No deportation; conviction for child sexual acts upheld

SST.2022.146Strafgericht / Beschwerdekammer11.07.2022Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After a Federal Supreme Court remand, the appellate criminal court reconsidered the deportation issue and held that mandatory deportation must be waived under Art. 66a Abs. 2 StGB. The private complainants' appeals were treated as withdrawn. The defendant remained convicted of child sexual acts under Art. 187 Ziff. 1 StGB, while he was acquitted of the attempted sexual offenses and coercion charges. The court maintained the two-year prison sentence, ordered ambulatory treatment, credited 763 days of detention, and decided the civil claims and costs, including damages and tort compensation to A., damages to the Canton of Aargau, and dismissal of C.'s claim.

Omnilex-Regeste

Art. 66a Abs. 2 StGB; waiver of mandatory deportation; binding effect of Federal Supreme Court remand. Where the Federal Supreme Court has definitively held that the exceptional clause to mandatory expulsion is fulfilled, the appellate court must refrain from ordering deportation. In the same judgment, the court may maintain the underlying conviction and sentence, order or confirm an ambulatory measure under Art. 63 StGB, and allocate procedural costs in accordance with the partial success of the parties. Civil claims arising from the offense are to be decided together with the criminal judgment; future damages may be recognized in principle on a liability basis, while unsupported claims are dismissed.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2022.146 (ST.2019.53; StA.2018.2396)

Urteil vom 11. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Privatklägerin 1 A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, [...]

Privatklägerin 2 C._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, [...]

Beschuldigter D._____, geboren am tt.mm1946, von Italien, [...] amtlich verteidigt durch Fürsprecher Jürg Waldmeier, [...]

Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern usw., Landesverweisung

Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1.

Das Bezirksgericht Zofingen (Vorinstanz) sprach D. (Beschuldigter) mit Urteil vom 24. Oktober 2019 der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Im Weiteren ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Von einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschuldigten bestätigte das Obergericht am 21. Oktober 2020 das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt. Sodann wurde festgehalten, dass die Anordnung der ambulanten Massnahme in Rechtskraft erwachsen sei. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 763 Tagen wurde auf die Freiheitsstrafe und die ambulante Massnahme angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für acht Jahre des Landes verwiesen.

Das Bundesgericht hat eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 teilweise gutgeheissen. Es hat für das Obergericht verbindlich entschieden, dass die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) erfüllt seien. Die vom Obergericht angeordnete Landesverweisung sei aufzuheben. Dem ist nichts beizufügen. Es ist somit von einer Landesverweisung abzusehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die im Verfahren SST.2020.24 auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten neu zu ¼ (statt bisher zu ½) aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung ebenfalls nur zu ¼ (statt bisher zu ½) zurückzufordern. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts SST.2020.24 vom 21. Oktober 2020.

2.

Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Das Berufungsverfahren wird bezüglich der Berufungen der Privatklägerinnen als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage

  • der mehrfach versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer I.1., I.2., I.3.);
  • der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer I.1., I.2., I.3.);
  • der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1., I.4.);
  • der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer I.1., I.2.).

3.

Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.4.).

4.

Der Beschuldigte wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

5.

Die Untersuchung- sowie Sicherheitshaft von insgesamt 763 Tagen (1. Juni 2018 bis 2. Juli 2020) werden auf die Freiheitsstrafe und die ambulante Massnahme angerechnet.

6.

Es wird für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

7.

Von einer Landesverweisung wird abgesehen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

8.

8.1.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Schadenersatz von Fr. 9'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Juni 2019 zu bezahlen.

8.2.

Für einen allfälligen künftigen Schaden als Folge der Straftat wird der Beschuldigte gegenüber A. im Grundsatz bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuungssumme von Fr. 3'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen.

8.3.

Die Zivilklage der Privatklägerin C. wird abgewiesen.

9.

9.1.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'500.00 sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 zu je 1/8 mit je Fr. 750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Der Privatklägerin C. werden die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt.

9.2.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'100.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 2'025.00 zurückgefordert.

9.3.

Die Privatklägerin A. hat ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen.

9.4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin C. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin C. zu 1/8 mit Fr. 262.50 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.

10.1.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'957.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 9'319.00 auferlegt. Die übrigen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen

10.2.

Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 32'874.70 auszubezahlen.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 10'958.25 sofort zurückgefordert.

10.3.

Der Beschuldige wird verpflichtet, der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'447.45 zu bezahlen.

10.4.

Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'794.80 auszubezahlen.

Zustellung an:

[...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Sprenger

Schlagwörter

child sexual actsattemptsexual coercioncoercionambulatory treatmentdeportationcivil claimdamagescost allocationappeal withdrawal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the private complainants' appeals remained pending

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were discontinued as withdrawn with respect to the private complainants' appeals.

Extrahierte Begründung

The court noted that their appeals had been withdrawn.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was guilty of the charged sexual offenses

Extrahierter Entscheid

The defendant was acquitted of the attempted child sexual acts, attempted sexual coercion, sexual coercion, and coercion counts, but convicted of child sexual acts in one count.

Extrahierte Begründung

The court distinguished between the various counts and upheld only the count established by the evidence.

Kernrechtsfrage

What sentence and measure should be imposed

Extrahierter Entscheid

A two-year prison sentence was imposed and an ambulatory treatment measure was ordered; 763 days of pretrial and security detention were credited.

Extrahierte Begründung

The sentence and measure followed the conviction and the applicable sentencing provisions.

Kernrechtsfrage

Whether an entry ban / deportation should be ordered

Extrahierter Entscheid

The court refrained from ordering deportation.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court had already bindingly held that the exception to mandatory deportation applied under Art. 66a Abs. 2 StGB.

Kernrechtsfrage

How the civil claims should be decided

Extrahierter Entscheid

The defendant must pay CHF 9,000 damages to the Canton of Aargau, CHF 3,500 tort compensation to A., and future damages to A. on the basis of 100% liability; C.'s civil claim was dismissed.

Extrahierte Begründung

The court ruled the civil consequences according to the criminal conviction and evidence of harm.

Kernrechtsfrage

How costs and compensation should be allocated

Extrahierter Entscheid

Part of the appellate and first-instance costs were imposed on the defendant and the private complainants; counsel compensation and legal-aid reimbursement orders were made accordingly.

Extrahierte Begründung

Costs were allocated according to the outcome; no costs or party compensation were awarded for the remittal decision itself.

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