Revision inadmissible because original judgment was not final

SST.2022.41Strafgericht / Beschwerdekammer25.02.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau High Court Criminal Chamber held that the defendant’s revision request against the Bremgarten District Court judgment was inadmissible because the judgment was not yet final: the prosecutor had appealed and the appeal proceedings were still pending. The court explained that once an appeal is entered into, the appellate judgment replaces the lower court judgment entirely, so revision cannot target the non-final district court decision. As a result, the court did not enter into the request, imposed CHF 800 costs on the applicant, and rejected his request for appointed counsel due to obvious lack of prospects.

Omnilex-Regeste

Art. 410 Abs. 1, Art. 412 Abs. 2 StPO; Revision setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus. Ist gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und das Berufungsverfahren hängig, fehlt es an der Rechtskraft, selbst wenn einzelne Dispositivpunkte im Berufungsverfahren nicht angefochten sind. Mit Eintritt in die Berufung fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil vollständig ersetzt (Art. 408 StPO); revisionsfähig ist daher nicht mehr das erstinstanzliche, sondern nur das den Streitgegenstand bildende Berufungsurteil. Offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche sind im Nichteintretensverfahren zu erledigen. Bei klarer Aussichtslosigkeit besteht kein Anspruch auf amtliche Verteidigung; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2022.41 (ST.2021.22; StA.2020.1985)

Beschluss vom 25. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann

Gesuchsteller / Beschuldigter A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, [...]

Gesuchsgegnerin / Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten ST.2021.22 vom 24. Juni 2021

Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Das Bezirksgericht Bremgarten hat den Beschuldigten mit Urteil vom 24. Juni 2021 wegen Raufhandels, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Von einer Landesverweisung hat das Bezirksgericht abgesehen.

1.2.

Mit Berufungserklärung vom 24. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz zu weisen sei, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Der Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Das Berufungsverfahren ist unter der Verfahrensnummer SST.2021.201 hängig.

1.3.

Mit Revisionsgesuch vom 22. Februar 2022 hat der Beschuldigte (vorliegend Gesuchsteller) beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juni 2021 sei wegen fehlender voller Schuldfähigkeit zur neuen Behandlung und Beurteilung der Strafzumessung an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen.

2.

Über Revisionsgesuche entscheidet das Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision nur verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juni 2021 ist nicht rechtskräftig. Vielmehr wurde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juni 2021 durch die Staatsanwaltschaft die Berufung erklärt. Das Berufungsverfahren SST.2021.201 ist noch hängig.

Der Umstand, dass mit Berufung weder die Schuldsprüche noch das Strafmass angefochten worden sind und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, führt nicht dazu, dass diese Punkte einer Revision zugänglich wären. Die im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Punkte werden denn auch nur unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO und nur insoweit teilrechtskräftig, als darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Es ist aber nicht so, dass hinsichtlich nicht angefochtener Punkte bereits eine Eintragung im Strafregister erfolgen oder eine Teilrechtskraftbescheinigung ausgestellt werden könnte. Der

Grund liegt darin, dass, wenn das Obergericht auf die Berufung eintritt, es ein neues Urteil fällt, welches das Urteil des Bezirksgerichts vollständig ersetzt (Art. 408 StPO). Die nicht mehr zu überprüfenden Punkte nehmen deshalb ebenfalls Eingang ins Urteilsdispositiv des Obergerichts und nur dieses ist dann mit Eintritt der Rechtskraft auch vollstreckbar, während dem Urteil des Bezirksgerichts keine Bedeutung mehr zukommt. Mithin entfällt das Urteil des Bezirksgerichts als der Revision zugängliches rechtkräftiges Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vollständig, sobald auf die Berufung eingetreten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich der Streitgegenstand bei einer Revision denn auch nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils (BGE 147 I 494 E. 1.3). Dabei kann es sich – nachdem im Verfahren SST.2021.201 unbestrittenermassen auf die Berufung einzutreten war – nur um das Urteil des Obergerichts handeln.

Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO).

3.

Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Sein Gesuch um Entschädigung bzw. Einsetzung seines bisherigen amtlichen Verteidigers im ordentlichen Berufungsverfahren auch im vorliegend Revisionsverfahren ist wegen von Anfang an bestehender offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Das Obergericht beschliesst:

1.

Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Six Fehlmann

Schlagwörter

revisionfinal judgmentpending appealinadmissibilitycriminal procedurelegal aidcostsappellate replacement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request was admissible despite the district court judgment not being final because an appeal was pending.

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because revision requires a final judgment, and the original judgment was still subject to the pending appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 410 Abs. 1 StPO only a person affected by a final judgment may seek revision. Since the prosecutor had appealed and the appellate proceedings were ongoing, the district court judgment was not final. Once appeal proceedings are entered into, the appellate court issues a new judgment that fully replaces the lower court judgment, so the lower judgment is no longer the revisable final judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was entitled to appointed counsel in the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The request for appointed counsel was denied because the revision application was obviously hopeless from the outset.

Extrahierte Begründung

Given the clear inadmissibility of the revision request, there was no basis for legal aid or continuation of the previous appointed defense in these proceedings.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant had to bear the costs and received no party compensation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the unsuccessful request under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.