Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2022.116 (ST.2021.51; StA.2020.1192)
Urteil vom 6. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Gasser
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Kosovo, [...] verteidigt durch Rechtsanwältin Larissa Willi, [...]
Gegenstand Urkundenfälschung
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 30. März 2021 gegen den Beschuldigten folgende Anklageschrift:
I. Zur Laste gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 + 2 StPO 2. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG
Mehrfache Urkundenfälschung
Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde gefälscht und die Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Im Januar 2019 ersuchte der Beschuldigte beim dazu zuständigen Schweizerischen Roten Kreuz um Anerkennung seiner ausländischen Ausbildung zum Physiotherapeuten in der Schweiz. Dabei wurden ihm die möglichen Massnahmen aufgezeigt, welche den bestehenden Ausbildungsunterschied ausgleichen könnten. Der Beschuldigte entschied sich in der Folge einen 6-monatigen Anpassungslehrgang kombiniert mit einer schulischen Zusatzausbildung zu absolvieren. Gegenstand des Anpassungslehrgangs bildete dabei die Berufsausübung als Physiotherapeut unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die Anforderung an diese begleitende Fachperson beinhaltete u.a. eine abgeschlossene Ausbildung zum "Bachelor of science in Physiotherapie" sowie einen aktuellen Beschäftigungsgrad als Physiotherapeut von mindestens 60%.
Ca. im Mai 2019 ging der Beschuldigte auf seinen Arbeitskollegen C., welcher über das Diplom "Bachelor of science in Physiotherapie" verfügte und zu diesem Zeitpunkt als Physiotherapeut bei der "D. AG" arbeitete, und eröffnete ihm seine Absicht, den für die Anerkennung seiner ausländischen Ausbildung notwendigen Anpassungslehrgang zu absolvieren. In diesem Zusammenhang fragte der Beschuldigte C., ob er ihn während des Lehrgangs als Fachperson begleiten würde. C. sah sich das vom Beschuldigten vorgelegte Papier, auf welchem die fachlichen Anforderungen an eine solche Begleitperson aufgeführt waren, an und entgegnete daraufhin dem Beschuldigten, dass sein Anstellungsverhältnis nicht – wie auf dem Papier gefordert wird – 60% beträgt, weshalb er dieses Kriterium nicht erfüllt. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, dass er diesbezüglich noch weitere Abklärungen tätigen werde. Da der Beschuldigte C. nach diesem Gespräch nie mehr im Zusammenhang mit einer möglichen fachlichen Begleitung kontaktierte, ging letztere davon aus, dass sich diese Angelegenheit erledigt hat.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mutmasslich aber am 08.07.2019, erstellte der Beschuldigte am Computer an seinem Arbeitsort bei der "D. AG" in [Ortschaft], [Strasse], das Dokument "Arbeitsbestätigung", datiert auf den 08. Juli 2019. Das Firmenlogo, welches im Geschäftscomputer hinterlegt war, erschien dabei beim Erstellen des Dokumentes automatisch in der Kopfzeile. Im besagten Schreiben bestätigte
der Beschuldigte im Namen von E., dem Verwaltungsrat der "D. AG", dass C. in seinem Unternehmen bis zu 60% als Physiotherapeut angestellt ist. Anschliessend druckte der Beschuldigte das Dokument aus und fälschte auf diesem die Unterschrift von E. In der Folge übermittelte er die gefälschte Arbeitsbestätigung gleichentags per E-Mail an das Schweizerische Rote Kreuz.
In Tat und Wahrheit arbeitet C. lediglich im Stundenlohn und in einem deutlich tieferen Pensum von bis zu 10 Stunden pro Woche als Physiotherapeut bei der "D.". Im Hinblick auf den Beschäftigungsgrad erfüllte er damit die Anforderungen als Begleitperson für den Anpassungslehrgang des Beschuldigten nicht.
Im Herbst 2019 stellte das Schweizerische Rote Kreuz dem Beschuldigten den Qualifikationsbogen für den Anpassungslehrgang zu, damit C. als die den Beschuldigten angeblich begleitende Fachperson eine Leistungsbeurteilung vornehmen kann. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmasslich aber am 12.11.2019, füllte der Beschuldigte den Bogen entweder an seinem Wohnort in [Ortschaft], [Strasse], oder an seinem Arbeitsort in [Ortschaft], [Strasse], selber aus, wobei er sich durch das Setzen der entsprechenden Kreuze attestierte, alle relevanten Ziele erreicht zu haben. Anschliessend fälschte er auf dem Qualifikationsbogen zweimal die Unterschrift seiner angeblichen Begleitperson C. Nachdem ihm von der F. im Januar 2020 der Nachweis über die bestandene schulische Zusatzausbildung zugestellt wurde, übermittelte der Beschuldigte diese Bestätigung des Weiterbildungskurses zusammen mit dem Qualifikationsbogen mit den gefälschten Unterschriften anschliessend an das Schweizerische Rote Kreuz, bei welchem die Dokumente am 27.01.2020 eingingen.
Da weder C. noch ein anderer Physiotherapeut der "D. AG" die Anforderungen als fachliche Begleitperson des Beschuldigten für den Anpassungslehrgang erfüllten und ihm gestützt darauf bewusst war, dass E. gegenüber dem Schweizerischen Roten Kreuz nicht wahrheitswidrig bestätigen würde, dass C. in einem Arbeitspensum von 60% bei der "D. AG" angestellt ist, erstellte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die wahrheitswidrige "Arbeitsbestätigung" und fälschte darauf die Unterschrift von E. Zudem fälschte er auf dem "Qualifikationsbogen" wissentlich und willentlich zweimal die Unterschrift von C. und bescheinigte eigenhändig, alle relevanten Ziele erreicht zu haben. Anschliessend übermittelte er die besagten Dokumente jeweils wissentlich und willentlich dem Schweizerischen Roten Kreuz.
Der Beschuldigte handelte in der Absicht, der zuständigen Stelle vorzutäuschen, dass eine dafür qualifizierte Fachperson seinen Anpassungslehrgang begleitete und nach dessen Ausbildung positiv bewertete, um auf diesem Weg die Anerkennung seiner ausländischen Ausbildung zum Physiotherapeuten in der Schweiz zu erlangen.
Der Beschuldigte hat vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begangen, indem er einen unzutreffenden Titel oder Berufsbezeichnung verwendete, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken.
Im April 2020 wandelte G. seine bisherige Firma "H. AG" zusammen mit dem Beschuldigten als sein neuer Geschäftspartner in das Unternehmen "I. AG" um. Seit dem 23.04.2020 ist der Beschuldigte Miteigentümer und Mitglied des Verwaltungsrates des neugegründeten Unternehmens. Nach der Gründung leiteten die beiden die erforderlichen Informationen an eine Drittperson weiter, welche gestützt auf diese sowie den Angaben auf der bisherigen Homepage der Therapiepraxis "H. AG" (www.aaa.ch) Anfang Mai 2020 die Firmenhomepage www.bbb.ch erstellte. Von der bisherigen Homepage der Firma "H." übernahm die besagte Drittperson auf Geheissen der beiden neuen Miteigentümer den zur Person des Beschuldigten aufgeführten Berufstitel" "dipl. Physiotherapeut FH". Im Zeitraum vom 01.05.2020 bis 30.11.2020 führte der Beschuldigte sodann diesen Titel auf der Homepage der "I. AG".
In Tat und Wahrheit war der Beschuldigte nicht berechtigt, diesen Titel zu verwenden. Der schweizerische Titel "dipl. Physiotherapeut FH" ist geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die ihre Physiotherapieausbildung an einer Schweizer Fachhochschule absolviert haben. Der Beschuldigte verfügt über einen deutschen Ausbildungsnachweis zum Physiotherapeuten. Im Januar 2019 ersuchte er um Anerkennung seiner ausländischen Ausbildung in der Schweiz. Dieses Anerkennungsverfahren wurde indessen aufgrund der durch das Schweizerische Rote Kreuz festgestellten Unregelmässigkeiten beim Nachweis des Anpassungslehrgangs (vgl. Ziff. 1) bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens sistiert. Selbst eine Anerkennung seines ausländischen Bildungsabschlusses hätte den Beschuldigten aber auch nicht berechtigt, den obgenannten Titel zu führen.
