Victim standing to appeal dismissal before constituting as party

SJU.2010.1Strafgericht / Jugendkammer28.04.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

U.B. challenged a prosecutorial discontinuance before the Aargau cantonal criminal appeals chamber. The court held that an injured person must be given full party rights, including the right to appeal, when he has not yet had the chance to comment on whether he wishes to join the proceedings. It further held that, in the variant of traffic-rule violations involving concrete danger, Art. 90(2) SVG protects the personal integrity of the road user, so the complainant was directly injured within the meaning of Art. 115 StPO.

Omnilex-Regeste

Art. 105, 115, 322 Abs. 2 und 382 Abs. 1 StPO; Art. 90 Ziff. 2 SVG; standing of the injured person to appeal a discontinuance before constituting as a party. The right to challenge an order terminating proceedings is not confined to formally constituted parties; it also belongs to other participants with a legally protected interest and direct prejudice. If the injured person has not yet been afforded the opportunity to comment on party constitution, he must be granted full procedural rights, including remedies. In the concrete-danger variant of Art. 90(2) SVG, the protected legal interest includes the personal integrity of the road user, so direct injury under Art. 115 StPO is established.

Gesamter Gesetzestext

2011 Jugendstrafrecht 49 V. Jugendstrafrecht

12 Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG, Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB Der erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG findet aufgrund des Verweises in Art. 156 Ziff. 3 StGB auf die Bestrafung nach Art. 140 StGB auch auf die räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB Anwendung, sofern der Jugendliche zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat und die Tat mit besonderer Skrupellosigkeit begangen hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Jugendstrafkammer, vom 28. April 2011 i.S. Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau gegen M.H. (SJU.2010.1). Aus den Erwägungen

5.3.

5.3.1.

Der Strafrahmen eines Freiheitsentzuges reicht bei Jugendlichen über 15 Jahren von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG), gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG jedoch bis zu vier Jahren, sofern der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat über 16 Jahre alt war, besonders skrupellos gehandelt hat und sich unter anderem des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB strafbar gemacht hat. Nach dem Gesagten ist der Angeklagte nicht wegen Raubes, sondern wegen räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Die Strafe für räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich nach jener des Raubes gemäss Art. 140 StGB, was auch die Qualifikationen von Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB miteinschliesst. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Gleichsetzung der Strafen bei beiden Tatbeständen erreichen, dass räuberische Erpressung aufgrund ihres gleichen Unrechtsgehalts mit der gleichen Härte bestraft wird wie Raub. Begeht somit ein dem

50 Obergericht 2011 Erwachsenenstrafrecht unterstellter Angeklagter eine räuberische Erpressung und erfüllt er eine Qualifikationen von Art. 140 Ziff. 2-4 StGB, gilt für ihn der erweiterte Strafrahmen, wie wenn er einen Raub begangen hätte. Im Jugendstrafrecht kann nichts anderes gelten: Aufgrund des Verweises von Art. 156 Ziff. 3 StGB auf die Bestrafung nach Art. 140 StGB inklusive der erhöhten Strafrahmen für die qualifizierte Begehung ist der auf vier Jahre erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG auch auf eine räuberische Erpressung anzuwenden, sofern der Täter die Tat in qualifizierter Weise begeht. Es wäre nicht einzusehen und würde dem Willen des Gesetzgebers, Taten nach den beiden Tatbeständen aufgrund ihres gleichen Unrechtsgehalts mit der gleichen Härte zu bestrafen, widersprechen, wenn für dieselbe Tat aufgrund der rechtlichen Qualifikation als räuberische Erpressung anstatt als Raub ein Strafrahmen von einem Tag bis zu einem Jahr anstatt bis zu vier Jahren gelten würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Liste der in Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG genannten Tatbestände eine abschliessende ist und die Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG wird hierdurch nicht um den Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB ergänzt, sondern er findet aufgrund des Verweises in Art. 156 Ziff. 3 auf die Bestrafung nach Art. 140 Ziff. 3 StGB Anwendung. Der erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG ist somit auch auf die mit besonderer Skrupellosigkeit begangene besonders gefährliche räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB anwendbar.

2011 Strafprozessrecht 51 VI. Strafprozessrecht

13 Art. 3 Abs. 2 lit. a, 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO

  • Der geschädigten Person sind volle Parteirechte – insbesondere das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln – einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern.
  • In der Variante Verletzung von Verkehrsregeln mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schützt Art. 90 Ziff. 2 SVG auch die persönliche Integrität des Verkehrsteilnehmers. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer durch die in Frage stehenden Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. November 2011 i.S. U.B. gegen W.H. und Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBK.2011.147). Aus den Erwägungen

2.2.

2.2.1.

Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (V IKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 382 N. 2; R OLF

Schlagwörter

standinginjured personparty rightsdiscontinuanceappeal admissibilitytraffic offensesdirect injury

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the injured person had standing to challenge the discontinuance before being heard on party status.

Extrahierter Entscheid

Yes. Full party rights, including the right to appeal, must be granted when the injured person has not yet had the opportunity to comment on constituting as a party.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 322(2), 382(1), 105 and 115 StPO, appeal rights are not limited to formally constituted parties; anyone directly affected with a legally protected interest may complain. Where the person has not been able to address party constitution, denying standing would be inconsistent with the StPO.

Kernrechtsfrage

Whether traffic-rule violations with concrete danger protect the complainant's personal integrity under Art. 115 StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. In the relevant variant, Art. 90(2) SVG also protects the personal integrity of the road user, so the complainant was directly injured in his rights.

Extrahierte Begründung

The court treated the concrete endangerment variant as covering the complainant's protected legal interests, establishing direct injury for criminal-procedure standing purposes.

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