Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.20 (STA.2025.1423) Art. 75 Entscheid vom 26. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, [...] Beschwerdegegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungsgegenstand Verfügung der Oberstaatsanwaltschaftdes Kantons Aargau vom 15. Dezember 2025 betreffend Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und evtl. Raufhandels eine Strafuntersuchung.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers an. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt Patrick Wagner als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein.
Mit persönlicher Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, wobei Rechtsanwalt David Gibor als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen sei.
Mit E-Mail vom 11. Dezember 2025 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass er den Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers respektiere.
Am 12. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Handen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 ab.
Gegen die ihm am 17. Dezember 2025 zugestellte Verfügung vom 15. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben. Die Beschwerde wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 6. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwiesen.
Der amtliche Verteidiger hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2026 fest, dass er mit den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen einverstanden sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2025, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Hiergegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsanwältin oder den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Die über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehende gesetzliche Regelung von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung durch die Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil
des Bundesgerichts 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch die ihm beigegebene Verteidigung verteidigt zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihres bzw. seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Das Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen; 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1).
Mit persönlich verfasstem Gesuch vom 5. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Er habe seinem amtlichen Verteidiger anfangs seiner Untersuchungshaft einen Brief geschrieben, dass er ihn nicht als Verteidiger wolle. Seitdem halte dieser ihn hin. Das Vertrauen sei nicht da und die Kommunikation habe von Anfang an gefehlt. Zum Beispiel habe er ihn nicht einmal besucht. Der amtliche Verteidiger wisse auch, dass er Rechtsanwalt David Gibor als Verteidiger möchte.
Am 15. Dezember 2025 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2025 mit Hinweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Dezember 2025 ab. Weder seien konkrete Anhaltspunkte für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis plausibel gemacht noch seien andere Gründe ersichtlich, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sein Recht sei, seinen amtlichen Verteidiger zu wechseln. Als Gründe nennt er, dass der amtliche Verteidiger ihm gesagt habe, ihm "an diesem Tag" Bescheid zu geben, aber er habe ein paar Tage nichts von seinem amtlichen Verteidiger gehört. Er rufe ihn an, aber dieser nehme nicht ab. Er schreibe ihm Briefe, habe bis jetzt aber noch keine einzige Antwort erhalten. Sein amtlicher Verteidiger habe ihn kein einziges Mal besucht und sage ihm nicht, was er mache oder was ihn erwarte. Wegen ihm wisse er nicht, was "da" passiere. Er wolle ihn nicht mehr. Sein amtlicher Verteidiger mache sein Leben kaputt.
Der Wechsel der amtlichen Verteidigung setzt, wie im Wesentlichen in E. 2.2 dargelegt, konkrete und objektive Hinweise voraus, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Wie bereits in seinem Gesuch vom 5. Dezember 2025 beklagt sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise über seinen amtlichen Verteidiger und legt nicht konkret dar, weshalb ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis vorliegen soll. So hält er bloss fest, dass ihn der amtliche Verteidiger nie im Gefängnis besucht habe, ohne darzulegen, weshalb ein Besuch für die wirksame Verteidigung notwendig gewesen sein soll. Gleich verhält es sich mit den angeblich nicht entgegengenommenen Anrufen. Auch hier unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen dazu, was er mit seinem amtlichen Verteidiger telefonisch besprechen wollte, weshalb sich die Notwendigkeit dieser Anrufe wiederum nicht überprüfen lässt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält in der Beschwerdeantwort dazu treffenderweise fest, dass der Beschwerdeführer nicht erwarten könne, dass der amtliche Verteidiger auf jegliche Kontaktaufnahme reagiere, dies insbesondere dann nicht, wenn infolge von Einvernahmen und anderen Verfahrenshandlungen der Kontakt zu ihm bereits anderweitig gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang hält sie weiter fest, dass der amtliche Verteidiger für den Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe und bei den Einvernahmen anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestritt diese Ausführungen nicht. Ein Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem amtlichen Verteidiger fand somit offensichtlich statt. Der Beschwerdeführer hat es insgesamt unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern sein amtlicher Verteidiger notwendige Verteidigungsleistungen unterlassen haben soll. Auch hat er keinerlei gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen seines amtlichen Verteidigers dargelegt. Sein blosser Wunsch,
nicht mehr durch den ihm beigegebenen amtlichen Verteidiger verteidigt zu werden, ist für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreichend.
Der amtliche Verteidiger erklärt sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2026 mit den Anträgen des Beschwerdeführers einverstanden, äussert sich aber wegen des Berufsgeheimnisses nicht zur Sache. Ein aus objektiver Sicht gestörtes Vertrauensverhältnis lässt sich daraus nicht ableiten.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat den vom Beschwerdeführer beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 654.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard