (UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 24 sowie vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3.3 S. 19; Protokoll Vorinstanz VA act. 51; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 6). Hingegen bestreitet der Beschuldigte, tatsächlich von der Entzugsverfügung Kenntnis genommen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16).
Es ist grundsätzlich glaubhaft, wenn der Beschuldigte ausführt, dass die Ehefrau ihn über den Erhalt der Entzugsverfügung resp. des Einschreibens des Strassenverkehrsamts nie in Kenntnis gesetzt hat (Protokoll Vorinstanz VA act. 51; Plädoyer Vorinstanz VA act. 59 Ziff. 3.6. ff.), zumal dies von der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vor Obergericht glaubhaft bestätigt worden ist. Zuhause habe aufgrund der gesundheitlichen Sorgen um den jüngsten Sohn, ihrer eigenen Gesundheit und mit drei weiteren Kindern einfach ein grosses Chaos und Durcheinander geherrscht. Sie sei oftmals mit ihren eigenen Sachen abgelenkt gewesen und es sei ihr schlicht untergegangen, den Beschuldigten über das Einschreiben zu informieren (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Allerdings hat die Ehefrau des Beschuldigten ebenso klar und glaubhaft ausgesagt, dass sie sich an den Empfang des Einschreibens genau erinnern könne. Sie habe die eingehende Post jeweils auf den Küchentisch oder, wenn sie gegessen hätten, in die Stube, ins Esszimmer oder ins Büro gelegt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 6). Zuständig für die Post und das Finanzielle sei ihr Mann gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5) Damit steht fest, dass das Einschreiben in den Verfügungsbereich des Beschuldigten gelangt ist, zumal die Post stets zugänglich blieb und er sich darum zu kümmern hatte. Dass er schlussendlich von der Verfügung tatsächlich keine Kenntnis genommen hat, hat er selbst zu verantworten.
Zudem war der Beschuldigte bereits sensibilisiert in Bezug auf Schreiben des Strassenverkehrsamts: Bereits rund ein Jahr zuvor, am 7. Januar 2019, hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Beschuldigten aufgefordert, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abzugeben, was er jedoch nicht tat. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach ihn damals vom Vorwurf der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung frei, weil die Eröffnung der Entzugsverfügung an den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte (Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. September 2020, UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 102 ff.; Protokoll Vorinstanz VA act. 51).
Schliesslich hat der Beschuldigte im Vorfeld der Entzugsverfügung vom 10. Februar 2020 von seinem Haftpflichtversicherer die Prämienabrechnung für die Motorfahrzeugversicherung bzw. im Fall der nicht fristgerechten Begleichung mindestens eine Mahnung erhalten, wie dies im Fall einer nicht bezahlten Rechnung üblich ist und von der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Beschuldigten auch so gehandhabt wird (vgl. das Vorgehen der M. betreffend die nicht bezahlte Prämienrechnung vom März 2019, UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 75–79). In Anbetracht dessen, dass bereits 2019 derselbe Vorwurf gegen den Beschuldigten im Raum stand und er wusste, dass er die Prämien für die Motorfahrzeugversicherung erneut nicht bezahlt hat, somit mit einer neuerlichen Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes rechnen musste, wäre eine erhöhte Wachsamkeit seinerseits, bspw. durch Nachfragen bei seiner Ehefrau, ob ein Einschreiben eingegangen ist, oder eine geordnete Organisation seiner wichtigen Post, angezeigt gewesen. Dies hat der Beschuldigte nicht gemacht und er muss sich dies entgegenhalten lassen. Das Einschreiben wurde durch seine Ehefrau zweifellos in Empfang genommen und ist in seinen Machtbereich (Küchentisch, Stube, Esszimmer oder Büro) gelangt. Die fehlende Weiterleitung durch die im selben Haushalt und in intakter Ehe mit ihm lebenden Ehefrau ist ihm anzurechnen.
Der Beschuldigte hat sich damit in objektiver und subjektiver Hinsicht wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung strafbar gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Zusammengefasst ist der Beschuldigte neben der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. Der Freispruch vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, unter Berücksichtigung der widerrufenen Geldstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung, zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 60.00 sowie wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu einer Busse von Fr. 1'000.00.
Der Beschuldigte beantragt, dass er für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher zu einer Busse von Fr. 800.00 zu verurteilen sei. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis festgesetzten Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung sei zu verzichten (Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter, S. 2).
Die vorinstanzlichen Ausführungen über die Sanktionsart betreffend den Pfändungsbetrug und die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern, welche gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 97 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw. drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, sind nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil E. 8.2.). Damit ist für den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern je eine Geldstrafe auszufällen, zumal eine Freiheitsstrafe auch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage kommt. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher ist eine Busse auszusprechen.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.
