Appeal deemed withdrawn for lack of written submission

SST.2022.111Strafgericht / Beschwerdekammer14.07.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused appealed a first-instance conviction for failing to control a vehicle. The appellate court ordered written proceedings and warned that no timely written brief would lead to the appeal being deemed withdrawn. The accused did not submit a brief within the extended deadline. The court therefore struck the appeal from the docket as withdrawn and imposed appellate costs of CHF 500 on the accused, who also had to bear her own party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 406 Abs. 1 lit. c und Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO; schriftliches Berufungsverfahren und Säumnis bei der Berufungsbegründung. Ordnet das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an und setzt es unter Hinweis auf die Säumnisfolge Frist zur Berufungsbegründung, gilt die Berufung bei unbenütztem Fristablauf als zurückgezogen; das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. Die Kosten folgen in diesem Fall grundsätzlich der Unterliegerregel von Art. 428 Abs. 1 StPO; Parteikosten verbleiben beim säumigen Berufungskläger gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2022.111 (ST.2021.100; StA.2020.8019)

Beschluss vom 14. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Fehlmann

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1983, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb, [...]

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft hat am 11. Mai 2021 den Strafbefehl vom 30. April 2021 als Anklage gegen die Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs überwiesen.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden hat die Beschuldigte mit Urteil vom 17. Februar 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gesprochen und sie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt.

3.

Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 hat die Beschuldigte einen Freispruch beantragt.

4.

4.1.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 hat der Verfahrensleiter mitunter gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt. Die Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung einer schriftlichen Eingabe die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte.

4.2.

Die Beschuldigte hat innert bis zum 4. Juli 2022 erstreckten Frist keine Berufungsbegründung eingereicht, weshalb die Berufung androhungsgemäss als zurückgezogen gilt und das Berufungsverfahren somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschuldigte als unterliegende Partei die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Six Fehlmann

Schlagwörter

appeal withdrawalwritten proceduretraffic offensedeadlinecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be treated as withdrawn because no written appeal brief was filed within the set deadline.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because no appeal brief was filed by the extended deadline, the appeal was deemed withdrawn and the appeal proceedings were to be struck off.

Extrahierte Begründung

The court had ordered written proceedings under Art. 406(1)(c) StPO and warned that failure to file a timely written submission would cause the appeal to be deemed withdrawn under Art. 407(1)(b) StPO. The accused missed the deadline.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appellate proceedings after the withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The accused must bear the appellate court costs and her own party costs.

Extrahierte Begründung

As the losing party in the appellate proceedings, the accused bears the costs under Art. 428(1) StPO; party costs are to be borne by herself under Art. 436(1) in conjunction with Art. 429(1) StPO e contrario.

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