Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.7 (STA.2024.3217) Art. 180
Entscheid vom 28. April 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Fringeli, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter B._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler, [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Dezember 2025
in der Strafsache gegen B._____
Am 14. Mai 2024 erstattete Rechtsanwalt Rainer Fringeli bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Namen von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen "E._____ AG resp. B._____ [fortan: Beschuldigter], G._____ und F._____" insbesondere wegen Ehrverletzungsdelikten im Zusammenhang mit drei die Beschwerdeführerin betreffenden Zeitungsartikeln.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren betreffend die E._____ AG (E.), die F. AG (F.) und die G. AG (G._____) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Mai 2024 hin an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung zu.
Der Beschuldigte nahm am 12. August 2024 schriftlich Stellung zur Strafanzeige und beantragte, das Strafverfahren gegen ihn sei nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen.
Mit Verfügung vom 18. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Übernahme des Strafverfahrens betreffend die im Kanton Zürich ansässige G._____ AG unter Hinweis auf die am 10. Juli 2024 geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 3. Dezember 2025 die folgende Einstellungsverfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 d StPO).
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwalt Hemmeler wird eine Entschädigung von CHF 2'247.95 ausgerichtet (Art. 429 StPO)."
Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Dezember 2025 genehmigt.
Gegen diese ihr am 16. Dezember 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Es seien die Einstellungsverfügungen vom 3. Dezember 2025 betreffend B., C. und D._____ aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft resp. zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung zurückzuweisen.
Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen (inkl. MwSt. und Auslagen).
Verfahrensantrag
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. der Staatskasse.
Die Beschwerdeführerin nahm am 19. Februar 2026 zu den Beschwerdeantworten Stellung.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Feiertage sowie ihren Gesundheitszustand eine Fristerstreckung zur Nachreichung der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Fringeli für das Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Ziff. I.1). Am 8. Januar 2026 reichte sie eine unterzeichnete, auf den 31. Dezember 2025 datierte Vollmacht nach, welche Rechtsanwalt Fringeli ausdrücklich ermächtigt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Ausführung des als "Beschwerdeverfahren" bezeichneten Auftrags erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Beschwerdeantwort, Ziff. II.4) liegt damit eine gültige Vollmacht vor und bestehen an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Fringeli im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Zweifel. Daran ändert nichts, dass die Vollmacht nicht im Original, sondern in Kopie eingereicht wurde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung über die Beschwerdeführerin auch gegen C._____ (G.) und D. (F._____) eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzungsdelikten, welche sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ebenfalls einstellte. Die Beschwerdeführerin focht diese Einstellungsverfügungen mit Beschwerde ebenfalls an (Beschwerdeverfahren SBK.2026.8 und SBK.2026.9). Sie beantragt, die drei Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (Beschwerdebegehren Ziff. 4).
Straftaten werden namentlich gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaften und Gerichte zudem aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinigen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten, die Notwendigkeit einer einheitlichen Beweisführung und die Verhinderung sich widersprechender Urteile. Die Vereinigung dient damit vor allem der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).
Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richtete sich gegen drei verschiedene Autoren, welche jeweils eigenständige Zeitungsberichte in unterschiedlichen Publikationen verfasst haben. Eine Beteiligung mehrerer Personen an derselben Straftat im Sinne von Mittäterschaft oder Teilnahme ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegen drei voneinander unabhängige Berichterstattungen vor, die getrennt zu würdigen sind. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellung der Verfahren in der angefochtenen Verfügung einheitlich mit dem Fehlen eines gültigen Strafantrags begründet hat. Im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage der Gültigkeit des Strafantrags nicht in allen Fällen in gleicher Weise, da die jeweiligen Umstände der Antragstellung konkret voneinander abweichen und so keiner einheitlichen Beurteilung zugänglich sind. Insofern besteht auch im Hinblick auf Art. 30 StPO keine Veranlassung, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen, zumal bereits angesichts der gleichen Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in allen drei Beschwerdeverfahren sichergestellt ist, dass für sämtliche Beschwerdeverfahren bedeutsame Fragen einheitlich beurteilt werden. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Vereinigungsantrag ist damit als unbegründet abzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Strafanzeige und der Strafantrag vom 14. Mai 2024 seien nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern stellvertretend durch Rechtsanwalt Fringeli eingereicht worden. Diese Eingabe sei jedoch nicht von Rechtsanwalt Fringeli persönlich, sondern mit dem Zusatz „i.V.“ durch eine Drittperson unterzeichnet worden. Rechtsanwalt Fringeli begründe seine Legitimation mit einer „Generalvollmacht“ vom 8. Mai 2024. Da Ehrverletzungsdelikte im Raum stünden, bedürfe es für die Gültigkeit eines Strafantrags jedoch einer speziellen, auf den konkreten Fall bezogenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung durch die Beschwerdeführerin. Aus der Generalvollmacht gehe indes weder hervor, wozu Rechtsanwalt Fringeli konkret bevollmächtigt worden sei, noch enthalte sie eine Anweisung, in der vorliegenden Sache Strafantrag zu stellen. Die Vollmacht beziehe sich lediglich pauschal auf Angelegenheiten, in denen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich sei, und überlasse dem bevollmächtigten Rechtsanwalt die freie Wahl, ob und in welchen Bereichen er als Stellvertreter tätig werde. Zudem lasse sich daraus ableiten, dass eine Stellvertretung im Bereich höchstpersönlicher Rechte ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgesehen sei. Eine mündliche Ermächtigung durch die Beschwerdeführerin gehe weder aus der Generalvollmacht noch aus den übrigen Beilagen hervor, und sie habe sich hierzu auch nicht mehr vernehmen lassen. Mangels entsprechender
Indizien könne nicht vom unbedingten Willen der Beschwerdeführerin zur Erstattung einer Strafanzeige ausgegangen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die von Rechtsanwalt Fringeli eingereichte Strafanzeige innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB nachträglich zu genehmigen, um ihren Strafverfolgungswillen zu bekunden. Dies sei nicht erfolgt. Es fehle daher an einem gültigen Strafantrag, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien und das Strafverfahren einzustellen sei (angefochtene Verfügung, E. 2.3 f.).
Die Beschwerdeführerin wandte mit Beschwerde ein, bei den Vorakten befinde sich eine gültige und nicht widerrufene Generalvollmacht. Zwar sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Ehrverletzungsdelikten eine ausdrückliche oder stillschweigende Spezialvollmacht erforderlich und die Anzeige durch die Geschädigte innert Frist zu genehmigen. Dies schliesse jedoch die Ausübung des Antragsrechts durch einen Vertreter nicht aus. Die Willenserklärung könne auch gestützt auf eine generelle Vollmacht erfolgen, selbst im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Rechten, wobei sich die entsprechende Ermächtigung ausdrücklich oder konkludent aus den Umständen ergeben könne. Vorliegend ergebe sich der Wille zur Vertretung sowohl aus den Umständen als auch aus dem ausdrücklichen Willen der Beschwerdeführerin. Die Generalvollmacht datiere vom 8. Mai 2024 und stehe in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Strafantrag vom 14. Mai 2024. Die Beschwerdeführerin habe den Strafantrag sowie die gleichzeitig erhobene Beschwerde beim Presserat am 14. Mai 2024 per E-Mail erhalten und sich noch gleichentags dafür bedankt, womit sie ihren Willen zur Einreichung der Strafanzeige konkludent manifestiert habe. Auch die Beschwerde beim Presserat zeige ihr Interesse an einer Sanktionierung der Journalisten (Beschwerde, Rz. 11 ff.). Rechtsanwalt Fringeli vertrete die Beschwerdeführerin seit Jahren und sei gestützt auf eine Anwaltsvollmacht als amtlicher Verteidiger legitimiert, Strafanzeigen einzureichen. Die Generalvollmacht halte zudem fest, dass gestützt darauf vorgenommene Rechtshandlungen als rechtsverbindlich anzuerkennen seien. Der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, ihren Willen ausdrücklich zu bestätigen. Insbesondere sei ihr keine Nachfrist zur Behebung eines allfälligen Mangels angesetzt worden. Da Vollmacht und Stellvertretung den Regeln des Zivilrechts folgten und eine Vollmacht grundsätzlich formfrei erteilt werden könne, hätte gegebenenfalls die Nachreichung einer Vollmacht verlangt werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblich fehlender Bevollmächtigung stelle daher überspitzten Formalismus und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem habe auch die am 7. November 2024 eingereichte Stellungnahme gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an der Strafverfolgung festhalte. Im Übrigen seien Fristerstreckungsgesuche unbeantwortet geblieben und ihr teilweise die Möglichkeit zur Stellungnahme verweigert worden. Schliess-
lich seien einzelne Eingaben durch eine Mitarbeiterin des Unterzeichneten unterzeichnet worden. Da die Generalvollmacht ein Substitutionsrecht vorsehe, sei diese bürointerne Unterzeichnung – auch der Strafanzeige vom 14. Mai 2024 – zulässig gewesen und rechtfertige keine Einstellung des Strafverfahrens (Beschwerde, Rz. 15 ff.).
