Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2022.260 (ST.2022.89; StA.2021.640)
Urteil vom 5. September 2023
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Gall
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Bäretswil, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, [...]
Gegenstand Pornografie
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen den Beschuldigten am 19. April 2022 folgende, hier auszugsweise wiedergegebene Anklage (vgl. act. 427 ff.):
Tatort: Q-Strasse Tatzeit: 20.12.2020 bis 02.02.2021 Tatmittel: PC Bigtower Thermaltake Tai-Chi (Datenträger [...])
Zwischen dem 20.12.2020 und dem 02.02.2021, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, in Q-Strasse, hat der Beschuldigte die nachfolgenden Suchbegriffe in die Suchmaske der Filesharing-Software «eMule» eingetippt und somit nach kinderpornografischen Inhalten gesucht (Report «Kinderpornografie Beschaffung Verbreitung» / «Emule Search Keywords»):
«Juljailbait», «julybait», «16yo», «15yo», «14yo», «molested», «rxped», «ptxx», «opva», «ptsc», «cp lolita», «scpx», «cp», «pthc».
Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den von ihm verwendeten Suchbegriffen um Begriffe resp. Abkürzungen handelte, die eindeutig auf kinderpornografische Inhalte abzielen. Er hat diese Begriffe willentlich in der Suchmaske von «eMule» eingegeben, um an kinderpornografisches Material zu gelangen.
Tatort: Q-Strasse Tatzeit: 20.12.2020 bis 22.12.2020 Tatmittel: PC Bigtower Thermaltake Tai-Chi (Datenträger [...])
Zwischen dem 20.12.2020 und dem 22.12.2020, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, in Q-Strasse, hat der Beschuldigte die nachfolgenden 78 Bild- und Videodateien über die Filesharing-Software «eMule» zumindest teilweise auf seinen Rechner heruntergeladen (Report «Kinderpornografie Beschaffung Verbreitung» / «Emule Known.met Records»), ohne diese zugleich Drittpersonen zum Download zur Verfügung zu stellen:
Felixxx New Pies Lolita Cmc Babes Suck Two Cocks Monsters Cplk.jpg [...]
Der Beschuldigte wusste, dass er potenziell kinderpornografisches Material aus dem Internet auf seinen Rechner lud, zugleich abspeicherte und damit auch reproduzierte. Dabei handelte der Beschuldigte mit dem Ziel, sich kinderpornografisches Material zu beschaffen und dieses auch zu konsumieren.
Tatort: Q-Strasse Tatzeit: 20.12.2020 bis 22.12.2020 Tatmittel: PC Bigtower Thermaltake Tai-Chi (Datenträger [...])
Zwischen dem 20.12.2020 und dem 22.12.2020, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, in Q-Strasse, hat der Beschuldigte die nachfolgenden 60 Dateien (hauptsächlich Bild- und Videodateien), in nachfolgend beschriebenem Umfang, über die Filesharing-Software «eMule» einer unbekannten Anzahl Drittpersonen zum Download zur Verfügung gestellt (Report «Kinderpornografie Beschaffung Verbreitung» / «Emule Known.met Records» mit dem Tag «Uploaded»), während er die Dateien selbst von anderen Netzwerk-Benutzern auf seinen Rechner lud:
Japan Lolita -15Yo Girl In 3 Clips - By Bancho Ush-45 li b k93N ★ No 18-698 Sfr.avi [...] Anzahl hochgeladene Bytes: 11308886 Der Beschuldigte wusste, dass er potenziell kinderpornografisches Material aus dem Internet auf seinen Rechner lud, zugleich abspeicherte, reproduzierte und einer unbekannten Zahl von Personen zum Download zur Verfügung stellte. Das Ziel des Beschuldigten bestand primär darin, selbst an kinderpornografisches Material zu gelangen. Dass er im Zuge seiner
Beschaffungshandlungen die von ihm aus dem Internet geladenen Dateien auch Dritten zum Download preisgab, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf.
Tatort: Q-Strasse Tatzeit: 20.12.2020 bis 02.02.2021 Tatmittel: PC Bigtower Thermaltake Tai-Chi (Datenträger [...])
Zwischen dem 20.12.2020 und dem 02.02.2021, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, in Q-Strasse, hat der Beschuldigte die nachfolgenden 26 Videodateien mit der Applikation VLC Media Player geöffnet und angeschaut (Report «Kinderpornografie Konsum» / «VLC Recently Played Files»):
PTHC%20Compilation%20%28Volume%20%231%20~%20Nibra%20 Productions%29%20--- %20%5B2014%2Copva%2C10yo%2C11yo%2C12yo%2Clolita%2Cch ildren%2Cpreteen%2Cpedo%2Ckids%2Cnovinha%5D.mpg [...]
Zudem hat der Beschuldigte, zwischen dem 20.12.2020 und dem 02.02.2021, zu verschiedenen, teils nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, in Q-Strasse, die nachfolgenden 143 Dateien auf seinem Rechner geöffnet und angeschaut (Report «Kinderpornografie Konsum» / «LNK Files»):
C:\Users[...]\Downloads\eMule\lncoming(12Yo & 13Yo) Russian - Suck, Fuck, Masturbate Pjk - Pthc - Kdv - (Rbv) - Pedo — 02 — Sk — Starskysh — Boys -13Yo - 14Yo – Russian - 40-05Mi.mpg [...]
Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Dateien mit potenziell kinderpornografischem Inhalt handelte. Er entschied sich dennoch dazu, die Dateien anzuklicken und zu betrachten. Dabei handelte der Beschuldigte mit dem Ziel, sich kinderpornografische Inhalte anzuschauen.
Tatort: Q-Strasse Tatzeit: 02.02.2021 Tatmittel: PC Bigtower Thermaltake Tai-Chi (Datenträger [...])
Am 02.02.2021, in Q-Strasse, war der Beschuldigte im Besitz («Report Kinderpornografie Medien» / «Pictures», «Thumbcache Pictures» und «Videos») von 27 Bilddateien und einer Videodatei mit folgendem Inhalt:
Nacktes Kind weiblichen Geschlechts auf dem Rücken auf einem Bett liegend; erwachsene Person streift ihren erigierten Penis am Mund eines Kindes weiblichen Geschlechts; nackte erwachsene Frau verübt Oralverkehr am Geschlechtsteil eines Kindes weiblichen Geschlechts; nackte erwachsene Frau befindet sich auf einem Sofa mit einem nackten Kind weiblichen Geschlechts, welches sich vornüberbeugt, sodass die Vagina des Kindes ersichtlich ist; Kind weiblichen Geschlechts mit entblösstem Unterkörper sitzt auf dem Penis einer erwachsenen männlichen Person und wird von dieser Person vaginal penetriert; Kind weiblichen Geschlechts mit entblösstem Unterkörper liegt auf einem Bett, während sich eine nackte erwachsene männliche Person über das Kind beugt; nicht identifizierbare Person nimmt den erigierten Penis eines Kindes männlichen Geschlechts in den Mund; weibliche Person hält den erigierten Penis eines Kindes männlichen Geschlechts in der Hand; Kind weiblichen Geschlechts mit entblösstem Unterkörper liegt auf einem Bett und hält die Arme nach oben; der Genitalbereich des Kindes ist ersichtlich; erwachsene männliche Person penetriert die Scheide eines Kindes weiblichen Geschlechts; Kind weiblichen Geschlechts, auf dem Bett liegend, hält sich einen weissen Vibrator an den entblössten Schambereich; in einer weiteren Szene nimmt selbiges Kind den erigierten Penis einer nackten männlichen Person in den Mund (Videodatei).
Der Beschuldigte wusste, dass er im Besitz besagter Dateien war, und wollte diese auch besitzen, um sie anschauen zu können.
Nach durchgeführter Hauptverhandlung entschied die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 20. Juni 2022 Folgendes:
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 1.3).
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 1.1, Dossier 1.2 und Dossier 1.4), der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 1.5).
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 18'000.00.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. September 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.
Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen.
Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB wird der folgende Gegenstand eingezogen und vernichtet:
Die folgenden Waffen werden strafrechtlich nicht eingezogen:
Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'550.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 4'584.15 d) andere Auslagen Fr. 6'287.90 Total Fr. 13'622.05
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 9'037.90 auferlegt.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'584.15 (inkl. Fr. 327.75 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'584.15 (inkl. Fr. 327.75 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 (act. 518) meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm gleichentags (act. 517) zugestellte Urteilsdispositiv an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 14. Oktober 2022 (act. 592) eröffnet.
Mit Berufungserklärung vom 1. November 2022 verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch (Dispo-Ziffer 2) und eine dementsprechende Aufhebung der Ziffern 3 bis 8 des angefochtenen Urteils.
Mit Eingabe vom 9. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären.
Der Beschuldigte reichte am 22. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 nahm der Beschuldigte zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung.
Die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten fand am 5. September 2023 statt.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche (Dispo-Ziffer 2) und die damit zusammenhängenden Punkte (Dispo-Ziffer 3-8). Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist demgegenüber der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Pornografie gemäss Anklageziffer 3 (Dossier 1.3) und die dem amtlichen Verteidiger betragsmässig zugesprochene Entschädigung (Dispo-Ziffer 9).
Der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB macht sich schuldig, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert
oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Tatobjekt und der Tathandlungen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie zum Vorsatz wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2). Ebenso wird auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB; vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3) verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass Gegenstände oder Vorführungen gemäss der obgenannten Bestimmung nicht pornografisch sind, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (Art. 197 Abs. 9 StGB).
Die Vorinstanz legte in einem ersten Schritt dar, welche Beweismittel vorhanden sind. Sie fasste dabei die Aussagen des Beschuldigten vom 2. Februar 2021 (act. 277 ff.), 3. Februar 2021 (act. 303 ff.), 31. März 2021 (act. 392 ff.) und 20. Juni 2022 (act. 473.1 ff.) sowie den Bericht der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau vom 12. Januar 2022 (act. 173 ff.) und deren ergänzende Ausführungen vom 9. Februar 2022 (act. 184 f.) zusammen (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.1 f. S. 22-26). In einem nächsten Schritt würdigte das Bezirksgericht Aarau die Beweismittel. Es erwog, der Beschuldigte habe unterschiedlich und widersprüchlich ausgesagt. Er habe bei der ersten Einvernahme die Vorwürfe nahezu vollumfänglich eingestanden. Am darauffolgenden Tag die Vorwürfe dann aber abgestritten und in der Folge angegeben, dass es sich bei den gemachten ersten Aussagen lediglich um Angaben zu einem Traum gehandelt habe und nichts dergleichen vorgefallen sei. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschuldigten schliesslich gesamthaft als unglaubhaft. Den technischen Erklärungen des Beschuldigten, die nicht vollends nachvollziehbar seien, hielt die Vorinstanz die Ausführungen der IT-Forensik entgegen. Das Bezirksgericht Aarau kam alsdann zum Schluss, der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Dossier 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 sei erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2). In einem weiteren Schritt subsumierte die Vorinstanz die festgestellten Sachverhalte unter Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und sprach den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Pornografie (Dossier 1.1, 1.2 und 1.4) sowie wegen Pornografie (Dossier 1.5) schuldig (vorinstanzliches Urteil E. 3.3).
Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe keine unlauteren Absichten gehabt (Berufungsbegründung S. 5). Er verweist auf seine erste Aussage vom 2. Februar 2021, wonach er sich zu wissenschaft-
lichen Zwecken Rohmaterial für die Erstellung einer "Objekt Detection" besorgt habe. Daher komme Art. 197 Abs. 9 StGB zur Anwendung, wonach Gegenstände und Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 nicht pornografisch seien, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hätten (Berufungsbegründung S. 10 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, er sei nicht der Einzige gewesen, der Zugriff auf seinen Computer gehabt habe. Dieser habe weder ein Passwort noch einen Screenblock gehabt. Damit komme auch sein zum vermuteten Tatzeitpunkt anwesender Gast als Täter in Frage. Der Beschuldigte stellt zudem eine Manipulation oder einen Hackerangriff in den Raum. Es stehe jedenfalls nicht fest, dass er den Computer bedient habe (Berufungsbegründung S. 5- 8). Ferner hält er der vorinstanzlichen Würdigung entgegen, im Kern habe er immer wieder die gleichen Aussagen gemacht, ohne sich zu widersprechen (Berufungsbegründung S. 5, 12; vgl. auch Eingabe des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022). Weiter macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz sei offensichtlich voreingenommen gewesen, habe sich mit seinen Aussagen nicht ernsthaft auseinandergesetzt und de facto das Urteil ungenügend begründet (Berufungsbegründung S. 8 f.).
Die Staatsanwaltschaft verweist in erster Linie auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Im Übrigen führt sie aus, der Beschuldigte verstricke sich auch in der Berufungsbegründung in Widersprüche, wenn er einerseits geltend mache, irgendeine unbekannte Drittperson habe einen Besuch zum Herunterladen von kinderpornografischem Material benützt, und andererseits sinngemäss angebe, er habe kinderpornografisches Material aus dem Internet heruntergeladen, um eine künstliche Intelligenz zur Erkennung von solchem Material zu erschaffen (Berufungsantwort S. 1).
Das rechtliche Gehör nach Art. 107 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen).
Eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8 f.) nicht ersichtlich. Die Vorinstanz befasste sich mit sämtlichen Beweisen und legte nachvollziehbar dar, wessen Beweiskraft sie diesen beimass und weshalb sie den angeklagten Sachverhalt (Dossier 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5) für erstellt erachtet hat (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die Vorinstanz war im Übrigen nicht gehalten, sich mit allen Vorbringen des Beschuldigten im Einzelnen auseinanderzusetzen. Sie konnte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkten beschränken, was sie getan hat. Daraus folgt, dass auch dem Einwand des Beschuldigten, die Vorinstanz sei voreingenommen gewesen, die Grundlage entzogen ist.
Zu prüfen ist, ob das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten zu Recht wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornografie verurteilt hat.
Der Beschuldigte sagte bei seiner ersten Einvernahme vom 2. Februar 2021 unter anderem aus, er habe kinderpornografisches Material beschafft, wahrscheinlich bei eMule (act. 279 Ziff. 14, 28). Er habe explizit danach gesucht (act. 280 Ziff. 17). Er habe mit dem Suchbegriff CP (Childporn) begonnen und sich dann von den Dateinamen – es gebe einen eigenen Slang dafür – bei der weiteren Suche inspirieren lassen (act. 282 Ziff. 36). Es gebe viele Abkürzungen wie "10yo" für "years old" (act. 282 Ziff. 39). Er habe die Kinderpornos heruntergeladen, in einem anderen Ordner abgespeichert (act. 279 Ziff. 14) und gesichtet (act. 279 ff. Ziff. 14, 31, 38). Er habe in ca. 10 bis 20 bzw. 15 bis 20 solche Clips reingeschaut bzw. er habe alle Daten, die er heruntergeladen habe, angeschaut und die Kinderpornografie in den Ordner "1" abgelegt (act. 281 Ziff. 29-31, 34; act. 383 Ziff. 43). Diese ersten und detaillierten Angaben des Beschuldigten sind glaubhaft. Seine Aussage zeigt auch, dass er über Täterwissen verfügte. Denn wie der technischen Auswertung durch die IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau entnommen werden kann, wurde mit dem PC des Beschuldigten im von ihm genannten Peer-to-Peer-Programm eMule mit den Suchbegriffen "14yo", "pthc" und "cp lolita" spezifisch nach Kinderpornografie gesucht (act. 178). Von diesem Programm wurden – wie vom Beschuldigten angenommen – Dateien mit kinderpornografischem Inhalt sowie Dateien mit entsprechenden Titeln heruntergeladen und im "VLC Media Player" geöffnet (act. 177). Nachdem der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme am 2. Februar 2021 angegeben hatte, er habe diese Daten wieder gelöscht und "gepurged" (act. 280 Ziff. 18), ist auch nachvollziehbar, weshalb die IT-Forensik lediglich noch Hinweise auf das kinderpornografische Material im "Tumbcache", bei den lokal aufgerufenen Dateien des Windows Datei-Explorer, in den "Jump Lists" und unter den kürzlich geöffneten Dateien finden
konnte (act. 177). Aus dem Umstand, dass die Polizei auf seinem Computer keine ohne Weiteres sichtbaren und abrufbaren Dateien gefunden hat, kann der Beschuldigte aber nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Dies ändert nämlich nichts daran, dass er kinderpornografisches Bildmaterial vorsätzlich suchte, teilweise heruntergeladen, gespeichert (besessen) und gesichtet hat. Betreffend das Dossier 1.5 liegt der bildmässige Beweis in den Akten vor, dass es sich effektiv um kinderpornografisches Material gehandelt hat (act. 176, 386 ff.). Gleiches ist bezüglich der Hash-Werte der von der C. gemeldeten und vom Beschuldigten teilweise heruntergeladenen Dateien erstellt (act. 23 f.; vgl. act. 178 oben i.V.m. act. 181, 305 ff.). Ferner räumte der Beschuldigte auch ein, dass er sich mehrere Dateien mit Kinderpornografie angesehen hat (vgl. etwa act. 281 f. Ziff. 29-31, 34, 38, 42, 54). Soweit der Beschuldigte im Übrigen betreffend die anderen Dateien einwendet, aus den Dateinamen und dem Speicherort könnten keine Rückschlüsse gezogen werden, dass es sich bei den in der Anklage genannten Dateien um illegale Pornografie handle (Berufungsbegründung S. 11; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), ist dem entgegenzuhalten, dass Dateinamen wie "lolita", "16yo Drugged Rape", "7yo Daughter [...] pthc" etc. eindeutig auf einen illegalen pornografischen Inhalt hinweisen. Ferner hat der Beschuldigte angegeben, dass er im "Ordner 1" die Kinderpornos gespeichert habe. Das Obergericht hat daher und aufgrund der Gesamtumstände keine Zweifel, dass es sich bei diesen Dateien um Kinderpornografie handelt.
Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten nach dem 2. Februar 2021 ist festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen einzustufen sind. Insbesondere ist völlig abwegig, dass der Beschuldigte nach der Hausdurchsuchung (act. 40) bei der Befragung am 2. Februar 2021 ab 10:13 Uhr derart verwirrt war, dass er dort in Verkennung von tatsächlich Geschehenem Geträumtes geschildert hat (act. 394 f. Ziff. 15 f.; act. 473.4). Ebenso wenig ist glaubhaft, dass eine Drittperson für die auf dem Computer des Beschuldigten gefundenen Dateien verantwortlich sein soll (Gast, Hackerangriff), zumal dies den initialen Aussagen des Beschuldigten widerspricht. Es scheint ferner auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte als eine seit Jahren im IT-Bereich tätige Person (act. 8, 473.12) einem Gast – insbesondere auch während der Abwesenheit des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.) – freien Zugriff auf seinen Computer gibt und jedermann auf sein Netzwerk mit Internet zugreifen lässt. Ferner war der Beschuldigte auch nicht bereit, den Namen seines Gastes zu nennen (act. 473.4 f.; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), obwohl er aufgrund der Entlassung durch seine Arbeitgeberin bereits erahnen musste, dass ihm bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ernstliche berufliche Nachteile widerfahren können (act. 473.12). Das Obergericht ist daher davon überzeugt, dass der vom Beschuldigten erwähnte, aber unbekannt gebliebene Gast als Täter eine
nachgeschobene Schutzbehauptung darstellt. Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, seine Aussage im Rahmen der Einvernahme vom 2. Februar 2021 müsse ein Missverständnis gewesen sein. Er habe sich mit dem Fall noch nicht befasst gehabt und gedacht, das müsse etwas mit ihm zu tun haben. Es sei eine Erklärung für ihn selbst gewesen, wie es überhaupt so weit habe kommen können, dass hier etwas sein sollte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7 und 10). Es bestehen für das Obergericht auch bezüglich dieser Begründung des Beschuldigten keine Zweifel, dass es sich dabei ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelt. Es ergibt sich dem Obergericht unter den vorliegenden Umständen nicht, weshalb der Beschuldigte – insbesondere bei fehlender Kenntnis über den Fall – Vorwürfe der vorliegenden Art einfach eingestehen und im Rahmen der Einvernahme vom 2. Februar 2021 zudem detaillierte Ausführungen hierzu vornehmen soll, wenn sich dies gar nicht ereignet haben soll.
Betreffend die Subsumtion des Anklagesacherhalts 1 erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte vorsätzlich nach kinderpornografischen Inhalten suchte. Damit hat sich der Beschuldigte grundsätzlich wegen versuchter Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zu beachten ist jedoch, dass entgegen dem vorinstanzlichen Urteil gemäss den grundsätzlich glaubhaften ersten Angaben des Beschuldigten vom 2. Februar 2021 (vgl. act. 280 ff., insb. Ziff. 59) zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass diese Suchanfragen zum versuchten Beschaffen von Kinderpornografie (Dossier 1.2), Besitz von Kinderpornografie (Dossier 1.5) und Konsum von Kinderpornografie (Dossier 1.4) geführt haben. Das Suchen nach Kinderpornografie stellte hier somit keine eigenständige versuchte strafbare Handlung dar.
Der Beschuldigte versuchte – wie in Ziffer 2 angeklagt – wissentlich und willentlich diverse Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinen Rechner herunterzuladen. Wie die technische Auswertung zeigt, folgte das Herunterladen jedoch unvollständig (vgl. Temp File Name: [...]- part, in: act. 366 ff.). Der Beschuldigte erlangte somit in Bezug auf diese Dateien keine Verfügungsgewalt, weshalb hier ein Versuch vorliegt (vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 52j [in fine] zu Art. 197 StGB).
In Bezug auf den Anklagesachverhalt 4 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2021 einräumte, er habe in 10 bis 20 bzw. 15 bis 20 Clips mit Kinderpornografie reingesehen bzw. er habe die als Kinderporno-
grafie qualifizierten, im Ordner "1" abgelegten Dateien angesehen. Es bestehen somit angesichts der Angaben des Beschuldigten, der Dateinamen und/oder des Speicherortes für das Obergericht keine Zweifel, dass er Kinderpornografie konsumiert hat. Der Beschuldigte hat somit nicht nur versucht, Kinderpornografie zu konsumieren, sondern hat sich die Dateien mit der Kinderpornografie effektiv angesehen. Der Beschuldigte wäre daher wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu verurteilen. Eine solche Verurteilung stellte jedoch eine Verschlechterung im Vergleich zum einzig vom Beschuldigten angefochtenen vorinstanzlichen Urteil dar, weshalb es bei den Schuldsprüchen der Vorinstanz sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 282 E. 2.5).
Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des Anklagesachverhalts 5 durch die Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht bestritten wird und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, kann auf die vorinstanzliche Erwägung 3.3.4 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Soweit sich der Beschuldigte auf Art. 197 Abs. 9 StGB beruft, sind ihm zunächst die Ausführungen im Bericht der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau vom 12. Januar 2022 entgegenzuhalten, wonach auf den vorhandenen und vom Beschuldigten genannten Datenträgern keine Hinweise auf die Programmierung einer künstlichen Intelligenz gefunden wurde (act. 178). Daran vermag das nun im Berufungsverfahren eingereichte "Python-Script" ("Objekt Detection Script"), welches die Fähigkeit aufweisen soll, anhand von vorgefertigten Modellen Inhalte von Videostreams zu erkennen und gezielt nach diesen zu suchen (Berufungserklärung S. 3 Ziff. 4), nichts zu ändern. Denn damit ist keine "künstliche Intelligenz" zum Suchen von Kinderpornografie und des behaupteten programmierten Virus ersichtlich. Der Beschuldigte macht ferner hierzu auch widersprüchliche Angaben, indem er bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung angab, dass das mit der bei der Polizei angegebenen künstlichen Intelligenz nicht stimme. Das müsse ein Traum gewesen sein (act. 473.4). Ferner leuchte auch nicht ein, dass der Beschuldigte nach Kinderpornografie betreffend 14- jährigen sucht (act. 178), wenn er zum Schutz seiner damals 5 1/2-jährigen Tochter (act. 7) eine Software programmieren will. Hinzu kommt weiter, dass kinderpornografische Aufnahmen, die mit dem Ziel einen Virus zu entwickeln, unplanmässig gesichtet und heruntergeladen werden, um eine andere Person illegal auszuspionieren (vgl. act. 279 Ziff. 14), kein schutzwürdiger wissenschaftlicher Wert für Lehre und Forschung beigemessen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.3 mit Hinweisen).
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind zu bestätigen.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Vorab ist festzuhalten, dass mit Blick auf das angefochtene Urteil vom 20. Juni 2022 und die Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 2. März 2023 wegen am 1. August 2022 begangener Delikte (vgl. aktueller Strafregisterauszug) hier keine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; 129 IV 113 E. 1.3; Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 146 IV 172; Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1).
Der Strafrahmen für Kinderpornografie reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Darauf ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen.
Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe betreffend den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 zu bilden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3). Dies insbesondere, da der Beschuldigte bezüglich dieser Dateien über mehrere Wochen Verfügungsmacht hatte. Im angefochtenen Urteil wurde zur Tatkomponente zutreffend erwogen, dass es um den Besitz von 27 Bilddateien sowie einer Videodatei jeweils mit kinderpornografischem Inhalt geht, mithin im Vergleich zu anderen Fällen von Pornografie um keine auffällig grosse Menge an strafbaren Dateien. Inhaltlich zeigten die Aufnahmen teilweise einen schweren Kindesmissbrauch, so wird darin etwa ein Kind im Vorschulalter von einem erwachsenen Mann vaginal penetriert (act. 386, 388 f.). Hinsichtlich des Tatverschuldens ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte objektiv betrachtet über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, ob er Kinderpornografie besitzen will oder nicht. Insgesamt ist das Tatverschulden im unteren Bereich einzustufen, weshalb in Relation zum Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen ist.
Hinsichtlich des Konsums der Kinderpornografie (Anklageziffer 4) ist zu berücksichtigen, dass dieser mit dem Besitz von Kinderpornografie in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang steht. Die Tathandlung(en)
fand(en) zudem gemäss den mit den Erkenntnissen der technischen Auswertung vereinbaren Angaben des Beschuldigten (act. 285 Ziff. 59; act. 181) an bloss zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich eine grössere Menge kinderpornografischer Dateien (26 und 143 Dateien) angeschaut hat und diese teilweise auch wieder schweren Kindesmissbrauch beinhalteten. Der Beschuldigte gab an, das Grausamste sei gewesen, als ein Baby von einem Mann auf dem Bett genommen worden sei (act. 284 Ziff. 54). Betreffend die Entscheidungsfreiheit und das Motiv kann auf das hiervor Erwogene verwiesen werden. Insgesamt ist das Tatverschulden auch hier im unteren Bereich einzustufen. Es ist daher angemessen, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen. Eine Reduktion wegen des aufgrund des Verschlechterungsverbots im Dispositiv festzuhaltenden versuchten Konsums von Kinderpornografie (vgl. E. 2.5.3 hiervor), ist bei der Strafzumessung nicht vorzunehmen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.7).
Das Herunterladen der kinderpornografischen Dateien (Anklageziffer 2) steht mit den vorgenannten Handlungen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang. Es geht dabei um keine nur geringe Menge von Dateien mehr (78 Bild- und Videodateien) und diese beinhalten, wie die Dateinamen zeigen (beispielsweise "[...] torture Pthc [...]", "Felixxx Bdsm Pthc Neckfuck [...]", "12yo slace girl deep throats [...]" oder "Nami 5yo Girl Pt1 Drugged Fucked Ass [...]"), teilweise schweren Kindesmissbrauch. Betreffend die Entscheidungsfreiheit und das Motiv kann auf das hiervor Erwogene verwiesen werden. Für das vollendete Delikt wäre eine Straferhöhung von 60 Tagessätzen angemessen, da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Straferhöhung von 30 Tagessätzen gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte ist vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Konkret wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. September 2020 wegen mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsrecht zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'100.00. Zudem wurde der Beschuldigte während des laufenden Berufungsverfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. März 2023 zu einer – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.) – unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt, weil er am 1. August 2022 Betäubungsmittel konsumierte (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Weder das laufende Strafverfahren noch die Verurteilung vom 14. September 2020 – nur rund drei Monate vor der
Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte – haben den Beschuldigten von einer weiteren Delinquenz abgehalten. Die fehlende Appellwirkung wird ferner eindrücklich untermauert, indem der Beschuldigte die Strafe vom 14. September 2020 anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung u.a. als Witz bezeichnet hat (act. 473.13). Nachdem im Übrigen keine besonderen Umstände ersichtlich sind, ist es angezeigt, die Strafe wegen der negativ zu bewertenden Täterkomponente um 30 Tagessätze zu erhöhen.
Aus dem Dargelegten folgt eine das gesetzliche Höchstmass (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Strafmass der Vorinstanz übersteigende Geldstrafe von 240 Tagessätzen, weshalb es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (und der Verbindungsbusse) sein Bewenden hat.
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erwirtschaftet monatlich rund Fr. 7'180.00 netto (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Auszug aus dem E-Banking vom Februar 2023; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Neben einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % erfolgt ein Abzug für das unterstützungspflichtige Kind in der Höhe der vom Beschuldigten geschuldeten monatlichen Unterhaltspflichten von Fr. 1'700.00 (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Auszug aus dem E-Banking vom August 2023; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Weiter ist für die hohe Anzahl an Tagessätzen ein Abzug von 20 % vorzunehmen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Im Ergebnis resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 90.00.
Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Darauf kann wegen des Verschlechterungsverbots nicht zurückgekommen werden.
Die Probezeit setzte das Bezirksgericht auf 3 Jahre fest (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3). Das erscheint angemessen, zumal mit Blick auf die beiden Vorstrafen nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen.
Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten ist diese auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 erscheint nicht angezeigt. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten Tagessatz stellt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die Busse soll – wie auch die Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten sanktionieren. Wenn dieser nun wirtschaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils, darf die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht werden. Die Verbindungsbusse ergibt sich zudem aus der Geldstrafe (Anzahl und Höhe der Tagessätze) und ist letztlich ein Teil dieser. Sie ist auch daher analog zur Geldstrafe den verbesserten Verhältnissen anzupassen. Ansonsten kann dem Prinzip, wonach der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2021.45 vom 4. Mai 2022 E. 6 mit Verweis auf BGE 144 IV 198 E. 5.4.3) und es bestünde die Gefahr, dass die Busse ihre Wirkung verfehlt.
Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend auf Fr. 90.00 festgesetzt worden. Damit ist für die Verbindungsbusse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen festzusetzen.
Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. September 2020 zu widerrufen und hat den Beschuldigten stattdessen verwarnt und die mit besagtem Strafbefehl festgesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert (vorinstanzliches Urteil E. 5.2).
Auf den Verzicht des Widerrufs ist – entgegen dem anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) – wegen des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. Zudem scheint eine Verwarnung und Verlängerung der Probezeit mit Blick auf die angesichts der neuen Straftaten vom 1. August 2022 mittlerweile getrübte Legalprognose ohne Weiteres gerechtfertigt.
Die Vorinstanz sah von einem Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) und der Erstellung eines DNA-Profils (Art. 257 lit. b StPO) ab (vorinstanzliches Urteil E. 6). Das Verschlechterungsverbot verbietet ein Zurückkommen darauf. Weiterungen dazu erübrigen sich somit.
Die Vorinstanz hat entschieden, ein Datenspeicher (Seriennummer [...]) werde gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen und vernichtet.
Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISEN- RING/KESSLER, a.a.O., N. 61 zu Art. 197 StGB). Dem generellen Interesse der Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mit der Vernichtung im Sinne einer Löschung der pornografischen Daten genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Denn es ist nicht erforderlich, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Der beschlagnahmte Datenträger wird dem Beschuldigten auf Antrag hin innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils und nach erfolgter dauerhafter Löschung der verbotenen pornografischen Daten auf seine Kosten herausgegeben. Mit dem Vollzug wird die Staatsanwaltschaft beauftragt (§ 45 Abs. 2 EG StPO).
Die Vorinstanz hat angeordnet, dass diverse sichergestellte Waffen, Waffenbestandteile und Waffenzubehöre dem Polizeikommando des Kantons Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS) überlassen werden und diese über die definitive Rückgabe entscheide (vorinstanzliches Urteil E. 7.2). Der Beschuldigte begründet nicht, weshalb das nicht rechtens sein soll und dies ist auch nicht ersichtlich. Daher sind diese Gegenstände in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Fachstelle SIWAS zu überweisen.
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).
Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die als angemessen erachtete und an die tatsächliche Dauer der Berufungsverhandlung angepasste Kostennote mit gerundet Fr. 2'325.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 9'037.90 (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal der Freispruch (vgl. Dossier 1.3) mit den Schuldsprüchen in engem sachlichem Zusammenhang steht.
Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'584.15 ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – wie in der vorinstanzlichen Erwägung E. 9.2 festgehalten – zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte ist schuldig
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 16'200.00.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.
Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. September 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.
Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen.
Dem Beschuldigten wird auf Antrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils und nach erfolgter dauerhafter Löschung der verbotenen pornografischen Daten auf seine Kosten der Speicher, Marke Samsung, Typ 960 Pro Seagate, Seriennummer [...], herausgegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
Die folgenden Waffen werden strafrechtlich nicht eingezogen:
Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, insgesamt Fr. 2'128.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'325.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'037.90 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'584.15 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Gall