Vorliegend ist zunächst die Einsatzstrafe für den Pfändungsbetrug (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung) festzusetzen, welche aufgrund der mehrfachen Begehung sowie der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern angemessen zu erhöhen ist. Danach ist über die für die Übertretung (Art. 325 StGB) auszufällende Busse zu befinden.
Ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Juni 2017 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 kommt vorliegend aufgrund des Zeitablaufs (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2) nicht mehr in Betracht.
Ebenso wenig ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. September 2022 (vgl. aktueller Strafregisterauszug) auszufällen, da die neuen Taten nach dem erstinstanzlichen Urteil in diesem Verfahren begangen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1).
Die Vorgehensweise des Beschuldigten anlässlich der Pfändungsvollzüge in den Monaten Oktober und Dezember 2019 sowie März und Juni 2020 war grundsätzlich identisch (kein bzw. ein zu wenig hohes Einkommen deklariert). Da der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Oktober 2019 angegeben hat, gar kein Einkommen zu erzielen, obwohl er im September und Oktober 2019 jeweils Fr. 13'918.30 erhalten hat, ist die Einsatzstrafe aufgrund der Höhe der Deliktssummen für diese beiden Monate bzw. den Pfändungsvollzug vom 16. Oktober 2019 festzusetzen.
Betreffend die Tatkomponenten fällt beim Pfändungsbetrug vom 16. Oktober 2019 ins Gewicht, dass der Beschuldigte im September und Oktober 2019 ein Einkommen von insgesamt Fr. 27'836.60 verheimlichte, womit den Gläubigern (unter Berücksichtigung des dem Beschuldigten zustehenden Betrages für das Existenzminimum) ein nicht unerhebliches pfändbares Einkommen entging. Dem Beschuldigten waren seine Pflichten als Schuldner im Pfändungsverfahren bekannt. Er verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit und es wäre für ihn möglich gewesen, die Buchhaltung korrekt zu führen oder führen zu lassen und sein Einkommen korrekt anzugeben, weshalb die Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt. Der Beschuldigte hat sich bei der Unternehmensgründung überschätzt. Innert kurzer Zeit eröffnete er mehrere Läden (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 25. Juni 2020 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3- 6 Register 1 act. 4/4 Frage 17 und act. 4/5 Frage 23, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Die Buchhaltung hat er erst mehrere Monate nach der Unternehmensgründung einem Fachmann übergeben (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 25. Juni 2020 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3- 6 Register 1 act. 4/5 Fragen 26–28). Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber den unternehmerischen Verpflichtungen, private und gesellschaftliche Ausgaben nicht zu vermischen. Insgesamt ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der davon erfassten Handlung und Deliktssumme mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2.) gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die schuldangemessene Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze festzulegen.
Die Einsatzstrafe ist aufgrund der mehrfachen Tatbegehung angemessen zu erhöhen. Betreffend die objektiven Tatkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 5.4.2.) verwiesen werden. Insgesamt ist auch für die weiteren drei Pfändungsbetrüge noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war grundsätzlich bei allen drei verbleibenden Pfändungsbetrügen identisch. Er gab ge-
genüber der zuständigen Pfändungsbeamtin bzw. dem zuständigen Pfändungsbeamten ein zu geringes Einkommen an. Angemessen erscheint bei einer isolierten Betrachtung für jeden der drei weiteren Pfändungsbetrüge eine Strafe von 60 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um je 20 Tagessätze, d.h. insgesamt um 60 Tagessätze, angemessen.
Weiter hat sich der Beschuldigte wegen der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern schuldig gemacht. Der Beschuldigte wusste, dass er die Motorfahrzeugversicherungsprämien nicht bezahlt hatte. Er war sich der Konsequenzen, nämlich, dass er den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgeben muss, bewusst. Er hat jedoch sämtliche Aufforderungen seitens der Versicherung zur Bezahlung der Rechnungen bzw. des Strassenverkehrsamtes zur Abgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern missachtet. Damit ist er nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, weshalb das Verschulden als leicht einzustufen ist. In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wäre eine Einzelstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe, aufgrund des fehlenden sachlichen und örtlichen Zusammenhangs mit dem Pfändungsbetrug, in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen
Hinsichtlich der Täterkomponenten wirken sich das Nachtatverhalten, die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sowie, dass er in geregelten Verhältnissen lebt, neutral aus. Der Beschuldigte ist wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft (UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 1). Er hat eine vorsätzliche Tatbegehung bestritten und stets geltend gemacht, dass er in der Anfangsphase nach der Unternehmensgründung ein Durcheinander gehabt habe. In Bezug auf den Pfändungsbetrug kann ihm ein hartnäckiges Leugnen der Tat indessen nicht angelastet werden. Betreffend den Vorwurf der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern hat er indessen stets die Schuld von sich gewiesen und diese seiner Ehefrau zugespielt, da diese es unterlassen habe, ihm das Einschreiben effektiv weiterzuleiten resp. ihn auf den Erhalt dieses Schreibens hinzuweisen. Die fehlende Organisation seiner Posteingänge hat er jedoch selbst zu verantworten. Dass es der Beschuldigte in administrativen Belangen nicht sehr genau nimmt, zeigt auch die inzwischen ergangene rechtskräftige Verurteilung vom 28. September 2022 wegen erneuter Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Das Ignorieren von administrativen Vorgaben und Verfügungen von Behörden scheint System zu haben, wovon diese erneute Straffälligkeit zeugt. Entsprechend überwiegen die negativen Täterkomponenten leicht, was zu einer minimalen Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen führt.
Insgesamt wäre somit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen, aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, nach seiner erhaltenen Kündigung bei der N. beim RAV gemeldet zu sein. Zu seiner ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung konnte er jedoch keine genauen Angaben machen und reichte dazu auch keine Belege ein. Er habe jedoch eine Festanstellung in einem Architekturbüro in Aussicht, wo er voraussichtlich rund Fr. 6'800.00 netto (zzgl. 13. Monatslohn) verdienen werde (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 7 f.). Aufgrund seiner vagen Angaben ist mit der Vorinstanz von einem Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung in Höhe von monatlich netto Fr. 5'000.00 auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.3.4). Nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuern sowie 15 % Unterstützungsabzug für die nicht arbeitstätige Ehefrau sowie von 15 %, 12.5 % und 10 % für die drei gemeinsamen Kinder, ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 4'800.00 (80 x Fr. 60.00).
Die Vorinstanz gibt die rechtlichen Grundlagen sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs zutreffend wieder. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 8.4). Mit der Vorinstanz ist die Strafe unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte ist wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft (UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 1). Während der Probezeit ist er erneut straffällig geworden, was zum vorliegenden Verfahren führte. Offensichtlich hat der Beschuldigte nichts aus der Vorstrafe gelernt. Schliesslich hat der Beschuldigte mehrfach und über einen längeren Zeitraum die gesetzlichen Bestimmungen der ordnungsgemässen Buch- bzw. Geschäftsführung missachtet und ist seinen Informationspflichten betreffend seine Einkommenshöhe bzw. den Einkommensveränderungen gegenüber dem Betreibungsamt nicht nachgekommen, weshalb es zur Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher kam. Dazu ins Bild passt auch, dass er die Prämien der Motorfahrzeugversicherung nicht rechtzeitig bezahlt hat, was das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau veranlasste, die Entzugsverfügung vom 10. Februar 2020 zu erlassen. Trotzdem hat der Beschuldigte danach sein Fahrzeug während längerer Zeit weiter benutzt.
Aufgrund der gesamten Umstände wird offensichtlich, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit regelmässig Schwierigkeiten hatte, (Zahlungs- )Verpflichtungen einzuhalten. Auch wenn aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergeht, dass er sich in beruflicher Hinsicht verändern will und sich eine Festanstellung mit regelmässigem Einkommen sucht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 und 19), ist aufgrund der gezeigten Umstände zweifelhaft, ob er sich zukünftig bewähren und (Zahlungs-)Verpflichtungen nachkommen wird. Daher erscheint es aufgrund der gesamten Umstände notwendig, die vorliegende Geldstrafe unbedingt auszusprechen, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).
Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Ein Widerruf der mit Strafbefehl vom 21. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen entfällt.
Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB ist eine Busse festzulegen. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Die von der Vorinstanz für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher festgesetzte Busse von Fr. 1'000.00 ist im Hinblick auf die persönlichen und vor allem die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie das leichte Tatverschulden (erstmalige Begehung) als angemessen zu beurteilen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2.2.) und damit zu bestätigen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von einem – der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten entsprechenden – Umrechnungsschlüssel von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.) auf 17 Tage festzusetzen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen grossmehrheitlich, lediglich vom Widerruf des Strafbefehls vom 21. Juni 2017 muss aufgrund des Zeitab-
laufs abgesehen werden, was in einer Gesamtbetrachtung vernachlässigbar ist. Daher erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf ihre Kostennote, ergänzt um 5 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg und kurze Nachbesprechung, und angepasst an den für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3 bis AnwT) mit insgesamt gerundet Fr. 3'540.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT).
Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, weshalb die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nach wie vor korrekt ist. Somit hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im festgelegten Umfang von 3/4 zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.
Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren nach Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung im Umfang von 1/4 des richterlich genehmigten Aufwands zu.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB sowie der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00, gesamthaft Fr. 5'400.00, und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Juni 2017 gewährte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 wird nicht widerrufen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 166.00, gesamthaft Fr. 2'166.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'540.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'360.00 (inkl. Anklagegebühren von Fr. 2'500.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'270.00 auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Umfang von 1/4 des richterlich genehmigten Aufwandes von Fr. 7'265.55, d.h. von Fr. 1'814.15 (inkl. Auslagen und
MwSt.) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Kosten selber zu tragen.
Zustellung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss L. Stierli