Der Beschuldigte hielt mit Beschwerdeantwort fest, aus der zeitlichen Nähe zwischen der Unterzeichnung der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 und der Einreichung der Strafanzeige vom 14. Mai 2024 könne nicht auf eine konkludente Ermächtigung zur Stellung eines Strafantrags geschlossen werden. Wie bereits dargelegt, genüge eine Generalvollmacht für die Stellung eines Strafantrags betreffend höchstpersönliche immaterielle Rechtsgüter nicht. In der Generalvollmacht werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass sich die Ermächtigung nur auf Rechtshandlungen beziehe, welche nicht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur die persönliche Mitwirkung der Vollmachtgeberin erforderten. Die Generalvollmacht stelle daher gerade keine spezielle, auf den konkreten Fall zugeschnittene Ermächtigung dar. Die zeitliche Nähe vermöge die fehlende spezielle Ermächtigung nicht zu kompensieren, weshalb entgegen der Beschwerde nicht von einer konkludenten Ermächtigung ausgegangen werden könne. Gerade aufgrund der zeitlichen Nähe sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Spezialvollmacht erteilt worden sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht zumindest erforderlich, dass sich aus den individuell-konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergebe. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Dank der Beschwerdeführerin in einer Mobiltelefonnachricht nicht als eindeutige Willenserklärung zur Stellung eines Strafantrags verstanden werden, zumal sie darin festgehalten habe, die angehängten Texte nicht lesen zu können. Entsprechend habe sie den Inhalt und Umfang der Strafanzeige sowie den darin enthaltenen Strafantrag offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen können, weshalb keine genügende Willensbildung vorgelegen habe. Der Dank sei daher lediglich als Ausdruck dafür zu verstehen, dass ihr Rechtsvertreter gestützt auf die Generalvollmacht eine Entscheidung über die Einreichung der Strafanzeige getroffen habe, was für einen gültigen Strafantrag im Bereich höchstpersönlicher Rechte jedoch nicht ausreiche (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr sei keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt worden, sei darauf hinzuweisen, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, den Strafantrag innert der Frist gemäss Art. 31 StGB nachträglich zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft sei nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Partei auf entsprechende Mängel hinzuweisen (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.3). Auch die Stellungnahme vom 7. November 2024 vermöge das Fehlen einer rechtzeitigen Genehmigung nicht zu kompensieren, zumal diese ebenfalls ausdrücklich im Namen von Rechtsanwalt Fringeli
eingereicht worden sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.4). Eine ausreichende Bevollmächtigung liege daher weder für den Strafantrag noch für die Beschwerde vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei. Im Übrigen wäre das Strafverfahren selbst bei gültigem Strafantrag mangels Tatverdachts gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen gewesen (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.5 und 3).
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme an den Ausführungen der Beschwerde fest.
Unbestritten handelt es sich bei den in Frage stehenden Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB um Antragsdelikte i.S.v. Art. 30 StGB. Wird die Ehrverletzung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist – unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen – der Autor allein strafbar (Art. 28 Abs. 1 StGB). Fehlt es an einem gültigen Strafantrag, liegt ein Prozesshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO führt (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 319 StPO).
Das Strafantragsrecht ist höchstpersönlicher Natur, kann jedoch durch einen Vertreter ausgeübt werden. Bei der Verletzung immaterieller höchstpersönlicher Rechtsgüter – wie vorliegend der Ehre – bedarf es hierfür einer speziellen, auf den konkreten Fall bezogenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung. Liegt keine schriftliche Spezialvollmacht vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass sich aus den konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung der antragsberechtigten Person ergibt (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.3 und E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten ist vorliegend von einer konkludenten Ermächtigung auszugehen. Zwar ergibt sich aus der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 für sich allein keine spezifische, auf den konkreten Fall bezogene Ermächtigung von Rechtsanwalt Fringeli zur Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Rechtshandlungen, die aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur die Mitwirkung der Vollmachtgeberin erfordern, werden gar explizit ausgenommen. Indessen ist die Generalvollmacht im Lichte der gesamten Umstände zu
würdigen. Hierbei ist zunächst die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse zu berücksichtigen. Die Publikation der mutmasslich ehrverletzenden Berichterstattung des Beschuldigten in der E._____ erfolgte am tt.mm.jjjj. Die Generalvollmacht wurde Rechtsanwalt Fringeli am Mittwoch, 8. Mai 2024 durch die Beschwerdeführerin erteilt und die Strafanzeige samt Strafantrag wurde bereits am darauffolgenden Dienstag, 14. Mai 2024 eingereicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in diesen Zeitraum ein gesetzlicher Feiertag (Auffahrt am 9. Mai 2024) sowie ein Wochenende fielen. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die ohnehin bereits kurze Zeitspanne weiter und spricht umso mehr dafür, dass die Bevollmächtigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung des Beschuldigten und den nach Ansicht der Beschwerdeführerin dagegen zu ergreifenden rechtlichen Schritten stand. Dafür spricht im Übrigen auch, dass es sich bei Rechtsanwalt Fringeli nach eigenen Angaben um den langjährigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin handelt und ausserhalb des Kontexts der Strafanzeige kein anderer Anlass ersichtlich ist, der die Erteilung einer Vollmacht erforderlich gemacht hätte. Der Einwand, es hätte ohne Weiteres eine Spezialvollmacht eingeholt werden können, überzeugt unter diesen Umständen nicht. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Fringeli die Beschwerdeführerin am Tag der Einreichung per E-Mail über die Strafanzeige sowie die parallel erhobene Beschwerde beim Presserat informierte und die Beschwerdeführerin sich noch gleichentags dafür bedankte (Beschwerdebeilage 5). Dieses Verhalten ist im Kontext der offenbar seit Jahren bestehenden Mandatsbeziehung und der Tage zuvor erteilten Generalvollmacht zu würdigen. Es bringt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen von Rechtsanwalt Fringeli nicht nur zur Kenntnis nahm, sondern auch begrüsste. Zusätzlich belegt die gleichentags am 14. Mai 2024 eingereichte Beschwerde beim Presserat, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die aus ihrer Sicht ehrverletzende Berichterstattung auch presserechtlich zur Wehr setzen wollte. Die parallele Einleitung presserechtlicher und strafrechtlicher Schritte stellt ein kohärentes Vorgehen dar und spricht für einen entsprechenden Willen der Beschwerdeführerin, den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Berichterstattung vom tt.mm.jjjj zur Verantwortung zu ziehen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Fringeli mit der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 zur Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten bevollmächtigen wollte.
Soweit der Beschuldigte einwendet, die Beschwerdeführerin habe den Inhalt der Strafanzeige mangels Lesbarkeit der Anhänge nicht zur Kenntnis nehmen können, vermag dies am vorstehend Dargelegten nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob die Beschwerdeführerin den Wortlaut der Eingabe im Detail geprüft oder zur Kenntnis genommen hat, sondern ob sich aus dem Gesamtkontext eine Willensbekundung der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten vertreten
durch Rechtsanwalt Fringeli ergibt. Dies ist vor dem Hintergrund des bestehenden Mandatsverhältnisses und der umgehenden Reaktion der Beschwerdeführerin zu bejahen. Nicht entscheidend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin in der Folge keine ausdrückliche Genehmigung innert der Frist von Art. 31 StGB abgegeben hat. Eine solche ist nur erforderlich, wenn der Strafantrag ohne hinreichende Ermächtigung gestellt wurde. Besteht, wie vorliegend, bereits im Zeitpunkt der Einreichung eine konkludente Ermächtigung, bedarf es keiner nachträglichen Genehmigung. Auch vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge nicht mehr zur Gültigkeit des Strafantrags äusserte, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieses Verhalten lässt zwar keinen zusätzlichen Rückschluss auf eine konkrete Ermächtigung von Rechtsanwalt Fringeli zu, steht jedoch der Annahme eines bereits zuvor gebildeten und nach aussen manifestierten Strafverfolgungswillens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten nicht entgegen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung die Frist zur Stellungnahme mehrmals erstreckt wurde und sie diese offenbar unbenutzt verstreichen liess. Nachdem die Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 eine ausdrückliche Substitutionsbefugnis enthielt, ist überdies nicht zu beanstanden, dass die Strafanzeige in Vertretung von Rechtsanwalt Fringeli von dessen Mitarbeiterin unterzeichnet wurde.
Nach dem Dargelegten ist aufgrund der Gesamtumstände von einer konkludenten, auf den konkreten Fall bezogenen Ermächtigung des Rechtsvertreters zur Stellung des Strafantrags gegen den Beschuldigten auszugehen. Nachdem die streitgegenständliche Berichterstattung bezogen auf die Beschwerdeführerin am tt.mm.jjjj publiziert wurde, erfolgte der gegen den Beschuldigten gestellte Strafantrag vom 14. Mai 2024 zudem innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB. Andere Gründe, welche die Gültigkeit des Strafantrags in Zweifel zu ziehen vermöchten, liegen nicht vor. Die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags ist damit erfüllt, womit eine Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ausser Betracht fällt.
Soweit der Beschuldigte lediglich der Vollständigkeit halber vorbringt, das Verfahren wäre mangels eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen gewesen, ist auf diese Ausführungen bereits deshalb nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und daher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht erstmals zu beurteilen ist.
Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos geworden.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren ist. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen.
Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Zu prüfen ist nicht, welches Rechtsgut
verletzt worden ist, sondern ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat. Die Beeinträchtigung muss dabei von einem gewissen Gewicht sein. Zum Kernbereich gehören Straftaten, welche fast begriffsnotwendig zu einer relevanten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität führen – bspw. schwere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Raub oder räuberische Erpressung. Straftaten gegen die Ehre gemäss Art. 173 ff. StGB bewegen sich in einem Grenzbereich. Dem Betroffenen kann jedenfalls bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft zukommen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.2 und 1.5; MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 9 ff. zu Art. 116 StPO).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Strafklage gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend gemacht hat, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. Der gegen den Beschuldigten gerichtete Vorwurf der üblen Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung erfolgte im Zusammenhang mit einem am tt.mm.jjjj in der E._____ publizierten Zeitungsartikel, welcher ein von der Bundesanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin geführtes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren thematisiert. Die Beschwerdeführerin, im Zeitungsartikel "K._____" genannt, wird darin als "Millionenbetrügerin" und "Wirtschaftskriminelle" bezeichnet, welche unter anderem Urkunden gefälscht und dadurch Deals über mehr als 400 Millionen Franken abgewickelt habe. Die im Raum stehenden Ehrverletzungen wiegen zwar nicht leicht, sind allerdings auch nicht als aussergewöhnlich schwer zu qualifizieren, sodass die Beschwerdeführerin als Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zu gelten hätte. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt damit mangels Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist damit abzuweisen.
Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.
Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch