Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2022.251 (ST.2022.41; StA.2021.2788)
Urteil vom 15. August 2023
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Gall
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1958, von Italien, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, [...]
Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob gegen die Beschuldigte am 28. Februar 2022 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) gestützt auf folgenden Sachverhalt Anklage:
Die Beschuldigte wurde in der Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2020 von der Gemeinde Q. sozialhilferechtlich, ergänzend zu Alimenten bzw. teilweise sogar vollumfänglich, unterstützt. Obwohl sie in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 zusätzlich zur Sozialhilfe jeden Monat CHF 300.00 in bar an Alimenten von ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann B., im besagten Zeitraum somit insgesamt CHF 7'200.00, erhalten hatte, kreuzte sie an ihrem Wohnort in 4665 Q., [...], in den Revisionsgesuchen vom 6. Juli 2018, 5. November 2018, 27. Mai 2019 und 9. Dezember 2019 im Abschnitt "Aktuelle Angaben über Ihre Finanzen" jeweils an, keine Alimente / Unterhaltsbeiträge zu erhalten bzw. setzte sie ein Kreuz bei der Antwort "Nein". Entsprechend hat sie besagte Einnahmen während ihres Bezugs von Sozialhilfe nicht deklariert, obschon sie dazu verpflichtet gewesen wäre und über die Meldepflicht auch Bescheid wusste. Dadurch hat die Beschuldigte durch unwahre oder unvollständige Angaben, deren Überprüfung nur mit besonderer Mühe möglich ist, für sich zu Unrecht Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 7'200.00 (exkl. Zins von CHF 771.30) erwirkt.
Nach durchgeführter Hauptverhandlung sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Beschuldigte mit Urteil vom 30. August 2022 von Schuld und Strafe frei.
Mit Eingabe vom 12. September 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das ihr am 2. September 2022 zugestellte Urteilsdispositiv an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 28. September 2022 zugestellt.
Mit Berufungserklärung vom 7. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge:
Ziffer 1 des Urteilsdispositivs (Freispruch) sei aufzuheben und es sei die Beschuldigte bezüglich Anklageziffer I. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
Es sei die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 800.00 zu verurteilen.
Es sei die Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
Die Ziffern 2.1. und 2.2. des Urteilsdispositivs seien aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Ziffer 2.3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und es sei dem amtlichen Verteidiger eine sachgerechte Entschädigung, einstweilen zu Lasten der Staatskasse, zuzusprechen, wobei die Beschuldigte zur Rückzahlung der vollumfänglichen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten sei, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Überdies beantragte die Staatsanwaltschaft den Beizug des vollständigen Dossiers der Sozialen Dienste Q. in Bezug auf die Beschuldigte und die Befragung der für die Beschuldigte beim Sozialen Dienst Q. zuständige Sozialbearbeiterin C..
Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 26. Januar 2023 beantragte die Beschuldigte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates – die Abweisung der Berufung. Sie stellte ferner den Beweisergänzungsantrag, dass D., E. und F. als Zeugen zu befragen seien.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort der Beschuldigten Stellung.
Die Berufungsverhandlung mit der Befragung der Beschuldigten und der Zeugin C. fand am 15. August 2023 statt.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch von Schuld und Strafe betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) und damit zusammenhängend auch gegen den Verzicht auf eine Landesverweisung und die Kostenverlegung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.8; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen).
In leichten Fällen stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.00 stets von einem leichten Fall auszugehen. Im Bereich von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. In diesem Mittelbereich erfolgt die Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, entsprechend dem Verschulden des Täters. Dabei kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben. Hingegen bei Deliktsbeträgen ab
Fr. 36'000.00 scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.4-1.5.9 mit Hinweisen).
Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4 mit Hinweis). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Vorsatz als innere Tatsache ist einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern er lässt sich – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen; BGE 140 III 193 E. 2.2.1) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1).
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschuldigte während zweier Jahre monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.00 in bar von ihrem Ex-Mann erhalten hat, ohne diese in den Formularen gegenüber den Sozialhilfebehörden zu deklarieren (vgl. Gerichtsakten [GA] 14). Damit wurde die Sozialhilfebehörde über das wahre Einkommen getäuscht. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist erfüllt. Es kann diesbezüglich auch auf die vorinstanzliche Erwägung 3.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Strittig und zu prüfen ist, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Gemäss Vorinstanz sei plausibel, dass die Beschuldigte die Formulare nicht verstanden und beim Ausfüllen überfordert gewesen sei. Die Angabe der Unterhaltszahlung in der Steuererklärung spräche zudem als starkes Indiz gegen ein vorsätzliches Verheimlichen der Unterhaltszahlungen gegenüber den Behörden. Denn für diese sei es damit ein Leichtes gewesen,
die Korrektheit der Angaben zu prüfen. Die Vorinstanz kam aufgrund dessen zum Schluss, die Beschuldigte habe unwissentlich gehandelt, weil sie sprachlich und kognitiv nicht in der Lage gewesen sei, die Formulare korrekt auszufüllen und den Inhalt ihrer Meldepflicht zu fassen (vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 7).
Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Beschuldigte habe über den Bestand und den Umfang ihrer Meldepflicht Bescheid gewusst und mit Täuschungswille die Alimente dem Sozialdienst gegenüber nicht deklariert. Die Staatsanwaltschaft weist u.a. darauf hin, die Beschuldigte, die ab Januar 2018 wieder (wie vor 2012) Alimente erhalten habe, hätte sich fragen müssen, ob sie die Mehreinnahmen deklarieren müsse. Sie habe mit ihrem Verhalten mindestens in Kauf genommen, dass der Soziale Dienst Q. über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht werde. Für die Staatsanwaltschaft sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die Alimente in den Revisionsgesuchen an den Sozialdienst anzugeben, wenn sie diese in der Steuererklärung habe deklarieren können. Die Staatsanwaltschaft geht zudem davon aus, dass die Beschuldigte auch beim Ausfüllen der Revisionsgesuche des Sozialdienstes Hilfe von ihrem Sohn erhalten habe. Die Beschuldigte habe somit die Revisionsanträge allesamt verstanden (Berufungsbegründung S. 1 ff.; Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2023).
Die Beschuldigte weist insbesondere auf ihre spärliche Schulbildung und ungenügenden Deutschkenntnisse hin. Sie sei sich ihrer Meldepflicht nicht bewusst gewesen. Wenn sie die Sozialhilfebehörde hätte täuschen wollen, hätte sie das auch hinsichtlich der Steuerbehörde gemacht. Der Behauptung der Staatsanwaltschaft, sie (die Beschuldigte) habe sich von ihrem Sohn beim Ausfüllen der Formulare helfen lassen, sei die Aussage ihres Sohnes als Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren entgegenzuhalten. Sie sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen freizusprechen (Berufungsantwort S. 4 f.).
An Beweisen liegen insbesondere die Einvernahmen der Beschuldigten, Unterlagen der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. sowie die Aussagen der Zeugin C. vor.
Die Beschuldigte gab zum von ihrem getrenntlebenden Ehemann erhaltenen Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 300.00 vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 bei der vorinstanzlichen Verhandlung an, sie habe nicht gewusst, woher das Geld komme. Auf Nachfrage präzisierte sie, sie
habe schon gewusst, dass ihr Ehemann ihr das Geld gegeben habe. Sie habe aber nicht verstanden, wozu es gedacht gewesen sei (GA 14). Ferner führte sie aus, sie habe die Formulare für die Sozialhilfe alleine ausgefüllt und nicht gewusst, was sie ausfüllen oder unterschreiben solle. Sie habe nicht verstanden, dass sie angekreuzt habe, keine Unterhaltsbeiträge zu bekommen (GA 15). Der 1997 geborene und bei der Beschuldigten lebende Sohn D. bestätigte, dass seine Mutter ihn mit dem Ausfüllen von Formularen nicht gross belasten möchte (GA 20).
Die Aussage der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, weshalb sie von ihrem getrenntlebenden Ehemann vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 monatlich Geld bekommen hat, ist unglaubhaft. Denn zum einen ist ausser der Zahlung von Alimenten kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der Ehemann der Beschuldigten hätte Geld geben sollen. Die Beschuldigte hatte nämlich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2021 angegeben, sie und ihr Ehemann seien nicht im Guten auseinandergegangen und sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm (Untersuchungsakten [UA] 127 Ziff. 86). Zum anderen ist die Beschuldigte insgesamt nicht derart hilflos und unwissend, wie sie geltend zu machen versucht. Insbesondere wusste sie über ihre aktuelle finanzielle Situation gut Bescheid. So gab sie in differenzierter Weise an, nun als Rentnerin monatlich ca. Fr. 1'500.00 zu erhalten, aber wegen der Frühpensionierung Fr. 200.00 verloren zu haben (UA 126 Ziff. 67; GA 16).
Ebenso nicht glaubhaft ist, dass die Beschuldigte die Revisionsformulare vom 6. Juli 2018 (UA 25 ff.), 5. November 2018 (UA 40 ff.), 27. Mai 2019 (UA 54 ff.) und 9. Dezember 2019 (UA 68 ff.) allein ausgefüllt und nicht verstanden hat. Es fällt auf, dass die von Hand ausgefüllten Fragebogen sehr unterschiedliche Handschriften aufweisen: Der Fragebogen vom 6. Juli 2018 wurde fein säuberlich in Schnürlischrift ausgefüllt und hat keine Rechtschreibfehler (vgl. "getrennt"; UA 25 ff.), wohingegen die Formulare vom 5. November 2018 (UA 40 ff.), 27. Mai 2019 (UA 54 ff.) und 9. Dezember 2019 (UA 68 ff.) ein ganz anderes, gröberes Schriftbild und jeweils auch einen ähnlichen Rechtschreibfehler ("getrend", "getrennd") zeigen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte in jenem Teil der Fragebogen, der nicht durch Ankreuzen beantwortet werden konnte, jeweils adäquate Antworten geben konnte. Dabei kopierte sie die gemachten Antworten nicht bloss von Fragebogen zu Fragebogen. Beispielhaft kann auf die zusätzlichen Angaben im Fragebogen vom 9. Dezember 2019 im Vergleich zu den anderen Formularen verwiesen werden, als die Beschuldigte darlegte, es sei alles gleich geblieben, sie habe von der IV noch keinen Bescheid erhalten und sie sei von ihrem Ex-Mann getrennt (UA 69).
Das Obergericht ist aufgrund dieser Feststellungen überzeugt, dass die Beschuldigte beim Ausfüllen der Revisionsfragebogen Hilfe beigezogen hat, sofern dies notwendig war, und die Fragebogen verstanden hat. Dafür, dass die Beschuldigte Hilfe in Anspruch genommen hat, ihr dann aber falsche Übersetzungen hinsichtlich der Alimente präsentiert worden sein sollen, bestehen keine Hinweise. Davon ist denn auch nicht auszugehen. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Gemeinde Q. wissentlich und willentlich falsche Angaben betreffend die Alimente gemacht hat. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die Beschuldigte habe die Fragebogen nicht verstanden (wovon das Obergericht aber nicht ausgeht), wäre ein (Eventual-)Vorsatz zu bejahen. Die Beschuldigte hätte damit nämlich bewusst in Kauf genommen und mit Gleichgültigkeit hingenommen, dass sie gegenüber der Gemeinde Q. (allenfalls) unvollständige und falsche Angaben macht. Auf die Abnahme weiterer Beweise kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Zeugin C. nicht mehr im Detail an die Begegnungen mit der Beschuldigten erinnern. Sie führte aber aus, es seien vorliegend zumindest schriftlich ganz sicher Hinweise auf die Meldepflicht oder Erläuterungen zu den von der Beschuldigten erforderlichen Angaben erfolgt. Zudem sei es üblich, dass auch mündlich auf die Meldepflicht hingewiesen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Den Aussagen der Zeugin C. folgend wusste die Beschuldigte um die ihr obliegende Pflicht zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Sozialamt.
Die Beschuldigte bestätigte ihre Kenntnisnahme von der ihr obliegenden Pflicht zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse unterschriftlich jeweils zusammen mit den eingereichten Revisionsfragebogen (Erklärungen zum Gesuch um materielle Hilfe vom 6. Juli 2018 [UA 31], 5. November 2018 [UA 45 f.], 27. Mai 2019 [UA 58] und 9. Dezember 2019 [UA 74]). Auf diese Pflicht wurde sie des Weiteren auch bei der Anmeldung zum Sozialhilfebezug im Jahr 2010 (UA 8) und alsdann im Rahmen der Unterstützungsvereinbarungen vom 18. Juli 2017 (UA 22 f.), 16. Juli 2018 (UA 38 f.), 19. November 2018 (UA 51 f.) und 4. Juni 2019 (UA 65 f.) immer wieder hingewiesen. Schliesslich musste der Beschuldigten auch aufgrund ihrer Erfahrung mit dem Sozialhilfebezug im Speziellen bekannt sein, dass sich diese Auskunftspflicht auf Alimente durch den Ehemann bezieht. Denn während der ersten eineinhalb Jahre des Sozialhilfebezuges deklarierte sie solche Unterstützungsleistungen (UA 5, 88), weshalb diese bei der Berechnung der materiellen Hilfe sicher-
lich auch angerechnet wurden. Mithin muss der Beschuldigten der Zusammenhang zwischen dem betragsmässigen Anspruch auf Sozialhilfe und den Unterhaltszahlungen aufgefallen und bekannt sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt ist und die Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig zu sprechen ist. Festzuhalten ist zudem, dass es sich hier nicht um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt (vgl. Plädoyer des Verteidigers vom 30. August 2022 [GA 28 f.]). Vorliegend ist die bezogene unrechtmässige Sozialhilfe von monatlich Fr. 300.00, insgesamt Fr. 7'200.00, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem sog. Mittelbereich, welcher einen Deliktsbetrag von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 erfasst, zuzuordnen und es liegen keine nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, die die Einstufung als leichter Fall zu rechtfertigen vermögen. Denn die Beschuldigte kam ihrer Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft während zwei Jahren nicht nach und hat in vier Revisionsfragebogen Falschangaben gemacht. Es liegt somit ein längerer Deliktszeitraum vor. Ferner sind die nicht deklarierten Alimente von Fr. 300.00 im Vergleich zur ausgerichteten materiellen Hilfe von monatlich rund Fr. 1’250.00 (vgl. UA 24) als ein namhafter Betrag einzustufen. Vorliegend kann auch nicht von einem "blossen" Unterlassen der Beschuldigten ausgegangen werden. Die Beschuldigte hat sich aufgrund der erfolgten Falschangaben vielmehr der aktiven Lüge bedient. Ein nachvollziehbares die Tat in einem milderen Licht erscheinendes Motiv für die Falschangaben ist zudem nicht ersichtlich. An der Qualifizierung der Tat (Art. 148a Abs. 1 StGB) vermag auch das Nachtatverhalten – die Beschuldigte zahlte nach Entdeckung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs den zu Unrecht bezogenen Betrag inkl. Zins durch Raten vollständig zurück (UA 130) – nichts zu ändern.
Wer sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (Probezeit 2 Jahre) und eine Verbindungsbusse von Fr. 800.00 (Berufungserklärung S. 1).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).
Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), dem Verschulden Rechnung getragen werden. Zudem ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb auch keine sozialpräventive Gründe Anlass geben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Die Beschuldigte verschwieg im Zeitraum von zwei Jahren erhaltene Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes in der Höhe von insgesamt Fr. 7'200.00. Dabei handelt es sich um einen längeren Deliktszeitraum und um einen nicht mehr unerheblichen Betrag. Gleichwohl ist das objektive Tatverschulden noch im unteren Bereich anzusiedeln. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ist das Verschulden gleichwohl noch im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen angemessen ist.
Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Bei der Beschuldigten, die mit ihrem erwachsenen Sohn zusammenwohnt und heute Rentnerin ist, bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Hinsichtlich des von der Beschuldigten eingestandenen Sachverhalts ist zu beachten, dass sie bei ihrer zweiten Einvernahme im Rahmen der bezirksgerichtlichen Verhandlung zwar einräumte, von ihrem Ehemann Geld erhalten zu haben. Die diesbezügliche Beweislage war jedoch aufgrund der bekannten Angaben der Beschuldigten zu diesen Zahlungen gegenüber dem Steueramt (UA 97) auch erdrückend. Soweit unter diesen Umständen noch möglich, stritt sie im Übrigen die Tat ab, indem sie etwa ausführte, sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann ihr das Geld gegeben habe und sie habe die Formulare der Sozialhilfebehörde auch gar nicht verstanden. Das Teilgeständnis ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2). Gleichwohl scheint der Beschuldigten das begangene Unrecht bewusst zu sein. Denn sie suchte mit dem Sozialhilfeamt einen Weg, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzubezahlen (UA 96, 98) und erstattete diese mittlerweile samt Zins zurück (UA 130). Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt leicht strafmindernd aus.
Dem Verschulden angemessen ist – auch angesichts der noch auszusprechenden Verbindungsbusse – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist pensioniert und bezieht eine Rente von monatlich rund Fr. 1'600.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8; vgl. auch UA 98). Nach dem Pauschalabzug von 20 % resultiert ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 40.00.
Bei der nicht vorbestraften Beschuldigten fehlen Anzeichen für eine ungünstige Prognose, weshalb ihr für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Die Probezeit beträgt zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten ist diese auf Fr. 500.00 festzusetzen.
Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend mit Fr. 40.00 bestimmt worden, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen festzusetzen ist.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Berufungserklärung S. 1, vgl. auch Berufungsbegründung S. 3 lit. c).
Die Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass auf einen Landesverweis zu verzichten sei, da ein Härtefall vorliege und ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwögen (Berufungsantwort S. 6 ff.).
Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Es kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranzuziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2).
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Verurteilten an einem Verbleib in der Schweiz und den diesen entgegenstehenden "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der
inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49 ff.; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 69 ff.; je mit Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Die Beschuldigte, die italienische Staatsangehörige ist und über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt (UA 123 f. Ziff. 36 und 43; GA 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), ist wegen einer Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) zu
verurteilen. Insofern bleibt zu prüfen, ob vorliegend von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist und ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegen, sodass im Sinne der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.
Die Beschuldigte lebt seit 1978 in der Schweiz (UA 123 Ziff. 37; GA 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), mithin seit rund 45 Jahren. Hinsichtlich der Erwerbsbiografie ergibt sich aus den Akten, dass sie mehrere Jahre erwerbstätig war (UA 124-126; GA 17; Berufungsantwort S. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und ab Februar 2010 Sozialhilfe bezogen hat (UA 5 ff.). Nun wird ihr eine den Lebensunterhalt nicht deckende AHV-Rente von rund Fr. 1'600.00 ausbezahlt (UA 98-102; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Bezüglich der wirtschaftlichen Situation ist ferner festzustellen, dass die Beschuldigte keine Schulden hat (UA 126 Ziff. 72 f.; GA 16). Hinsichtlich der sozialen Integration zeigt sich, dass die Beschuldigte mit einem ihrer beiden erwachsenen Söhne zusammenwohnt. Zwischen ihr und ihren beiden erwachsenen Söhnen, der Schwiegertochter und den beiden Enkelkindern besteht ein enges Verhältnis (vgl. UA 127 Ziff. 83; GA 17 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Die Beschuldigte pflegt zudem Kontakt zu mehreren Freundinnen (UA 127 Ziff. 81; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6): Italienerinnen und Schweizerinnen (GA 17). Mit diesen unterhalte sie sich manchmal etwas in Italienisch und manchmal etwas in Schweizerdeutsch (GA 17; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Insgesamt sind die Deutschkenntnisse der Beschuldigten – auch angesichts der langen Anwesenheit in der (Deutsch- )Schweiz – aber als nicht genügend einzustufen (vgl. UA 125 Ziff. 52 f.). Sie benötigte bei den Einvernahmen jeweils auch einen Übersetzer. Dies wie ihre wirtschaftliche Situation sind negativ zu bewerten. Insgesamt ist bei der nicht vorbestraften Beschuldigten, die den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat, aber von einem starken Bezug zur Schweiz auszugehen. Zumal sie angab, nur noch spärliche Kontakte zu ihren Geschwistern in Italien zu haben (UA 124 Ziff. 48; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) und auch keine regelmässigen Reisen nach Italien unternimmt (vgl. UA 125 Ziff. 58-60; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Entsprechend liegen Schwierigkeiten sozialer Art, denen sich die Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Italien ausgesetzt sehen würde, auf der Hand. Ein Landesverweis stellt daher einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.
Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Nach der Wertung des Gesetzes soll eine solche Straftat, wie sie der Beschuldigten vorzuwerfen ist, im Grundsatz zu einer Landesverweisung führen.
Zu beachten ist aber, dass die Straftat der Beschuldigten keine besonders hochwertigen Rechtsgüter (wie etwa die physische Integrität einer Person) tangiert hat, sondern primär finanzielle Interessen des Staates bzw. das Interesse der Allgemeinheit an einem zweckentsprechenden Einsatz von Mitteln der öffentlichen Hand. Relativierend kann in diesem Zusammenhang zudem berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte den verursachten finanziellen Schaden behoben hat. Ferner bestehen bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Anhaltspunkte, dass sie in Zukunft wieder straffällig wird. Insgesamt überwiegt daher das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt.
Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB somit von einer Landesverweisung abzusehen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die von der Beschuldigten beantragten Zeugen, die im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen wurden, erneut zu befragen.
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).
Die Staatsanwaltschaft obsiegt betreffend den beantragten Schuldspruch und grossmehrheitlich auch hinsichtlich der beantragten Strafe. Von einer Landesverweisung ist jedoch abzusehen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist daher gerechtfertigt, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens (§ 18 VKD) aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der amtliche Verteidiger wird gemäss der als angemessen erachteten Kostennote mit Fr. 4'577.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Die Entschädigung kann von der Beschuldigten zur Hälfte zurückverlangt werden, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen.
Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB.
Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 2'400.00, Probezeit 2 Jahre,
und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 184.00, zusammen Fr. 2'184.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'092.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'577.05 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr, exkl. Übersetzungskosten) von Fr. 2'174.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
Die Gerichtskasse Zofingen wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'432.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Zustellung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 15. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Gall