No sentence reduction for attempted offence in real concurrence

SST.2010.93Strafgericht / Beschwerdekammer27.05.2010

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht of Aargau held that where several offences stand in real concurrence and only one of them is merely attempted, the sentence may not be reduced under Art. 22 para. 1 in conjunction with Art. 48a StGB. Any leniency must be taken into account under Art. 47 StGB instead, because Art. 49 para. 1 StGB governs the combined penalty framework and prevents an unjustified advantage or disadvantage in minimum sentencing.

Omnilex-Regeste

Art. 22 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 StGB; bei echter Konkurrenz und nur teilweisem Versuch keine selbständige Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB. Art. 49 Abs. 1 StGB schliesst eine gesonderte Herabsetzung der Einsatz- bzw. Mindeststrafe aus, wenn andernfalls der Täter mit bloss vollendeter Einzeltat schlechter gestellt würde als der Täter mit zusätzlichem Versuch. Das Versuchsstadium ist bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen; die spezifische Strafmilderung erfolgt somit im Rahmen der Gesamtwürdigung, nicht als zusätzliche gesetzliche Milderung neben der Konkurrenzregel (vgl. E. 3.1).

Gesamter Gesetzestext

2010 Strafrecht 45 IV. Strafrecht

7 Art. 22 Abs. 1, 47, 48a und 49 Abs. 1 StGB. Liegt bei mehreren in echter Konkurrenz zueinander stehenden Tatbeständen in Bezug auf ein Delikt nur ein Versuch vor, kann keine Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Umstand ist jedoch nach Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 27. Mai 2010, i.S. Staatanwaltschaft des Kantons Aargau gegen J.M. (SST.2010.93) Aus den Erwägungen

3.1.

(...) Der Umstand, dass in Bezug auf die Nötigung nur ein Versuch vorliegt, führt aber entgegen der Vorinstanz nicht dazu, dass eine Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB vorgenommen werden könnte. Dies folgt aus der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, § 5 Ziff. 3.121, S. 75 f., und Ziff. 3.131, S. 85 f.). Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass derjenige, der bloss eine vollendete Nötigung begeht, hinsichtlich der Mindeststrafe schlechter gestellt wäre als derjenige, der neben einer vollendeten noch eine versuchte Nötigung oder nebst anderen vollendeten Verbrechen oder Vergehen noch eine versuchte Nötigung begeht (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., § 5 Ziff. 3.121, S. 76). Der Umstand, dass vorliegend die Nötigung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ist jedoch im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54 f.; zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts

46 Obergericht 2010 des Kantons Aargau vom 10. November 2004 (SST.2004.736) E. 5 und Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2006 (SST.2006.8) E. 3.2.1, beide mit Bezug auf aArt. 65 StGB). 8 Art. 33 StGB. Eine strafrechtlich relevante Drohung oder Täuschung, durch die der Rückzug des Strafantrags bewirkt wurde, hindert die Wirksamkeit der Erklärung des Rückzugs. Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlende (analoge) Anwendbarkeit von Art. 23 ff. OR kann nicht zur Folge haben, dass das StGB ein Verhalten belohnt, dass es selbst anderweitig pönalisiert. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 19. August 2010, i.S. M.A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.82) 9 Art. 97 Abs. 3 StGB. Liegt ein erstinstanzliches Erkenntnis vor, tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Das gilt auch, wenn das verurteilende erstinstanzliche Urteil durch das Obergericht aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen wird. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 24. Juni 2010, i.S. A.G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.127) 10 Art. 139 StGB. Das Stellen einer Diebesfalle (Präparierung einer Geldnote und Platzierung in Portemonnaie) ist keine Einwilligung zum Gewahrsamsbruch und schliesst die Wegnahme im Sinn von Art. 139 StGB nicht aus. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Januar 2010, i.S. StA gegen L.A.K. (SST.2009.190)

Schlagwörter

attemptreal concurrencesentencingsentence mitigationcoercion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 22 para. 1 in conjunction with Art. 48a StGB allows sentence mitigation when only one offence in real concurrence remained at the attempt stage.

Extrahierter Entscheid

No separate mitigation under Art. 22 para. 1 in conjunction with Art. 48a StGB is permissible in that constellation.

Extrahierte Begründung

Applying Art. 49 para. 1 StGB prevents a reduction that would place a person who committed only a completed coercion worse than someone who also has an attempted coercion in real concurrence. The attempted stage is instead to be considered under Art. 47 StGB when fixing the sentence.

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