Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.9 (STA.2024.3217) Art. 182
Entscheid vom 28. April 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Fringeli, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigte D._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Prazeller, [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Dezember 2025
in der Strafsache gegen D._____
Am 14. Mai 2024 erstattete Rechtsanwalt Rainer Fringeli bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Namen von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen "E._____ AG resp. B., G. und F._____" insbesondere wegen Ehrverletzungsdelikten im Zusammenhang mit drei die Beschwerdeführerin betreffenden Zeitungsartikeln.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren betreffend die E._____ AG (E.), die F. AG (F.) und die G. AG (G._____) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Mai 2024 hin an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung zu.
Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 verweigerte die F._____ AG unter Berufung auf den Quellenschutz die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Schreiben vom 15. Juli 2024 beantragte Bekanntgabe der Identität des Verfassers des am tt.mm.jjjj im F._____ publizierten Zeitungsartikels.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wandte sich mit Schreiben vom 19. März 2025 an D._____ (fortan: Beschuldigte) und lud sie dazu ein, bekanntzugeben, ob es sich bei ihr um die Verfasserin des am tt.mm.jjjj im F._____ publizierten Zeitungsartikels handle, andernfalls ihr eine Befragung als Auskunftsperson in Aussicht gestellt werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2025 wurde der Beschuldigten die Befragung als beschuldigte Person in Aussicht gestellt.
Die Beschuldigte nahm am 1. September 2025 schriftlich zur Strafanzeige Stellung und beantragte die Nichtanhandnahme, eventualiter die Einstellung des Strafverfahrens bzw. subeventualiter dessen Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 3. Dezember 2025 die folgende Einstellungsverfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 d StPO).
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwalt Prazeller wird eine Entschädigung von CHF 1'816.10 ausgerichtet (Art. 429 StPO)."
Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Dezember 2025 genehmigt.
Gegen diese ihr am 16. Dezember 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Es seien die Einstellungsverfügungen vom 3. Dezember 2025 betreffend B., C. und D._____ aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft resp. zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung zurückzuweisen.
Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen (inkl. MwSt. und Auslagen).
Verfahrensantrag
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin nahm am 19. Februar 2026 zu den Beschwerdeantworten Stellung.
Die Beschuldigte reichte am 25. Februar 2026 eine Stellungnahme ein.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Feiertage sowie ihren Gesundheitszustand eine Fristerstreckung zur Nachreichung der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Fringeli für das Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Ziff. I.1). Am 8. Januar 2026 reichte sie eine unterzeichnete, auf den 31. Dezember 2025 datierte Vollmacht nach, welche Rechtsanwalt Fringeli ausdrücklich ermächtigt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Ausführung des als "Beschwerdeverfahren" bezeichneten Auftrags erforderlich sind. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (Stellungnahme vom 25. Februar 2026) liegt damit eine gültige Vollmacht vor und bestehen an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Fringeli im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Zweifel. Daran ändert nichts, dass die Vollmacht nicht im Original, sondern in Kopie eingereicht wurde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung über die Beschwerdeführerin auch gegen B._____ (E.) und C. (G._____) eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzungsdelikten, welche sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ebenfalls einstellte. Die Beschwerdeführerin focht diese Einstellungsverfügungen mit Beschwerde ebenfalls an (Beschwerdeverfahren SBK.2026.7 und SBK.2026.8). Sie beantragt, die drei
Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (Beschwerdebegehren Ziff. 4).
Straftaten werden namentlich gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaften und Gerichte zudem aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinigen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten, die Notwendigkeit einer einheitlichen Beweisführung und die Verhinderung sich widersprechender Urteile. Die Vereinigung dient damit vor allem der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).
Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richtete sich gegen drei verschiedene Autoren, welche jeweils eigenständige Zeitungsberichte in unterschiedlichen Publikationen verfasst haben. Eine Beteiligung mehrerer Personen an derselben Straftat im Sinne von Mittäterschaft oder Teilnahme ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegen drei voneinander unabhängige Berichterstattungen vor, die getrennt zu würdigen sind. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellung der Verfahren in der angefochtenen Verfügung einheitlich mit dem Fehlen eines gültigen Strafantrags begründet hat. Im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage der Gültigkeit des Strafantrags nicht in allen Fällen in gleicher Weise, da die jeweiligen Umstände der Antragstellung konkret voneinander abweichen und so keiner einheitlichen Beurteilung zugänglich sind. Insofern besteht auch im Hinblick auf Art. 30 StPO keine Veranlassung, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen, zumal bereits angesichts der gleichen Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in allen drei Beschwerdeverfahren sichergestellt ist, dass für sämtliche Beschwerdeverfahren bedeutsame Fragen einheitlich beurteilt werden. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Vereinigungsantrag ist damit als unbegründet abzuweisen.
Unbestritten handelt es sich bei den in Frage stehenden Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB um Antragsdelikte i.S.v. Art. 30 StGB. Wird die Ehrverletzung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist – unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen – der Autor allein strafbar (Art. 28 Abs. 1 StGB).
Der Strafantrag ist innert drei Monaten seit Bekanntwerden des Täters zu stellen (Art. 31 StGB). Ist dem Verletzten die Identität des Täters bekannt, ist diese anzugeben, sonst liegt kein gültiger Strafantrag vor (vgl. BGE 97 IV 153, wonach die Erwähnung des oder der "verantwortlichen Redaktoren" eines Zeitungsmediums zur Bekundung des Willens, den bekannten Verfasser einer ehrverletzenden Berichterstattung ins Recht zu fassen, nicht genüge). Fehlt es an einem gültigen Strafantrag, liegt ein Prozesshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO führt (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 319 StPO).
Die Strafanzeige bzw. der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2024 erfolgte unter anderem im Zusammenhang mit dem am tt.mm.jjjj im F._____ publizierten Zeitungsartikel mit dem Titel "[...]". Direkt im Anschluss an den Text ist das Kürzel "(...)" angebracht, welches gemäss der auf "aaa" abrufbaren Liste der Autoren bei F._____ mit Artikeln nach Januar 2024 ohne Weiteres der Beschuldigten (D.) zuordenbar ist (vgl. act. 20 f.). Nur wenn der Verfasser unbekannt ist oder eine der anderen in Art. 28 Abs. 2 und 3 StGB genannten Konstellationen vorliegt, käme eine strafrechtliche Haftung anderer verantwortlicher Medienschaffender bzw. Redaktoren überhaupt in Frage. Eine Haftung der in der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag genannten F. AG wäre sodann allenfalls in einem zivilrechtlichen Kontext zu beachten. Wie die Beschuldigte bereits mit Stellungnahme vom 1. September 2025 zumindest sinngemäss vorbrachte (act. 37), hätte die Beschwerdeführerin, welcher die Identität der Beschuldigten als Verfasserin der mutmasslich ehrverletzenden Berichterstattung bekannt sein musste, daher, um in inhaltlich klarer und gültiger Weise ihrem Willen auf Strafverfolgung der Beschuldigten Ausdruck zu geben, ihre Strafklage ausdrücklich gegen diese richten können und müssen. Die blosse Erwähnung, dass die Autoren der fraglichen Berichterstattung zu entnehmen seien und gegen "F." bzw. die "F. AG" und die "verantwortlichen Medienschaffenden" Strafantrag gestellt werde, genügt nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin hierfür auf die Kenntnis des Wohnorts oder Aufenthalts der Beschuldigten hätte angewiesen sein sollen, war sie doch auch ohne Weiteres in der Lage, den für die Berichterstattung vom tt.mm.jjjj in der E._____ verantwortlichen Verfasser namentlich im Strafantrag zu nennen (Strafanzeige vom 14. Mai 2024, Ziff. 12 f.).
Zusammengefasst ist der Strafantrag vom 14. Mai 2024, soweit er die am tt.mm.jjjj im F._____ erschienene Publikation des Zeitungsartikels mit dem Titel "[...]" betrifft, mangels Angabe der Beschuldigten als Verfasserin bzw. als Täterin ungültig. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage, ob Rechtsanwalt Fringeli gehörig bevollmächtigt war, diesen Strafantrag im Namen der Beschwerdeführerin zu stellen. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aufgrund des Prozesshindernisses eines ungültigen Strafantrags gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erweist sich damit im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).
Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erwies sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Dezember 2025 von vornherein als aussichtslos. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen, ohne dass auf die Frage der Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin oder deren Mittellosigkeit einzugehen wäre.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Bei den Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte, womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privatklägerschaft bzw. die Beschwerdeführerin die Entschädigung der Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Verfahrensausgang und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung sämtlichen angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.
Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT).
Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Damit ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerdekammer ermessensweise festzulegen. Die Beschwerdeantwort der Beschuldigten umfasst rund fünf Seiten, wobei inhaltlich weitgehend dieselben Argumente vorgetragen werden, welche schon mit Stellungnahme vom 1. September 2025 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorgebracht wurden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für Aktenstudium und Instruktion erscheint ein Aufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Ein
Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 960.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 % zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'068.00 ergibt, welche die Beschwerdeführerin dem freigewählten Verteidiger der Beschuldigten zu bezahlen hat.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 584.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Prazeller, Basel, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'068.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch