Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.31 (STA.2023.4900) Art. 76
Entscheid vom 26. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführerin A._____, [...] [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungsgegenstand Rechtsverzögerung
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Tübingen (Deutschland) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen Betrugs und Unterschlagung zum Nachteil von B._____. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Tübingen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Übernahme des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 22. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten der Staatsanwaltschaft Tübingen mit, dass sie aufgrund des mutmasslichen Tatorts in [...] ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin originär führen werde.
Mit Verfügung vom 22. November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Veruntreuung.
Am 30. November 2023 stellte B._____ einen Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Unterschlagung anvertrauter Geldbeträge.
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 13. Januar 2026 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Sie beantragte, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, unverzüglich die notwendigen Schritte zur Weiterführung bzw. zum Abschluss des Verfahrens einzuleiten.
Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 14. Januar 2026 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Behandlung.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend mit Beschwerde die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu verantwortende Rechtsverzögerung im gegen sie geführten Strafverfahren. Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor.
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1). Einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot stellte das Bundesgericht auch bei einer Dauer von 11 Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung fest. Es erwog, diese
Dauer sei eindeutig zu lang, trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2).
Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z. B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen. Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 215 vom 11. Juni 2020 E. 4.1 mit Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3, WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 5 StPO, ANDREAS MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Justiz, Bern 2015, Rz. 257, Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017).
Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Der Verfahrensablauf präsentiert sich vorliegend wie folgt:
Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 22. November 2023 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eröffnet hatte, erteilte sie gleichentags einen delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2024 delegiert einvernommen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. März 2024 Akteneinsicht und wies darauf hin, dass sie seit der Einvernahme vom 31. Januar 2024 nichts mehr von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gehört habe.
Mit Eingabe vom 12. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens.
Mit Eingabe vom 18. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Einstellung des Strafverfahrens.
Mit Eingabe vom 5. September 2025 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Sie wies darauf hin, dass sie auf ihre bisherigen Eingaben hin keine Rückmeldung erhalten habe und dass ihr auch nach über zwei Jahren keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Erneut stellte sie den Antrag, die Strafuntersuchung sei einzustellen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Eingaben der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe allerdings beschränkte Ressourcen und müsse die eingehenden Verfahren nach Prioritäten behandeln. Das vorliegende Verfahren gehöre nicht zu den prioritär zu führenden Strafverfahren. Aufgrund dessen werde dessen Bearbeitung etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Das Strafverfahren werde vorausschlicht gegen Ende des zweiten Quartals 2026 behandelt, vorbehältlich anderer dringenderer Verfahren.
Somit steht unbestrittenermassen fest, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten seit dem 22. November 2023 und somit während über zwei Jahren keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Untätigkeit mit einer Vielzahl von dringenderen Verfahren und fehlenden Ressourcen. Die Knappheit der personellen Ressourcen ist zwar notorisch. Unter den konkreten Umständen lässt sich allerdings die lange Dauer der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Strafverfahren trotz des erheblichen Ermessensspielraums bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung nicht mehr rechtfertigen. Die vorgebrachte hohe Arbeitslast kann von vornherein keine Untätigkeit während über zwei Jahren rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht nicht geltend, dass ansonsten besondere Umstände vorliegen würden oder es sich um eine komplexe Angelegenheit handeln würde. Somit ist die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden während über zwei Jahren vorliegend unverhältnismässig und als Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO zu werten. Die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person hat Anspruch auf eine zügige Bearbeitung des Verfahrens.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Strafuntersuchung STA4 ST.2023.4900 eine Rechtsverzögerung begangen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob die Untersuchung bereits vollständig ist und welchen Abschluss diese zu finden hat (vgl. Art. 317 f. StPO). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird allerdings angewiesen, die Strafuntersuchung unverzüglich fortzusetzen und abzuschliessen. Ein weiteres Zuwarten bis mindestens Mitte 2026, wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Aussicht gestellt, ist nicht hinnehmbar.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger der Beschwerdeführerin ist für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).
In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift (rund 1 Seite) und unter Einbezug der Instruktion durch die Beschwerdeführerin sowie des Studiums des vorliegenden Entscheids erscheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde als angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 267.25.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in der Strafuntersuchung STA4 ST.2023.4900 verletzt worden ist.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird angewiesen, die Strafuntersuchung im Verfahren STA4 ST.2023.4900 unverzüglich fortzusetzen und abzuschliessen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Willy Bolliger, Baden, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 267.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli