Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.49 (STA.2026.577) Art. 206
Entscheid vom 13. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungsgegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Januar 2026
im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Entführung
Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts der Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) von B._____, begangen am 24. Januar 2026 in der Zeit von 00:00 Uhr bis 02:17 Uhr.
Am 26. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden in Bestätigung der zuvor getroffenen mündlichen Anordnung die Durchsuchung und Beschlagnahme des am 24. Januar 2026 polizeilich sichergestellten Mobiltelefons "Samsung S23", Geräte-Nr. xxx, von A._____ inkl. E-Mail- und Online-Accounts (z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram) sowie Cloudspeicher (z.B. OneDrive, iCloud, Dropbox), auf welche vom zu durchsuchenden Gerät zugegriffen werden kann, zwecks Verwendung des Mobiltelefons und der Daten (Kommunikation, Fotos, Videos und Standorte) als Beweismittel.
Gegen den ihm am 28. Januar 2026 zugestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 26. Januar 2026 erhob A._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 26.01.2026 über das Mobiltelefon Samsung S23, Geräte-Nr. xxx, sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer das Mobiltelefon Samsung S23, Geräte-Nr. xxx, unverzüglich auszuhändigen.
Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2026 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Kantonspolizei Aargau habe am 24. Januar 2026 ab 01:30 Uhr in der Überdachung Neuenhof auf der Autobahn A1, Fahrbahn Bern, eine Grosskontrolle des fahrenden Verkehrs durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle sei um 01:55 Uhr der vom Mitbeschuldigten C._____ gelenkte Personenwagen "BMW X5", schwarz, AG [...], in die Kontrollstelle gefahren und zunächst durchgewunken worden. In der Folge habe B., der sich auf dem Mitfahrersitz hinten rechts befunden habe, auf sich aufmerksam gemacht, worauf das Fahrzeug durch die Polizei angehalten und kontrolliert worden sei. Sobald das Fahrzeug stillgestanden sei, habe B. aus dem Fahrzeug gerufen, dass er entführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf dem Mitfahrersitz hinten links gesessen. Es sei zu vermuten, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers Daten befänden, welche der Klärung des Sachverhalts dienten.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht. Der Tatverdacht habe sich zu Beginn der Untersuchung einzig auf die Aussagen von B._____ gestützt. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2026 habe B._____ jedoch angegeben, dass die Geschehnisse aus seiner Sicht keine Entführung gewesen seien. B._____ sei zur vermeintlichen Tatzeit in Panik geraten, zumal er den Beschwerdeführer seit längerem nicht gesehen habe. Dieser habe lediglich mit ihm reden wollen; von Drohungen oder Gewalt sei nicht die Rede gewesen. B._____ habe damit einhergehend den Strafantrag u.a. gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen und sinngemäss sein Desinteresse erklärt. Mit seinen Aussagen vom 27. Januar 2026 habe B._____ sämtliche Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer aufgehoben, wodurch auch die Voraussetzungen für sämtliche Zwangsmassnahmen automatisch nicht (mehr) erfüllt seien. Weiter mache die Staatsanwaltschaft Baden geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO für eine Beschlagnahme des Mobiltelefons "Samsung S23", Geräte-Nr. xxx, gegeben seien, begründe dann aber, dass sich auf dem Mobiltelefon Daten befänden, welche zur Klärung des Sachverhalts dienten. Richtigerweise nicht erwähnt werde, dass dem Mobiltelefon selbst eine Beweiseignung zukomme. Entsprechend scheitere eine Beschlagnahme des Mobiltelefons an dessen fehlender Beweiseignung. Welchen Daten die Staatsanwaltschaft Baden eine potenzielle Beweiseignung zuspreche, sei unklar und werde mit keinem Wort ausgeführt. Sie zeige somit nicht auf, dass sich auf dem Mobiltelefon konkret zu vermutende Daten befänden
bzw. befinden können, welche für das vorliegende Strafverfahren wegen Entführung von Bedeutung, d.h. erheblich seien. Folglich fehle es an einem hinreichenden Deliktskonnex, wodurch die Beschlagnahme zur verpönten Beweisausforschung verkomme. Ausserdem seien zu durchsuchende Beweismittel (z.B. sichergestellte Mobiltelefone) erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen, denn vorher könne die Staatsanwaltschaft noch gar nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt habe, was beweisrelevant sei und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen wolle. Schliesslich fehle es auch an der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Unabhängig vom Verschlüsselungszustand des Mobiltelefons des Beschwerdeführers anlässlich der Anhaltung am 24. Januar 2026 seien im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits drei bis vier Tage verstrichen, weshalb sich das Mobiltelefon nicht mehr im AFU-Modus, sondern im BFU-Modus befinde, womit die allermeisten Daten verschlüsselt und für Ermittlungsbehörden (technisch) nicht zugänglich seien. Praktisch bedeute dies, dass etwa Chatverläufe, E-Mails, Mediendateien, Browserverläufe oder Notizen weiterhin durch die auf dem Gerät implementierte Ende-zu-Ende- bzw. Gerätespeicherverschlüsselung geschützt seien. Somit könne selbst bei physischem Zugriff auf das Gerät keine Einsicht (mehr) in gespeicherte Informationen erfolgen, solange es sich im BFU-Modus befinde und nicht entsperrt worden sei. Der Entsperrcode (PIN/Passcode) liege der Staatsanwaltschaft Baden selbstredend nicht vor. Daraus folge unweigerlich, dass ohne Zugriff auf den Inhalt des Mobiltelefons auch keine Beweise nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO mehr erhältlich gemacht werden könnten. Die Beschlagnahme erweise sich vor diesem Hintergrund als ungeeignet und damit von vornherein unverhältnismässig.
Die Staatsanwaltschaft Baden entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, es bestehe weiterhin ein hinreichender bzw. sogar ein dringender Tatverdacht. Der Tatverdacht stütze sich nicht nur auf die ersten Aussagen von B., sondern auch auf die Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich der polizeilichen Kontrolle bzw. Anhaltung. In der Rücklehne des Fahrzeugs in Griffweite des Beschwerdeführers habe überdies ein verbotenes Messer sichergestellt werden können und beim Türfach hinten links in Griffweite des Beschwerdeführers habe sich ein Pfefferspray befunden. Das Mobiltelefon habe sich gemäss Angaben von B. vorne links im Türfach der Fahrertüre befunden. Der Mitbeschuldigte C._____ habe im Schuh ein weiteres Messer mitgeführt. Anlässlich der ersten Einvernahme habe B._____ die vor Ort gemachten Aussagen wiederholt und präzisiert. Der Zeuge D._____ habe bestätigt, dass er mit B._____ in der Bar gewesen sei. Sie hätten dann den Club verlassen und B., der 20 bis 30 Meter vorausgegangen sei, sei mit zwei Personen in ein Auto gestiegen. Der Zeuge D. habe bestätigt, dass B._____ ihn angerufen und gesagt habe, es sei alles in Ordnung. B._____ habe in der zweiten Einvernahme seine
ersten Aussagen nicht widerrufen, sondern diese nur relativiert, was angesichts des in Frage stehenden Delikts dahingehend zu interpretieren sei, dass er aus Angst vor möglichen weiteren Repressalien keine weiteren belastenden Aussagen habe machen wollen. Die Durchsuchung des Mobiltelefons sei zur Klärung des Sachverhalts zweifellos geeignet. Auf dem Gerät dürften sich insbesondere Kommunikationsdaten finden, die der Wahrheitsfindung hinsichtlich Motivs, Planung und Ausführung sowie zum Abgleich mit den bisherigen Erhebungen, so z.B. bezüglich der während der Tat stattgefundenen Kommunikation mit "E._____", oder aber allenfalls mangels entsprechender Daten auch der Entlastung dienlich wären. Das betroffene Gerät befinde sich aktuell nicht, wie in der Beschwerde behauptet, zwingend wieder im BFU-Modus. Dies passiere nicht automatisch bei jedem Gerät, insbesondere nicht bei älteren Geräten, und sei nur der Fall, falls der Beschwerdeführer dies so eingerichtet habe, was derzeit nicht bekannt sei. Selbst wenn dem so wäre, wäre eine Entschlüsselung bzw. Lesbarkeit gemäss Auskunft der Kantonspolizei Aargau nicht per se ausgeschlossen, weshalb die Auswertung trotz des nicht bekannten Entsperrcodes in Auftrag gegeben worden sei. Eine Durchsicht bzw. Auswertung des Geräts sei nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, da kein milderes Mittel gegeben sei, um den Sachverhalt bei den vorliegenden entgegenstehenden Aussagen bzw. Erkenntnissen zu klären. Auch das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines Verbrechens (d.h. der im Raum stehenden Entführung, wofür eine Strafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen sei) sei höher zu werten als der mit der Beschlagnahme und der Auswertung des Mobiltelefons verbundene Eingriff in das Geheimhaltungsinteresse sowie die Wiedererlangung des Geräts des Beschwerdeführers. Es würden auch nur diejenigen Daten ausgewertet und zu den Akten genommen, die für die Strafuntersuchung benötigt würden, und zwar sowohl die belastenden wie auch die entlastenden Elemente. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer weiterhin frei, den PIN-Code zu nennen, um die Auswertung und somit die Rückgabe des Geräts zu beschleunigen.
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) – zu denen auch die Durchsuchung i.S.v. Art. 246 f. StPO und die Beschlagnahme von Beweismitteln i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu zählen sind – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorge-
sehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Der Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Entführung ist das Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo sie in der Gewalt des Täters steht. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren. Die Entführung ist vollendet, wenn der bisherige Aufenthaltsort verlassen und das Opfer in die Herrschaft des Täters gelangt ist. Beendet ist das Delikt, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt hat, d.h. frühestens, wenn das Herrschaftsverhältnis Täter – Opfer beendet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 4.3.1; VERA DELNON/BERN- HARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 183 StGB). Unter den Begriff der Gewalt fallen Einwirkungen auf den Körper des Opfers mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln. Die Gewalt muss nicht unwiderstehlich sein (sog. vis absoluta); es genügt, wenn mit ihr ein Verhalten des Opfers erzwungen werden kann, das es aus freien Stücken nicht auf sich nehmen würde (sog. vis compulsiva; DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 183 StGB i.V.m. N. 22 zu Art. 181 StGB). Dabei muss die physische Einwirkung auf das Opfer derart intensiv sein, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich erscheint (ANNIKA E. FLATTICH, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 183 StGB).
Ein hinreichender Tatverdacht muss im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme vorliegen. Der Tatverdacht, d. h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können dagegen keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6a f. zu Art. 197 StPO).
Zu Beginn und auch im Verlauf der Untersuchung kann es bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder des Zwangsmassnahmengerichts sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den
Beschuldigten belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen zwar erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Es genügt aber bereits, wenn in "Aussagegegen-Aussage"-Konstellationen, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene der beschuldigten Person einzustufen sind und gestützt darauf eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 197 StPO).
Anlässlich der Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Aargau vom 24. Januar 2026 in der Überdachung Neuenhof auf der Autobahn A1, Fahrbahn Bern, wurde um 01:55 Uhr der vom Mitbeschuldigten C._____ gelenkte Personenwagen "BMW X5" (AG [...]) zunächst durchgewunken. Dabei bemerkte der Polizeibeamte F., dass B., der sich auf dem Mitfahrersitz hinten rechts befand, um Hilfe rief und versuchte, die Fahrzeugtüre zu öffnen. In der Folge wurde das Fahrzeug angehalten. Sobald es stillstand, rief B., dass er entführt worden sei und sofort aussteigen müsse. Er versuchte, die Fahrzeugtüre zu öffnen, was ihm aufgrund der Türverriegelung nicht gelang. Der Polizeibeamte G. öffnete daraufhin die Fahrzeugtür hinten rechts von aussen, worauf B._____ sofort heraussprang und rief, dass man ihm unbedingt helfen müsse, da er gekidnappt worden sei, und man ihn in Sicherheit bringen solle (Untersuchungsakten [UA] Do. 4, Rapport betreffend die Festnahme von A._____ vom 24. Januar 2026, S. 2).
B._____ gab auf der Kontrollstelle gegenüber dem Polizeibeamten G._____ sinngemäss an, er sei mit einem Kollegen, D., in einem albanischen Restaurant (Dancing "H.") in Q._____ gewesen, wo er mit dem Kollegen etwas getrunken und den Abend verbracht habe. Als er das Restaurant verlassen habe, hätten ihn sein Cousin (der Beschwerdeführer) und dessen Kollege (der Mitbeschuldigte C._____) abgefangen, am Arm gepackt und in das genannte Fahrzeug gezogen. Dort hätten sie ihn gezwungen, seinen Kollegen anzurufen und diesem zu sagen, dass alles in Ordnung sei. Falls er dies nicht machen würde, würden sie sein Leben beenden. Folglich habe er seinen Kollegen angerufen und gesagt, dass er mit den beiden etwas zu klären habe, aber alles in Ordnung sei. Danach habe ihm der Beschwerdeführer das Mobiltelefon weggenommen und dem
Mitbeschuldigten C._____ übergeben, welcher das Mobiltelefon in einem Fach bei der Fahrertüre deponiert habe. Grund für das Ganze seien seine Schulden, welche er beim Beschwerdeführer habe. Er sei vor etwa drei Jahren spielsüchtig gewesen und habe in der Zeit Schulden von insgesamt ca. Fr. 150'000.00 beim Beschwerdeführer angesammelt. Im Fahrzeug habe er um mehr Zeit gebeten, um das Geld aufzutreiben, oder um die Möglichkeit, das Geld in Raten abzubezahlen. Dies habe ihm der Beschwerdeführer jedoch verweigert. Dieser habe gesagt, dass er genug Zeit gehabt habe, um das Geld aufzutreiben, und nun die Zeit gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm ebenfalls gesagt, dass er schon seit langem auf der Suche nach ihm sei und bereits in Erwägung gezogen habe, seinen beiden Kindern Schaden zuzufügen, da er ihn nicht habe finden können. Zum Beweis habe er ausgeführt, dass seine Männer die Kinder beobachten würden und dass sie an diesem Abend um 23:30 Uhr das Licht und den Fernseher ausgemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe ihm ebenfalls gesagt, dass er bei ihm wohnen könne, bis er geheilt sei. Wohin man ihn habe bringen wollen, sei ihm nicht bekannt. Er wisse nicht, was genau man mit ihm vorgehabt habe, aber aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gehe er davon aus, dass man ihm habe Schaden zufügen oder sogar sein Leben beenden wollen. Im Fahrzeug habe der Beschwerdeführer die ganze Zeit mit jemandem telefoniert. Er habe den Namen "E._____" genannt und davon gesprochen, dass die Strassen leer seien und sie vorwärts machen sollen. Der Fahrer habe ebenfalls mit jemandem telefoniert. Dieses Gespräch habe er jedoch nicht mitbekommen. Der Beschwerdeführer habe dem Fahrer gesagt, dass er die Ausfahrt Wettingen nehmen solle. Diese sei jedoch aufgrund der Kontrolle gesperrt gewesen, was dazu geführt habe, dass das Fahrzeug in die Kontrollstelle gefahren sei. Als der Beschwerdeführer gesehen habe, dass alles voller Polizei sei, habe er ihn angewiesen, betrunken zu wirken, ihn am Arm gepackt und festgehalten. Als er bemerkt habe, dass man sie nicht kontrolliere, habe er um Hilfe geschrien und versucht, die Tür zu öffnen (UA Do. 4, Rapport betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2026, S. 2).
In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2026 gab B._____ an, er sei am vorangegangenen Abend mit seinem Kollegen D._____ im Ausgang gewesen. Sein Kollege habe ihn mit seinem Lieferwagen um 20:15 Uhr am Bahnhof R._____ abgeholt. Sie seien dann zusammen zu dessen Geschäft in S._____ gefahren, wo sie bis um ca. 23:30 Uhr geblieben seien. Nachher seien sie nach T._____ in den Albanerclub "H." gefahren. Dort habe er zwei Gläser Whisky-Cola getrunken und sie seien ca. eine bis zwei Stunden geblieben, bis sie den Club zusammen verlassen hätten und die Treppe hinunter zum Parkplatz gegangen seien. Sobald er draussen gewesen sei und habe nach links gehen wollen, hätten ihn der Mitbeschuldigte C. zuerst am rechten Arm und kurz danach der Beschwerdeführer am linken Arm gepackt und festgehalten. Sein Kollege habe sie
gefragt, was los sei, aber der Beschwerdeführer habe gesagt, dass sie einander kennen würden und Verwandte seien. Der Beschwerdeführer habe gemeint, es gebe jetzt kein Unterhalten mehr. Die beiden hätten ihn zu ihrem Auto geführt. Zuerst habe der Mitbeschuldigte C._____ die Türe hinten links geöffnet, ihn aber immer noch fest am Arm gehalten. Der Mitbeschuldigte C._____ habe ihn auf dieser Seite ins Auto gestossen; der Beschwerdeführer sei hinter ihm auch ins Auto gestiegen und habe ihn nach rechts gedrückt. Er habe ihn dabei immer festgehalten. Er sei irgendwie in der Mitte des Autos gewesen; auch die Beine habe er in der Mitte gehabt. Rechts neben ihm sei niemand gesessen, nur links von ihm der Beschwerdeführer. Der Mitbeschuldigte C._____ habe sich ans Steuer gesetzt. Der Beschwerdeführer habe ihn dann aufgefordert, D._____ anzurufen und ihm zu sagen, dass alles in Ordnung sei. Wenn er etwas anderes sage, bringe er ihn um. Der Beschwerdeführer habe ihm sein Telefon gegeben, das er zuvor von ihm herausverlangt und an den Mitbeschuldigten C._____ übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er solle D._____ anrufen auf Lautsprecher, aber kein falsches Wort sagen, sonst bringe er ihn um. Er habe dann auf Snapchat mit D._____ telefoniert. Dieser habe ihn gefragt, was passiert sei. Er habe ihm erklärt, es sei nichts, er müsse nur schnell etwas erledigen, es sei alles gut. Danach habe er das Telefon wieder dem Mitbeschuldigten C._____ übergeben müssen. Er schulde dem Beschwerdeführer ca. Fr. 150'000.00, die er in den letzten drei Jahren von ihm geliehen habe zur Finanzierung von Glücksspiel in der Zeit, als er spielsüchtig gewesen sei. Als sie gemerkt hätten, dass eine Polizeikontrolle komme, hätten sie in Wettingen von der Autobahn fahren wollen. Die Ausfahrt sei aber gesperrt gewesen. Der Mitbeschuldigte C._____ habe dann zum Beschwerdeführer gesagt, er solle sich nach vorne setzen; dass er hinten sitze, sehe komisch aus. Der Beschwerdeführer habe aber gemeint, er bleibe hinten, und dann zu ihm gesagt, er solle so tun, wie wenn er betrunken sei. Der Beschwerdeführer habe ihn dann auf die rechte Seite geschoben und nochmals gesagt, er solle so tun, wie wenn er betrunken sei. Als sie dann fast gestanden seien, habe er versucht, die rechte hintere Türe zu öffnen, welche aber abgeschlossen gewesen sei. Als sie am ersten Polizisten vorbeigefahren seien und nicht angehalten hätten, sei er ganz ans Fenster rechts gegangen und habe gerufen: "Hilfe, Anhalten, haltet uns an!". Der Polizist vorne habe sie dann angehalten, nachdem der hintere das mitbekommen und ein Zeichen gegeben habe. Er habe weiter versucht, die Türe zu öffnen, und wieder geschrien. Der Polizist habe dann die Türe geöffnet und er sei herausgesprungen (UA Do. 6, Prot. der Einvernahme von B._____ vom 24. Januar 2026, S. 3 ff.).
Am 27. Januar 2026 wurde B._____ erneut einvernommen. Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer seit zwei Jahren nicht gesehen. In dem Moment habe er Panik gehabt. Er würde es jetzt nicht Entführung nennen und sei sich auch sicher, dass der Beschwerdeführer ihm nichts antun würde. Es sei um Schulden gegangen. Er denke, sie hätten mit ihm reden und eine
Lösung finden wollen. Er sei einfach nur in Panik geraten, als er im Auto gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Auto hinten links neben ihn gesetzt, um sich mit ihm unterhalten zu können. Der Mitbeschuldigte C._____ sei losgefahren und sie hätten angefangen zu diskutieren. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, es sei wegen der Schulden, die er bei ihm habe. Nachdem sie losgefahren seien, habe der Beschwerdeführer zu ihm gesagt, er solle seinen Kollegen anrufen, damit dieser sich keine Sorgen mache. Dann habe er D._____ angerufen und erklärt, dass alles in Ordnung sei, dass es Familie sei. Danach sei nichts mehr passiert. Bei der Kontrolle habe er einfach Panik bekommen. Der Mitbeschuldigte C._____ habe normal reagiert, als er gemerkt habe, dass auf der Autobahn eine Polizeikontrolle stattfinde. Er selber habe dort nur "Hilfe!" gerufen, nicht aber, dass er entführt werde und sie Waffen hätten. Was er in der späteren Einvernahme gesagt habe, wisse er nicht mehr. Erst später, am Sonntag gegen Abend, habe er wieder klar überlegt. Wenn er darüber nachdenke, dass er mit dem Beschwerdeführer aufgewachsen sei und eigentlich eine gute Beziehung habe, habe er gemerkt, dass er das in Panik gesagt habe. Die Schulden beliefen sich auf über Fr. 100'000.00. Der Beschwerdeführer habe ihm immer wieder Fr. 2'000.00, Fr. 3'000.00 oder Fr. 4'000.00 gegeben, letztmals 2023. Das letzte Mal, als sie sich in U._____ bei ihm zu Hause gesehen hätten, habe er vorgeschlagen, das Geld "langsam" zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer habe aber alles auf einmal gewollt. Er habe das aber nicht gekonnt. Darum habe er sich nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet. Er habe dem Beschwerdeführer zwischendurch etwas zurückgezahlt und dann wieder Geld von ihm bekommen. Er sei freiwillig in das Auto des Mitbeschuldigten C._____ gestiegen. Das Ziel der Fahrt habe er nicht gekannt. Sie hätten einfach reden und vielleicht einen Vertrag machen wollen. Wovor er Angst oder Panik gehabt habe, könne er nicht genau sagen. Nach dem Telefonat mit D._____ habe er sein Telefon in der Mitte der Rückbank zwischen ihm und dem Beschwerdeführer abgelegt. Er könne sich nicht daran erinnern, ob ihm das Telefon vom Beschwerdeführer oder dem Mitbeschuldigten C._____ abgenommen worden sei, und auch nicht, ob die Kindersicherung auf der rechten Seite des Autos eingeschaltet gewesen sei. Weiter bestätigte B., dass er im Verlauf des 24. Januar 2026 den einvernehmenden Polizeibeamten angerufen und diesem bestätigt habe, dass er bedroht worden sei und jetzt Angst habe, dass ihm die Kollegen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten C. etwas antun würden. Abschliessend erklärte B., er ziehe seine Anzeige gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten C. zurück und verzichte auf deren Bestrafung (UA Do. 6, Prot. der Einvernahme von B._____ vom 27. Januar 2026, S. 2 ff.).
D._____ sagte in der Einvernahme vom 27. Januar 2026 als Zeuge gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, er habe B._____ am Abend des 23. Januar 2026 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr am Bahnhof R._____
abgeholt. Zunächst seien sie in sein Geschäft gefahren, weil er noch die Waren von einem Umzug in seinem Lieferwagen gehabt habe. Als sie gegen 23:00 Uhr mit der Arbeit fertig geworden seien, habe er B._____ angeboten, ihn bis V._____ mitzunehmen, weil er in W._____ wohne. Kurz vor W._____ habe B._____ ihn gefragt, ob sie in Q._____ noch etwas trinken gehen könnten. Sie seien dann dort ins Dancing "H." gegangen, wo sie sich 1 ½ Stunden aufgehalten hätten. Etwa um 01:00 Uhr hätten sie den Club verlassen. B. sei vorausgegangen und er sei ihm gefolgt. Vor der Tür habe er eine Zigarette angezündet. B._____ sei ca. 20 bis 30 Meter vorausgegangen in Richtung seines Autos. Dann habe er gesehen, wie B._____ sich mit einer oder zwei Personen getroffen habe. Auf einmal sei er weg gewesen, das sei so schnell gegangen. Er habe sich noch umgeschaut und seinen Namen gerufen und dann nur ein Auto wegfahren sehen. Er sei daraufhin zu seinem Auto gegangen, als schon über Snapchat ein Anruf von B._____ gekommen sei. Auf seine Frage, ob etwas passiert sei, habe ihm B._____ gesagt, er solle nach Hause fahren. Das sei ein Cousin von seinem Vater; er müsse mit ihm nur etwas reden gehen. B._____ habe nicht gesagt, dass er die Polizei anrufen solle, sondern erklärt, es sei alles in Ordnung. Dann habe er nichts mehr von ihm gehört. Am Sonntag habe B._____ ihn angerufen und erzählt, dass er anscheinend von engen Verwandten entführt worden sei. Er sei dann in eine Verkehrskontrolle gekommen. Mehr wisse er nicht (UA Do. 6, Prot. der Einvernahme von D._____ vom 27. Januar 2026, S. 3 ff.).
Der Mitbeschuldigte C._____ gab auf der Kontrollstelle gegenüber dem Polizeibeamten G._____ sinngemäss an, dass B._____ zu viel getrunken habe und nur Unsinn spreche. Er sei mit dem Beschwerdeführer verwandt und es sei alles in Ordnung. Gegenüber der Polizeibeamtin I._____ gab er sinngemäss an, dass er sich mit dem Beschwerdeführer und B._____ in X._____ getroffen habe. Sie seien zusammen in der "H._____ Bar" gewesen. Er gab ebenfalls an, dass B._____ "Familie sei". Dieser habe lediglich zu viel getrunken und mache deshalb wirre Aussagen (UA Do. 4, Festnahmerapport von A._____ vom 24. Januar 2026, S. 3).
In der Einvernahme vom 24. Januar 2026 führte der Mitbeschuldigte C._____ aus, er sei am Abend des 23. Januar 2026 mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen. Sie seien etwas essen gegangen und hätten dann etwas trinken gehen wollen. Genau bei der Türe sei der Neffe des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten "Hallo" gesagt und er habe B._____ gefragt, was er da mache. B._____ habe nach Alkohol gerochen. Der Beschwerdeführer habe zu B._____ gesagt, er solle zu ihm kommen, weil B._____ keinen Schlafplatz in der Schweiz habe, und ihn gefragt, wieso er trinke. B._____ sei auch von seiner Frau geschieden, rufe seine Kinder nicht an und melde sich nicht beim Vater. B._____ habe gemeint, es sei besser so. Dann seien sie losgefahren. B._____ habe seinen
Kollegen angerufen und gesagt, dass er zu seinem Neffen schlafen gehe. Den ganzen Weg habe der Beschwerdeführer mit B._____ geredet und ihn gefragt, warum er solche Sachen mache, warum er so schlimm geworden sei. Als beim Tunnel die Polizei gewesen sei, habe er das Fenster geöffnet und "Guten Abend" gesagt. Plötzlich sei eine Stimme von hinten gekommen: "Hilfe, Hilfe, die haben Waffen, die wollen mich töten!" Er sei schockiert gewesen und habe sofort auf der rechten Seite angehalten. B._____ habe auch gesagt, er sei gekidnappt worden. Er sei betrunken gewesen und habe offensichtlich psychische Probleme. Er und der Beschwerdeführer hätten B._____ nicht am Arm gepackt und ins Auto gezerrt, sondern B._____ sei mit ihnen mitgekommen. Im Auto habe B._____ jemanden angerufen, er sei aber nicht dazu gezwungen worden. Er habe gesagt, er gehe zu seinem Neffen und schlafe dort (UA Do. 6, Prot. der Einvernahme von C._____ vom 24. Januar 2026, S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2026 gegenüber dem Polizeibeamten I._____ sinngemäss aus, dass sie alle drei in Y._____ etwas getrunken hätten und jetzt nach Hause fahren würden. B._____ habe sehr viel getrunken und rede deshalb Unsinn (UA Do. 4, Festnahmerapport von A._____ vom 24. Januar 2026, S. 3).
In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer keine Aussagen zur Sache (UA Do. 6, Prot. der Einvernahme von A._____ vom 24. Januar 2026, S. 3 ff.). Auch in der gleichentags erfolgten Eröffnung seiner Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Baden wollte er sich zum Sachverhalt bzw. zum Tatverdacht nicht äussern (UA Do. 4, Prot. der Eröffnung der Festnahme von A._____, S. 3).
Die unmittelbar nach der Anhaltung und in der ersten Einvernahme getätigten Aussagen von B._____ sind detailliert sowie in sich und im Vergleich zueinander stimmig und folgerichtig. Dabei schilderte er auch Nebenaspekte wie etwa, dass der Beschwerdeführer ihn bis zur Polizeikontrolle ständig am Arm festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer ihm das Mobiltelefon abgenommen und an den Mitbeschuldigten C._____ weitergereicht habe, dass er nur über die Freisprechfunktion mit dem Zeugen D._____ habe telefonieren können, dass der Mitbeschuldigte C._____ vor der Polizeikontrolle zum Beschwerdeführer gesagt habe, er solle sich nach vorne setzen, weil es komisch aussehe, dass er hinten sitze, und dass ihn der Beschwerdeführer angewiesen habe, während der Kontrolle betrunken zu wirken.
Die Aussagen von B._____ stimmen bezüglich der Geschehnisse auf dem Parkplatz nach dem Verlassen des Clubs in T._____ und zum Telefonanruf von B._____ kurz nach dessen Wegfahrt im Fahrzeug des Mitbeschul-
digten C._____ überein mit den Angaben des Zeugen D.. Überdies werden sie untermauert durch die Beobachtungen der Polizeibeamten auf der Kontrolle nach der Anhaltung des Fahrzeugs. Danach habe B. äusserst aufgelöst und nervös gewirkt. Er habe am ganzen Körper gezittert und durchgehend weinerlich gesprochen. Gegenüber dem Polizeibeamten G._____ habe er mehrfach gesagt, wie grosse Angst er um sich und um seine beiden Kinder habe, welche aktuell in Obhut seiner Ex-Frau seien. Ebenfalls habe er sich diverse Male bedankt, dass man ihm die Türe geöffnet und ihn so befreit habe. Der Mitbeschuldigte C._____ habe nervös gewirkt und den Polizeibeamten G._____ mehrfach gefragt, was B._____ gesagt habe und wo er jetzt sei. Er habe mehrfach betont, dass B._____ lediglich zu viel getrunken habe. Die Polizeibeamtin I._____ habe während ihres Gesprächs mit dem Mitbeschuldigten C._____ bemerkt, dass dieser sehr unruhig gewesen sei und seine Hände gezittert hätten. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber auf den Polizeibeamten J._____ sehr abgeklärt und kontrolliert gewirkt. Er habe sich sicher gefühlt und sei ruhig gewesen. Der Polizeibeamte I._____ habe angegeben, dass der Beschwerdeführer auf ihn ruhig gewirkt habe. Er habe sehr überlegt geantwortet und die Massnahme, dass er von der Polizei mitgenommen und inhaftiert werde, äusserst gelassen aufgenommen (UA Do. 4, Festnahmerapport von A._____ vom 24. Januar 2026, S. 3).
Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs "BMW X5" (AG [...]) des Mitbeschuldigten C._____ am 24. Januar 2026 stellte die Kantonspolizei Aargau fest, dass bei der Beifahrertür hinten rechts die Kindersicherung aktiviert war (UA Do. 4, Fotomappe "Fahrzeugdurchsuchung", S. 8), weshalb es B._____ technisch bedingt (und nicht – wie von ihm in der Einvernahme vom 27. Januar 2026 behauptet – weil er sich in "Panik" befunden haben soll) nicht möglich war, diese Tür von innen zu öffnen.
Demzufolge erscheinen die Angaben, die B._____ am 24. Januar 2026 unmittelbar nach der Anhaltung auf der Kontrollstelle und in der gleichentags durchgeführten ersten Einvernahme gemacht hatte, glaubhaft. Die in der zweiten Einvernahme vom 27. Januar 2026 gemachten Aussagen von B., wonach er freiwillig mit dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten C. mitgegangen und bei der Polizeikontrolle in "Panik" gewesen sein soll, finden demgegenüber weder in den Feststellungen der Polizeibeamten auf der Kontrollstelle noch in den übrigen, bis heute erhobenen Akten eine Stütze und sind deshalb als klar weniger glaubhaft anzusehen. Sie erscheinen vielmehr als Ausdruck von Angst vor Repressionen von Seiten des Beschwerdeführers bzw. "der Familie".
Die Angaben des Mitbeschuldigten C._____ erscheinen ihrerseits wenig glaubhaft angesichts der polizeilichen Feststellungen auf der Kontrollstelle, dass B._____ äusserst aufgelöst und nervös wirkte, am ganzen Körper
zitterte und durchgehend weinerlich sprach. Ein solcher Zustand lässt sich mit den Aussagen des Mitbeschuldigten C., dass B. betrunken sei und nur Unsinn rede, bzw. dass er und der Beschwerdeführer mit B._____ über seinen Alkoholkonsum und sein Verhalten gegenüber seiner Familie hätten sprechen wollen, kaum plausibel erklären. Dies auch deshalb, weil bei einem gemessenen Atemalkohol von knapp 0,8 Promille (vgl. UA Do. 6, Prot. der Einvernahme von C._____ vom 24. Januar 2026, S. 4 Frage 18) nicht von einer eigentlichen Betrunkenheit die Rede sein kann. Er passt aber sehr wohl zur von B._____ am 24. Februar 2026 geschilderten Version, dass er vom Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten C._____ gezwungen worden sei, in das vom Mitbeschuldigten C._____ gelenkte Auto zu steigen, und vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden sei, offene Schulden von mehr als Fr. 100'000.00 zu bezahlen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist der hinreichende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe sich der Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, zu bejahen.
Die Staatsanwaltschaft Baden beruft sich hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschwerdeführers auf den Beschlagnahmegrund der Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f.).
Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, setzen der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hypothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als solche beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könne, so z.B., wenn es die Kopie der sichergestellten Daten nicht als genügendes Beweismittel anerkennen sollte (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3 und E.5.2). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303).
Wie die Staatsanwaltschaft Baden in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, ist die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zur Klärung des Sachverhalts geeignet. Es erscheint durchaus plausibel, dass sich darauf bzw. auf E-Mail- und Online-Accounts (z.B. WhatsApp, Instagram, Facebook) sowie Cloudspeicher (z.B. OneDrive, iCloud, Dropbox) insbesondere Kommunikationsdaten wie Textnachrichten, Sprachnachrichten, E-Mails, Notizen, Standorte, Routen, Fotos und Videos finden lassen, welche zu Motiv, Planung und Ausführung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat sowie zum Abgleich mit anderen erhobenen Beweismitteln, etwa in Bezug auf die während der Tat möglicherweise erfolgte Kommunikation mit "E._____" Aufschluss geben bzw. – bei Fehlen entsprechender Daten – der Entlastung des Beschwerdeführers dienen könnten. Die in der Beschwerde ins Feld geführten technischen Gründe (AFU-Modus vs. BFU-Modus) stehen einer Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nach Auffassung des zuständigen Diensts der Kantonspolizei Aargau nicht per se entgegen (Beschwerdeantwort S. 3). Damit ist die Beweiseignung des Mobiltelefons bzw. der darauf gespeicherten Daten zu bejahen.
Die Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ist angesichts der unterschiedlichen Angaben von B._____ einerseits und des Mitbeschuldigten C._____ sowie des Beschwerdeführers
andererseits erforderlich zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse über den Sachverhalt bzw. zwecks Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der mutmasslichen Entführung (bei Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen) überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre offensichtlich. Die Durchsuchung des Mobiltelefons ist im Vergleich mit anderen Zwangsmassnahmen überdies von relativ geringer Eingriffsintensität. Damit ist die gestützt auf Art. 246 und Art. 249 StPO angeordnete Durchsuchung des Mobiltelefons nicht zu beanstanden.
Hingegen erscheint die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig. Vielmehr genügt es zur Beweismittelsicherung, die auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten zu kopieren (vgl. E. 3.4.1). Dies wäre – soweit nicht erfolgt – seit der Sicherstellung des Geräts am 24. Januar 2026 ohne weiteres möglich gewesen. Ein anderer Beschlagnahmegrund gemäss Art. 263 StPO wird in Bezug auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ist die von der Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 26. Januar 2026 angeordnete Durchsuchung des Mobiltelefons "Samsung S23" (Geräte-Nr. xxx) des Beschwerdeführers inkl. E-Mail- und Online-Accounts (z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram) sowie Cloudspeicher (z.B. OneDrive, iCloud, Dropbox), auf welche von diesem Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann, nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Hingegen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht erfüllt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Staatsanwaltschaft Baden deshalb anzuweisen, das Mobiltelefon nach der Beweismittelsicherung (Erstellung von Kopien der auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten sowie der Daten auf E-Mail- und Online-Accounts [z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram] sowie Cloudspeichern [z.B. OneDrive, iCloud, Dropbox], auf welche von diesem Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann) aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.
Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, während der Rest auf die Staatskasse zu nehmen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Januar 2026 in Bezug auf die Beschlagnahme des Mobiltelefons "Samsung S23" (Geräte-Nr. xxx) des Beschwerdeführers aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, das Mobiltelefon nach der Beweismittelsicherung im Sinne der Erwägungen aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 1'044.00, werden zur Hälfte mit Fr. 522.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber