Appeal inadmissible after defendant's death

SST.2022.171Strafgericht / Beschwerdekammer26.09.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau High Court discontinued criminal proceedings against the defendant because he died during the cantonal appeal proceedings. It therefore did not enter into the prosecution's appeal, and the defendant's cross-appeal lapsed. The appellate costs were charged to the state treasury, and the appointed defense counsel was awarded CHF 1,186.95 from the treasury. The court held that neither costs nor counsel compensation could be recovered from the deceased defendant's estate or heirs.

Omnilex-Regeste

Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO, analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO; Art. 401 Abs. 3 StPO: Stirbt die beschuldigte Person während des kantonalen Berufungsverfahrens, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren einzustellen und auf die Berufung nicht einzutreten ist; eine Anschlussberufung fällt in diesem Fall dahin. Prozesskosten sind dem Staat aufzuerlegen; eine Belastung des Nachlasses oder ein Rückgriff auf die Erben ist ausgeschlossen. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen; auch insoweit besteht kein Rückforderungsanspruch gegen den Verstorbenen oder dessen Erben (E. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2022.171 (ST.2022.30; StA.2022.713)

Beschluss vom 26. September 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Hirt

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von Koblenz, verstorben am tt.mm.2022 wohnhaft gewesen: [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, [...]

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Das Bezirksgericht Kulm verurteilte den Beschuldigten am 8. Juni 2022 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zusammen mit einer Widerrufsstrafe als Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 1'200.00.

2.

Die Staatsanwaltschaft hat am 25. Juli 2022 die Berufung, der Beschuldigte am 5. September 2022 die Anschlussberufung erklärt.

3.

Der Beschuldigte ist am [...] 2022 verstorben.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Stirbt der Beschuldigte während des kantonalen Verfahrens, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ein Urteil kann definitiv nicht ergehen. Das Strafverfahren ist somit einzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 1.1, 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2 und 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1) und auf die Berufung ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht einzutreten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 und 9 zu Art. 403 StPO). Wird auf die Berufung nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Es besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4).

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote mit Fr. 1'186.95 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 bis AnwT und § 13 Abs. 1 AnwT). Eine Rückforderung vom verstorbenen Beschuldigten bzw. seinen Erben ist auch hinsichtlich dieser Entschädigungen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4).

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt.

2.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'186.95 auszurichten.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Six Hirt

Schlagwörter

death of defendantinadmissibilitycross-appealcostsappointed counselcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal proceedings must be discontinued due to the defendant's death

Extrahierter Entscheid

The proceedings must be discontinued because the defendant's death removes a procedural prerequisite for a final judgment.

Extrahierte Begründung

A defendant's death during cantonal proceedings prevents a final judgment; the criminal case must therefore be discontinued.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution's appeal can still be considered

Extrahierter Entscheid

No entry is made on the appeal.

Extrahierte Begründung

If the appeal cannot be entered into because of the defendant's death, the legal basis for appellate review falls away.

Kernrechtsfrage

Whether the cross-appeal remains pending

Extrahierter Entscheid

The cross-appeal lapses as a consequence of the non-entry on the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 401(3) StPO, a cross-appeal falls away when the main appeal is not entered into.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and compensation of appointed counsel

Extrahierter Entscheid

Appellate costs are borne by the state treasury, and appointed counsel is compensated CHF 1,186.95 from the state treasury.

Extrahierte Begründung

After the defendant's death, costs cannot be charged to the estate, and counsel's compensation is likewise not recoverable from the deceased or heirs.

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