Aus den Korrespondenz mit dem Schweizerischen Roten Kreuz i.Z.m. seinem Anerkennungsverfahren wusste der Beschuldigte, dass seine deutsche Ausbildung zum Physiotherapeuten im Vergleich mit der schweizerischen Ausbildung Lücken aufweist und letzterer damit nicht gleichwertig ist. Ihm war zudem bekannt, dass er keine Physiotherapieausbildung an einer Schweizerischen Fachhochschule absolviert und ihm demnach auch keine Hochschule den Titel "dipl. Physiotherapeut FH" verliehen hatte. Als Miteigentümer der "I. AG" war der Beschuldigte für die Inhalte der Firmenhomepage www.ccc.ch und damit auch für die Richtigkeit des darauf zu seiner Person aufgeführten Berufstitels verantwortlich. Obschon er wusste, dass er auf der Firmenhomepage einen unzulässigen Berufstitel führte, änderte er dies wissentlich und willentlich nicht ab. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, den therapieinteressierten Kunden, welche die Homepage besuchen, vorzutäuschen, dass er seine Physiotherapieausbildung an einer Schweizer Fachhochschule absolviert hat und damit über eine – im Vergleich zu ausländischen Ausbildungen zum Physiotherapeut – ausgewiesene hohe Fachkompetenz verfügt.
II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel zu verurteilen zu:
III. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten: CHF 0.00 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 900.00
Mit Urteil vom 4. August 2021 erkannte das Präsidium des Strafgerichts Baden:
Das Verfahren wird in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG infolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags eingestellt.
Der Beschuldigte A. wird freigesprochen vom Vorwurf:
bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 140.00, d.h. total Fr. 4'200.00,
und einer Busse von Fr. 300.00
Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen.
Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 900.00 c) den Spesen Fr. 109.80 Total Fr. 3'009.80
6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 6.1. lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 6.1 c) im Gesamtbetrag von Fr. 3'009.80 zu ½, d.h. mit Fr. 601.95, auferlegt.
7.2. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung durch MLaw Larissa Willi, Rechtsanwältin, Baden, eine Entschädigung von Fr. 3'618.20 (4/5 von Fr. 4'522.75 [Fr. 4'199.40 zzgl. 7.7% MwSt. von Fr. 323.35]) und für die anwaltliche Vertretung durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Baden, eine Entschädigung von Fr. 189.55 (4/5 von Fr. 236.95 [Fr. 220.00 zzgl. 7.7% MwSt. von Fr. 16.95]) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft vorzunehmen.
Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
Am 26. Juli 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufung.
Mit Berufungsantwort vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung.
Mit Eingabe vom 1. März 2023 ersuchte der Beschuldigte um Einstellung des Verfahrens, was er mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots begründete.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden erneut die Abweisung der Berufung und verwies für die Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.
Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 6. Juni 2023 statt.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Gebrauchen des Qualifikationsbogens. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Fälschen und Gebrauchen der Arbeitsbestätigung vom 8. Juli 2019 sowie betreffend Fälschen des Qualifikationsbogens vom 12. November 2021 (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des vorliegend noch zu überprüfenden Sachverhalts fest, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Qualifikationsbogen (UA act. 20 ff.) selber ausgefüllt und mit der Unterschrift von C. versehen habe. Erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte den Qualifikationsbogen, in welchem zu Unrecht festgehalten werde, dass C. mit einem Mindestpensum von 60% angestellt gewesen sei, beim Schweizerischen Roten Kreuz (fortan: SRK) eingereicht habe (vorinstanzliches Urteil, E. 6). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt in Bezug auf das Gebrauchen des Qualifikationsbogens wegen Urkundenfälschung, konkret in Form der Falschbeurkundung, gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
3.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem die Vorinstanz aus der Anklage hinsichtlich der Urkundenfälschung zusätzlich den Vorwurf der Falschbeurkundung konstruiert habe, obwohl dieser Vorwurf in keiner Weise in der Anklage umschrieben werde (Berufungsbegründung, S. 5).
3.2. Der Anklagesachverhalt wird hinsichtlich des vorliegend zu überprüfenden Sachverhalts zwar knapp, aber noch hinreichend umschrieben. Der Beschuldigte konnte sich zu den erhobenen Vorwürfen zudem wirkungsvoll verteidigen, war er im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Nachdem im Berufungsverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Freispruch ergeht, kann die Frage aber offengelassen werden (vgl. E. 4.7.).
zum Schutz der Wahrheit dieser Urkunde. Ausserdem sei davon auszugehen, dass das SRK nicht einfach auf solche Erklärungen abstelle, sondern weitere Abklärungen treffe. Es fehle aber auch am subjektiven Tatbestand, habe der Beschuldigte doch weder gewusst noch wissen müssen, dass das Pensum von C. nicht auf 60% erhöht worden sei (Berufungsbegründung, S. 5 ff.).
4.2. Die Staatsanwaltschaft verweist in der Berufungsantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz. Diese erwog, der Qualifikationsbogen habe Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rechtsverkehr. Er habe beweisen wollen, dass der Beschuldigte von einer Fachperson mit Mindestpensum 60% begleitet bzw. beurteilt worden sei und die Ziele erreicht habe. Beim wahrheitswidrig verurkundeten Pensum von C. handle es sich daher um eine qualifizierte Lüge, zumal der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass das SRK die Angaben nicht weiter überprüfe. Indem der Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, habe er sich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, S. 20 f.).
4.3. Nachdem im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die (erhöhten) Voraussetzungen der Falschbeurkundung zu prüfen sind (vgl. E. 4.1. hiervor), gilt das Folgende:
Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Strafbar macht sich auch, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung braucht. Als Urkunden gelten Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
Unter dem Aspekt der Beweiseignung erfordert die Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Davon ist auszugehen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.1). Allgemeingültige objektive Garantien für die Wahrheit einer Erklärung können sich aus dem Gesetz oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers im Verhältnis zum "Empfänger" ergeben. Mündliche oder schriftliche Zusicherungen des Ausstellers, wonach seine Angaben der Wahrheit entsprächen,
sind für sich allein nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit eines Schriftstücks (in allgemeingültiger und objektiver Weise) zu verstärken. Das gilt auch für den (unzutreffenden) Hinweis, wonach der Erklärende zur Kenntnis nehme, dass er sich bei unwahren Angaben der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB strafbar mache. Fehlt es an allgemeingültigen objektiven Kriterien, welche die Glaubwürdigkeit eines Schriftstücks erhöhen, liegt eine einfache schriftliche Lüge vor, die straflos bleibt (vgl. zum Ganzen MARCEL NIGGLI, Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021/1, S. 12 ff.).
4.4. Die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Bereich der Gesundheitsberufe ist im Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016 (SR 811.21) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c GesBG; Art. 1 ff. Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung [GesBAV] vom 13. Dezember 2019 [SR. 811.214]). Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist das SRK zuständig (Art. 2 Abs. 1 GesBAV). Art. 6 GesBAV regelt die Voraussetzungen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse. Sind nicht alle Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem aus- und inländischen Bildungsabschluss, namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs (vgl. Art. 7 Abs. 1 GesBAV; Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [RL 2005/36/EG]).
Der Beschuldigte hat sich für einen Anpassungslehrgang in Kombination mit einer Zusatzausbildung entschieden. Der Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten muss unter Aufsicht einer Begleitperson stattfinden, die über besondere Kompetenzen verfügt und einen Beschäftigungsgrad von mindestens 60% aufweist. Nach Absolvieren des Fachkurses und des 6-monatigen Anpassungslehrgangs ist der Qualifikationsbogen auszufüllen. Der Anpassungslehrgang gilt als bestanden, wenn alle Ziele im Qualifikationsbogen als positiv beurteilt bzw. als erreicht bewertet werden (vgl. Merkblatt Anpassungslehrgang FH-Berufe [https://svde-asdd.ch/wpcontent/uploads/2017/09/Merkblatt-AL_FH_neu_Mai-2017_de.pdf] nachfolgend: Merkblatt Anpassungslehrgang FH-Berufe [zuletzt eingesehen am 6. Juni 2023]).
4.5. Im Qualifikationsbogen (UA act. 20 ff.) bestätigt die beurteilende Fachperson mit ihrer Unterschrift auf Seite 2, dass sie die im Qualifikationsbogen aufgeführten Anforderungen erfüllt und sie das Merkblatt "Anpassungslehr-
gang" zur Kenntnis genommen hat. Mit ihrer Unterschrift nimmt die beurteilende Fachperson überdies zur Kenntnis, dass sie sich der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar macht, wenn sie inhaltlich unwahre Angaben bescheinigt. Im Anschluss an die Beurteilung der Zielerreichung folgen nach dem Text "Die Qualifikation wurde besprochen am:" Formularfelder für das Datum und die Unterschrift der beurteilten und der beurteilenden Person sowie für die Funktion der beurteilenden Person. Im Anschluss daran steht der Text: "Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass die Antworten auf die im vorliegenden Qualifikationsbogen gestellten Fragen den Tatsachen entsprechen und die beurteilende Fachperson das Anforderungsprofil erfüllt." Auf diesen Text folgen Formularfelder für "Ort, Datum" und "Stempel Arbeitgeber" (Qualifikationsbogen, S. 9 [UA act. 24]).
4.6. Der Qualifikationsbogen ist nach der Intention des SRK offensichtlich dazu bestimmt, als Beweismittel für die darin enthaltenen Tatsachen zu dienen, namentlich soll er die Wahrheit der Angaben zur Qualifikation und dem Pensum der beurteilenden Person sowie zur Bewertung belegen. Die Beweisbestimmung genügt jedoch für sich allein nicht, um auf eine Urkunde i.S.v. Art. 251 StGB zu schliessen. Es bedarf darüber hinaus einer qualifizierten Beweiseignung des Dokuments bzw. allgemeingültiger objektiver Garantien für die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärung. Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich, dass der Inhalt des Qualifikationsbogens durch das Gesetz besonders geschützt ist noch dass der Aussteller des Qualifikationsbogens gegenüber dem SRK als "Empfänger" eine garantenähnliche Stellung besitzt. Unter diesen Umständen kommt dem Inhalt des Qualifikationsbogens keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu bzw. durfte das SRK dem Inhalt des Qualifikationsbogens kein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Aussteller in diesem Dokument (zu Unrecht) zur Kenntnis nimmt, dass er sich bei unwahren Angaben der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar macht.
4.7. Dem Gesagten zufolge fällt eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung schon wegen der fehlenden Beweiseignung bzw. der fehlenden Urkundenqualität des Qualifikationsbogens ausser Betracht. Damit kann offenbleiben, ob der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt wäre, ebenso, ob die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt hat.
Der Beschuldigte rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Aufgrund des Freispruchs muss darauf nicht näher eingegangen werden, zumal der Beschuldigte unter diesem Aspekt lediglich die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat zudem für beide Verfahren Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Die freigewählte Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren mit Kostennote vom 5. Juni 2023 einen Aufwand von 16 Stunden à Fr. 250.00 und Spesen in der Höhe von Fr. 153.25 geltend. Der Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen und ist einzig dahingehend zu korrigieren, als dass der Stundenansatz auf Fr. 220.00 festzusetzen (vgl. § 9 Abs. 2 bis AnwT) und der geltend gemachte Aufwand von drei Stunden für die "Verhandlung inkl. Weg" um eine Stunde zu kürzen ist. Dem Beschuldigten ist für seinen Verteidigungsaufwand somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'719.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. auszurichten).
Für das vorinstanzliche Verfahren ist die Höhe der Verteidigungskosten unangefochten geblieben. Entsprechend ist die Gerichtskasse Baden anzuweisen, dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Larissa Willi eine Entschädigung von Fr. 4'522.75 und für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Paul Hofer eine Entschädigung von Fr. 236.95 zu Lasten der Staatskasse auszubezahlen.
Das Obergericht erkennt:
Das Verfahren wird in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG infolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags eingestellt.
Im Übrigen wird der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 3'719.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.
4.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren durch MLaw Larissa Willi, Rechtsanwältin, Baden, eine Entschädigung von Fr. 4'522.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) und für die anwaltliche Vertretung durch lic. iur, Paul Hofer, Rechtsanwalt, Baden, eine Entschädigung von Fr. 236.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszubezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Gasser